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Oberlandesgericht Köln·2 W 12/01·28.01.2001

Insolvenzgerichtsstand: Bindung an Verweisungsbeschluss bei Streit Bonn/Hamburg

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Nach einem Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung beim AG Bonn stritten AG Bonn und AG Hamburg über die örtliche Zuständigkeit (Sitz vs. Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit). Das AG Bonn verwies an Hamburg; das AG Hamburg hielt den Verweisungsbeschluss für willkürlich und legte dem OLG Köln zur Zuständigkeitsbestimmung vor. Das OLG bestimmte Hamburg als zuständiges Insolvenzgericht, weil der Verweisungsbeschluss grundsätzlich bindet. Willkür wegen grober Sachverhaltsverkennung lag nicht vor; die Annahme eines wirtschaftlichen Mittelpunkts in Hamburg war vertretbar.

Ausgang: Im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren wird das Amtsgericht Hamburg als örtlich zuständiges Insolvenzgericht bestimmt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem negativen Kompetenzkonflikt mehrerer Gerichte wird das zuständige Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 4 InsO durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn sich die beteiligten Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

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Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO entfaltet im Insolvenzverfahren über § 4 InsO grundsätzlich Bindungswirkung für das verwiesene Gericht.

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Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nur ausnahmsweise, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er objektiv willkürlich ist, etwa bei Gehörsversagung, Häufung grober Rechtsirrtümer oder offensichtlich unzureichender Sachverhaltsermittlung.

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Für die Annahme objektiver Willkür genügt nicht, dass das verweisende Gericht nicht alle denkbaren Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft hat; erforderlich ist ein grober Fehler bei der Sachverhaltserfassung.

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Bei der Bestimmung des Insolvenzgerichtsstands nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO kann der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit trotz abweichender Indizien (z.B. Wohnsitz der Geschäftsleitung, Zustellung unter einer Büroanschrift) am Ort des im Handelsregister eingetragenen Sitzes liegen, wenn dies aufgrund der festgestellten Umstände vertretbar ist.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 2, 3, 4 InsO, § 281 ZPO§ 4 InsO i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 329 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 4 InsO

Tenor

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO wird das Amtsgericht Hamburg als das für das Verfahren örtlich zuständige Insolvenzgericht bestimmt.

Gründe

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1.

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Mit Schreiben vom 11.07.2000 hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht Bonn - Insolvenzgericht - beantragt, über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Der Antrag wurde an der Anschrift B.straße in B. zugestellt.

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Auf die Anfrage des AG B. vom 14.7.2000, ob die Schuldnerin dort gewerberechtlich gemeldet sei, hat die S.B. mit Schreiben vom 18.7.2000 geantwortet, unter der angegebenen Bezeichnung der Schuldnerin könne dort kein Vorgang ermittelt werden. Gemeldet sei die U.H. GmbH ##blob##amp; Co. B. KG. Eine T.H. KG sei eingetragen beim Amtsgericht Bonn unter H. und im Reisegewerbe tätig. Der Frau T.H. sei am 3.6.1991 eine Reisegewerbekarte erteilt worden.

5

Nach der vom Amtsgericht Bonn weiter eingeholten Auskunft des Amtsgerichts Hamburg ist die Schuldnerin im dortigen Handelsregister zu H. mit dem Gesellschaftssitz in H. eingetragen. Laut Auskunft aus dem Gewerberegister der F. und H.H. vom 24.8.2000 hat sie dort gegenüber der Gewerbemeldestelle als Betriebsanschrift die Adresse R.straße 24, H., angegeben.

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Mit Schriftsatz vom 1.8.2000 beantragte die anwaltlich vertretene Schuldnerin, den Insolvenzantrag als unzulässig zurückzU.isen, da der Antragsteller das örtlich unzuständige Gericht angerufen habe. Da sie ihren Sitz in H. habe, sei das Insolvenz-gericht H. zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gericht folge auch nicht aus § 3 Abs. 1 S. 2 InsO, denn die T.H. GmbH ##blob##amp; Co. KG sei eigens dafür gegründet worden, den H.er Dom zu beschicken. In dieser Zeit würden die geschäftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft ausschließlich von dem Büro R.straße 24 in H. betrieben.

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Mit Schreiben vom 25.8.2000 erklärte der Antragsteller, Ermittlungen des Finanzamts H.-Nord hätten ergeben, dass sich die Geschäftsleitung der Schuldnerin in B. in der B.str. 103 befinde. Dies habe die Gesellschaft selbst diesem Finanzamt gegenüber bestätigt. Der Antragsteller legte dazu die Kopie eines unter der vorbezeichneten Anschrift in B. an die Schuldnerin adressierten Schreibens des Finanzamts H.-Nord vom 3.9.2000 vor, mit welchem das Finanzamt H.-Nord "...unter Bezugnahme auf das Telefonat mit Herrn F. am 27.08.1999..." u.a. um Mitteilung des Ortes der Geschäftsleitung der T.H. GmbH ##blob##amp; Co. B. KG und des Ortes der Geschäftsleitung der T.H. Verwaltungsgesellschaft mbH gebeten hatte. Das Schreiben enthält die maschinenschriftliche Aufschrift

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"Urschriftlich zurück 07.09.2000

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Der Ort der Geschäftsleitung ist B..

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M.f.G."

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sowie den Stempelaufdruck

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"H. GmbH ##blob##amp; Co.

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B. KG

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R.straße 24, H.

15

Büro: B.str. 103, B."

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nebst einer Unterschrift.

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Die Schuldnerin hat dazu mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14.9.2000 erklären lassen, die Darstellung des Finanzamtes H.-Nord sei zutreffend gewesen bis zum 5.11.1999, dem Beginn des W. in H.. Ab diesem Zeitpunkt sei beschlossen worden, dass die Antragsgegnerin nur noch den H.er Dom beschicke und somit die Geschäftsführung eindeutig auch nur von H. aus getätigt werde. Hierfür hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sich auf den Inhalt eines an ihn gerichteten Schreibens vom 7.9.2000 mit dem Briefkopf der "Fa. U.H.V.GmbH ##blob##amp; Co." in B. berufen, in welchem es heißt:

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"...bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 06.09.2000 teilen

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wir Ihnen mit, dass die o.g. Firma nur noch den H.er

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Dom (3 x im Jahr / jeweils 4 Wochen) beschickt.

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Andere Festplätze werden von der o.g. Firma nicht mehr

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gehalten.

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Die Organisation und Durchführung der H.er Dom-

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Veranstaltungen werden ausschließlich von H. aus

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getätigt."

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Das Schreiben trägt als Unterschrift den Namenszug "F.".

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Mit Verfügung vom 22.9.2000 übersandte das Amtsgericht Bonn dem Antragsteller den vorbezeichneten Schriftsatz des Verfahrensbe-vollmächtigten der Schuldnerin mit der Anfrage, ob nunmehr doch beantragt werde, das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg zu verweisen. Grundlage der Stellungnahme des Antragstellers vom 25.8.2000 sei eine Mitteilung der Schuldnerin vom 7.9.1999; wenn die Tätigkeit der Firma aber nunmehr nur noch darin bestehe, den H.er Dom zu beschicken, und die Organisation dann auch in dem H.er Büro R.straße 24, H., durchgeführt werde, dürfte aufgrund der Eintragung der Firma in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg auch unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn letztlich nicht in Betracht kommen. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; dies sei hier der 14.7.2000. Allein der Umstand, dass die Geschäftsführerin der K.-GmbH in B. wohne, werde eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn nicht begründen können.

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Der Antragsteller hat daraufhin mit Schreiben vom 10.10.2000 beantragt, seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das zuständige Amtsgericht in Hamburg zu verweisen.

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Mit Beschluss vom 17.10.2000 hat das Amtsgericht Bonn sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag sowohl der Gläubigerin als auch der Schuldnerin nach den §§ 2, 3, 4 InsO, § 281 ZPO an das Amtsgericht Hamburg als örtlich zuständiges Amtsgericht verwiesen mit der Begründung, dass die Schuldnerin im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen sei und sich auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin in H. befinde.

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Das Amtsgericht Hamburg hat sich seinerseits mit Beschluss vom 3.1.2001 für unzuständig erklärt und das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt. Es hat ausgeführt, der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.10.2000 müsse als willkürlich und daher nicht bindend angesehen werden. Das Amtsgericht Bonn habe die Voraussetzungen des primär zu beachtenden Gerichtsstandes des wirtschaftlichen Mittelpunktes gem. § 3 Abs. 1 S. 2 InsO verkannt und nicht ausreichend ermittelt. Daraus, dass der Insolvenzantrag der Schuldnerin mit ZU am 19.7.2000 in B. zugestellt worden sei, ergebe sich zunächst der deutliche Hinweis auf ein dortiges Geschäftslokal. Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin vorgelegten Schreiben seien nicht von der Schuldnerin, sondern von der U. H. KG. verfasst und belegten daher keine wirtschaftliche Haupttätigkeit der Schuldnerin in H.. Gleiches gelte für den anwaltlichen Schriftsatz des Bevollmächtigten der Schuldnerin vom 29.11.2000. Angezeigt gewesen wäre eine - notwendigenfalls eidliche - Vernehmung der Geschäftsführung der K.in der Schuldnerin zur Frage des wirtschaftlichen Mittelpunktes zum Zeitpunkt des Antragseinganges am 14.7.2000. Eine Zustellung an einem H.er Geschäftslokal sei vom Amtsgericht Bonn zu keinem Zeitpunkt versucht worden.

31

2.

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Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 4 InsO i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben. Nach dieser Vorschrift wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich mit "rechtskräftigen" Entscheidungen für unzuständig erklärt haben. Letzteres ist hier der Fall. Die am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte, von denen eines für das Insolvenzverfahren zuständig ist, haben sich rechtskräftig, nämlich durch ihre sowohl der Antragstellerin als auch der Schuldnerin mitgeteilten Beschlüsse vom 17.10.2000 (AG B.) und vom 3.1.2001 (AG H.) für unzuständig erklärt (vgl. BGH, MDR 1995, 739; KG, ZinsO 2000, 44 [45]. Zur Wirksamkeit der nicht verkündeten und nicht der sofortigen Beschwerde unterliegenden Verweisungsbeschlüsse bedurfte es gemäß § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO nur deren formloser Mitteilung an die Parteien (vgl. BGH, MDR 1995, 739).

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3.

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Das Oberlandesgericht Köln ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits berufen, weil der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beteiligten Insolvenzgerichte von B. und H. wäre und das AG Bonn zuerst mit der Sache befasst war (§ 4 InsO, § 36 Abs. 2 ZPO).

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4.

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Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Inso war das Amtsgericht Hamburg als das für das Verfahren örtlich zuständige Insolvenzgericht zu bestimmen, da der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.10.2000 bindend die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg begründet hat.

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Grundsätzlich ist das Gericht, an welches das Insolvenzverfahren verwiesen wurde, gem. § 4 InsO i.V.m. § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO an den Verweisungsbeschluss gebunden. Die Bindungswirkung entfällt nur ausnahmsweise dann, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 281 Rn. 17 m.w.N.). Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der Beschluss unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl. BGHZ 71, 69, 72) oder auf einer Häufung grober Rechtsirrtümer (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 383) oder einer offensichtlich unzureichenden Erfassung des Sachverhalts (vgl. BGH, MDR 1997, 91; KG, MDR 99, 56) beruht. Ein solcher Mangel haftet dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.10.2000 jedoch nicht an. Ein grober Rechtsirrtum oder die Versagung rechtlichen Gehörs scheiden hier ersichtlich von vorneherein aus. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg kann aber auch von einer grob fehlerhaften Erfassung des Sachverhalts durch das Amtsgericht Bonn nicht die Rede sein.

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Wie sich aus der vorstehenden Darstellung des Verfahrensgangs vom Eingang des Antrags auf Insolvenzeröffnung am 14.7.2000 bis zum Erlass des Verweisungsbeschlusses am 17.10.2000 ergibt, ist das Amtsgericht Bonn in Ausübung der dem Insolvenzgericht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO obliegenden Amtsermittlung der Frage nachgegangen, ob sich abweichend von dem satzungsgemäßen Sitz in H. der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin in B. befindet. Ob es dabei alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat - nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ZPO kommt insbesondere auch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in Betracht -, hat der Senat nicht zu prüfen, da nur ein grober Fehler in der Erfassung des Sachverhalts den Vorwurf der Willkür rechtfertigen könnte. Ein solcher Fehler aber liegt dem Verweisungsbeschluss nicht zugrunde.

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Die vom Amtsgericht Bonn bereits in der Mitteilung an die Antragstellerin vom 22.9.2000 dargelegten Gründe für die Annahme, dass sich nicht nur der im Handelsregister eingetragene Gesellschaftssitz, sondern auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsO) in H. befinde, sind zumindest vertretbar. Nach Aktenlage besteht kein zwingender Anhaltspunkt dafür, dass die Angabe des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin, die Schuldnerin habe im November 1999 beschlossen, künftig nur noch den H.er Dom zu beschicken, unzutreffend ist. Das gilt auch ungeachtet der Tatsache, dass die von dem Verfahrensbevollmächtigten dazu vorgelegte schriftliche Mitteilung vom 7.9.2000 unter dem Briefkopf "Fa. U.H. GmbH ##blob##amp; Co. B. KG" verfasst ist. Bei dem Unterzeichner "F." dieses Schreibens handelt es sich, wie ohne weiteres angenommen werden kann, um denselben "Herrn F.", der auch in dem oben zitierten Schreiben des Finanzamts H.-Nord an die Schuldnerin vom 3.9.1999 als Gesprächspartner erwähnt ist und somit ersichtlich auch schon früher Erklärungen für die Schuldnerin abgegeben hat. Geht man aber davon aus, dass die Schuldnerin nur den H.er Dom beschickt - was im übrigen auch in dem Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Hamburg nicht in Frage gestellt wird -, so liegt es keineswegs fern, dass sich der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in H. befindet. Das gilt insbesondere auch für die von der Unternehmensleitung während dieser Zeit zu treffenden unternehmerischen Entscheidungen.

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Auch der Umstand, dass die Geschäftsführerin der K.-KG der Schuldnerin, Frau T.H., ihren Wohnsitz in B. hat und eine Urkunde über die Zustellung des Insolvenzeröffnungs-antrags unter der B.er Büroanschrift der Schuldnerin, die zugleich die Wohnanschrift der Geschäftsführerin ist, existiert, steht nicht zwingend der Annahme entgegen, dass sich der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin in H. befindet, zumal die Urkunde unvollständig ausgefüllt ist und nicht erkennen läßt, wem die Sendung übergeben worden ist. Nach den Angaben im Schreiben vom 7.9.2000 beschickt die Schuldnerin den H.er Dom 3 x im Jahr für jeweils 4 Wochen. Das lässt den Schluss zu, dass die Anwesenheit der Geschäftsführerin der Schuldnerin in H. jeweils nur für diese Zeiträume erforderlich ist und sie den weit überwiegenden Teil des Jahres daher in B. verbringen kann.

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Nicht zuletzt lässt sich für die Annahme des Amtsgerichts Bonn, dass der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin in H. ist, weiter anführen, dass die Schuldnerin dort seit dem 17.3.1998 im Handelregister eingetragen ist und seit dem 1.7.1995 unter der Anschrift R.straße 24 in H. zum Gewerberegister angemeldet ist.

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Da somit die Bindungswirkung des - auch dem Antrag des Finanzamtes B. entsprechenden - Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bonn nicht zweifelhaft sein kann, war das Amtsgericht Hamburg gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Inso als das für das Verfahren örtlich zuständige Insolvenzgericht zu bestimmen.