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Oberlandesgericht Köln·2 W 109/98·17.11.1998

Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde nach Abgabe des Mahnverfahrens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrecht (Mahnverfahren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach Beendigung des Mahnverfahrens die Sache an das Landgericht abgegeben wurde und damit Anwaltszwang nach § 78 ZPO besteht. Zudem war die Einspruchsfrist versäumt; Wiedereinsetzung aus dem Grund der fehlenden Faxnummer rechtfertigt sich nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und Versäumung der Einspruchsfrist.

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen ist, unterliegt dem Anwaltszwang, wenn die Sache nach Beendigung des Mahnverfahrens an das Landgericht abgegeben worden ist (vgl. §§ 341 Abs.2 S.2, 700 Abs.1, 78 ZPO).

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Eine Beschwerde kann nur ohne Anwaltszwang schriftlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn die in § 569 Abs.2 ZPO genannten Ausnahmen vorliegen (kein Anwaltsprozess in erster Instanz, Prozesskostenhilfe oder Erhebung durch Zeugen/Sachverständige).

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Die Abgabe des Mahnverfahrens nach § 700 Abs.3 ZPO beendet das Mahnverfahren und bringt die Sache zur Entscheidung vor dem Landgericht; damit entfällt eine vor dem Amtsgericht bestehende Befreiung vom Anwaltszwang nicht zugunsten weiterer schriftlicher Selbstvertretung.

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Ein Wiedereinsetzungsgrund i.S.v. § 233 ZPO liegt nicht allein darin, dass der Partei die Feststellung oder Übermittlung der Faxnummer des zuständigen Gerichts nicht gelungen ist; technische Ermittlungsschwierigkeiten begründen in der Regel keine Wiedereinsetzung.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 341 Abs. 2 S. 2, 700 Abs. 1, 569 Abs. 2 S. 2, 78 Abs. 1 u. 3§ 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 700 Abs. 1 ZPO§ 78 Abs. 1 ZPO§ 78 Abs. 3 ZPO§ 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 127/98

Leitsatz

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen worden ist, unterliegt dann dem Anwaltszwang, wenn die Sache nach Beendigung des Mahnverfahrens an das Landgericht abgegeben worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 9. Juli 1998 gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Juni 1998 - 8 O 127/98 - wird als unzulässig verworfen.. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 20.174,97 DM.

Gründe

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Die als sofortiger Widerspruch bezeichnete Eingabe der Beklagten vom 9. Juli 1998 ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 22. Juni 1998 anzusehen. Diese ist unzulässig.

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Nach den §§ 341 Abs. 2 S. 2, 700 Abs. 1 ZPO unterliegt ein Beschluß, durch den ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen worden ist, der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Berufung stattfinden würde. Die Beschwerdeschrift muß aber durch einen bei dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden ( § 78 Abs. 1 ZPO ). Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, daß die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig ist ( § 78 Abs. 3 ZPO ). Dann kann die Beschwerde - entgegen der mißverständlichen Formulierung des § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO - ohne Anwaltszwang auch schriftlich eingelegt werden ( vgl. Thomas - Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 569, Rn. 8; Münchener - Kommentar - Braun, ZPO, § 569, Rn. 6 mit weiteren Nachweisen ). Dieser Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Nach § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO kann eine Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nur eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen ist oder war, wenn die Beschwerde die Prozeßkostenhilfe betrifft oder wenn sie von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird. Alles dies ist nicht der Fall. Der Rechtsstreit ist nämlich nach Beendigung des Mahnverfahrens im Klageverfahren wegen der Höhe des Wertes des Streitgegenstandes nach den §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG erstinstanzlich vor dem Landgericht und damit im Sinne von § 78 Abs. 1 ZPO als Anwaltsprozeß zuführen. Daran ändert nichts, daß zunächst das Mahnverfahren vor dem Amtsgericht anhängig gewesen ist. Nach der Abgabe gemäß § 700 Abs. 3 S. 1 ZPO ist das Mahnverfahren beendet und die Sache ist nach § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO bei dem Landgericht anhängig geworden, vor dem Anwaltszwang herrscht. Die Abgabe führt nicht zu einer weiteren ( zweiten ) Instanz, sondern der Rechtsstreit bleibt in erster Instanz, wenn auch bei einem anderen als dem zunächst nach § 689 Abs. S.1 ZPO für das Mahnverfahren zuständigen Gericht, anhängig. Damit ist die Befreiung vom Anwaltszwang verlorengegangen ( vgl. BGH JZ, 1979, 535; Thomas - Putzo, a.a.O., § 569, Rn. 10; ebenso für Beschwerde nach Verweisung vom Amtsgericht an das Landgericht BGH, JZ 1983, 785; Münchener - Kommentar - Braun , a.a.O., § 569, Rdn. 7; Stein - Jonas - Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 569, Rdn 10 mit weiteren Nachweisen; differenzierend OLG Köln, OLGR 1994, 167 für sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschluß nach Klagerücknahme ). Die übrigen Ausnahmen vom Anwaltszwang liegen erkennbar nicht vor.

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Damit hätte die sofortige Beschwerde durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen. Das von der Partei selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig und nach § 574 ZPO zu verwerfen.

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Die Beschwerde wäre auch unabhängig von dem Vorstehenden ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist zutreffend, weil die Frist von zwei Wochen ( §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO ) durch den Einspruch der Beklagten (ausweislich des Aktenausdrucks des Amtsgerichts Hagen eingegangen am 4. März 1998) gegen den am 17. Februar 1998 zugestellten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen nicht eingehalten ist. Ob der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen gewesen wäre und ob das Landgericht für die Entscheidung über diese Frage zuständig war, könnte der Senat nicht mehr selbständig prüfen, weil gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs (durch Beschluß der Zivilkammer vom 15. Juli 1998) kein Rechtsmittel eingelegt, der Beschluß (zugestellt der Beklagten am 21. Juli 1998) also seinerseits nach § 577 Abs. 2 ZPO nicht mehr wirksam angefochten werden kann. Im übrigen ist es auch nach Auffassung des Senats kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 233 ZPO, wenn es einer Partei nicht gelingt, die Faxnummer des zuständigen Gerichts festzustellen. Die Partei hätte dann beispielsweise am letzten Fristtag telefonisch einen Anwalt mit der Einreichung einer Einspruchsschrift beauftragen, vor allem aber rechtzeitig sich auf das Fehlen der Faxnummer einrichten können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß den §§ 546 Abs. 2 Satz 1, 568 a ZPO hat der Senat den Wert der Beschwer festgesetzt.