Sofortige weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob die sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts. Streitpunkt war, ob ein "neuer selbständiger Beschwerdegrund" im Sinne des § 568 Abs. 2 ZPO vorliegt. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil Amtsgericht und Landgericht im Ergebnis übereinstimmten und kein substantiiert dargelegter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften ersichtlich war. Die Kosten wurden dem Schuldner auferlegt; der Beschwerdewert auf DM 500 festgesetzt.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Schuldners mangels neuer selbständiger Beschwerdegründe als unzulässig verworfen; Kosten dem Schuldner auferlegt, Beschwerdewert DM 500
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund gesetzt worden ist.
Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund setzt voraus, dass Amtsgericht und Landgericht im Ergebnis voneinander abweichend entschieden haben.
Ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften begründet einen neuen selbständigen Beschwerdegrund nur, wenn der Verstoß substantiiert dargelegt wird und die Entscheidung des Landgerichts möglicherweise darauf beruht.
Wird die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verworfen, sind die Kosten der Beschwerde dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 ZPO).
Der Beschwerdewert ist nach § 3 ZPO zu schätzen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19 T 273/89
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
II. Der Beschwerdewert wird auf DM 500,00 festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Nach § 568 Abs. 2 ZPO ist die weitere Beschwerde nur gegeben, wenn durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts ein "neuer selbständiger Beschwerdegrund" gesetzt worden ist. Voraussetzung dafür ist, daß Amtsgericht und Landgericht ungeachtet der Fassung der Beschlußgründe im Ergebnis voneinander abweichendentschieden haben. Darüber hinaus kommt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nur dann in Betracht, wenn das Landgericht gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen hat u n d seine Entscheidung möglicherweise darauf beruht.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Vorentscheidungen stimmen überein, so daß es an einer neuen Beschwer fehlt. Auch ein Verstoß des Landgerichts gegen wesentliche Verfahrensvorschriften ist nicht dargelegt oder aus den Akten ersichtlich. Daher ist dem Senat ein Eingehen auf die Sache selbst verwehrt. Die weitere Beschwerde muß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden. Der Senat hat auf die Rechtslage im Prozeßkostenhilfebeschluß vom 09.02.1990 hingewiesen. Zu weiteren Fristverlängerungen bestand angesichts der Rechtslage kein Anlaß.
Das Vorbringen im Schreiben vom 16.02.1990 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Ebenso rechtfertigt der Schriftsatz vom 24.02.1990 angesichts der Rechtslage keine Abänderung der Entscheidung vom 09.02.1990.
Der Beschwerdewert ist nach § 3 ZPO geschätzt.