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Oberlandesgericht Köln·2 W 116/91·27.08.1991

Weitere Beschwerde: Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze nach § 850f ZPO abgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin begehrt die Wiederherstellung einer amtsgerichtlichen Anordnung zur Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze; das Landgericht hatte diese Aufhebung angeordnet. Der Senat gewährte dem Schuldner Wiedereinsetzung wegen glaubhafter Postaufgabe, verneinte jedoch die Voraussetzungen des § 850 f Abs. 3 ZPO. Die Kürzung der Pfändungsfreigrenze sei nicht mit der gebotenen besonderen Härte des Gläubigers begründet worden; dem Schuldner seien Mindestbeträge zum Unterhalt zu belassen.

Ausgang: Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin wird in der Sache abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubigerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Rechtsmittelversäumnis mit der Behauptung gerechtfertigt, das Rechtsmittel rechtzeitig zur Post gegeben zu haben, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zu gewähren, wenn der Vortrag glaubhaft ist und das Gericht durch Unterlassen die Nachweisführung vereitelt hat.

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Die sofortige Erinnerung gegen eine nach Anhörung ergangene Entscheidung des Rechtspflegers ist binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erheben; eine versäumte Frist kann durch Wiedereinsetzung ausgeglichen werden.

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Eine Kürzung der nach § 850c ZPO ermittelten Pfändungsfreigrenzen nach § 850f Abs. 3 ZPO setzt dar, dass die Nichtbeitreibbarkeit der Forderung für den Gläubiger eine besondere Härte darstellt, die über die systemimmanente Unmöglichkeit der Vollstreckung hinausgeht.

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Bei Anwendung von § 850f Abs. 3 ZPO ist dem Schuldner jedenfalls so viel zu belassen, wie zur Sicherstellung seines notwendigen Unterhalts und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erforderlich ist; hierfür sind einschlägige Maßstäbe (z.B. Düsseldorfer Tabelle) heranzuziehen.

Relevante Normen
§ 850 f ZPO§ 850 c ZPO§ 850 f III ZPO§ 793 ZPO§ 568 II ZPO§ 11 I 2 RpflG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19 T 71/91

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.6.1991 (19 T 71/91) wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Gründe

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I. Durch Beschluß vom 6.3.1991- dem Schuldner durch Niederlegung zugestell t am 12.3.1991 hat das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin nach Anhörung des Schuldners gemäß § 850 f ZPO angeordnet, daß dem Schuldner nach Anwendung der Tabelle zu § 850 c ZPO monatlich höchstens 2106,- DM pfandfrei verbeiben dürfen. Die Gläubigerin, ein Inkassounternehmen, vollstreckt bislang erfolglos aus einem Titel aus dem Jahre 1983, der auf einer 1979 begründeten Forderung beruht. Zur Begründung hat das

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Amtsgericht ausgeführt, der Gläubiger könne ohne Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze auch angesichts bestehender Vorpfändungen auf längere Zeit nicht vollstrecken, so daß mit Rücksicht auf das Alter der Forderung die Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze der Billigkeit entspreche.

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Mit einem mit Datum vom 21.3.1991 versehenen Schreiben, das am 27.3.1991 bei Gericht eingegangen ist, hat sich der Schuldner gegen diese Entscheidung gewandt. Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts durch den von der Gläubigerin angefochtenen Beschluß aufgehoben, da die vom Gläubiger vorgetragenen und vom Amtsgericht genannten Umstände eine Anwendung des § 850 f III ZPO nicht rechtfertigten.

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Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Mit 2800, - DM netto habe der Schuldner ein überdurchschnittliches Einkommen. Auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der nicht berufstätigen Ehefrau und den beiden Kindern (10 Jahre und 3 Jahre) sei eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze geboten, um die alte Schuld abzutragen. Auf Anfrage des Senats hat der Schuldner an Eidesstatt versichert, das Schreiben vom 21.3.1991 am 22.3.1991 in den Briefkasten geworfen zu haben. Der Briefumschlag, mit dem das Schreiben an das Amtsgericht übersandt worden ist, befindet sich nicht bei den Akten.

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II. Die gemäß §§ 793, 568 II ZPO statthafte und auch sonst zulässige weitere sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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1) Das Landgericht hat allerdings übersehen, daß die Erinnerung des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts verspätet war. Gegen diesen Beschluß war die sofortige Erinnerung gemäß § 11 I 2 RpflG gegeben, denn der Beschluß ist nach Anhörung des Schuldners ergangen, so daß es sich um eine Entscheidung des Rechtspflegers handelt

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(vgl. LG Frankenthai Rpfleger 1989, 273 m.Anm. Hornung; Thomas/Putzo, 16.Aufl., § 850 f ZPO Rn.4; hier kann dahinstehen, ob ohne Anhörung des Schuldners, mag sie

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geboten sein oder nicht, nur von einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme auszugehen ist, so daß dann die unbefristete Erinnerung gegeben ist;j vgl. dazu Baumbach-Hartmann, 49.Aufl., § 850 f ZPO, Anm. 4 b m.w.N.). Die Zweiwochenfrist lief nach Zustellung am 12.3.1991 daher am Dienstag, 26.3.1991 ab. Gleichwohl ist die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis zutreffend, da dem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gewähren war. Er hat glaubhaft gemacht,

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Erinnerungsschreiben vom 21.3.1991 am 22.3.1991 zur Post gegeben zu haben. Seine eigene eidesstattliche Versicherung dazu reicht jedenfalls deshalb aus, weil der Briefumschlag, mi t dem die Erinnerung übersandt worden ist, vom Gericht nicht aufbewahrt worden ist. Damit ist dem Schuldner durch das Verhalten des Gerichts die Möglichkeit genommen worden, den rechtzeitigen Einwurf durch den Poststempel des Briefes glaubhaft zu machen. Das kann nicht zu seinen Lasten gehen. Es ist im übrigen anerkannt, daß der Absender eines Schreibens sich auf normale Postlaufzeiten verlassen kann und den Eingang des Schreibens bei Gericht nicht überwachen muß (vgl. BVerfG NJW 1979, 641; Zöller/Stephan, 16.Aufl., § 233 Rn. 23 "Postverkehr" ). Eine Brieflaufzeit innerhalb desselben Ortes von Freitag (22.3.) bis Mittwoch der folgenden Woche (27.3.) übersteigt eindeutig die normale Postlaufzeit( vgl. BGH NJW 1990, 218), so daß der Absender mit rechtzeitigem Eingang bis spätestens 26.3.1991 rechnen konnte. Sein rechtzeitig gestelltes Wiedereinsetzungsgesuch (der verspätete Eingang ist dem Schuldner erst durch den Senat mitgeteilt worden) mußte daher Erfolg haben.

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2) In der Sache hat das Landgericht mit Recht die Voraussetzungen einer Erhöhung der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850 f III ZPO verneint.

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Voraussetzung für eine Kürzung der sich aus § 850 c II ZPO ergebenden Freibeträge gemäß § 850 f III ZPO wegen gewöhnlicher (nicht gemäß § 850 f II oder 850d ZPO

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privilegierter) Forderungen ist schon nach dem Gesetzeswortlaut, Berücksichtigung

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daß eine solche Kürzung unter der Belange des Gläubigers und des Schuldners angemessen ist. Das Gesetz berücksichtigt damit, daß auch die Nichtbeitreibbarkeit einer gewöhnlichen Forderung eine Härte für den Gläubiger darstellen kann, die es rechtfertigt, den sozialen Pfändungsschutz im Bereich etwas höherer Einkommen dann einzuschränken, wenn dies unter Berücksichtigung angemessen ist.

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Der Gläubiger muß daher zunächst dartun, daß die Nichtbeitreibbarkeit seiner Forderung für ihn Schuldners daß die eine Härte darstellt. Diese kann nicht schon darin gesehen werden, daß der Gläubiger für längere Zeit seine Forderung wegen des Pfändungsschutzes nach § 850 c ZPO nicht durchsetzen kann oder darin, daß ihm das auch für die nächste Zeit wegen des Vorrangs konkurrierender Gläubiger nicht möglich ist. Diese

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Härte ergibt sich schon aus dem System des Pfändungsschutzes selbst, so daß sie keinen Grund für seine Änderung darstellen kann. Eine Härte kann dagegen darin zu

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sehen sein, daß der Gläubiger infolge der Nichtbeitreibbarkeit seiner Forderung selbst in Not geraten ist oder die Forderung einen besonders schützenswerten Bedarf decken soll, wie sich aus der Parallelwertung zu § 850 f II oder 850 d ZPO ergeben kann (vgl.

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Stein/Jonas/Münzberg, 20.Aufl., § 850 f Rn. 17). Wenn - wie hier - ein Inkassounternehmen die Forderung geltend macht, muß dabei dargetan werden, daß die Nichtbeitreibbarkeit für den ursprünglichen Gläubiger eine Härte in diesem Sinne darstellt. Hier fehlt es schon an der Darlegung dieser Voraussetzung durch die Gläubigerin.

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Darüberhinaus ist darauf hinzuweisen, daß dem Schuldner auch bei einer Erhöhung der Pfändungsfreigrenze nach § 850 f III ZPO entsprechend der Regelung bei § 850 f II ZPO

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jedenfalls so viel zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten braucht, denn diese für privilegierte Forderungen geltende Grenze muß erst recht für gewöhnliche Forderungen gelten (ebenso Stein/Jonas/Münzberg a.a.O.; Wieczorek, 2.Aufl., § 850 f ZPO Anm. E II b 1). Der Umstand, daß der Gesetzgeber seit dem 1.4.1984 die Pfändungsfreigrenzen nicht mehr erhöht hat, hat dazu geführt, daß der selbst gemäß § 850 f II ZPO geschützte notwendige Unterhalt oft die Pfändungsfreibeträge gemäß § 850 c ZPO übersteigt (vgl. Büttner FamRZ 1990, 459 (462). So belaufen sich im Streitfall die für den notwendigen Unterhalt der Familie erforderlichen Beträge auf mindestens 2385,- DM (1100 + 730

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+ 251 + 304), wenn man die Mindestbeträge der Düsseldorfer Tabelle nach dem Stand vom 1.1.1989 zugrundelegt (vgl. FamRZ 1988,911 = NJW 1988, 2352).Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß die Mindestbeträge der Düsseldorfer Tabelle für Kinder, die dem Regelbedarf entsprechen, unter dem Existenzminimum liegen, wie schon der Vergleich mit dem Sozialhilfebedarf für Kinder entsprechenden Alters zeigt (vgl. auch BGH FamRZ 1988, 921).Auch aus diesem Grunde können die in § 850 f III genannten pfändbaren Beträge nicht mehr schematisch angewandt werden und im Streitfall sind die

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Voraussetzungen einer Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze zu verneinen.

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Es muß daher bei der Entscheidung des Landgerichts bleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Beschwerdewert:9264,26 DM