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Oberlandesgericht Köln·2 W 116/96·04.07.1996

§ 765a ZPO bei Suizidgefahr: Aufklärungspflicht des Beschwerdegerichts

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte Vollstreckungsschutz gegen die Räumung eines Hauses und machte eine konkrete Suizidgefahr geltend. Das Amtsgericht stellte die Zwangsvollstreckung vorübergehend ein, das Landgericht hob dies auf und verneinte die Glaubhaftmachung mangels aktueller Atteste. Das OLG beanstandete eine Verletzung gerichtlicher Aufklärungspflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Landgericht hätte auf die Notwendigkeit zeitnaher Gutachten hinweisen, Auflagen erteilen oder eine (amts-)ärztliche Begutachtung anordnen müssen; zudem hatte es übersehen, dass eine Bestätigung des Kaufinteressenten bereits vorlag.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung wegen Verfahrensfehlern zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Macht ein Räumungsschuldner im Verfahren nach § 765a ZPO eine konkrete Suizidgefahr geltend, müssen Vollstreckungsgerichte bei der Prüfung des Vollstreckungsschutzes die Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einbeziehen.

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Das Beschwerdegericht darf einen nach § 765a ZPO begründeten Vollstreckungsschutz nicht allein mit dem Hinweis auf fehlende zeitnahe Atteste zurückweisen, wenn belastbare ältere Gutachten eine nicht nur vorübergehende Suizidgefahr nahelegen und keine gerichtlichen Hinweise/Auflagen zur Aktualisierung ergangen sind.

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Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine psychisch begründete Suizidgefahr im Zusammenhang mit einer Zwangsräumung, ist das Gericht gehalten, zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichenfalls ein ärztliches, gegebenenfalls amtsärztliches, Gutachten einzuholen.

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Wird eine Partei wegen unzureichender Glaubhaftmachung als beweisfällig behandelt, setzt dies regelmäßig voraus, dass sie zuvor auf bestehende Aufklärungsdefizite hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Nachbesserung (etwa durch Auflagen oder gerichtliche Begutachtung) gegeben wurde.

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Übergeht das Beschwerdegericht aktenkundige Unterlagen zur Glaubhaftmachung eines entscheidungserheblichen Vortrags, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 2 GG§ ZPO § 765 a§ 765 a ZPO§ 793 Abs. 2 ZPO§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 569 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6 T 280/96

Leitsatz

Stellt das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel gemäß § 765 a ZPO für einen bestimmten Zeitraum ein, weil aufgrund vorliegender Gutachten davon auszugehen sei, daß für den Fall einer Zwangsräumung die konkrete Gefahr eines Suizids des Schuldners bestehe, so darf das Landgericht auf die Beschwerde des Gläubigers den Vollstreckungsschutzantrag nicht ohne weiteres mit der Begründung zurückweisen, die Erstattung der Gutachten liege schon einige Zeit zurück, eine Glaubhaftmachung der Suizidgefahr sei nur durch die Vorlage weiterer zeitnäherer Gutachten möglich.

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 12. Juni 1996 wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Mai 1996 - 6 T 280/96 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Der Gläubiger ist der geschiedene Ehemann der Schuldnerin. Diese bewohnt mit ihren 1982 und 1983 geborenen ehelichen Kindern und einer Tochter aus erster Ehe das ehemalige Familienheim, ein Einfamilienhaus, das im Eigentum des Gläubigers steht. Die Schuldnerin ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - B. vom 28. Mai 1991 - - zur Räumung des Hauses binnen drei Monaten ab Rechtskraft verurteilt worden. Die Zuweisung des Hauses an den Gläubiger ist damit begründet worden, ein Umzug sei für die Schuldnerin keine unbillige Härte. Sie habe sich schon während der zweieinhalb Jahre des Getrenntlebens auf einen geordneten Umzug vorbereiten können. Demgegenüber sei der Gläubiger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Finanzierung des Hauses und den Unterhalt zu tragen. Das Urteil ist, nachdem das Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 28. April 1992 - - die Berufung der Schuldnerin zurückgewiesen hat, seit Ende Juli 1992 rechtskräftig. In dem Urteil des Oberlandesgerichts ist ausgeführt, eine Räumung des Hauses binnen kurzer Frist und dessen Versteigerung sei dringend erforderlich, um ein weiteres Auflaufen der Belastungen des bereits überschuldeten Objekts zu vermeiden; für die Schuldnerin, die Sozialhilfe beziehe, sei die Suche nach einer Ersatzwohnung binnen kurzer Frist zumutbar.

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Die Schuldnerin hat das Grundstück bisher nicht geräumt.

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Das Grundstück ist ausweislich der beigezogenen Zwangsversteigerungsakte mit einer erstrangigen Grundschuld der Volksfürsorge Versicherung in Höhe von 250.000,00 DM und einer zweitrangigen Hypothek eines weiteren Gläubigers in Höhe von 78.000,00 DM, ferner mit mehreren Zwangshypotheken des Finanzamtes belastet. Der Gläubiger, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und mit erheblichen Unterhaltszahlungen im Rückstand ist, hat die Grundschulden nicht mehr bedient. Der deshalb 1991 von der V. Versicherung gestellte Antrag auf Zwangsversteigerung ist im Februar 1994 zurückgenommen worden. Im letzten Versteigerungstermin hatten die genannten Gläubiger Forderungen in Höhe von 431.116,86 DM und 95.919,02 DM angemeldet. Das Meistgebot betrug 235.000,00 DM. In dem vom Vollstreckungsgericht eingeholten Wertgutachten ist unter anderem ausgeführt, das Haus sei in schlechtem Zustand und ungepflegt, die Außenanlagen seien verwildert.

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Auf Antrag der V. Versicherung ist 1992 die Zwangsverwaltung für das Grundstück angeordnet worden (). Aufgrund der Bemühungen des Zwangsverwalters zahlt der Sozialhilfeträger, bei dem die Schuldnerin Sozialhilfe bezieht, eine regelmäßige Nutzungsentschädigung von monatlich 1000,00 DM. Auf Veranlassung der Volksfürsorge Versicherung betrieb der Zwangsverwalter erstmals im Oktober 1993 die Räumungsvollstreckung. Seither hat die Schuldnerin in vorhergehenden Verfahren fünf Anträge nach § 765 a ZPO gestellt (), die zum Teil Erfolg hatten und eine Räumung bisher verhindert haben. Die Schuldnerin beruft sich seit 1994 darauf, bei einer Zwangsräumung und der Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft bestehe die konkrete Gefahr eines Suizids. Dies wird in einem psychiatrischen Gutachten vom 11. April 1994, das das Amtsgericht in der Sache .....eingeholt hat, und in von der Schuldnerin vorgelegten Attesten vom 8. Februar 1994 und 4. Juli 1995 bestätigt.

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Am 20. Juli 1995 hat die Schuldnerin ihr Anliegen in der Sendung "Schreinemakers Live" vorgetragen. Mit Schreiben vom 6. Juli 1995 hat der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen der Schuldnerin auf deren Anschreiben vom 7. und 19. Mai 1995 geantwortet. Ferner ist zugunsten der Schuldnerin eine Unterschriftensammlung veranstaltet worden, in der ein Beschluß des Amtsgerichts vom 3. Juli 1995 - - als "unmenschlich" bezeichnet wird, mit dem das Amtsgericht einen Schutzantrag der Schuldnerin zurückgewiesen hat, weil Auflagen des Gerichts nicht erfüllt worden waren.

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Mit Schriftsatz vom 8. Mai 1996 hat die Schuldnerin im vorliegenden Verfahren erneut einen Räumungsschutzantrag gestellt und diesen mit der fortbestehenden Suizidgefahr und damit begründet, daß sich ein Käufer für das Grundstück ge-

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funden habe, der bereit sei, mit ihr einen langfristigen Mietvertrag zu schließen. Der Gläubiger ist dem Schutzantrag unter Berufung auf die behauptete Unrichtigkeit der Angaben der Schuldnerin und die immer weiter auflaufenden Schulden bei Weiternutzung des Grundstücks entgegengetreten. Das Amtsgericht hat dem Antrag im Hinblick auf die fortbestehende Suizidgefahr durch Beschluß vom 10. Mai 1996 stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben. Es hat ausgeführt, daß die vorgetragenen Gründe nicht glaubhaft gemacht seien.

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Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin.

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II.

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Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 793 Abs. 2 ZPO), sie ist auch form- und fristgerecht (§§ 569, 577 ZPO) eingelegt worden. Die Schuldnerin ist neu und selbständig beschwert (§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO), weil das Landgericht auf die Erstbeschwerde des Gläubigers die dem Räumungsschutzantrag der Schuldnerin stattgebende Entscheidung des Amtsgerichts vom 10. Mai 1996 aufgehoben hat. Daß das Landgericht den Räumungsschutzantrag im Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich zurückgewiesen hat, steht der Annahme, die Schuldnerin sei neu beschwert, nicht entgegen, da jedenfalls der Begründung zu entnehmen ist, daß der Antrag zurückgewiesen werden sollte.

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Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Entscheidung des Landgerichts ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Sie berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße die Aufklärungspflichten, die dem Gericht aufgrund des Verfassungsgebots des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit obliegen, wenn ein Räumungsschuldner geltend macht, bei einer Zwangsräumung bestehe für ihn eine konkrete Suizidgefahr.

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Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765 a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, daß die Vollstreckung auch für einen längeren Zeitraum einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, daß die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende staatliche Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. Es kann erforderlich sein, Beweisangeboten des Schuldners hinsichtlich seines Vorbringens, ihm drohten schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachzugehen (BVerfGE 52, 214, 220; BVerfG NJW 1991, 3207; 1994, 1272; 1719 f). Gegebenenfalls hat sich das Vollstreckungsgericht oder das Beschwerdegericht bei den gegebenen konkreten Anhaltspunkten für eine auf psychischer Erkrankung beruhenden Suizidgefahr bei einer Zwangsräumung durch Einholung ärztlicher - gegebenenfalls amtsärztlicher Gutachten - sicheren Aufschluß über die Art der Erkrankung des Schuldners und über die darauf beruhenden Folgen bei einer Zwangsräumung zu verschaffen (KG NJW-RR 1995, 848). Dies hat auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. NJW 1993, 2248, 2249) nicht in Frage gestellt.

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Den genannten Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, daß die Schuldnerin die weiterbestehende Suizidgefahr nicht glaubhaft gemacht habe, weil sie kein weiteres Attest aus neuerer Zeit vorgelegt habe. Das Gutachten der Ärztin des Gesundheitsamtes ......., Frau E.-W., stamme vom 11. April 1994, das des Nervenarztes Dr. P. vom 4. Juli 1995. Die jetzt abgegebene eidesstattliche Versicherung, daß die Suizidgefahr fortbestehe, ersetze kein ärztliches Gutachten.

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Mit dieser Begründung kann die Schuldnerin nicht als beweisfällig behandelt werden. Diese Begründung des Landgerichts verkennt den Inhalt der vorliegenden Gutachten bzw. Atteste und den Umfang seiner Aufklärungspflicht.

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Schon in dem Attest des Dr. G. vom 8. Februar 1994 wird die Schuldnerin als hochgradig suizidgefährdet beurteilt.

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Die Ärztin für Psychiatrie E.-W. hat in ihrem Gutachten vom 11. April 1994 zur Person der Schuldnerin unter anderem ausgeführt:

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"In ihrem psychischen Erleben lassen ihr die bestehenden Tatsachen und Sachverhalte keine Möglichkeit, aus eigener Kraft und Initiative eine für sie akzeptable Lösung zu erarbeiten. Ihre Zukunftsaussichten schätzt sie selber als durch die Umstände bedingt hoffnungslos ein, ohne die Aussicht noch auf ein selbstbestimmtes Leben.

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Die einzige ihr noch mögliche Bestätigung und Sinngebung für sich selbst erscheint ihr die "gute" Erziehung der Kinder.

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Im Rahmen ihrer Persönlichkeitsentwicklung und den dabei erworbenen persönlichen Wertmaßstäben ist der ihr durch die Ereignisse um die Scheidung und die damit verbundenen finanziellen Probleme zugemutete "soziale Abstieg zur Sozialhilfeempfängerin", schon eine ständige Bedrohung ihres Selbstwertgefühls und ihrer psychischen Stabilität. Sie konnte sich in der Vergangenheit nur damit arangieren, solange es ihr gelang nach außen hin und vor allem für ihre Kinder noch die Fassade eines geordneten Heimes aufrecht zu erhalten.

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Dieser letzte Halt wird für sie durch das Eigenheim symbolisiert, das für sie den Lebensmittelpunkt, das "Letzte was ihr geblieben ist", darstellt. Der drohende Verlust gerade dieses Hauses bedeutet für sie die Konfrontation mit dem Scheitern ihres Lebenskonzeptes, von ihr erlebt als völliges Versagen in der Gesellschaft und insbesondere auch vor ihren Kindern, denen sie nicht länger Schutz und Hilfe und wenigstens ein "geordnetes Heim" bieten könne. Ihr Leben verlöre in der Bilanz jeglichen Sinn, alle Bemühungen um einen geordneten Lebensrahmen wären ad absurdum geführt und hoffnungslos, der Freitod somit noch die einzig verbleibende Möglichkeit. Auch die Kinder "wären vielleicht dann ohne sie und ihre unzureichende Möglichkeiten sie vor der grausam erlebten Realität zu schützen sogar besser dran".

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Zusammenfassend ist zu sagen, daß wie obige Ausführungen darlegen, bei Frau H. eine erheblich erhöhte Suizidgefahr besteht und ein Suizid nicht auszuschließen ist, wenn die Räumung des Hauses wirklich durchgeführt wird.

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Einer Hilfe, im Sinne medizinischer Maßnahmen, sind enge Grenzen gesetzt. Eine zwangsweise stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Fachklinik würde im psychischen Erleben von Frau H. an den äußeren Umständen keinerlei Änderung zum Positiven bewirken, sie noch zusätzlich sozial stigmatisieren im Sinne von "für verrückt erklärt". Es stünde zu befürchten, daß dies ihre Verzweiflung und bestehende Suizidalität eher noch steigern würde.

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Auch einer medikamentösen Behandlung scheint die vorliegende Problematik nicht zugänglich, da bei Frau H. weder eine endogene Psychose noch eine hirnorganische Veränderung vorliegt deren Symptomatik einer wahnhaften Verzerrung und realitätsinadäquater Verarbeitung eine medikamentöse Beeinflußung ermöglichen würde.

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Eine psychotherapeutische Einflußnahme auf ihre psychische Befindlichkeit wäre zu erwägen, um auf lange Sicht hin Frau H. bei der Akzeptanz ihres Schicksals zu unterstützen. Ein derartiger Prozeß erfordert aufgrund der vorliegenden Problematik einen längeren Zeitraum, über dessen Dauer prospektiv keine verbindlichen Angaben zu machen sind."

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Der Arzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. med. Dipl. Psych. P. hat in seinem nervenärztlichen Attest vom 4. Juli 1995 eine chronische depressive Belastungsreaktion mit latenter Suizidgefahr, die bei einer Zwangsräumung manifest werden kann, festgestellt.

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Diesen Ausführungen der Ärzte ist zu entnehmen, daß der psychische Zustand, in dem sich die Schuldnerin zur Untersuchngszeit befand, nicht vorübergehender Natur war und daß auch keine alsbaldige Änderung zu erwarten ist. Die Schuldnerin hat zudem dargelegt und glaubhaft gemacht, daß sie verschiedene Ärzte aufgesucht hat, die eine Behandlung abgelehnt haben, und daß eine Behandlung bei der zur Behandlung bereiten Dr. med. Z. 15.000,00 DM kosten werde, die sie, die Schuldnerin, von ihrer Sozialhilfe nicht bezahlen könne und die auch nicht vom Sozialhilfeträger übernommen würden (so bereits teilweise in dem Verfahren AG B.). Unter diesen Umständen erschließt sich nicht ohne weiteres, daß die Schuldnerin in der Lage sein könnte, die vom Landgericht geforderten aktuellen ärztlichen Gutachten beizubringen, und daß diese von dem bereits mehrfach begutachteten Befund abweichen könnten. Jedenfalls ist es - insbesondere unter den dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben - nicht gerechtfertigt, nachdem das Amtsgericht die vorliegenden Gutachten für ausreichend angesehen hatte, der Schuldnerin vorzuhalten, keine aktuellen Gutachten vorgelegt zu haben, ohne vor der Entscheidung über die Erstbeschwerde auf die Notwendigkeit solcher Gutachten hinzuweisen. Das Landgericht hätte der Schuldnerin entsprechende Auflagen machen und notfalls eine Begutachtung anordnen müssen. Dies wird nun nachzuholen sein. Erst wenn die weitere Begutachtung zu anderen Ergebnissen führt als die bisherigen oder wenn die Schuldnerin ihre Mitwirkung - etwa bei einer vom Gericht angeordneten Untersuchung - verweigert, ferner wenn sich aus sonstigen Gründen eine Veränderung der bisherigen Beurteilungsgrundlage ergibt, können daraus weitere Schlüsse gezogen werden.

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Verfahrensfehlerhaft ist auch die Feststellung des Landgerichts, die Schuldnerin habe ihren Vortrag, es sei jetzt ein Kaufinteressent für das Haus vorhanden, der bereit sei, mit ihr einen längerfristigen Mietvertrag zu schließen, nicht glaubhaft gemacht. Die vom Landgericht vermißte Bestätigung des Kaufinteressenten ist bereits mit Schriftsatz vom 9. Mai 1996 an das Amtsgericht zur Akte gereicht worden (Bl. 22, 23 d.A.). Sofern dem Landgericht diese nicht ausreichend erschien, hätte darauf hingewiesen werden müssen.

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Für den Fall, daß die noch anzustellenden Ermittlungen eine konkrete Suizidgefahr oder eine ausreichende Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses mit einem neuen Eigentümer nicht ergeben sollte, weist der Senat die Schuldnerin vorsorglich auf folgendes hin:

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Unter den genannten Prämissen kann ihr Verhalten nicht länger hingenommen werden. Nicht die auf einseitiger Sachdarstellung der Schuldnerin und Betroffenheit beruhenden Sympathiekundgebungen von Fernsehmoderatoren, Ministerpräsidenten und einzelnen Bürgern, sondern die Rechtsordnung und deren neutrale Befolgung durch die Justiz bestimmen den Gang des Verfahrens. Das Schicksal jeden Räumungsschuldners ist bedauerlich, muß aber bei strikter Befolgung der Rechtsordnung hingenommen werden. Die Schuldnerin teilt ihr Schicksal mit vielen anderen, denen weniger Publicity zuteil geworden ist, die ihre Situation aber schließlich haben meistern können. Das starre Verhalten der Schuldnerin ist umso weniger zu billigen, als sie - worauf bereits die Gerichte im Familienverfahren hingewiesen haben - dadurch dem Gläubiger, sich selbst - nach ihrem Vortrag haftet sie für die Forderungen aus den Grundpfandrechten mit - und eventuell auch noch ihren Kindern hunderttausende Deutsche Mark an auflaufenden Grundschuld- und Hypothekenzinsen aufgebürdet hat und aufbürdet, für die schon jetzt durch eine Zwangsversteigerung oder einen Verkauf des Grundstücks unmöglich ausreichende Mittel erzielt werden können. Der bestehende Zustand muß daher, soweit dies ohne die greifbare Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Schuldnerin als möglich erscheint, so schnell wie möglich beendet werden.

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Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten, da noch nicht feststeht, ob die Erstbeschwerde des Gläubigers ohne Erfolg bleibt oder ob die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen sind (vgl. Senat NJW-RR 1995, 1163).

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Beschwerdewert: 2.500,00 DM