Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO auch ohne vorherige Androhung zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Nachlaßpfleger beantragte die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung von Auskunft nach einem Teilanerkenntnisurteil. Das Landgericht setzte das Zwangsgeld ohne vorherige Androhung fest; die sofortige Beschwerde der Beklagten blieb beim OLG Köln erfolglos. Das OLG entschied, § 888 ZPO verlange keine zwingende Androhung und das Gericht könne nach pflichtgemäßem Ermessen sofort festsetzen. Bloße Erschwernisse wie Alter stehen der Vollstreckung nur bei substantiiertem Vortrag entgegen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes ohne vorherige Androhung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Vollstreckung nach § 888 ZPO ist eine vorherige Androhung des Zwangsgeldes nicht erforderlich; das Gericht kann das Zwangsgeld unmittelbar festsetzen.
Auch wenn der Gläubiger die Androhung beantragt hat, bindet dies das Gericht nicht; es kann ohne Verstoß gegen § 308 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen das Zwangsgeld sofort festsetzen, wenn dies zweckmäßig erscheint.
Ein Vollstreckungstitel zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung ist vollstreckungsfähig, wenn die zu leistende Handlung hinreichend bestimmt ist und die Vornahme der Handlung dem Schuldner möglich erscheint.
Bloße Erschwernisse der Leistungserbringung, etwa durch Alter oder Krankheit, verhindern die Vollstreckung nur, wenn der Schuldner substantiiert darlegt, dass die Erfüllung tatsächlich unmöglich ist oder er alles Zumutbare unternommen hat.
Leitsatz
Festsetzung von Zwangsgeld in der Zwangsvollstreckung
1) Bei der Vollstreckung nach § 888 ZPO ist eine der Festsetzung des Zwangsgeldes vorangehende Androhung zwar möglich, aber nicht erforderlich.
2) Auch wenn eine Androhung beantragt war, kann das Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO das Zwangsgeld sofort festsetzen, wenn es dies für zweckmäßig hält.
Gründe
I. Durch Teilanerkenntnisurteil vom 2.3.1995 sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, den Klägern - das sind die durch den Nachlaßpfleger vertretenen unbekannten Erben des Herrn H. G. R. - Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen. Mit Schreiben vom 16.5.1995 hat der Nachlaßpfleger beantragt, "den Beklagten ein angemessenes Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, daß sie der durch das Teilanerkenntnisurteil vom 2.3.1995 ausgesprochenen Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht unverzüglich nachkommen, und im Unterlassensfalle das angedrohte Zwangsgeld gegen die Beklagten festzusetzen". Nachdem die Beklagten die ihnen gesetzte Frist zur Stellungnahme zu diesem Antrag haben verstreichen lassen hat das Landgericht durch Beschluß vom 4.7.1995 gem. § 888 ZPO ein Zwangsgeld von je 1000,- DM gegen jeden der Beklagten festgesetzt . Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügen die Beklagten, daß das Zwangsgeld entgegen dem Antrag des Nachlaßpflegers ohne vorherige Androhung festgesetzt worden sei. Die Auskunftserteilung gestalte sich wegen des Alters der Beklagten zu 1) und wegen der notwendigen Informationsbeschaffung besonders schwierig.
II. Die gemäß § 793 I ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
Bei der Erzwingung der Auskunftserteilung über Bestand der Erbschaft und Verbleib der Erbschaftgegenstände handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung gem. § 888 ZPO zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Titel hat insbesondere einen vollstreckungsfähigen Inhalt, denn die vorzunehmende Handlung ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Den Schuldnern ist die Vornahme der Handlung auch möglich, denn bloße Erschwerungen durch Alter und Erkrankung, die hier auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen sind, ändern nichts an der Möglichkeit der Auskunftserteilung, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Schuldner alles Zumutbare zur Erfüllung ihrer Verpflichtung unternommen haben ( OLG Köln NJW-RR 1992, 633; Thomas/Putzo, 19.Aufl. (1995), § 888 ZPO Rn. 7 m.w.N.).
Anders als im Fall des § 890 ZPO schreibt das Gesetz in § 888 ZPO nicht vor, daß der Festsetzung des Zwangsgeldes eine Androhung vorangehen muß, sondern das Prozeßgericht kann den Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld oder Zwangshaft "anhalten". Das schließt zwar nicht aus, daß auch in den § 888 ZPO unterfallenden Fällen der Festsetzung des Zwangsgeldes eine Androhung vorausgehen kann ( OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 54; BayObLGZ 88, 413 (417); Zöller/Stöber, 19. Aufl. (1995), § 888 Rn. 12 m.w.N.; a.A. OLG Hamm NJW-RR 1988, 767 und NJW-RR 1992, 634 (637), das die Androhung für unzulässig hält), erforderlich ist eine solche vorausgehende Androhung aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht (OLG München NJW-RR 1992, 704). Insoweit unterscheidet sich die Regelung des § 888 ZPO von § 33 FGG, der gem. § 33 III FGG eine vorangehende Androhung des Zwangsgeldes vorschreibt. Im Streitfall kann dahinstehen, ob eine Androhung der Festsetzung in den Fällen vorangehen muß, in denen erst mit der Androhung die vorzunehmende Handlung hinreichend bestimmt bezeichnet wird (vgl. Büttner FamRZ 1992, 629 (630 f.).
Der sofortigen Festsetzung des Zwangsgeldes steht weiter nicht entgegen, daß nach dem Antrag des Gläubigers zunächst ein Zwangsgeld angedroht werden soll. Das Gesetz sieht nicht vor, daß der Gläubiger in seinem Antrag das zur Erzwingung einzusetzende Mittel inhaltlich bestimmen kann. Anträge zu einer bestimmten Zwangsgeldhöhe sind daher ebenso wie Anträge, das Zwangsgeld zunächst nur anzudrohen, lediglich Anregungen an das Gericht, das nach pflichtgemäßem Ermessen zu verfahren hat. Dem Landgericht stand es daher ohne Verstoß gegen § 308 ZPO frei, das Zwangsgeld sofort festzusetzen, wenn es dies angesichts der Schwerfälligkeit des Vollstreckungsverfahrens oder angesichts des Schweigens der Beklagten innerhalb der Stellungnahmefrist für zweckmäßig hielt (ebenso KG FamRZ 1979, 298 und OLG Köln, 4. Zivilsenat, MDR 1982, 589).
Dieses Verständnis der Vorschrift belastet den Schuldner nicht unbillig, denn er hat es in der Hand, eine Vollstreckung durch die Erfüllung der geschuldeten Handlung zu verhindern, worauf das Landgericht auch ausdrücklich hingewiesen hat. Ebenso kann der Gläubiger mit der Vollstreckung zuwarten, wenn er dem Schuldner entsprechend seinem bloßen Androhungsantrag noch eine längere Frist vor dem Beginn der Erzwingung geben will. Es wird daher mit Recht gesagt, daß auch die Festsetzung des Zwangsgeldes als Beugemittel der Sache nach nur eine Androhung der bei Nichterfüllung der Verpflichtung drohenden Zwangsmaßnahme ist (OLG Köln MDR 1982, 589 unter Bezug auf LAG Berlin Rpfleger 1975, 374).
Dem Nachlaßpfleger war antragsgemäß Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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