Verkehrsunfall: Mitverschulden wegen Parkens auf Lkw-Parkplatz; Mietwagenkosten wegen § 138 ZPO versagt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem Unfall auf dem Parkplatz einer Autobahnraststätte Ersatz von Sachschaden und Mietwagenkosten, nachdem ein versicherter Lkw beim Abbiegen ihren abgestellten Pkw beschädigt hatte. Das OLG bejahte dem Grunde nach Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG, verneinte aber einen gestellten bzw. eingewilligten Unfall mangels Beweises. Wegen verbotswidrigen Parkens des Pkw auf dem ausgeschilderten Lkw-Parkplatz nahm es 1/4 Mitverschulden an. Mietwagenkosten wurden vollständig abgewiesen, weil die Klägerin zur Reparaturdauer bewusst wahrheitswidrig vorgetragen hatte (§ 138 ZPO).
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Sachschaden (quotenmäßig 3/4) zugesprochen, Mietwagenkosten und Rest abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verkehrsunfall kann hinreichend substantiiert dargetan sein, wenn der Geschädigte vorträgt, dass sein abgestelltes Fahrzeug durch ein bestimmtes anderes Fahrzeug beschädigt wurde; Detailvortrag zum Ablauf ist bei eigener Nichtanwesenheit nicht geschuldet, soweit die Tatsachen unbekannt sind (§§ 138, 139 ZPO).
Ein atypisches Schadensbild allein macht einen Klägervortrag zum Unfallgeschehen nicht unschlüssig und entbindet das Gericht nicht von der gebotenen Beweiserhebung zu Unfall- und Bergungsvorgang.
Die Behauptung eines gestellten bzw. mit Einwilligung des Geschädigten herbeigeführten Unfalls ist von demjenigen zu beweisen, der sich hierauf beruft; Verdachtsmomente aus anderen, nicht verfahrensgegenständlichen Unfällen reichen hierfür regelmäßig nicht aus.
Das verbotswidrige Abstellen eines Pkw auf einem ausschließlich für Lkw ausgeschilderten Parkplatz begründet im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 StVG ein Mitverschulden, weil die Regelung auch dem Schutz vor typischen Gefahren des Lkw-Rangierens dient.
Bewusst wahrheitswidriger Vortrag zu anspruchsbegründenden Tatsachen ist gemäß § 138 ZPO unberücksichtigt zu lassen; eine spätere Korrektur führt nicht dazu, dass das ursprünglich wahrheitswidrige Vorbringen teilweise verwertet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8 O 623/89
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Mai 1990 (8 0 623/89) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.181,39 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. August 1989 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 39 % und die Beklagte 61 zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Der Wert der Urteilsbeschwer übersteigt für beide Parteien jeweils 40.000,-- DM nicht.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 27.03.1989 gegen 0.30 Uhr auf dem Parkplatz der Autobahnraststätte der BAB X ereignet hat. Der Fahrer desFahrzeugs der Klägerin hatte den dunkelbraunen Pkw BMW 325 i Cabrio auf dem für Lkw bestimmten Teil des Parkplatzes abgestellt, um eine Kaffeepause zu machen. Der daneben geparkte bei der Beklagten versicherte Lkw mit Anhänger beschädigte beim Abbiegen zur Ausfahrt den Pkw erheblich, denn dieser geriet dabei teilweise unter den Anhänger des Lkw.
Neben dem Sachschaden verlangt die Klägerin Ersatz von Mietwagenkosten. Sie hat dazu behauptet, sie habe vom 30.03.-11.04.1989 einen Mietwagen nehmen müssen, da die Reparatur des BMW bis zum 11.04.1989 gedauert habe. In zweiter Instanz hat sie auf Nachforschung des Senats eingeräumt, daß das Fahrzeug nicht repariert, sondern gegen Barzahlung nach Holland verkauft worden ist.
Im übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß § 543 I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet, im übrigen jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 Pf1VG zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs schon in erster Instanz hinreichend substantiiert vorgetragen. Dazu war ausreichend, daß sie vorgetragen hat, daß ihr auf dem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug von dem bei der Beklagten versicherten LKW dort beschädigt worden ist. Da die Klägerin beim Unfall nicht anwesend war, umfaßt ihre Erklärungspflicht nach §§ 138, 139 ZPO nur die ihr bekannten Tatsachen, das heißt, sie mußte nicht im einzelnen vortragen, wie sich der Unfall abgespielt hat und wie es dabei zu dem nach ihrer Behauptung vorgefundenen Beschädigungen gekommen ist. Allein ein atypisches Schadensbild macht den Vortrag weder unsubstantiiert noch sonst unschlüssig. Schon in erster Instanz hätten daher die angetretenen Beweise zum Unfall und Bergungshergang erhoben werden müssen.
Nach der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß das Fahrzeug der Klägerin am 27. März 1989 auf dem Rastplatz A der Bundesautobahn durch den bei der Beklagten versicherten LKW beschädigt worden ist. Dies ergibt sich zunächst aus der Aussage des Zeugen B, des Fahrers des bei der Beklagten versicherten LKWs. Dieser Zeuge, der in keinen erkennbaren Beziehungen zur Klägerin oder dem Fahrer des Fahrzeuges der Klägerin steht, hat bekundet, beim Anfahren den neben ihm geparkten PKW übersehen zu haben, als er mit seinem 18 Meter langen Lastzug aus seiner Parkbucht in Richtung Autobahnauffahrt abbiegen wollte. Er hat bekundet, daß er nach einer Fahrstrecke von etwa 10 - 15 Meter einen Anstoß bemerkt habe, angehalten habe und dann festgestellt habe, daß der PKW der Klägerin unter dem Anhänger des LKW zwischen den Achsen stand und zwar bis unters Dach des PKW, so daß die Fahrerseite etwa zur Hälfte unter den Anhänger des LKW geraten war. Der Senat hat keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser detaillierten Aussage, zumal sie übereinstimmt mit der Aussage des Polizeibeamten C, der ebenfalls bekundet hat, daß der LKW bei seinem Eintreffen unter dem Hänger stand. In gleichem Sinne haben auch die Zeugen S und E ausgesagt, die kurze Zeit nach dem Unfall an den Unfallort gerufen worden sind und das Fahrzeug unter dem Hänger wieder hervorgeholt haben.
Die Beklagte hat nicht bewiesen, daß es sich bei diesem Unfall um einen gestellten Unfall gehandelt hat. Einige Indizien, die für einen gestellten Unfall sprechen könnten (Abstellen eines Fahrzeugs der Oberklasse zur Nachtzeit auf einem unbeleuchteten LKW-Parkplatz ohne einleuchtende Begründung dafür, warum sich das Fahrzeug zu dieser Zeit an diesem Ort befunden hat) sind hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erschüttert, so daß die Klägerin sich auf einen Anscheinsbeweis nicht berufen kann (vgl. OLG Y, NZV 1990, 32). Insbesondere aus der Aussage B läßt sich nichts dafür entnehmen, daß dieser in Absprache mit dem Fahrer des Fahrzeugs oder der Klägerin selbst das Fahrzeug beschädigt haben könnte, und auch die Aussagen der übrigen Zeugen belegen, daß angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse sich der Unfall in der geschehenen Weise dadurch ereignet hat, daß der LKW-Fahrer beim Abbiegen das neben ihm geparkte Fahrzeug übersehen hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lassen sich Indizien für einen gestellten Unfall auch nicht mit hinreichender Sicherheit daraus herleiten, daß die Klägerin mit der Klage Schäden geltend gemacht hat, die nicht von dem behaupteten Unfall herstammen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweiter Instanz steht fest, daß das Fahrzeug der Klägerin unter den Anhänger des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs geraten ist und dabei ein Stück mitgeschleift worden ist. Die Zeugen D und E, die als Beschäftigte des Abschleppunternehmens das Fahrzeug geborgen haben, haben nachvollziehbar dargestellt, daß der Frontschaden am Fahrzeug der Klägerin durch eine Verhakung mit dem Unterbau des Hängers entstanden und daß der Heckschaden am Fahrzeug darauf zurückzuführen sein kann, daß das Fahrzeug zur Bordsteinkante hin eingeklemmt war, so daß es durch die Hinterräder des Anhängers beschädigt worden sein kann. Der Zeuge B hat darüber hinaus ausgesagt, daß in der Mitte des Anhängers eine Kurbel ist, mit der der PKW der Klägerin in Berührung gekommen ist. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, daß das Fahrzeug unter dem Anhänger und gegen die Bordsteinkante eingeklemmt war und anschließend von den Abschleppunternehmern wieder herausgefahren werden mußte, ist eine Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs, die zunächst durch das Unfallereignis nicht beeinträchtigt waren naheliegend, zumal der Zeuge B bekundet hat, daß das Fahrzeug über ein Seil an der Anhängerkupplung unter dem Wagen hervorgezogen worden ist. Zwar ist richtig, daß sich die Schäden mit dem ursprünglich von der Klägerin geschilderten Unfallhergang nicht ohne weiteres in Einklang bringen lassen, aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in zweiter Instanz bietet sich insoweit ein anderes Bild. Daß die Klägerin den Unfall ursprünglich so dargestellt hat, als ob der LKW ihr Fahrzeug nur gestreift habe, spricht nicht gegen die Klägerin, da es sich um eine ihr ungünstige Darstellung des wirklichen Sachverhaltes handelt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat auch keine Bedenken dagegen, daß die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 31.03.1989 festgestellten Schäden insgesamt durch den Unfall hervorgerufen worden sind. Eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich, da sich die Schäden nunmehr dem Unfallereignis zuordnen lassen und die Beklagte nicht nach Durchführung der Beweisaufnahme hinreichend konkret vorgetragen hat, welche der geltend gemachten Schäden auch nach dem erst durch die Beweisaufnahme bekannt gewordenen genauen Geschehensablauf des Unfallereignisses und der anschließenden Bergung nicht durch den Unfall hervorgerufen worden sein können.
Aus den genannten Gründen kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, der Unfall sei mit Einwilligung der Klägerin herbeigeführt worden. Für diese Behauptung ist sie beweispflichtig (BGH VersR 1978, 865), und dieser Beweis ist nach dem Gesagten nicht geführt. Dafür ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte aus den von der Beklagten übergebenen Unterlagen zu anderen Unfällen der Großfamilie F. Der durch Vernehmung des Versicherungsmitarbeiters G angetretene Beweis war nicht zu erheben, da sich nach der Sachlage aus etwaigen Verdachtsmomenten gegen die Klägerin oder ihre Verwandten in anderen Unfallprozessen nicht herleiten läßt, daß es sich auch im Streitfall um einen gestellten oder mit Einwilligung der Klägerin herbeigeführten Unfall handelt.
Die Klage ist aber dem Grunde nach nur zu 3/4 gerechtfertigt, da sich die Klägerin gemäß §§ 17 StVG, 254 BGB eine Mitverursachung von 1/4 zurechnen lassen muß. Der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin hat den Unfall dadurch zu einem nicht unerheblichen Teil mitverursacht, daß er das Fahrzeug auf einem nur für LKW bestimmten Teil des unbeleuchteten Parkplatzes abgestellt hat. Wenn ein Parkplatz durch ein Zusatzschild als Parkplatz für Lkw ausgeschildert ist, ist gemäß §§ 12 III Nr. 8 e StVO i.V.m. 42 IV Nr. 2 StVO das Parken für alle anderen Fahrzeugarten unzulässig (Jagusch-Hentschel, 30. Aufl., § 12 StVO Rn. 57).
Diese Bestimmungen dienen nicht nur der allgemeinen Leichtigkeit des Verkehrs oder einer optimalen Parkraumausnutzung, sondern gleichtzeitig dem Schutz der Fahrzeugart, für die der Parkplatz reserviert ist. Das ergibt sich daraus, daß Pkw wegen ihrer geringen Größe vom Führerhaus eines Lkw leichter übersehen werden können und Lkw-Fahrer bei einer besonderen Ausschilderung des Parkplatzes mit der Anwesenheit von Pkw nicht rechnen müssen. Die Aufteilung dient ferner deshalb auch dem Schutz der Lkw, weil Pkw-Fahrer das besondere Rangierverhalten, die Rangierabstände und den Platzbedarf bei Fahrmanövern häufig nicht hinreichend kennen, so daß durch unsachgemäßes Abstellen die Unfallgefahr erhöht werden kann. Das alles gilt in besonderem Maße für das Abstellen eines Pkw während der Nacht auf einem unbeleuchteten Lkw-Parkplatz. Es liegt auf der Hand, daß der Lkw-Fahrer, der nicht damit rechnet, daß neben ihm ein Pkw abgestellt worden sein könnte, bei Dunkelheit sehr leicht den Eindruck gewinnen kann, der Platz neben ihm sei frei und daß er dann sein Fahrverhalten beim Abbiegen aus der Parkbucht nicht auf das Hindernis einstellt. Dementsprechend ist auch anerkannt, daß andere Vorschriften zum Halten und Parken dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer dienen (z.B. § 15 StVO dem nachfolgenden Verkehr - BGH VersR 1969, 715; § 12 III Nr. 3 dem Schutz des Ausfahrtberechtigten - LG München NJW 1974, 2288), soweit sich nicht aus der Fassung der Vorschrift (z.B. § 12 III a StVO - untersagt ist nur das regelmäßige Parken, vgl. Geigel, Haftpflichtrecht, 20. Aufl., Ziffer 27.368) etwas anderes ergibt. Unter den hier gegebenen Umständen ist die Mitverursachung durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug mit 1/4 zu bewerten.
Der Höhe nach sind von den geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 21.557,33 DM keine Abzüge zu machen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, daß die vom Sachverständigen festgestellten Schäden auf den Unfall zurückzuführen sind. Ebenso sind die Abschleppkosten mit 351,00 DM, die Kosten des Sachverständigen H mit 950,19 DM und die Unkostenpauschale mit 50,00 DM anzuerkennen. Von dem Gesamtbetrag von 22.908,52 DM sind daher 17.181,39 DM zu ersetzen.
Einen Ersatz von Mietwagenkosten kann die Klägerin hingegen nicht verlangen. Ihr Vorbringen zur Notwendigkeit der Anmietung für die Dauer der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs war wahrheitswidrig und hatte daher gemäß § 138 ZPO in vollem Umfang unberücksichtigt zu bleiben (Zöller/Stephan, 16. Aufl., § 138 Rn. 7; Baumbach/Hartmann, 48. Aufl., § 138 Anm. 1 F). Erst auf die Auflage des Senats, die Reparaturrechnung vorzulegen, hat die Klägerin ihren ausdrücklichen Vortrag, das Fahrzeug sei bis zum 11.04.1989 repariert worden, richtiggestellt und eingeräumt, das Fahrzeug unrepariert weiterverkauft zu haben, ohne daß sie den Zeitpunkt des Weiterverkaufs belegen konnte. Der Senat hält das Vorbringen bei dieser Sachlage für bewußt wahrheitswidrig und läßt es seinem ganzen Umfang nach unberücksichtigt. Es würde der Bedeutung der prozessualen Wahrheitspflicht nicht gerecht, wenn man das Vorbringen gleichwohl teilweise (etwa für die wahrscheinliche Dauer bis zur Wiederbeschaffung) berücksichtigen wollte. Die Schriftsätze der Parteien vom 16.11., 23.11., 13.12. und 17.12.1990 gaben keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 27.230,79 DM.