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Oberlandesgericht Köln·2 W 14/02·05.02.2002

Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin richtete eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Verwerfung ihrer Erstbeschwerde durch das Landgericht im Insolvenzverfahren. Das OLG Köln verwirft die weitere Beschwerde als unzulässig, weil das angegriffene Schreiben des Insolvenzgerichts keine nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbare Entscheidung darstellt. Die besonderen Zuständigkeits- und Übergangsregeln bleiben unberührt; Kosten trägt die Beschwerdeführerin.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin als unzulässig verworfen; Kosten der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 InsO a.F. ist nur statthaft, wenn die angefochtene Maßnahme des Insolvenzgerichts eine Entscheidung i.S. des § 6 Abs. 1 InsO darstellt.

2

Eine formlose Mitteilung des Insolvenzgerichts, die lediglich die Auswertung von Stellungnahmen oder die eigene Rechtsauffassung wiedergibt, ist keine gerichtliche Entscheidung i.S. des § 6 Abs. 1 InsO und daher nicht mit den in der InsO vorgesehenen Rechtsmitteln anfechtbar.

3

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 7 Abs. 3 InsO a.F. bleibt für Entscheidungen erhalten, die der Geschäftsstelle vor dem 1.1.2002 übergeben wurden; für den Übergang sind die entsprechenden Übergangsregelungen der ZPO anzuwenden.

4

Eine unzulässige weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO.

Relevante Normen
§ 309 Ins0§ 306 Abs. 1 Satz 1§ 311 Ins0§ 6 Abs. 1 Insolvenzordnung§ 7 Abs. 3 a.F. InsO§ Art. 53 Nr. 3 ZPO-RG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19 T 220/01

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 7. Januar 2002 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Dezember 2001 - 19 T 220/01 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe

2

1.

3

Die Schuldnerin hat unter dem 20.09.2001 den Antrag gestellt, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Sie hat dabei einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt und beantragt, ihr Restschuldbefreiung zu erteilen. Das Amtsgericht hat die Gläubigerin hierzu angehört und sodann unter dem 27.11.2001 folgendes Schreiben an sie gerichtet:

4

"Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger hat ergeben, dass der Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern nicht einstimmig angenommen worden ist.

5

Das Auswertungsergebnis lautet:

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Gesamtzahl der benannten Gläubiger: 3 = 100,00 %

7

Anzahl der zustimmenden Gläubiger: 2 = 66,67 %

8

Anzahl der ablehnenden Gläubiger: 1 = 33,33 %

9

Gesamtsumme der Forderungen: 125.295,00 DM = 100,00 %

10

Forderungssumme der Zustimmungen: 73.295,00 DM = 58,50 %

11

Forderungssumme der Ablehnungen: 52.000,00 DM = 41,50 %

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Damit liegen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Einwendungen der ablehnenden Gläubiger gegen den Plan durch eine Zustimmung nach § 309 Ins0 zulässig ist. Die Schuldnerin hat Gelegenheit erhalten, diesen Antrag innerhalb von 2 Wochen zu stellen.

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Neben der Schuldnerin ist jeder Gläubiger berechtigt, einen Ersetzungsantrag zu stellen.

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Wird innerhalb von 2 Wochen ein Ersetzungsantrag weder von der Schuldnerin noch von einem Gläubiger gestellt, so ist der Schuldenbereinigungsplan gescheitert. Das Gericht wird dann das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufnehmen (§ 306 Abs. 1 Satz 1, § 311 Ins0)."

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Daraufhin hat die Gläubigerin mit Schreiben vom 12.12.200 erklärt:

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"Objet: Ihre Geschäfts-Nr.: 73 IK 145/01 - Insolvenzverfahren C.G.M. Nachricht des Gerichts vom 27.11.2001.

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Das Gericht hat mit der uneingeschränkten Fortführung des Verfahrens durch konkludente Handlung zur Kenntnis gegeben, dass es nicht bereit ist, unserem Einspruch betreffend die fehlende Zuständigkeit des Gerichts stattzugeben.

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Gegen diese Entscheidung erheben wir hiermit das Rechtsmittel der Beschwerde.

19

Soweit es sich nicht um ein Missverständnis handelt und das Gericht nicht entsprechende Entscheidungen dazu trifft, wird gebeten, die Angelegenheit ohne weitere Verzögerung der übergeordneten Entscheidungsinstanz vorzulegen.

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WICHTIG, mit der Bitte um Beachtung:

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Ab sofort, bis auf weiteres, ist es nicht mehr möglich, eine vereinfachte Zustellung an die bisher dazu angebotene, private Anschrift des Unterzeichners vorzunehmen, da der Unterzeichner bis auf weiteres unter dieser Anschrift nicht erreichbar ist. Es wird gebeten, die Korrespondenz, wie gesetzlich vorgesehen, an den unten genannten Sitz des Unternehmens zu richten."

22

Das Amtsgericht hat dem nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Durch Beschluss vom 27.12.2001 hat das Landgericht die Beschwerde der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beschwerde sei nicht statthaft, da gemäß § 6 Abs. 1 Insolvenzordnung die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel unterlägen, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsehe. Das von der Gläubigerin angegriffene Schreiben des Insolvenzgerichts vom 27.11.2001 enthalte indes keine Entscheidung, sondern lediglich eine Mitteilung der Rechtsauffassung des Gerichts sowie eine Anhörung der Gläubigerin.

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Gegen diesen ihrem Geschäftsführer am 31.12.2001 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der am 7.1.2002 bei dem Landgericht eingegangenen weiteren Beschwerde. Sie macht geltend, das Landgericht habe die von ihr erhobene Rüge der Unzuständigkeit des Amtsgerichts sowie "...eine weitere Entscheidung des Amtsgerichts, welche in seinem Schreiben vom 11.12.2001 enthalten ist" in der Entscheidung über die Beschwerde nicht behandelt.

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2.

26

Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO a.F. in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27. Dezember 2001 ausschließlich berufen.

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Diese Spezialzuständigkeit des Senats gemäß § 7 Abs. 3 a.F. InsO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung besteht im vorliegenden Falle trotz dem nach Art. 53 Nr. 3 am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Zivilprozessordnung (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S. 1881 ff) fort. § 7 InsO a.F. ist nach Art. 12 Nr. 2 ZPO-RG dahingehend geändert worden, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde in Insolvenzsachen das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde generell ersetzt wird durch die Rechtsbeschwerde, über die nach der durch Art. 1 Nr. 7 ZPO-RG geänderten Fassung des § 133 GVG der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat. Das am 1. Dezember 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2001, 2701 ff) enthält keine die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gemäß § 7 Abs. 3 InsO a.F. mit Ablauf des 31. Dezember 2001 beendende Übergangsregelung. Die durch Art. 9 InsOÄndG eingefügte Überleitungsvorschrift des Art. 103 a EGInsO regelt lediglich die weitere Anwendbarkeit des bisherigen Insolvenzrechts auf vor dem 1. Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren. Mangels insolvenzverfahrensrechtlicher Regelung ist über § 4 InsO das Übergangsrecht der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Nach der durch Art. 3 Nr. 3 ZPO-RG eingefügten Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. finden für Beschwerden - auch sofortige Beschwerden - die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Die Anwendung dieser ZPO-Übergangsvorschrift auch auf die Rechtsmittel der InsO ist zwar nicht eindeutig gesetzlich geregelt, ergibt sich aber aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu der durch Art. 3 ZPO-RG eingefügten Übergangsvorschrift des § 26 EGZPO (Vgl. BT-Drucksache 14/4722, S. 125 - zu Nummer 3):

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"Der neu einzufügende § 26 trifft Regelungen für die Übergangszeit. Diese sollen gewährleisten, dass sich die Gerichte in der Gestaltung des Prozessablaufs und die Parteien in ihrer Prozessführung der geänderten Rechtslage anpassen können. Andererseits sollen sie bewirken, dass die mit der Reform verbundenen Verbesserungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Inkrafttretens auch bei den bereits anhängigen Verfahren eintreten.

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Der einleitende Satzteil der Vorschrift bestimmt, dass die Übergangsvorschriften für "das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses" gelten. Er stellt damit klar, dass die Übergangsvorschriften sich nicht nur auf den engeren Bereich der in Art. 2 vorgesehenen Änderungen der Zivilprozessordnung, sondern sich auch erstrecken auf die in den übrigen Artikeln vorgesehenen Änderungen (z. B. die Übergangsvorschriften für Berufungen und Beschwerden in Nummer 5 und 9 auch auf die in Artikel 1 im GVG vorgesehene Aufhebung der §§ 72, 100 und 104, Neufassung des § 119 und Änderung der §§ 23 und 178) sowie auf alle Vorschriften des Bundesrechts, die durch dieses Gesetz geänderte Vorschriften für entsprechend anwendbar erklären (z. B. die Vorschriften in anderen Gesetzen über die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe)."

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Da die hier angefochtene - nicht verkündete - Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Köln spätestens am 28. Dezember 2001 an die Geschäftsstelle zur Zustellung übergeben worden ist (Bl. 48 d.A.), bleibt der Senat zur Entscheidung über die am 7. Januar 2002 beim Landgericht Köln eingegangene sofortige weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 3 InsO a.F. zuständig.

33

3.

34

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) ist unzulässig.

35

Der Beschluss des Landgerichts vom 27. Dezember 2002 kann nicht mit dem Zulassungsantrag und der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO a.F. angefochten werden. Diese Vorschrift knüpft, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an. Der insolvenzrechtliche Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO a.F. mit seinen einerseits einschränkenden, andererseits die Rechtsmittelmöglichkeiten erweiternden Besonderheiten ist den in der Insolvenzordnung selbst vorgesehenen Entscheidungen vorbehalten. Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO a.F. gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet (BGH, NJW 2000, 1869 = ZIP 2000, 755 = NZI 2000, 260; Senat, ZIP 2000, 1449 [1450] = ZInsO 2000, 401; Senat, ZIP 2000, 1397 = NZI 2000, 317 [318] = ZInsO 2000, 349; Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130 = ZInsO 2000, 104; Senat, ZIP 2000, 462 [463); Senat ZIP 1999, 1767 [1768]; Senat, ZIP 1999, 586 [587] = NZI 1999, 198 [199] = NJW-RR 1999, 996 [997]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] = NZI 2000, 129 = ZInsO 2000, 161; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; OLG Naumburg, NZI 2000, 263).

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Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind indes im vorliegenden Fall nicht gegeben.

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Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der hier in Rede stehenden (formlosen) Mitteilung des Insolvenzgerichts vom 27. November 2001, gegen die sich die mit dem Beschluss vom 27. Dezember 2001 beschiedene Erstbeschwerde gerichtet hatte, nicht um eine Entscheidung des Gerichts i.S. des § 6 Abs. 1 InsO handelt. Dem Schreiben kommt keine eigene materielle, sondern allenfalls deklaratorische Bedeutung zu. Das gilt auch, soweit es erkennen lässt, dass das Insolvenzgericht seine internationale und örtliche Zuständigkeit in dieser Sache bejaht hat. Schon mangels Vorliegens einer gerichtlichen Entscheidung war daher ein Rechtsmittel nach der Insolvenzordnung hier nicht gegeben.

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Da das Gesetz in § 6 Abs. 1 InsO die Anfechtungsmöglichkeit auf die in der InsO ausdrücklich vorgesehenen Fälle und zugunsten der jeweils bezeichneten Beteiligten beschränkt, fehlt es an einer Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) auch, soweit sie geltend macht, Amts- und Landgericht hätten nicht an ihren Geschäftsführer zustellen dürfen, da dieser die Position des Geschäftsführers "mit Ablauf des Tages 12.12.2001 für längere Zeit" mit ihrem Einverständnis "aufgegeben" habe. Auch hinsichtlich dieser Verfahrensrüge sieht das Gesetz die Möglichkeit einer isolierten Anfechtung im Wege der sofortigen Beschwerde nicht vor.

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Die weitere Beschwerde muss daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO (in Verbindung mit § 4 InsO) als unzulässig verworfen werden.

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Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis DM 600,-- (wie Vorinstanz)