Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 W 1/18·21.01.2018

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe des Insolvenzverwalters zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe ein. Streitpunkt war, ob die Prozesskosten nicht aus der Insolvenzmasse aufzubringen sind und den Gläubigern deren Vorschuss unzumutbar wäre. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, da der Antragsteller die Unzumutbarkeit nicht schlüssig darlegte und zugleich die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht überzeugend glaubhaft machte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die Prozesskosten nicht aus der Insolvenzmasse aufzubringen sind und die Kostentragung den Gläubigern unzumutbar wäre.

2

Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe; er muss substantiiert vortragen, weshalb eine Kostenfinanzierung durch maßgebliche Insolvenzgläubiger unzumutbar ist (§ 118 Abs. 2 ZPO).

3

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kostentragung sind Gläubigerstruktur, zu erwartende verteilbare Masse nach Abzug von Massekosten sowie Prozess- und Vollstreckungsrisiken zu berücksichtigen; erhebliche Einzelforderungen großer Gläubiger sprechen für die Zumutbarkeit von Vorschüssen.

4

Die Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten darlegt; fehlende Indizien für eine Rechtshandlung des Schuldners oder dessen Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit können die Ablehnung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 574 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16 O 364/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.12.2017 gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.11.2017 – 16 O 364/17 – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

1.Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zwar gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

3

2.

4

In der Sache hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg. Die Kammer hat das Prozesskostenhilfegesuch des antragstellenden Insolvenzverwalters mit Recht zurückgewiesen.

5

Zutreffend hat das Landgericht darauf verwiesen, dass der Antragsteller hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ausreichend vorgetragen hat. Zwar hat der Antragsteller behauptet, dass die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung nicht aus der Insolvenzmasse aufzubringen sind. Er hat aber zumindest nicht schlüssig dargelegt, dass und warum es den Insolvenzgläubigern nicht zuzumuten sein sollte, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

6

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (vgl. BGH ZInsO 2014, 2574; ZInsO 2015, 1465; NZI 2017, 414). Die Voraussetzungen für die Bewilligung hat jedoch der Insolvenzverwalter darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Hieran gemessen ist die Kammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss zu Recht von der Zumutbarkeit der Kostenaufbringung ausgegangen sein.

7

Dabei sind nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers Forderungen im Gesamtumfang von mindestens 1.136.143,52 € zur Tabelle angemeldet. Es sind neben dem Antragsgegner zumindest zwei Großgläubiger vorhanden, deren Forderungen jeweils mehr als 5 % (vgl. BGH ZInsO 2015, 1465) dieser Summe ausmachen, so die Stadt Köln mit 307.801,50 € und die Commerzbank mit 134.971,80 € (Bl. 207 d.A.). Wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat, ist unter Einbeziehung eines mit 50 % jedenfalls ausreichend bemessenen Abschlages für das Prozess- und Vollstreckungsrisiko, eine durchsetzbare Klageforderung von 22.500,00 €, d.h. eine nach Abzug der - über die von Antragsteller errechnete Masse von 4.300,80 € hinausgehenden – Prozesskosten, Massekosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten von 6.852,74 € (Bl. 40 d.A.), verteilbare Masse in Höhe von 15.647,26 € zu erwarten. Dieser Betrag übersteigt die insgesamt aufzubringenden, vom Antragsteller mit 8.054,20 € veranschlagten Prozesskosten deutlich.

8

Damit ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht ausreichend vorgetragen, dass es ihm in der vorliegenden Konstellation nicht zumutbar sein könnte, die Kostenaufbringung durch diese Insolvenzgläubiger - und ggf. auch die weiteren Großgläubiger - zu koordinieren.              Letztlich kann diese Frage aber dahin stehen. Denn die Kammer hat zu Recht auch auf die mangelnden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage abgestellt.              Angesichts des mit der Antragsschrift überreichten Schreibens von Rechtsanwalt M vom 28.04.2014 (Bl. 110 f. d. A.) könnte bereits zweifelhaft sein, ob überhaupt eine Rechtshandlung des Insolvenzschuldners vorliegt. Danach soll das Bargeld “gegen den Willen“ des Schuldners also zumindest unter erheblichem Vollstreckungsdruck eingezahlt und auch überwiesen worden sein.              Jedenfalls aber reicht der Vortrag des Antragstellers nicht aus, um die Kenntnis des Insolvenzschuldners von seiner – drohenden - Zahlungsunfähigkeit zu belegen. In diesem Zusammenhang hat die Kammer zutreffend darauf abgestellt, dass nicht nur eine erhebliche Menge Bargeld sichergestellt wurde, sondern darüber hinaus der Umfang der Nachforderungen für den Schuldner erst aufgrund der Mitteilung der Prüfungsfeststellungen im April 2012 bzw. der Steuerbescheide im August 2012 bekannt wurde.3.

9

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

10

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 3 ZPO). Die angesprochenen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.