Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 U 86/90·13.11.1990

Berufung: Ehefrau nicht als Gesamtschuldnerin für Stornokosten einer Urlaubsreise

ZivilrechtVertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Reiseveranstalter) forderte Stornokosten, nachdem der Ehemann der Beklagten eine Seychellenreise storniert hatte und bereits gegen ihn verurteilt wurde. Sie wollte die Ehefrau als Gesamtschuldnerin in Anspruch nehmen. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Es fehlte der Nachweis der Vertretung und die Buchung war kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Familienlebens i.S.d. §1357 BGB.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Nennung einer Person als Mitreisende begründet keinen Vertragsschluss und keinen eigenständigen Verpflichtungsgrund gegenüber dem Reiseveranstalter.

2

Für einen Anspruch gegen eine nichtbuchende Person wegen Vertretung ist darzulegen, dass der buchende Ehegatte auch als Vertreter des anderen aufgetreten ist; die alleinige Adressierung von Bestätigung und Stornorechnung an den Buchenden genügt nicht.

3

§1357 Abs.1 BGB erstreckt sich nur auf Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie; außergewöhnliche und kostenintensive Urlaubsreisen, die typischerweise vorheriger Absprache bedürfen, fallen nicht darunter.

4

Bei der Anwendung des §1357 BGB ist auf den nach außen erkennbaren Lebenszuschnitt der Ehegatten abzustellen; auf innerfamiliäre, dem Vertragspartner nicht erkennbare Absprachen kann sich der Gläubiger nur im Rahmen des Offenkundigkeitsprinzips (§164 BGB) berufen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 651 i Abs. 2 BGB§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB§ 1357 Abs. 1 BGB§ 1357 Abs. 1 S. 1 BGB§ 1360 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 629/89

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.05.1990 (8 O 629/89) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Anfang Dezember 1988 buchte der Ehemann der Beklagten (in 1. Instanz Beklagter zu 2.) bei der Klägerin telefonisch eine Urlaubsreise auf die Seychellen für die Zeit vom 31.01.1989 bis zum 15.02.1989 zum Preis von insgesamt 8.580,00 DM. Die Buchungsbestätigung der Klägerin vom 08.12.1988 war an den Ehemann der Beklagten gerichtet.

3

Am 23.01.1989 teilte der Ehemann der Beklagten der Klägerin telefonisch mit, daß er aus persönlichen Gründen - wegen einer Erkrankung der Beklagten -vom Reisevertrag zurücktrete und die Reise nicht antreten werde.

4

Unter Bezugnahme auf ihre Reisebedingungen stellte die Klägerin mit einem an den Ehemann der Beklagten gerichteten Schreiben vom 29.03.1989 Stornierungskosten in Höhe von 75 % des Reisepreises, insgesamt 6.435,00 DM, in Rechnung. Die abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung übernahm den Betrag nicht, da eine Vorerkrankung der Beklagten nicht mitgeteilt worden war.

5

Durch Teilversäumnisurteil vom 01.02.1990 hat das Landgericht den Ehemann der Beklagten verurteilt, an die Klägerin 6.435,00 DM nebst 10 %Zinsen seit dem 19.05.1989 zu zahlen.

6

Die Klägerin hat weiterhin beantragt, auch die Beklagte als Gesamtschuldnerin in dieser Höhe zu verurteilen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Durch Urteil vom 03.05.1990 hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagte abgewiesen.

9

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Von einer weiteren Sachdarstellung sieht der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ab.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

12

1.

13

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 651 i Abs. 2 i. V. m. Nr. 5 der AGB der Klägerin und § 164 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, daß der Ehemann der Beklagten, beim Abschluß des Reisevertrags auch als Vertreter der Beklagten aufgetreten sei. Das hat sich für die Klägerin auch nicht aus den Umständen ergeben (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB), denn sie hat sowohl die Reisebestätigung als auch die spätere Stornorechnung allein an den Ehemann der Beklagten gerichtet.

14

Ein Reisevertrag ist auch nicht als Geschäft des täglichen Lebens für den, den es angeht, anzusehen, so daß die Beklagte ungeachtet des für die Klägerin Erkennbaren Vertragspartnerin geworden sein könnte.

15

In der bloßen Aufführung der Beklagten als Reisende ist ferner kein Angebot auf Abschluß eines Reisevertrages an die Beklagte zu sehen, so daß auch eine konkludente Annahme eines solchen Angebots durch die Beklagte ausscheidet.

16

2.

17

a)

18

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 651 i Abs. 2 i. V. m. 1357 Abs. 1 BGB. Die mit dem Grundgesetz vereinbare Vorschrift des 1357 Abs. 1 BGB (BVerfG FamRZ 1989, 1273 = NJW 1990, 175) setzt voraus, daß es sich bei dem Abschluß des Reisevertrages um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne des § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Das Bundesverfassungsgericht ( a. a. 0.) hat dazu hervorgehoben, daß Hauptzweck der Vorschrift ist, dem haushaltsführenden Ehegatten die selbständige Befugnis zu verleihen, Geschäfte für den angemessen Lebensbedarf der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen.

19

Mit der Vorschrift soll vermieden werden, daß der im Haushalt tätige und selbst oft einkommenslose Ehepartner in einer der ehelichen Wirtschaftssgemeinschaft nicht entsprechenden Weise bei der Deckung des Lebensbedarfs der Familie weitgehend von der Zustimmung des verdienenden Ehepartners abhängt. Der Gläubigerschutz ist demgegenüber nur Nebenfolge und nicht Zweck der Vorschrift. Was zur "angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie" gehört, muß daher unter Berücksichtigung der unterhaltsrechtlichen Regelung in §§ 1360, 1360 a BGB beantwortet werden.

20

b)

21

Was nach diesen Vorschriften zum Lebensbedarf einer Familie gehört, richtet sich nach den nach außen in Erscheinung getretenen konkreten Verhältnissen der jeweiligen Ehegatten (BGH FamRZ 1985, 576). Grundsätzlich gehören auch Aufwendungen für Erholung und Unterhaltung zum Lebensbedarf in diesem Sinne. Es ist aber zu berücksichtigen, daß die Buchung längerer Ferienreisen mit erheblichem Kostenaufwand in aller Regel nur nach vorheriger Einigung und Absprache beider Ehegatten erfolgt. Zur Verwirklichung des vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Zwecks des § 1357 BGB ist es nicht erforderlich, dem Ehepartner auch Verpflichtungsmacht für den anderen in Fällen zuzuweisen, in denen der Abschluß solcher Geschäfte nicht in den nach dem Zuschnitt der Lebensverhältnisse gebotenen Bereich eigenverantwortlichen Handelns fällt, sondern für die eine vorherige Abstimmung mit dem Ehepartner geboten ist. § 1357 I BGB betrifft daher nur diejenigen Geschäfte, über deren Abschluß sich die Eheleute - je nach ihrem konkreten Lebenszuschnitt - üblicherweise vorher nicht verständigen (so im Ergebnis auch schon vor der Entscheidung des BVerfG OLG Frankfurt FamRZ 1983, 913; LG Bonn NJW 1983, 344; PalandtDiederichsen, 49. Aufl., § 1357 Anm. 2; MK-Wacke, 2. Aufl., § 1357 Rn. 16 offengelassen von BGH FamRZ 1990, 35). Entgegen einer früher vertretenen Auffassung (OLG Köln NJW 1981, 637) bedeutet das allerdings nicht! daß die Anwendung des § 1357 I BGB auf Geschäfte des täglichen Lebens beschränkt wäre.

22

Nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Beklagten und ihres Ehemanns war die Durchführung längerer und teurer Ferienreisen etwas Außergewöhnliches, wie sich schon aus dem unwidersprochenen Vortrag ergibt, daß in den Jahren 1987 und 1988 nur jeweils eine Ferienreise und 1989 keine Ferienreise durchgeführt wurde. Ist es schon nach der Lebenserfahrung in aller Regel so, daß derartige Ferienreisen auf vorheriger gemeinsamer Überlegung und Abstimmung der Ehegatten beruhen, so bietet der Lebenszuschnitt der Beklagten und ihres Ehemanns keinen Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung.

23

c)

24

Für die Einordnung des Rechtsgeschäfts unter § 1357 I BGB kommt es auch nicht darauf an, ob sich im Einzelfall feststellen läßt, daß sich die Ehegatten vorher darüber verständigt haben (so aber wohl BGH FamRZ 1985, 576). Da es für die Mitberechtigung und Mitverpflichtung gemäß § 1357 I BGB nicht wesentlich ist, ob der Geschäftspartner weiß, daß er es mit Eheleuten zu tun hat, und was ihm vom Lebenszuschnitt der Eheleute bekannt ist (vgl. nur Dörr NJW 1989, 813 m.w.N.), kann es auch zur Ausfüllung des Begriffs der "angemessenen Lebensbedarfsdeckung" nicht auf eine dem Geschäftspartner nicht erkennbare Absprache ankommen. Auf solche Absprachen kann sich der Geschäftspartner wie sonst im Rechtsverkehr vielmehr nur im Rahmen des § 164 BGB nach dem dort geltenden Offenkundigkeitsprinzip berufen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

26

Streitwert: 6.435,-- DM.