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Oberlandesgericht Köln·2 U 82/14·16.11.2014

Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostenfolge nach § 516 Abs. 3 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das Urteil des LG Köln mit Schriftsatz zurückgenommen. Das OLG Köln stellt fest, dass die Beklagte dadurch des eingelegten Rechtsmittels verlustig wird und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich auf § 516 Abs. 3 ZPO.

Ausgang: Berufung mit Schriftsatz zurückgenommen; Berufungsführerin des Rechtsmittels verlustig und kostenpflichtig; Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme der Berufung führt dazu, dass der Berufungsführer des eingelegten Rechtsmittels verlustig wird (§ 516 Abs. 3 ZPO).

2

Wird die Berufung zurückgenommen, trifft den Berufungsführer die Kostentragungspflicht für das Berufungsverfahren, sofern nicht abweichende Anordnungen vorliegen.

3

Das Gericht setzt bei Beendigung des Berufungsverfahrens durch Zurücknahme den Streitwert des Berufungsverfahrens fest.

4

Die Rücknahme durch einen Schriftsatz ist wirksam, wenn sie eindeutig und dem Gericht zugegangen ist; die Folge ist die Beendigung des Rechtsmittelverfahrens mit Kostenfolge.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16 O 575/13

Tenor

Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 04.07.2014 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln (16 O 575/13) mit Schriftsatz vom 14.11.2014 zurückgenommen hat, § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 108.986,52 € festgesetzt.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext