Urkundenprozess: Telefax als Urkunde und Bearbeitungsgebühr nach TPW-Zuschuss
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte im Urkundenprozess aus einem per Telefax ausgetauschten Schriftstück Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 50.000 DM zzgl. MwSt. nach Bewilligung und Auszahlung eines TPW-Zuschusses. Die Beklagte hielt das Telefax für kein zulässiges Urkundenbeweismittel und bestritt u.a. Vertragsschluss sowie ihre Verpflichtung; zudem focht sie wegen Täuschung/Drohung an. Das OLG Köln bestätigte die Statthaftigkeit: Ein Telefax ist als (nicht unterschriebene) Privaturkunde tauglich i.S.d. § 592 ZPO, wobei unstreitige Tatsachen Lücken schließen können. Inhaltlich bejahte es einen Vertrag zwischen den Unternehmen (unternehmensbezogenes Handeln) und die Fälligkeit mit Bewilligung/Auszahlung; Anfechtungsvorbringen war im Urkundenprozess nicht urkundlich beweisbar. Die Berufung wurde zurückgewiesen, das Vorbehaltsurteil blieb bestehen.
Ausgang: Berufung gegen das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess zurückgewiesen; Zahlungsanspruch aus Telefax-Vereinbarung bejaht.
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtete Klage ist im Urkundenprozess statthaft, wenn sich der Anspruch aus vorgelegten Urkunden in Verbindung mit offenkundigen, unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen ergibt; nur beweisbedürftige Tatsachen müssen urkundlich belegt werden.
Ein per Telefax zugegangenes Schriftstück ist als Privaturkunde und damit als Urkunde i.S.d. § 592 ZPO geeignet; das Fehlen einer Originalunterschrift steht der Urkundeneigenschaft nicht entgegen, beeinflusst aber ggf. die Beweiswürdigung.
Bei unternehmensbezogenen Geschäften ist im Zweifel Vertragspartei der Unternehmensinhaber bzw. die juristische Person und nicht der handelnde Organwalter; dies gilt auch bei Abgabe/Übermittlung per Telefax und bei Adressierung „c/o“ an den gesetzlichen Vertreter.
Wird eine Bearbeitungsgebühr vertraglich an die Bewilligung und Auszahlung einer Förderung geknüpft, entsteht und wird der Anspruch mit Eintritt dieser Bedingungen fällig; eine Anrechnungsabrede auf ein späteres Erfolgshonorar begründet keine zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung.
Einwendungen wie arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung sind im Urkundenprozess nur beachtlich, soweit sie mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln geführt werden können; Zeugenbeweis ist hierfür grundsätzlich ausgeschlossen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juni 1990 verkündete Vorbehalts-Urteil im Urkundenprozeß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts X - 41 0 69/90 - wirdzurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 70.000,--abwenden, wenn die Klägerin nicht vor derVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt DM 57.000,--.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundenprozeß - gestützt auf ein Telefax vom 30.06.1989 - auf Zahlung von DM 57.000,— in Anspruch.
Im März 1989 unterzeichneten der Geschäftsführer der Be- klagten, Herr X und der damalige Geschäftsführer der Klägerin, Herr X, drei hiermit wegen ihrer Einzelheiten in Bezug genommene Verträge (Kopien in Anlage B 1 bis B 3 zur Klageerwiderung vom 15.05. 1990, Bl. 26 - 28 d.A.). Gegenstand von zwei dieser Vereinbarungen (Vertrag vom 01.03.1989, Kopie in Anlage B 1, Bl. 26. d.A., und Vertrag vom 09.03.1989, Kopie in Anlage B 2, Bl. 27 d.A.) war jeweils der Auftrag, bei verschiedenen, im Vertragstext genannten Unternehmen "eine nachhaltige Beteiligung an der Firma des Herrn X herbeizuführen". Der dritte, ebenfalls unter dem 09.03. 1989.geschlossene Vertrag (Kopie in Anlage B 3, Bl. 28 d.A.) hat folgenden Wortlaut:
| "Herr X |
alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Firma X Handelsgesellschaft für den Bergbau mbH.
beauftragt
Herrn X
alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Firma X
eine Landesbürgschaft für die Firma des Herrn X herbeizuführen, wobei die bisher beantragte davon unberührt bleibt, es sei denn, sie würde in der Höhe der Zusage maßgeblich angehoben, d.h. vom bisherigen Betrag vom DM 2.100.000,-- auf mindestens DM 4.000.000,--.
Bei erfolgreichem Zustandekommen einer Landesbürgschaft erhält Herr X ein Honorar in Höhe von 4 % der zugesagten Bürgschaftssumme“.
Am 30.06.1989 wurde vom Telefax-Anschluß der Klägerin an den Telefax-Anschluß der Beklagten die Fernkopie einer vom damaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn X unterzeichneten Erklärung vom selben Tage übermittelt. Diese Erklärung hat folgenden Wortlaut:
"Firma
X.
Betr.: Bearbeitungsgebühr
Sehr geehrter X
bezugnehmend auf die mit Ihnen geschlossenen Verträge ist es üblich und gängige Praxis, daß eine angemessene Bearbeitungsgebühr erhoben wird, die sofort fällig ist und bei erfolgreichem Zustandekommen auf das Erfolgshonorar angerechnet wird.
In diesem Fall erfolgt die Zahlung der Bearbeitungsgebühr nach Vorliegen des Bewilligungsbescheides (letter of intent) für den TPW-Zuschuß durch das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, Herrn X, und der Geldanweisung dieses Zuschusses durch den Regierungspräsidenten.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt in Ihrem Falle DM 50.000,-- (Fünfzigtausend)zuzüglich, der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Ich bitte Sie, durch Ihre Unterschrift diese Vereinbarung per Telefax unter heutigem Datum zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
X
Unter dieser Erklärung war der folgende Text angeführt:
„Vorstehende Vereinbarung wird hiermit zur Kenntnis genommen und ohne jede Einschränkung bestätigt."
Diesen Text unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten, Herr X, noch am 30.06.1989. Diebeiderseitigen Erklärungen auf dem um diese Unterschrift ergänzten Blatt wurden sodann am selben Tage per Fernkopie vom Telefax-Anschluß der Beklagten an denjenigender Klägerin übermittelt. Auf diese Fernkopie stützt sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Fernkopie, insbesondere wegen der Wiedergabe eines Briefbogens mit der drucktechnisch hervorgehobene Fußleiste "X Gesellschaft mit beschränkter Haftung" wird auf das von der Klägerin vorgelegte Original des an ihren Anschluß übermittelten Telefax vom 30.06.1989 (in Hülle Bl. 129 d.A.) Bezug genommen.
Mit - der Beklagten per Telefax vom 05.09.1989 (Kopie in Anlage K 2, Bl. 9 ff. d.A.) übermitteltem - Zuwendungsbescheid vom 04.09.1989 bewilligte der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen der Beklagten eine Zuwendung zur Projektförderung in Höhe von DM 530.770,--. Diese Zuwendung wurde durch den Regierungspräsidenten in X an die Beklagte ausbezahlt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, hiermit seien die Voraussetzungen eingetreten, unter denen die Beklagte nach der Vereinbarung der Parteien gemäß dem Telefax vom 30.06.1989 zur Zahlung von DM 50.000,-- nebst Mehrwertsteuer, zusammen also von DM 57.000,--, an sie, die Klägerin verpflichtet sei. Sie hat die Beklagte im Urkundenprozeß auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch genommen und vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, DM 57.000,-- nebst 5 % Zinsen seit dem 03. Februar 1990 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, das an die Klägerin gerichtete Telefax vom 30.06.1989 sei kein zulässiges Beweismittel im Rahmen eines Urkundenprozesses. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bestehe auch deshalb nicht, weil – so hat die Beklagte vorgetragen - die Voraussetzungen der Honorarpflicht gemäß den im Telefax vom 30.06.1989 in Bezug genommenen Vereinbarungen vom 01. und 09.03.1989 (noch) nicht eingetreten seien.
Die Beklagte hat ferner die Anfechtung der Vereinbarung vom 30.06.1989 erklärt und behauptet, zur Unterzeichnung der Erklärung von diesem Tage durch ihren Geschäftsführer sei es nur deshalb gekommen, weil sie, die Beklagte, von der Klägerin arglistig getäuscht und widerrechtlich bedroht worden sei. Zum Beweis für den von ihr insoweit behaupteten Sachverhalt hat sie sich auf das Zeugnis der Herren X und X berufen.
Durch Vorbehaltsurteil vom 12.06.1990 hat das Landgericht die Beklagte nach dem Klageantrag zur Zahlung von DM 57.000,-- nebst 5 % Zinsen seit dem 03.02.19,90 an die Klägerin verurteilt und ihr, der Beklagten, die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als in der gewählten Prozeßart statthaft anzusehen. Das Telefax vom 30.06.1989 stelle eine Urkunde im Sinne des § 592 ZPO dar. Die Voraussetzungen, unter denen nach der durch dieses Telefax belegten Vereinbarung der Parteien vom 30.06.1989 die Beklagte zur Zahlung der Klagesumme von DM 57.000,-- an die Klägerin verpflichtet sei, seien gegeben. Die Regelung im Telefax stelle allein auf die Bewilligung und die Auszahlung des TPW-Zuschusses ab, die unstreitig erfolgt seien. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Vereinbarung vom 30.06.1989 seien nicht unter im Urkundenprozeß zulässigen Beweis gestellt. Da die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch widersprochen habe, sei ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
Gegen dieses ihr in vollständiger Form am 10.07.1990 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 09. 07.1990 bei Gericht eingegangenen Berufung, die sie mit einem am 27.09.1990 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet hat.
Die Beklagte ist der Auffassung, im Urkundenprozeß sei die Klage nicht statthaft, weil das von der Klägerin vorgelegte Telefax den Anforderungen der §§ 592 ff. ZPO nicht genüge. Das Telefax vom 30.06.1989 belege zudem keinen Vertragsschluß zwischen den Parteien. Wenn überhaupt, so sei ein Vertrag zwischen den Herren X und X als Privatpersonen zustande gekommen, die sich lediglich zur Übermittlung der gewechselten Erklärungen der Telefax-Geräte der Parteien bedient hätten. Daß die im Telefax angesprochene Verpflichtung nicht sie, die Beklagte, sondern Herrn X selbst betroffen habe, ergebe sich zum einen aus der Adressierung des Telefax, zum anderen aber auch aus der Bezugnahme auf die zuvor getroffenen Vereinbarungen vom 01. und 09.03.1989 im Text der Fernkopie. Die Vereinbarungen vom 01. und 09.03.1989 seien zwischen den Herren X und X als Privatpersonen getroffen worden, wie sich sowohl aus ihrem Wortlaut als auch aus dem mit ihrem Abschluß verfolgten Ziel ergebe: Die Suche nach Interessenten für eine Beteiligung an der Beklagten sei Sache des Herrn X als ihres Alleingesellschafters, nicht aber Sache der Gesellschaft selbst, der Beklagten, gewesen. Daß nicht die Klägerin, sondern ihr früherer Geschäftsführer, Herr X, Gläubiger der hier streitigen Forderung sei, ergebe sich, so meint die Beklagte, auch aus dem - seinem Inhalt nach unstreitigen - Mahnschreiben vom 24.01.1990 (Kopie Bl. -108 d.A.). Die Beklagte meint, die dort erklärte Zahlungsaufforderung habe Herr X nicht namens der Klägerin, sondern in eigenem Namen ausgesprochen. Bei dem in diesem Schreiben genannten Konto Nr. 107839 bei der Kreissparkasse X handele es sich, so behauptet die Klägerin, um ein Privatkonto von Herrn X.
Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, aus dem Telefax ergebe sich auch nach seinem Inhalt nicht, daß ein Betrag von DM 50.000,-- für eine Mitwirkung der Klägerin oder ihres damaligen Geschäfsführers bei der Beantragung des TPW-Zuschusses geschuldet werde. Die im Telefax genannte Bearbeitungsgebühr habe vielmehr im Zusammenhang mit den Verträgen vom 01. und 09.03.1989 gestanden. Eine Bearbeitungsgebühr für seine Mitwirkung bei der Beantragung öffentlicher Mittel habe, so behauptet die Beklagte, Herr X nie gefordert. Herr S sei auch nicht bereit gewesen, für diese Tätigkeit einen Betrag von DM 50.000,-- aufzuwenden. Durch Drohung und arglistige Täuschung habe es Herr X am 30.06.1989 verstanden, Herrn X zu der Zusage zu veranlassen, daß - sobalddie öffentlichen Mittel eingingen- später abzurechnende DM 50.000;-- für die Bemühungen des Herrn X an diesenfließen sollten. Auch der Höhe nach sei für ein Honorar von DM 57.000,-- nichts ersichtlich.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Vorbehaltsurteil im Urkundenprozeß abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das Telefax stelle eine Urkunde im Sinne von § 592 ZPO dar. Wie sich aus ihm ergebe, seien Vertragspartner der dort niedergelegten Vereinbarung die Parteien des hier vorliegenden Rechtsstreits. Bei dem in ihrem. Mahnschreiben vom 24.01.1990 genannten Konto Nr. X bei der X handele es sich, so hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ergänzend ausgeführt, um ein weiteres Geschäftskonto. Die Voraussetzungen, von denen nach der Vereinbarung vom 30.06.1989 die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von DM 57.000,-- abhänge, seien eingetreten. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung seien nicht erfüllt und zudem nicht unter im Urkundenprozeß zulässigen Beweis gestellt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der bis zum Senatstermin am 28.11.1990 gewechselten Schriftsätze einschließlich der diesen Schriftsätzen als Anlagen beigefügten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat sie zu Recht durch Vorbehaltsurteil zur Zahlung von DM 57.000,--nebst 5 % Zinsen seit dem 03.02.1990 an die Klägerin verurteilt.
1. Die Klägerin klagt im Urkundenprozeß (§§ 592 ff., 703 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage in dieser von der Klägerin gewählten Prozeßart statthaft.
Nach § 592 Satz 1 ZPO kann ein AnSpruch, der - wie die Klageforderung im Streitfall - auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist, im Urkundenprozeß geltend gemacht werden, wenn die zu seiner Begründung erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Keines Beweises bedürfen indes auch hier diejenigen klagebegründenden Tatsachen, die offenkundig (§ 291 ZPO), zwischen den Prozeßparteien unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) oder von der Beklagtenseite zugestanden (§ 288 Abs. 1 ZPO) sind. Sie müssen daher auch im Urkundenprozeß nicht urkundlich belegt werden: Nach § 597 Abs. 2 ZPO ist die Klage nur dann als in dieser Prozeßart unstatthaft abzuweisen, wenn der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht mit den in dieser Verfahrensart zugelassenen Beweismitteln angetreten und/ oder geführt hat. Soweit Tatsachen offenkundig, zugestanden oder unstreitig und damit nicht beweisbedürftig sind, obliegt dem Kläger kein Beweis. Zwar ist der Urkundenprozeß dann nicht statthaft, wenn überhaupt keine Urkunde vorgelegt wird, die sich auf die Klageforderung bezieht. Für die Statthaftigkeit der Klage im Urkundenprozeß genügt es aber, daß sich die Klageforderung aus der vom Kläger vorgelegten Urkunde in Verbindung mit weiteren offenkundigen, unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen ergibt, durch die bestehende Lücken in der urkundlichen Beweisführung geschlossen werden (vgl. BGHZ 62, 286, 292; RGZ 142, 303, 306; OLG Frankfurt, MD 1982, 153; OLG Köln, DB 1983, 104, 105; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl. 1990, § 592, Anm. 3 B und § 597, Anm. 2 B b; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 20. Aufl. 1976, § 597, Rdn. 4; Zöller/Schneider, ZPO, 16. Aufl. 1990, § 592, Rdn. 10, 11 und § 597, Rdn. 5).
Diese Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Klage sind im Streitfall erfüllt: Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus dem ihr zugegangenen und von ihr im Verhandlungstermin vor dem erkennenden Senat - ebenso wie schon im ersten Rechtszug - vorgelegten Telefax vom 30.06.1989 in Verbindung mit der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, daß der in diesem Telefax genannte TPW-Zuschuß durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen bewilligt und an die Beklagte ausbezahlt worden ist.
Bei dem von der Klägerin im Orginal vorgelegten, ihr am 30.06.1989 zugegangenen Telefax handelt es sich um eine Urkunde im Sinne von § 592 Satz 1ZPO. Der nach dieser Vorschrift erforderliche Urkundenbeweis kann mit allen Urkunden im Sinne der Zivilprozeßordnung geführt werden, also mit allen Schriftstücken, die Gedankenäußerungen in Schriftzeichen enthalten, unabhängig davon, ob die Urkunden öffentlich oder privat, unterschrieben oder nicht unterschrieben, gedruckt, maschinen- oder handgeschrieben sind (vgl. OLG Köln, DB 1983, 104, 105; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.0., Übers. vor § 415, Anm. 1, und § 592, Anm. 3 C; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. 1989, vor § 415, Rdn. 3; Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., § 592, Rdn. 16; Zöller/ Schneider, a.a.O., § 592, Rdn. 15). Auf die Art der (technischen) Herstellung des Schriftstücks kommt es mithin nicht an, so daß beispielsweise auch ein Telegramm den formellen Anforderungen des § 592 Satz 1 ZPO genügt (vgl. Stein/Jonas/ Schlosser, a.a.0., § 592, Rdn. 16). Für den hier zu beurteilenden Fall einer Fernkopie (Telefax) gilt nichts anderes. Wie sich aus § 416 ZPO ergibt, ist die Unterzeichnung durch den Aussteller kein Wesensmerkmal der Privaturkunde. Der Umstand, daß die vom Empfangsgerät ausgedruckte Fernkopie infolge der technischen Übermittelung nicht selbst die handschriftliche Unterschrift des Ausstellers der übermittelten Erklärung trägt, sondern sie. allenfalls - wenn das vom Absendegerät zum Übermittlung abgetastete Schriftstück unterschrieben war - wiederspiegelt, steht daher der Anerkennung des vom Empfansgerät ausgedruckten Telefax als Urkunde im Sinne des § 592 Satz 1 ZPO nicht entgegen, sondern, bewirkt nur, daß das Telefax als nicht unterschriebene Privaturkunde mangels Anwendbarkeit der Beweisregel des § 416 ZPO auch insoweit der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO unterliegt (vgl. hierzu: BGH NJW-RR 1988, 881; OLG Köln, OB 1983, 104, 105; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 416, Anm. 1 a.E.; Stein/Jonas/Leipold, a.a.O., § 416, Rdn. 14; Zöller/ Stephan, a.a.O., § 416, Rdn. 5).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Rechtsmittel wirksam auch per Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder Telebrief eingelegt und/oder begründet werden können (vgl. BVerfG NJW 1987, 2067; BGH NJW 1982, 1470; BGH NJW 1983, 1498; BGH NJW 1989, 589; BGH NJW 1990, 187; BGH NJW 1990, 188; BGH NJW 1990, 990; BAG NJW 1984, 199 f.; BAG NJW 1987, 341 f.; BAG NJW 1989, 1822 f.; BFH NJW 1982, 1520; BSG NJW 1986, 1778; BVerwG NJW 1989, 2641; Senat, NJW-RR 1990, 894, 895; OLG Hamburg, NJW 1989,3167), obwohl sonst grundsätzlich eine handschriftliche Unterzeichnung dre Rechtsmittelschrift oder -begründung für erforderlich erachtet wird. Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt dies den Schluß, daß ein Telefax dann erst recht den weit geringeren formellen Anforderungen des § 592 Satz 1 ZPO genügt. Gegen die Zulässigkeit der Verwendung eines Telefax als Beweismittel im Urkundenprozeß spricht auch nicht die von der Beklagten befürchtete Möglichkeit von Manipulationen (vgl. hierzu auch BAG NJW 1989, 1822, 1823; Wolf, NJW 1989, 2592, 2593), zumal die Möglichkeit von Fälschungen oder Verfälschungen auch bei sonstigen Urkunden nicht ausgeschlossen ist. Der Gefahr einer Manipulation bei der technischen Übermittlung kommt zudem in dem hier gegebenen Zusammenhang schon deshalb nur geringes Gewicht zu, weil die Echtheit der klagebegründenden Urkunde und damit - wenn diese Urkunde eine Fernkopie ist - die Übereinstimmung des vom Empfangsgerät ausgedruckten Telefax mit der Erklärung der anderen Seite im Urkundenprozeß dann, wenn die Beklagtenseite die Echtheit bestreitet, vom Kläger nach § 440 Abs. 1 ZPO - mit den Beweismitteln des § 595 Abs. 2 ZPO - zu beweisen ist. Im vorliegenden Fall bedarf es solchen Beweises nicht, weil die Echtheit der Urkunde nicht bestritten ist.
Der Senat stimmt dem Landgericht auch darin zu, daß die Anerkennung eines Telefax als Urkunde im Sinne des § 532 Satz 1 ZPO den Erfordernissen des heutigen Geschäftsverkehrs entspricht. Er bedient sich in zunehmendem Maße der Möglichkeit der Fernkopie, und zwar nicht nur zur Übermittlung von Plänen und Skizzen, die so telefonisch nicht durchgegeben werden könnten, sondern auch und gerade zur raschen Übermittlung und gleichzeitigen Fixierung rechtsgeschäftlicher Erklärungen. Dabei wird dem Telefax gegenüber dem Telefonat bei annähernd gleicher Schnelligkeit der Übermittlung ersichtlich dann der Vorzug gegeben, wenn auch auf die Dokumentation der Erklärungen Wert gelegt wird. Der Geschäftsverkehr faßt mithin ein Telefax als eine zum Beweis geeignete, schriftliche Fixierung dieser Erklärungen auf. Diesen Gegebenheiten kann sich die Rechtsprechung nicht verschließen. Ein Telefax ist daher als Urkunde auch im Sinne des § 592 Satz 1 ZPO. anzusehen.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß die Urkundeneigenschaft einer Fotokopie verschiedentlich verneint worden ist (vgl. BGH NJW 1971, 1812, 1813 für § 267 StGB; OLG Düsseldorf, JZ 1988, 572 für § 592 Satz 1 ZPO; anders: FG Berlin, NJW 1977, 2232 für § 580 Nr. 7 b ZPO). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß zur Prüfung der Frage, ob und ggfls. unter welchen Voraussetzungen auch eine Fotokopie als Urkunde im Sinne von § 592 Satz 1 ZPO anerkannt werden kann. Denn die Fotokopie unterscheidet sich von einer Fernkopie (Telefax) in einem für die hier in Rede stehende Frage wesentlichen Punkt: Die Fotokopie soll die Originalurkunde und die in ihr enthaltenen Erklärungen lediglich abbilden („ablichten"). Beim Telefax handelt es sich dagegen um diejenige verkörperte Gedankenerklärung des Ausstellers, die mit seinem Willen dem Adressaten übermittelt wird und zugeht, also um das technisch hergestellte, für den Empfänger bestimmte Original der Erklärung. Deshalb kann es entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht darauf ankommen, ob das Telefax durch die Übersendung eines gleichlautenden Schreibens per (Brief-)Post anschließend bestätigt wird. Wenn nach dem Willen der Beteiligten die Erklärung schon mit der Übermittlung per Telefax wirksam wird und zugleich im Telefax selbst beweiskräftig dokumentiert ist; kann die Durchsetzung der hierdurch begründeten Ansprüche - auch im Urkundenprozeß - nicht davon abhängen, ob die Erklärungen der Beteiligten anschließend wiederholt werden. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Parteien darüber einig sind, daß die per Telefax getroffene Vereinbarung anschließend - zu Beweiszwecken - nochmals mit gewöhnlichem Brief bestätigt werden soll, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn im Streitfall ist eine solche Absprache nicht getroffen worden.
2. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von DM 50.000,--zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer, zusammen DM 57.000,-- zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus der mit der Übersendung des Telefax vom 30.06.1989 an die Klägerin zustande gekommenen Vereinbarung der Parteien.
a) Entgegen der im Berufungsrechtszug vertretenen Auffassung der Beklagten sind die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits Gläubiger und Schuldner des aus dieser Vereinbarung resultierenden Zahlungsanspruchs.
Durch das Telefax vom 30.06.1989-ist der Klägerin die Annahmeerklärung der Beklagten zusammen mit einer Wiedergabe des ihr zugrunde liegenden Vertragsangebots der Klägerin übermittelt worden. Wie aus dieser Wiedergäbe ersichtlich ist, war das Angebot zum Abschluß einer Vereinbarung über die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von der Klägerin ausgegangen und an die Beklagte gerichtet worden. Dieses Angebot hat der Geschäftsführer der Beklagten als ihr gesetzlicher Vertreter in ihrem Namen angenommen.
Zwar sind die beiderseitigen Erklärungen - durch Unterzeichnung der zur Übermittlung der gewechselten Fernkopien verwendeten Vorlagen - von den Herren X und X abgegeben worden. Hierdurch wurden indes nicht X und X selbst, sondern die von ihnen vertretenen Parteien des vorliegenden Rechtsstreits berechtigt und verpflichtet.
Dies ergibt sich aus den Grundsätzen über das unternehmensbezogene Handeln. Nach dieser vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewandten Auslegungsregel geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, daß Vertragspartei der Inhaber des Unternehmens bzw. das Unternehmen als juristische Person selbst, nicht aber der für das Unternehmen Handelnde werden soll (vgl. BGHZ 62, 217, 219 ff.; BGHZ 64, 11, 14 ff.; BGHZ 91, 148, 152; BGHZ 92, 259, 268; BGH.NJW 1990, 2678). So liegt es auch im Streitfall.
Das Angebot zum Abschluß einer Vereinbarung über die Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr ist in der der Klägerin per Telefax vom 30.06.1989 übermittelten Antwort wiedergegeben. Es ging erkennbar von der Klägerin selbst - und nicht von ihrem für sie handelnden damaligen Geschäftsführer X aus. Hierfür spricht schon die Verwendung eines Geschäftsbogens der Klägerin. Der Hinweis der Berufung, daß der verwendete Briefbogen auf eine von Herrn X in eingenem Namen abgegebene Erklärung deute, trifft nicht zu. Zwar ist dieser Bogen insoweit graphisch atypisch gestaltet, als sich die Unternehmensbezeichnung. nicht im Kopf, sondern am unteren Rande des Blatts befindet. Daß es sich gleichwohl um einen Briefbogen des Unternehmens handelt, wird auch dem flüchtigen Betrachter durch die druck— technisch und der Größe nach hervorgehobene Angabe der Firma „X Gesellschaft mit beschränkter Haftung" deutlich. Der Gegenstand der Vereinbarung, auf die sich das Angebot gerichtet hat, fällt auch in den - auf dem Briefbogen selbst angegebenen - Geschäftsbereich der Klägerin, nämlich den Geschäftsbereich der Unternehmensberatung und Unternehmenssanierung.
Das Angebot war auch an die Beklagte und nicht an Herrn X als deren Gesellschafter gerichtet. Dies ergibt sich schon aus der Adressierung des Angebäts an die “Firma X,c/o Herrn X". Die Auslegung der Beklagten, hiermit sei Herr X unter ihrer Adresse angeschrieben worden, ist unzutreffend. Das Angebot richtet sich gerade nicht an Herrn Heiliger in der "Firma X“, sondern umgekehrt an die als uFirma X bezeichnete Beklagte.
„c/o" als Abkürzung für „care of" bedeutet ”abzugeben bei" und entspricht dem deutschen Zusatz „zu Händen" (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, Bd. 4, 19. Aufl. 1987, S. 330). Darauf hat der Senat im Verhandlungstermin hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, daß der Zusatz „c/o" im Streitfall anders als nach seiner allgemeinen Bedeutung hätte verstanden werden können oder müssen, sind weder dargetan noch sonst sichtlich. Das Angebot war damit an die Beklagte zu Händen ihres Geschäftsführers gerichtet. Dem entspricht es, daß er in der Anrede – „Sehr geehrter Herr X“ - als der für die Adressatin Handelnde namentlich angesprochen wird.
Auch der Gegenstand der vorgesehenen Vereinbarung bezog sich auf das Unternehmen der Beklagten. Denn die Verpflichtung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr sollte nach dem Inhalt dieser Vereinbarung von der Bewilligung und Auszahlung des TPW-Zuschusses abhängen, der unstreitig der Beklagten und nicht ihrem Gesellschafter X zufließen sollte und zugeflossen ist. Das somit von der Klägerin an die Beklagte gerichtete Angebot zum Abschluß einer Honorarvereinbarung hat der Geschäftsführer der Beklagten mit der unterschriftlich vollzogenen und der Klägerin per Telefax übermittelten Bestätigung unverändert - und damit im Namen der von ihm vertretenen Beklagten als der Adressatin dieses Angebots - angenommen, so daß der durch das Telefax vom 30.06.1989 dokumentierte Vertrag zwischen den durch ihre jeweiligen Geschäftsführer gesetzlich wirksam vertretenen Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zustande gekommen ist.
An dieser Beurteilung ändert es entgegen der Auffassung der Beklagten nichts, daß im Text des Angebots der Klägerin und damit des Vertrages auf die "mit Ihnen geschlossenen Verträge" Bezug genommen wird. Denn auch für die hiermit angesprochenen Verträge vom 01. und 09.03.1989 gilt der oben dargestellte Grundsatz des unternehmensbezogenen Handelns. Zwar hat der Einwand der Beklagten Gewicht, daß die im Vertrag vom 01.03.1989 und in einem der beiden Verträge vom 09.03.1989 behandelte Suche nach Interessenten für eine Beteiligung am Kapital der Beklagten eine Angelegenheit des Herrn X als ihres bisherigen Alleingesellschafters, nicht aber eine Angelegenheit der Beklagten selbst gewesen sei. Zwingend ist diese Überlegung indes nicht, weil auch das Unternehmen selbst ein Interesse an der Zuführung neuen Kapitals durch Aufnahme weiterer Gesellschafter haben kann. Entscheidend kommt hinzu, daß der Gegenstand dieser beiden hier zuletzt genannten Verträge vom 01. und 09.03.1989 (Anlagen B 1 und B 2, Kopien Bl. 26, 27 d.A.) nicht mit dem Gegenstand der Vereinbarung vom 30. 06.1989; übereinstimmt. Die Vereinbarung vom 30.06.1989 knüpfe die Verpflichtung zur Zahlung der hier geltend gemachten Bearbeitungsgebühr nicht an die erfolgreiche Suche nach weiteren Beteiligungsinteressenten, sondern an die Gewährung eines Zuschusses aus öffentlichen Mitteln, der - wie angeführt - der Beklagten selbst und nicht ihrem Gesellschafter zugeflossen ist. Eine Tätigkeit für die Beklagte selbst, nämlich die Vermittlung („herbeizuführen” im Vertragstext) einer Landesbürgschaft für Verbindlichkeiten der Beklagten wird nur in der dritten Vereinbarung vom 09.03.1989 (Anlage B 3, Kopie Bl. 28 d.A.) angesprochen. Jedenfalls hier ist nach dem Grundsatz des unternehmensbezogenen Handelns davon auszugehen, daß auch die in dieser Urkunde niedergelegte Verpflichtung zur Provisionszahlung die Beklagte und nicht den für sie handelnden Geschäftsführer persönlich treffen sollte. Deshalb läßt sich auch aus dem Hinweis in der Vereinbarung vom 30.06.1989 auf die früher geschlossenen Verträge nicht entnehmen, daß abweichend von dem Gesagten hier nicht gleichfalls die Beklagte selbst verpflichtet werden sollte.
Schließlich ergeben sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch weder aus der Rechnung vom 30.06.1989 (Kopie Bl.
12 d.A.) noch aus der Mahnung vom 24.01.1990 (Kopie Bl. 108 d.A.) Bedenken gegen die aus der Vereinbarung vom 30.06. 1989 folgende Aktivlegitimation der Klägerin. Sowohl die Rechnung als auch die Mahnung sind auf Geschäftspapier der Klägerin und damit erkennbar in ihrem Namen erstellt worden.
Unstreitig handelt es sich bei allen in der Rechnung genannten Konten um Geschäftskonten der Klägerin. Mit der Erstellung der Rechnung vom 30.06.1989 hat der frühere Geschäftsführer der Klägerin daher in ihrem Namen zeitnah zum Abschluß der den Zahlungsanspruch begründenden Vereinbarung Zahlung auf ein Geschäftskonto der Klägerin verlangt. Bereits dies widerlegt den von der Beklagten gezogenen Schluß, durch die Angabe eines Privatkontos in der Monate später erstellten Mahnung habe er selbst dokumentiert, daß die Klageforderung nicht der. Klägerin, sondern ihm zustehe. Denn bei Erfüllung des Zahlungsverlangens alsbald nach Eintritt der Fälligkeit durch Zahlung auf eines der in der Rechnung vom 30.06.1989 angegebenen Konten wäre die Bearbeitungsgebühr dem mit der Rechnungserteilung erklärten Willen des früheren Geschäftsführers der Klägerin entsprechend auf ein Konto geflossen, dessen Inhaber unstreitig die Klägerin ist. Abgesehen hiervon hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erläutert, daß es sich auch bei dem in der Mahnung bezeichneten weiteren Konto um eines ihrer Geschäftskonten handelt. Dem hat die Beklagte nichts substantiiert entgegen gesetzt.
b) Die Voraussetzungen, unter denen der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von (brutto) DM 57.000,--nach der Vereinbarung der Parteien vom 30.06.1989 entstanden und fällig geworden ist, sind mit der - unstreitigen - Bewilligung und Auszahlung des TPW-Zuschusses von DM 530.770,-- an die Beklagte erfüllt. Nur hiervon hing nach der getroffenen Vereinbarung die Verpflichtung der Beklagten ab. Die abweichende Auffassung der Berufung findet in der Vertragsurkunde keine Stütze.
Entgegen der Darstellung der Beklagten ist in der Vereinbarung vom 30.06.1989 nicht davon die Rede, daß es sich bei der Summe von DM 50.000,-- um einen später „abzurechnenden" Betrag handele. Vielmehr heißt es in der Vereinbarung lediglich, daß die dort genannte Bearbeitungsgebühr auf ein Erfolgshonorar „angerechnet" werde. Daß ein Anspruch oder eine Zahlung auf den oder die andere(n) angerechnet wird, besagt nur, daß nicht beide Forderungen kumulativ nebeneinander geltend gemacht werden können und der später entstandene Anspruch um den Betrag des früher entstandenen zu kürzen ist. Dagegen ist die Verpflichtung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr hierdurch nicht an die Voraussetzungen eines aufgrund anderer Vereinbarungen zu zahlenden Erfolgshonorars geknüpft. Auch dies hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung Sind nicht vorhanden. Deshalb kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob auch die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Erfolgshonorars aufgrund der Vereinbarungen vom 01. und 09.03.1989 gegeben sind.
Unerheblich ist auch, ob sich die frühere Geschäftsführer der Klägerin am 30.06.1989 geweigert hat, einen neuen Unternehmensplan aufzustellen, wie die Beklagte behauptet. Denn von einer solchen Tätigkeit hängt die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr von DM 57.000,-- nach der Vereinbarung vom 30.06.1989 nicht ab.
Die Höhe des Anspruchs der Klägerin ergibt sich mit DM 50.000,-- zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, also mit insgesamt DM 57.000,-- aus der entsprechenden, urkundlich belegten ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien vom 30.06.1989. Die Auffassung der Beklagten, für ein Honorar in Höhe von DM 57.000,-- sei nichts ersichtlich, geht daher fehl.
c) Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, lassen sich aus dem am Tage vor der hier in Rede stehenden Vereinbarung vom 30.06.1989 an die Beklagte gerichteten. Telefax der Klägerin vom 29.06.1989 (Anlage B 4, Kopie Bl. 24 d.A.) keine Anhaltspunkte für eine die Anfechtung der Erklärung der Beklagten vom 30.06.1989 rechtfertigende widerrechtliche Drohung der Klägerin entnehmen. Daß sich die Beklagte nicht zum Abschluß der ihr mit dem Telefax vom 29.06.1989 angetragenen Vereinbarung bereit gefunden hat, in der die Verpflichtung zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von DM 50.000,-- nebst Mehrwertsteuer (nach) nicht an die Bewilligung und Auszahlung des TPW-Zuschusses geknüpft war, besagt nichts dafür, daß die Vereinbarung vom 30.06.1989 durch eine widerrechtliche Drohung herbeigeführt worden ist, sondern spricht im Gegenteil eher dafür, daß die Beklagte auf den Inhalt der schließlich getroffenen Vereinbarung bestimmenden Einfluß nehmen konnte.
Soweit die Beklagte im ersten Rechtszug ihre Behauptung, sie sei getäuscht und bedroht worden, unter Zeugenbeweis gestellt hat, hat das Landgericht zu Recht gemäß §§ 595 Abs. 2, 598 ZPO von einer Beweisaufnahme abgesehen.
d) Der Schriftsatz der Beklagten vom 29.11.1990 hat vorgelegen. Er gibt weder zu einer abweichenden Beurteilung noch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Anlaß.
3. Da die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, hat das Landgericht zutreffend gemäß § 599 Abs. 1 ZPO durch Vorbehaltsurteil entschieden und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Im übrigen beruhen die Nebenentscheidungen auf §§ 352 Abs. 1, 353 Abs. 1 HGB (Zinsen), § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten), §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) und § 546 Abs. 2 ZPO (Festsetzung des Wertes der Beschwer).
Berufungsstreitwert DM 57.000,--