Beschwerde gegen Wertfestsetzung nach §182 InsO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts in einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle. Streitpunkt ist die für den Streitwert maßgebliche bei Klageeinreichung zu erwartende Insolvenzquote. Das OLG bestätigt die Wertfestsetzung, weil auf die Prognose zum Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen ist und die vorprozessual angegebene Quote nicht substantiiert bestritten wurde. Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Wertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle bestimmt sich der Streitwert nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung voraussichtlich zu erwarten ist (§ 182 InsO).
Für die Prognose der bei Verteilung zu erwartenden Quote ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage maßgeblich (§ 4 Abs. 1 ZPO, § 12 Abs. 1 GKG).
Angaben der klagenden Partei zur vorprozessual erwarteten Insolvenzquote sind maßgeblich, sofern die Gegenpartei diese nicht substantiiert widerspricht; ein unterbliebener oder unzureichender Widerspruch rechtfertigt keine Herabsetzung des Streitwerts.
Eine gesonderte Kostenentscheidung kann entfallen, wenn sie nach den Vorschriften des GKG (insbesondere § 25 Abs. 4 GKG) nicht veranlasst ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13 O 436/02
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten vom 10. Januar 2003 gegen den Wertfestsetzungbeschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6. Januar 2003 - 13 O 436/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde, der die Zivilkammer nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Streitwert des Rechtsstreits nicht zu hoch festgesetzt.
Nach § 182 InsO bestimmt sich der Streitwert einer - hier gegebenen - Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dafür kommt es indes entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung des Beklagten nicht darauf an, ob nach dem derzeitigen Stand des Insolvenzverfahrens mit einer Quote von allenfalls 10 % zu rechnen ist. Für die Prognose maßgeblich sind vielmehr nach den §§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 12 Abs. 1 GKG die Aussichten im Zeitpunkt der Einreichung der Klage (vgl. Becker in Nerlich/Römermann, InsO, § 182, Rdn. 21; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., Anh. II zu § 12 GKG [§ 182 InsO], Rdn. 7). Der Angabe im Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 24. Oktober 2002, daß vorprozessual eine Quote von 30 % zu erwarten stand, und der hierauf beruhenden vorläufigen Wertfestsetzung im Beschluß des 25. Oktober 2002, welche mit der endgültigen Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluß übereinstimmt, hat der Beklagte bis zum Abschluß des Rechtsstreits durch das Anerkenntnisurteil vom 11. Dezember 2002 nichts entgegen gesetzt. Die Wertfestsetzung des Landgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlaßt.