Berufung: Zahlung des Beklagten angeordnet, Klägerberufung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln änderte das Urteil des LG Köln und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 2.805,00 DM nebst 4 % Zinsen ab 03.07.1985. Die weitergehende Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt (3/10 Beklagter, 7/10 Klägerin). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Beklagter zur Zahlung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht ist befugt, das Urteil der Vorinstanz zu ändern und den Zahlungsanspruch in der Berufungsinstanz neu festzusetzen.
Wird der Berufung teilweise stattgegeben, kann das Berufungsgericht die Klage im Übrigen abweisen, ohne die gesamte Klage zurückzuweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits können anteilig zwischen den Parteien verteilt werden; die Verteilung richtet sich nach dem Ergebnis der Rechtsverfolgung.
Ein Zivilurteil kann zur Sicherung der Rechtswirkungen vorläufig vollstreckbar erklärt werden; zugleich kann ein Anspruch auf Verzinsung ab einem bestimmten Datum zugesprochen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8 O 320/85
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am
25.03.1986 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Köln - 8 0 320/85 - geändert und
wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägern 2.8050,-- DM nebst 4 % Zinsen ab 03.07.1985 zu zahlen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/10 dem Beklagten und zu 7/10 der Klägerin auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Urteilsbeschwer übersteigt für keine Partei 40.000,-- DM.