Notarkammer muss Ansprüche aus Vertrauensschadenversicherung nur bei Notartätigkeit verfolgen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte von der Notarkammer, Ansprüche aus deren Vertrauensschadenversicherung wegen von einem Anwaltsnotar vereinnahmter, nicht ausgekehrter Fremdgelder geltend zu machen. Streitentscheidend war, ob ihr aus § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO ein subjektiv-öffentliches Recht auf Tätigwerden der Kammer zusteht, obwohl der Schaden im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit entstanden sein soll. Der Senat bejahte zwar die öffentlich-rechtliche Natur und Zulässigkeit des Antrags nach § 111 BNotO. In der Sache wies er den Antrag zurück, weil § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO nur Notartätigkeit betrifft und ein Anspruch bei ausschließlich anwaltlicher Schädigung nicht besteht; auch der freiwillig weiter gefasste Versicherungsvertrag begründet keinen solchen öffentlich-rechtlichen Anspruch.
Ausgang: Antrag auf Verpflichtung der Notarkammer zur Geltendmachung von Versicherungsansprüchen wegen anwaltlicher Schädigung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtung der Notarkammer zum Abschluss einer Vertrauensschadenversicherung nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO umfasst als notwendiges Korrelat die Pflicht, bei Vorliegen eines Versicherungsfalles nach pflichtgemäßem Ermessen über die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen zu entscheiden.
Aus § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO folgt zugunsten der durch notarielles Fehlverhalten Geschädigten ein subjektiv-öffentliches Recht auf pflichtgemäße Ermessensausübung der Notarkammer hinsichtlich der Inanspruchnahme der Vertrauensschadenversicherung.
Schäden, die ausschließlich im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit eines Anwaltsnotars verursacht werden, fallen nicht in den Schutzbereich des § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO; insoweit besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Geschädigten gegen die Notarkammer auf Geltendmachung von Versicherungsansprüchen.
Dass die Notarkammer tatsächlich eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen hat, die auch anwaltliche Tätigkeit erfasst, begründet ohne gesetzliche Grundlage grundsätzlich keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch Dritter auf Durchsetzung dieser (weitergehenden) Deckung.
Die Sonderzuweisung des § 111 BNotO erfasst auch Leistungsbegehren (allgemeine Leistungsklage) in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach der Bundesnotarordnung, auch wenn kein Verwaltungsakt begehrt oder angefochten wird.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin erlitt am 3.2.1982 einen Verkehrsunfall. sie beauftragte den Rechtsanwalt und Notar W aus B mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. In der Zeit vom 6.7.1983 bis 28.6.1985 leistete die Versicherung des Unfallgegners, die A-Versicherung, auf die Schadensersatzansprüche der Antragstellerin Zahlungen in Höhe von insgesamt 10.000,-. Diese Zahlungen gingen auf dem Postscheckkonto des Anwalts (dessen Geschäftskonto) ein, und zwar zu folgenden Terminen:
7.7.83 2.000,-- DM
11.8.83 2.000,-- DM
25.8.83 2.000,-- DM
8.11.83 3.000,-- DM
28.6.85 1.000,-- DM
Diese Gelder wurden durch den Anwalt nicht an die Antragstellerin weitergeleite. Aus den Handakten des Anwalts geht hervor, daß die Überweisungsgutschriften jeweils mit einem Eingangsvermerk des Anwalts versehen sind. In den Handakten befinden sich ferner Durchschriften von Schreiben des Anwalts vom 1.7.1983 und 8.8.1983 an die Antragstellerin, mit denen er um Unterzeichnung von Vorschußerklärungen, die offenbar Voraussetzung für die Zahlungen der Versicherung waren, gebeten hatte. Mit weiteren Schreiben vom 8.11. 1983 und 1.7.1985 hatte der Anwalt hinsichtlich der späteren Zahlungen der Versicherung von ihm selbst unterzeichnete Vorschußerklärungen übermittelt.
Rechtsanwalt und Notar W war verschuldet. Seine Geschäftskonten wurden seineirzeit fortwährend gepfändet. Der genaue Um‑fang und Zeitpunkt der Pfändungen ist nicht bekannt. Unstreitig ist jedenfalls eine Pfändung seines Kontos bei der Sparkasse B am 3.1.1986 vorgenommen, aber in der Folge durch Zahlung erledigt worden. Eine weitere Pfändung über 115.749,72 DM wegen Steuerforderungen ist am 23.9.1986 ausgebracht worden und konnte nicht mehr bedient werden. Am 18.8.1987 wurde dem Anwalt eine Verfügung des Justizministers betreffend die Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 14 f. BRAO) zuge-stellt. Am 19.8.1987 schied der Anwalt durch Freitod aus dem Leben. Über sein Vermögen wurde das Nachlaßkonkursverfahren eröffnet. Mit einer Befriedigung aus der Konkursmasse kann die Antragstellerin nicht rechnen.
Durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, der seinerzeit Abwickler der Praxis des Rechtsanwalts W war, wandte sich die Antragstellerin im September 1987 an die Antragsgegnerin mit der Bitte, die Vertrauensschadenversicherung der Antragsgegnerin in Anspruch zu nehmen. Zwischen der Antragsgegnerin und der H Kreditversicherungs-AG besteht ein Vertrauensschaden-Versicherungsvertrag, nach dessen Inhalt ein Versicherungsfall vorliegt, wenn eine Vertrauensperson in Ausübung ihrer Berufstätigkeit einem Dritten durch vorsätzliche Handlungen einen Vermögensschaden zufügt, zu dessen Ersatz sie nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist. Vertrauenspersonen sind alle im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin bestellten Notare. Als Berufstätigkeit des Notars gilt auch die Tätigkeit als Rechtsanwalt. Leistungen aus dem Versicherungsvertrag können nur vom Versicherungsnehmer, der Antragsgegnerin, beansprucht werden. Dieser ist verpflichtet, die erhaltenen Leistungen an die Geschädigten auszukehren. Nach § 4 Nr. 2 des Vertrages ist eine Versicherungsleistung ausgeschlossen auf Grund von Schäden, die später als vier Jahre nach ihrer Verursachung dem Versicherer gemeldet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung verwiesen. Die H Versicherung lehnte eine Eintrittspflicht mit der Begründung ab, eine vorsätzliche Schädigung durch Rechtsanwalt W sei nicht nachweisbar. Dem schloß sich die Antragsgegnerin an.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin im Verfahren 4 0 307/88 LG B Prozeßkostenhilfe für eine Klage gegen den Nachlaßkonkursverwalter. Mit dieser Klage wollte sie die Feststellung erreichen, daß der Gemeinschuldner die ihr zustehenden Beträge ihr vorsätzlich vorenthalten habe. Das Prozeßkostenhilfegesuch wurde zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluß vom 27.4.1989 - 28 W 48/88 - mit der Begründung zurück, es fehle am erforderlichen Feststellungsinteresse der Antragstellerin, da ein zwischen ihr und dem Nachlaßkonkursverwalter ergehendes Feststellungsurteil keine Bindungswirkung für das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der H Versicherung entfalten könne.
Die Antragstellerin hat daraufhin am 21.7.1989 bei dem Verwaltungsgericht G Klage gegen die Antragsgegnerin erhoben, mit der sie schließlich begehrt hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den ihr durch das vorsätzliche Verhalten des Rechtsanwalts und Notars W entstandenen Schaden in Höhe von 10.900,- DM gegenüber der H Versicherungs AG - gegebenenfalls im Klageweg - geltend zu machen. Der Rechtsstreit ist in der Folge an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen worden. Durch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8.3.1.990 ergangenes Urteil hat dieses Gericht sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf einen entsprechenden Hilfsantrag der Antragstellerin an den Senat für Notarsachen verwiesen. Auf die Begründung dieses Urteils wird Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Antrag sei zulässig. Es handele sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit, da die Antragsgegnerin den öffentlichrechtlichen Auftrag habe, im Interesse der Allgemeinheit tätig zu werden und die Vertrauensschadenversicherungen zu nehmen. Hieraus folge auch die Verpflichtung, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durchzusetzen. Das Begehren der Antragstellerin auf Tätigwerden der Antragsgegnerin könne im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden. Der Antrag sei auch begründet, da die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Wahrung des Ansehens des Notarstandes nur gerecht werde, wenn sie - bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Versicherungsfalles - nicht nach Belieben über die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung entscheide. Die Voraussetzungen eines Versicherungsfalles seien gegeben, da der verstorbene Rechtsanwalt und Notar ihr, der Antragstellerin, die vereinnahmten Zahlungen zumindest mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe. Die Antragstellerin behauptet hierzu, der Anwalt habe ihre Sachstandsanfragen immerzu ausweichend beantwortet und sie nicht vom Eingang der Zahlungen unterrichtet, obgleich ihm persönlich die Zahlungseingänge bekannt gewesen seien, Sie meint, diese Untätigkeit bedeute die billigende Inkaufnahme einer Schädigung, da der Anwalt sich seiner Vermögenslage bewußt gewesen sei und Kenntnis von den Pfändungen seiner Konten gehabt habe. Er hätte daher gegenüber den Pfändungsgläubigern, die - so behauptet die Antragstellerin - zu einer Freigabe gepfändeter Fremdgelder bereit gewesen wären, auf Freigabe hinwirken oder zumindest sie, die Antragstellerin, informieren müssen, damit sie selbst die Freigabe hätte erwirken können. § 4 Nr. 2 des Versicherungsvertrages steheeiner Geltendmachung der Ansprüche nicht entgegen, da sie selbst erst nach dem Tode des Rechtsanwalts und Notars von den für sie bestimmten Geldern erfahren habe. Welche Pfändungen im einzelnen ausgebracht worden seien, könne nicht gesagt werden. Insgesamt seien bei 17 Mandanten Beträge in Höhe von zusammen knapp 40.000,- .DM nicht weitergeleitet worden.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den der Antragstellerin durch das vorsätzliche Verhalten des verstorbenen Rechtsanwalts und Notars W aus B entstandenen Schaden in Höhe von 10.000,- DM gegenüber der H Versicherungs-AG - gegebenenfalls im Klageweg - geltend zu machen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig. Sie meint, es handele sich nicht um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit, da die letztlich durch die Versicherungen begünstigten Personen außerhalb des Kreises ihrer Mitglieder stünden, da die Rechtsbeziehungen zwischen diesen Personen und ihr, der Antragsgegnerin, nicht über die Einziehungs- und Auskehrungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin aus dem Versicherungsvertrag hinausgingen und da schließlich die ihr durch die Antragstellerin abgeforderte Handlung privatrechtlicher Natur sei und sie in diesem Rahmen nicht hoheitlich handeln könne.
Die Antragsgegnerin hält den Antrag auch für unbegründet. Sie meint, ihre Pflichten als Notarkammer beträfen nur die Notartätigkeit ihrer Mitglieder. Dies folge aus § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO.
Soweit im Versicherungsvertrag auch die Anwaltstätigkeit mit versichert worden sei, sei dies geschehen, um Abgrenzungsschwierigkeiten auszuschließen. Insoweit gehe der Vertrag jedoch über die ihr auferlegten gesetzlichen Obliegenheiten hinaus. Dieser Umstand sei jedoch nicht geeignet, Ansprüche Dritter ihr gegenüber zu begründen. Unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts vertritt sie die Auffassung, daß ihr selbst dann eine Dispositionsfreiheit zustehe, wenn eine gesetzliche Verpflichtung auch zur Schaffung einer Vertrauensschadenversicherung für die Anwaltstätigkeit angenommen werden müsse. Die genannten Entscheidungen betreffen die Frage, nach welchen Kriterien Leistungen der Vertrauensschadenversicherung - bei Ausschöpfung des Höchstbetrages - auf die geschädigten Dritten zu verteilen sind.
Die Antragsgegnerin behauptet, es sei nicht bekannt, ob der verstorbene Rechtsanwalt und Notar Kenntnis von den zu erwartenden Zahlungen und den Pfändungen gehabt habe. Sie meint, vorsätzliches Handeln könne deshalb nicht angenommen werden, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die für die Antragstellerin eingegangenen Beträge bewußt nicht weitergeleitet worden seien, sondern auch in Betracht komme, daß der Anwalt die Übersicht verlöten habe. Schließlich meint die Antragsgegnerin, hinsichtlich der im Jahre 1983 auf dem Konto des Anwalts eingegangenen Zahlungen komme eine Inanspruchnahme der Versicherung bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Frist des § 4 Nr. 2 des Versicherungsvertrages abgelaufen sei. Maßgeblich für den Fristbeginn sei die Verursachung des Schadens, nicht der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Geschädigten hiervon.
II.
Der Antrag ist zulässig. Nach der Verweisung durch Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg ist der bisherige Verwaltungsrechtsstreit nunmehr als Verfahren nach § 111 BNotO bei dem Senat anhängig, so daß es sich um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dieser Vorschrift handelt und auf das Verfahren die Bestimmungen des § 111 Abs. 4 BNotO §§ 37 ff. BRAO und dem FGG anwendbar sind.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1I1 BNotO sind gegeben.
1. Es handelt sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit. Insoweit wird auf die überzeugenden Erwägungen im Verweisungsurteil des Verwaltungsgerichts A Bezug genommen. Die Streitigkeit ist öffentlichrechtlicher Natur, denn die Antragstellerin macht geltend, ihr stehe ein aus § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO ableitbares subjektiv öffentliches Recht auf Tätigwerden der Antragsgegnerin zu. Sie berühmt sich damit eines gegen die Antragsgegnerin gerichteten, in deren Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts begründeten und aus dem Aufgabenbereich der Antragsgegnerin ableitbaren Rechts. Sie nimmt die Antragsgegnerin nicht auf Grund eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses in Anspruch, sondern vertritt die Auffassung, daß die Antragsgegnerin auf Grund der ihr zugewiesenen öffentlichrechtlichen Aufgaben zum Tätigwerden verpflichtet sei.
Diese Einordnung des behaupteten Rechtsverhältnisses als eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses ist auch zutreffend. Die Antragsgegnerin ist nach § 65 Abs. 1 BNotO eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr ist nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO die Aufgabe zugewiesen, Vertrauensschadenversicherungen abzuschließen. Es handelt sich hierbei um eine öffentlichrechtliche Aufgabe, denn sie dient dem Zweck, den Berufsstand der Notare und das ihnen anvertraute öffentliche Amt im Ansehen der Öffentlichkeit zu schützen. Dies hat das Verwaltungsgericht im Verweisungsurteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und die Gesetzesmaterialien im einzelnen ausgeführt. Dem tritt der Senat bei. Eine Zuordnung der sich aus dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe der Antragsgegnerin ergebenden Streitigkeit der Beteiligten zum Privatrecht scheidet damit aus.
Dem steht nicht entgegen, daß die Antragstellerin kein Tätigwerden in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts, also etwa durch Erlaß eines Verwaltungsaktes oder durch schlicht hoheitliches Handeln, begehrt. Die begehrte Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag muß sich zwar auf der Ebene des Privatrechts vollziehen. Damit ist aber nicht das Rechtsverhältnis, aus welchem die Antragstellerin ihren Anspruch auf Tätigwerden gegenüber der Antragsgegnerin herleiten will, dem Privatrecht zuzuordnen. Vielmehr ist zu unterscheiden zwischen dem Rechtsverhältnis der Antragstellerin zur Antragsgegnerin einerseits und demjenigen zwischen der Antragsgegnerin und der Versicherung andererseits. Ob die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zum Tätigwerden verpflichtet ist, ist - gleichsam auf einer ersten Stufe - nach dem erstgenannten Rechtsverhältnis und damit nach öffentlichem Recht zu beurteilen; insoweit ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer öffentlichrechtlichen Aufgaben zu einer Entscheidung berufen, die schlicht hoheitlichem Tätigkeitsbereibh zuzuordnen ist. Die Ausführung der getroffenen Entscheidung hingegen ist - auf einer zweiten Stufe - dem Privatrecht zuzuordnen. Dabei kann dahinstehen, ob ein Streit über die Verteilung erzielter Versicherungsleistungen an die Geschädigten dem zivilrechtlichen oder dem öffentlichrechtlichen Bereich zuzuordnen wäre. Die von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen, in denen für diese Streitrigkeiten die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges angenommen worden ist, erlauben jedenfalls nicht den Schluß, daß auch die vorrangig zu treffende Entscheidung, ob überhaupt solche Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend zu machen sind, nur im Zivilrechtsweg nachprüfbar ist.
Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art und von der Sonderzuweisung an den Senat für Notarsachen gemäß § 111 BNot0 erfaßt. Auch insoweit tritt der Senat den überzeugenden Erwägungen im - im übrigen bindenden - Verweisungsurteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg bei. § 111 BNotO umfaßt zwar seinem Wortlaut nach nur Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die die Anfechtung erlassener Verwaltungsakte oder Anträge auf Vornahme eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand haben. Diese Regelung kann jedoch nicht als abschließend angesehen werden. Vielmehr entspricht es einer am Zweck der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung, darüberhinaus auch die Fälle der sog. allgemeinen Leistungsklage der Zuständigkeit des Senats für Notarsachen zuzuweisen, soweit es sich der Sache nach um öffentlichrechtliche Angelegenheiten nach der Bundesnotarordnung handelt. Hierfür spricht der enge Sachzusammenhang mit der in § 111 BNotO geregelten Materie. Es kann hiernach nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber diejenigen Fälle von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung, die nicht Verwaltungsakte zum Gegenstand haben, aber dennoch ihrem Gegenstand nach im Bereich des Notarrechts liegen, über die Generalklausel von § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuweisen wollte. Näher liegt, daß die - wenigen - Fälle, in denen im Notarrecht Leistungsanträge in Betracht kommen, nicht erwogen worden sind und deshalb in die gesetzliche Regelung nicht ausdrücklich Eingang gefunden haben. Dies liegt zumal deshalb nahe, weil auch die allgemeine Leistungsklage in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt ist. Gründe des Sachzusammenhanges sprechen nach alledem dafür, auch solche Verfahrensanträge als von der Sonderzuweisung des § 111 BNotO erfaßt anzusehen.
2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Ihre Antragsbefugnis ergibt sich daraus, daß sie geltend macht, durch das Unterlassen der begehrten Tätigkeit der Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt zu werden. Da die Antragstellerin von der Antragsgegnerin eine Tätigkeit begehrt, die nicht im Erlaß eines Verwaltungsakts liegt, kommt es auf die besonderen Voraussetzungen der §§ l11 Abs. 1 S. 2 BNotO, 42 Abs. 2 VwGO nicht an, denn schon die Berühmung eines entsprechenden Anspruchs auf Tätigwerden ergibt, daß die Antragstellerin geltend macht, in ihren Rechten verletzt zu sein. Ungeachtet dessen wären auch die Voraussetzungen dieser Bestimmungen gegeben, denn die Antragstellerin berühmt sich gerade eines eigenen subjektiv öffentlichen Rechts, kraft dessen sie meint, das begehrte Tätig-werden der Antragsgegnerin verlangen zu können. Ob dieses Recht gegeben ist, ist keine Frage der Zulässigkeit des Antrages.
3. Der Zulässigkeit des Antrages steht auch nicht entgegen, daß die Antragstellerin selbst nicht Mitglied der Antragsgegnerin ist. Zwar kommen Verfahren nach § 111 BNotO in aller Regel nur zwischen Notaren, Notarassessoren, Notarbewerbern einerseits und den Notarkammern oder den Behörden der Landesjustizverwaltung andererseits in Betracht. Ausnahmen sind aber denkbar, wenn außenstehende Dritte Rechte aus Bestimmungen der Bundesnotarordnung herleiten. So hat der Senat wiederholt entschieden, daß etwa in Verfahren, in denen die Aufsichtsbehörde die Befreiung des Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit ablehnt (§ 18. Abs. 2 BNotO), auch der an einer Befreiung interessierte Beteiligte befugt ist, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO zu stellen (Senatsbeschlüsse vom 13.6.1977 - 2 VA(Not) 6/76 - und 23.10.1980 - 2 VA (Ndt) 5/80 -). Das Gesetz enthält auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Fähigkeit, an Verfahren gemäß § 111 BNotO beteiligt zu sein, auf den oben angeführten Personenkreis beschränkt sein soll.
III.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Wenngleich im Grundsatz eine öffentlichrechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertrauensschadenversicherungen zu bejahen ist und dieser öffentlichrechtlichen Verpflichtung auch ein subjektiv öffentliches Recht dritter Geschädigter und damit potentieller Begünstigter aus Versicherungsleistungen korrespondieren muß, So ist doch im vorliegenden Fall ein solches subjektiv öffentliches Recht der Antragstellerin zu verneinen, weil Sie nicht auf Grund einer Notartätigkeit sondern im Zusammenhang mit ausschließlich anwaltlicher Tätigkeit geschädigt worden ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
1. Soweit die Verpflichtung des § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO reicht, ist ein subjektiv öffentliches Recht der Geschädigten auf Tätigwerden der Notarkammer zu bejahen.
a) § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO verpflichtet die Notarkammern, Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung der Notare abzuschließen, um auch Gefahren aus Vorsätzlichen Pflichtverletzungen zu versichern. Daß es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, folgt unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, wenn es dort heißt, die Aufgabe "obliege" der Notarkammer. Der Verpflichtungscharakter ergibt sich im übrigen auch daraus, daß im Gesetz Mindestversicherungssummen vorgeschrieben sind (vgl. BGHZ 85, 173, 177). Diese Verpflichtung gehört zu den der Notarkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts obliegenden Aufgaben, sie stellt damit eine Verpflichtung nach öffentlichem Recht dar.
Aus der öffentlichrechtlichen Pflicht zum Abschluß von Vertrauensschadenversicherungen folgt auch die öffentlichrechtliche Verpflichtung der Notarkammern, bei Eintritt eines Versicherungsfalles Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen. Diese Folgeverpflichtung zur Geltendmachung des Versicherungsanspruches ist notwendiges Korrelat der Verpflichtung zum Abschluß der Versicherung. Der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck, Beeinträchtigungen des Ansehens des Notarstandes in der Öffentlichkeit zu mildern, läßt sich nur erreichen, wenn Vertrauensschadenversicherungen nicht lediglich abgeschlossen, sondern Leistungen aus diesen Versicherungen auch tatsächlich in Anspruch genommen und an die Geschädigten ausgekehrt werden. Mit diesem Zweck, Schäden zu begrenzen und das Vertrauen in den Notarstand und das Amt des Notars zu erhalten, wäre es daher unvereinbar, wenn die Notatkammern nach Belieben darüber befinden könnten, ob sie Leistungen aus den Versicherungsverhältnissen in Anspruch nehmen. Die den Notarkammern nach öffentlichem Recht obliegende Pflicht geht deshalb auch dahin, bei Eintritt von Versicherungsfällen die Ansprüche auch geltend zu machen. Dabei wird allerdings eine solche Verpflichtung nicht ausnahmslos angenommen werden können, weil die Aussichten der Geltendmachung von Fall zu Fall unterschiedlich sein können und die Notarkammer nicht gehalten sein kann, auf die bloße Behauptung des Vorliegens eines Versicherungsfalles auch aussichtslose Ansprüche geltend zu machen. Vielmehr ist die Notarkammer nach öffentlichem Recht als verpflichtet anzusehen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag besteht und seine Durchsetzung Aussicht auf Erfolg hat. Ist z.B. das Bestehen eines Anspruches zweifelsfrei, so wird sie als verpflichtet anzusehen sein, ihn auch durchzusetzen. Ist die Geltendmachung hingegen aussichtslos, kann sie auch nicht verpflichtet sein, im Interesse der Geschädigten die Geltendmachung zu versuchen.
b) Besteht hiernach eine öffentlichrechtliche Verpflichtung der Notarkammern, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertrauensschadenversicherungen zu entscheiden, so ist auch ein dem entsprechendes subjektiv öffentliches Recht der Geschädigten auf pflichtgemäße Ermessensausübung zu bejahen.
Für den hier in Frage stehenden Bereich von Leistungs- und Teilhabeansprüchen hängt die Frage, ob ein subjektiv öffentliches Recht zu bejahen ist, von der Auslegung der einschlägigen Rechtssätze ab. Dabei ist darauf abzustellen, ob dem Rechtssatz eine Verhaltenspflicht für den Träger der öffentlichen Verwaltung zu entnehmen ist, ob der Rechtssatz zumindest auch zur Befriedigung von Individualinteressen und nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse geschaffen ist und ob dem Betroffenen die Rechtsmacht eingeräumt ist, die normgeschützten Interessen gegenüber dem Verpflichteten durchzusetzen (vgl. Erichsen, Allg. Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 1988, § 10 II 5 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Der Notarkammer als Trägerin der öffentlichen Verwaltung ist - wie ausgeführt - die Verpflichtung auferlegt, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen zu befinden. Diese aus § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO abzuleitende Verpflichtung ist nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Vorschriften auch zum Zwecke der Befriedigung von Individualinteressen geschaffen worden. Der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung, die Bestimmung diene lediglich der Wahrung des Ansehens des Notarstandes, der Ausgleich von Schäden sei dabei gleichsam nur Mittel zum Zweck, kann nicht beigetreten werden. Zutreffend ist zwar, daß die Wahrung des Ansehens des Notarstandes und des den Notaren übertragenen öffentlichen Amtes primärer Zweck der gesetzlichen Regelung gewesen sind. Die Notwendigkeit der Wahrung des Ansehens hat sich aber ergeben, weil - anders als in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, in denen die Staatshaftung eingreift - im Bereich der Amtstätigkeit von Notaren eine ausreichende Haftungsregelung und Absicherung der durch Pflichtverletzungen geschädigten Bürger nicht bestand. Die nicht als ausreichend erachtete Absicherung der Geschädigten hat daher erst weitere Maßnahmen zur Wahrung des Ansehens des Notarstandes erforderlich gemacht. Damit ist die Schaffung eines angemessenen Ausgleichs für Geschädigte unmittelbarer Zweck der gesetzlichen Regelung, ist die Begünstigung der Individualinteressen von durch Pflichtverletzungen geschädigten Bürgern Zweck und Ziel der Einführung der Pflicht zum Abschluß von Vertrauensschadenversicherungen gewesen. Die im Verweisungsurteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg zitierten Passagen aus den Gesetzesmaterialien belegen dies in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, wenn es dort heißt, auch bei Pflichtverletzungen von Notaren müsse der Schutz der geschädigten Bürger verbessert werden.
Ist hiernach der Ausgleich von Schäden betroffener Bürger nicht lediglich Mittel zum Zweck der Regelung über die Vertrauensschadenversicherungen, sondern Zweck der gesetzlichen Regelung selbst, so kann die Begünstigung durch eine solche Versicherung nicht als bloßer Rechtsreflex der gesetzlichen Regelung angesehen werden. Vielmehr steht dem geschädigten Personenkreis ein subjektiv öffentliches Recht auf Erfüllung der den Notarkammern obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen und damit auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Geltendmachung von Ansprüchen zu. Dem betroffenen Personenkreis ist auch die Rechtsmacht eingeräumt, dieses Recht durchzusetzen. Dies folgt bereits aus Art. 19 Abs. 4 GG. Es spricht nichts dafür, daß dieser Bereich des den Notarkammern obliegenden Verwaltungshandelns einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen sein oder die Kontrolle des Verwaltungshandelns lediglich den Aufsichtsbehörden vorbehalten bleiben sollte.
2. Gleichwohl kann der Antrag aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben, da die vorstehenden Erwägungen auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall einer Schädigung im Rahmen ausschließlich anwaltlicher Tätigkeit nicht übertragbar sind.
So fehlt es bereits an einer gesetzlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin, auch für Fälle vorsätzlicher anwaltlicher Pflichtverletzungen eine Vertrauensschadenversicherung abzuschließen. § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO betrifft ausschließlich die Notartätigkeit. Dies geht zum einen aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der Bundesnotarordnung, zum anderen daraus hervor, daß die Bestimmung der Ergänzung der Berufshaftpflichtversicherung nach § 19 a BNotO dienen soll. Eine vergleichbare gesetzliche Regelung für Rechtsanwälte oder für den Bereich anwaltlicher Tätigkeit bei Rechtsanwälten und Notaren besteht nicht. Es kommt hinzu, daß der Antragsgegnerin gegenüber einem Rechtsanwalt und Notar Befugnisse nur insoweit obliegen und zustehen, als die Berufsausübung als Notar in Frage steht. In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt ist der Rechtsanwalt und Notar hingegen Mitglied der Rechtsanwaltskammer, deren gesetzliche Aufgaben gesondert geregelt sind.
Fehlt es hiernach an einer gesetzlichen Verpflichtung der Antragsgegerin zum Abschluß einer Vertrauensschadenversicherung auch für anwaltliche Tätigkeit, so kann auch ein subjektiv öffentliches Recht der Antragstellerin, gerichtet auf Geltendmachung von Ansprüchen aus einem solchen Versicherungsverhältnis, nicht bejaht werden. Die oben aufgeführten Voraussetzungen für die Annahme eines solchen subjektiv öffentlichen Rechts sind nicht gegeben. So kann bereits ein Rechtssatz, der eine entsprechende Verhaltenspflicht des Trägers öffentlicher Verwaltung - hier: eine Pflicht der Antragsgegnerin zum Abschluß einer Vertrauensschadenversicherung für die Anwaltstätigkeit von Anwaltsnotaren statuiert, nicht festgestellt werden. Es fehlt aber auch jeder Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber durch anwaltliche Tätigkeit verursachte Vertrauensschäden ersetzt wissen wollte. Die Beweggründe, welche zur Schaffung des § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNot0 geführt haben, lagen ausweislich der Gesetzesmaterialien in den Besonderheiten des öffentlichen Amts des Notars und der nicht bestehenden Staatshaftung. Nichts spricht dafür, daß auch der Schutz der geschädigten Bürger, die aus anwaltlicher Tätigkeit Schäden erlitten haben, verbessert werden sollte. Dies kann deshalb nicht angenommen werden, weil kein sachlicher Grund dafür erkennbar ist, daß ein solcher Schutz durch Schaffung einer Vertrauensschadenversicherung auf die anwaltliche Tätigkeit von Rechtsanwälten beschränkt werden könnte, die zugleich Notare sind, während bei Nur-Rechtsanwälten ein solcher Schutz unterbleibt. Aus der Sicht des geschädigten Mandanten bleibt es gleich, ob der Schädiger, der im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit den Schaden Vorsätzlich verursacht hat, auch Notar ist oder nicht. Wenn der Gesetzgeber auch für diesen Tätigkeitsbereich einen gleichen Schutz hätte schaffen und entsprechend subjektiv öffentliche Rechte der Geschädigten hätte begründen wollen, so hätte es der Aufnahme einer dem § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO entsprechenden Vorschrift in die Bundesrechtsaftwaltsordnung bedurft. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß in den Gebieten des Anwaltsnotariats der Notar notwendigerweise auch Anwalt sei und deshalb die Notarkammern ihre gesetzliche Pflicht, über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen (§ 67 Abs. 1 S. 2 BNot0), nur hinsichtlich der Person des Anwaltsnotars insgesamt, nicht hingegen lediglich hinsichtlich seiner Notartätig keit wahrnehmen könnten. Einer solchen Betrachtungsweise steht die Systematik der gesetzlichen Regelungen entgegen. Der Anwaltsnotar ist in seiner Eigenschaft als Notar Mitglied der Notarkammer, in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt gehört er der Rechtsanwaltskammer an. Ihm obliegen die sich aus der Bundesnotarordnung ergebenden Pflichten in seiner Eigenschaft als Notar, die sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung ergebenden Pflichten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Dementsprechend ist die Rechtsanwaltskammer zum Tätigwerden berufen, wennein Verstoß gegen die sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung ergebenden Verpflichtungen vorliegt, während bei einem Verstoß gegen die Pflichten als Notar die Notarkammer oder die Aufsichtsbehörde zuständig ist. Die gesetzliche Regelung trennt mithin streng zwischen dem Bereich anwaltlicher und demjenigen notarieller Tätigkeit. Dies erlaubt nicht den Schluß, daß die Verpflichtung zum Abschluß einer Vertrauensschadenversicherung sich auch auf die anwaltliche Tätigkeit des Anwaltsnotars erstreckt und ein entsprechendes subjektiv öffentliches Recht eines Geschädigten gegenüber der Notarkammer - gerichtet auf Tätigwerden gegenüber der Versicherung - anzuerkennen ist.
Dieses Ergebnis erscheint auch sachgerecht. Würde eine Verpflichtung der Notarkammern auch zur Schaffung einer Vertrauensschadenversicherung für anwaltliche Tätigkeit und demgemäß ein subjektiv öffentliches Recht des Geschädigten gegenüber der Notarkammer bejaht, so würden die durch anwaltliche Tätigkeit Geschädigten ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich behandelt. Der Mandant, der durch einen "Nur-Rechtsanwalt" vorsätzlich geschädigt wurde, hätte keine Möglichkeit, Leistungen aus einer Vertrauensschadenversicherung zu erhalten oder ein entsprechendes Tätigwerden der Notar- oder der Rechtsanwaltskammer zu erzwingen. Der Mandant hingegen, der einen Rechtsanwalt beauftragt hat, der – zufällig - auch Notar ist, hätte eine Aussicht auf solche Leistungen und könnte ein Tätigwerden der Notarkammer gegebenenfalls erzwingen. Da der Gesetzgeber eine Pflicht zum Abschluß von Vertrauensschadenversicherungen für Rechtsanwälte nicht begründet hat, ist es auch sachgerecht, eine solche Pflicht für den Bereich anwaltlicher Tätigkeit bei Anwaltsnotaren zu verneinen.
3. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daßdie Antragsgegnerin für ihre Mitglieder tatsächlich eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen hat, welche auch die anwaltliche Tätigkeit umfaßt. Die Antragsgegnerin hat damit in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts mehr getan als die ihr auferlegte öffentlichrechtliche Verpflichtung geboten hat. Hieraus kann aber den Geschädigten kein öffentlichrechtlicher Anspruch, kein subjektiv öffentliches Recht darauf erwachsen, daß Ansprüche aus dieser Versicherung für Anwaltliche Tätigkeit auch in gleicher Weise geltend gemacht werden wie Ansprüche aus der Versicherung für Notartätigkeit. Da eine gesetzliche Verpflichtung zur Schaffung einer die anwaltliche Tätigkeit umfassenden Vertrauensschadenversicherung nicht bejaht werden kann, kann auch ein solches subjektiv öffentliches Recht nicht angenommen werden. Wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung über die ihm obliegenden Verpflichtungen hinausgeht und die Voraussetzungen für weitergehende Leistungen schafft, ist dies nicht geeignet, einen Rechtsanspruch des betroffenen Bürgers auf eben diese Leistungen zu begründen. Ob etwas anderes dann gelten muß, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung durch ständige Praxis - gleichsam im Wege der Selbstbindung - Vertrauenstatbestände geschaffen hat, so daß sich die gleichmäßige Übung mit Rücksicht auf den auch im Rahmen der Leistungsverwaltung zu berücksichtigenden Gleichheitssatz zu einem Rechtsanspruch des Bürgers verdichten kann, braucht nicht entschieden zu werden. Für eine solche Übung fehlt jeder Anhalt. Hiergegen spricht bereits, daß die Verträge über Vertrauensschadenversicherungen erstmals im Jahre 1981 abgeschlossen wurden, mithin ein längerer Zeitraum gleichmäßiger vertrauensbildender Handhabung bei Eintritt des Schadensfalles noch nicht verstrichen war. Auch fehlt jeder Hinweis dafür, daß die Antragsgegnerin die Abwicklung von Vertrauensschäden bei anwaltlicher Tätigkeit in anderen Schadensfällen abweichend von der im vorliegenden Fall von ihr praktizierten Handhabung vorgenommen haben könnte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, daß die auch die anwaltliche Tätigkeit von Anwaltsnotaren umfassende Bestimmung im Versicherungsvertrag lediglich zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten dort aufgenommen worden ist. Daß die Antragsgegnerin freiwillige Leistungen der H Versicherungs AG an die Geschädigten weitergeleitet hat, vermag ebenfalls keinen Rechtsanpruch der Geschädigten auf Tätigwerden zu begründen. Es bleibt der Antragsgegnerin unbenommen, die Rechte aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag geltend zu machen; diese aber besagen, daß Versicherungsleistungen an die Geschädigten auszukehren sind.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 S. 2 BNotO, 200, 201 Abs. 1, 40 Abs. 4 BRAO, § 13 a FGG.