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Oberlandesgericht Köln·2 VA (Not) 11/10·09.05.2011

Klage gegen altersbedingtes Ausscheiden aus dem Notaramt (Altersgrenze 70 Jahre)

Öffentliches RechtNotarrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass sein Notaramt nicht mit Erreichen des 70. Lebensjahres gemäß §§ 47 Nr.1, 48a BNotO erloschen sei. Das Oberlandesgericht Köln hält die Klage für zulässig, jedoch unbegründet: Die Altersgrenze ist mit dem Grundgesetz und der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar. Ein Aussetzungsgrund wegen eines anhängigen Verfahrens vor dem EGMR liegt nicht vor. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage des Klägers gegen sein altersbedingtes Ausscheiden aus dem Notaramt wird als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine gesetzliche Altersgrenze für das Amt des Notars (z. B. 70 Jahre) kann eine verfassungskonforme und mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbare zulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters darstellen.

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Die für Notarsachen statthafte Klage nach § 111 Abs. 1 BNotO ist ein geeigneter Weg, um das Fortbestehen oder Erlöschen des Notaramts feststellen zu lassen.

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Ein Verwaltungsverfahren ist nicht allein deshalb auszusetzen, weil beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein Verfahren anhängig ist; hierfür bedarf es eines berechtigten Aussetzungsgrundes.

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Die unterlegene Partei hat die Verfahrenskosten nach den für Notarsachen geltenden Vorschriften (z. B. §§ 111b, 111g BNotO) zu tragen; die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. §§ 168 VwGO, 708, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 47 BNotO§ 48a BNotO§ 47 Nr. 1 BNotO§ 111 Abs. 1 BNotO§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO§ 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist am 00.00.2010 70 Jahre alt geworden. Bis Ende Juli 2010 war er in S. nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als Notar tätig. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen sein altersbedingtes Ausscheiden aus dem Amt als Notar. Er hält die Altersregelung der §§ 47, 48a BNotO für unwirksam und beantragt daher,

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festzustellen, dass sein Amt als Notar nicht gemäß §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO mit Ablauf des Monats Juli 2010 erloschen ist.

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Der Beklagte beantragt,

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den Feststellungsantrag als unbegründet zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist gemäß § 111 Abs. 1 BNotO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Regelung in den Bestimmungen der §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO, wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, ist wirksam, insbesondere mit dem Grundgesetz vereinbar, und sie verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung auf Grund des Alters. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen in seinem den Parteien bekannten Beschluss vom 27.03.2009 in dem Verfahren 2X(Not) 8/09. Das gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsmittel des damaligen Antragstellers hat der Bundesgerichtshof durch seinen u.a. in BGHZ 185, 30 ff. veröffentlichten, in dem Verfahren NotZ 16/09 ergangenen und den Parteien ebenfalls bekannten Beschluss vom 22.03.2010 als unbegründet zurückgewiesen, und das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat die Altersgrenze von 70 Jahren für Notare vielmehr als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EGRL 78/2000 zulässige Ungleichbehandlung angesehen und eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH verneint (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.01.2011 in dem Verfahren 1 BvR 2870/10, veröffentlicht in NJW 2011, 1131 f.).

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Die Klage ist deshalb unbegründet, und für eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach dem Vortrag des Klägers anhängigen Verfahren besteht kein berechtigter Anlass.

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Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß §§ 111b Abs. 1 Satz 1, 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO, 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 168 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht – Senat für Notarsachen – in Köln zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, schriftlich beim Bundesgerichtshof – Senat für Notarsachen -, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.