Berufung zurückgewiesen: Unfallhaftung nach StVG mit 20% Mitverschulden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm das Urteil des Landgerichts Bonn mit Berufung an, das ihren Schadenersatzanspruch über 9.971,38 DM hinaus abwies; die Berufung wurde zurückgewiesen. Zentrale Frage war die Haftungsverteilung nach §§ 7, 17 StVG und der Entlastungsbeweis des Geschädigten. Das OLG bestätigte, dass das überwiegende Verschulden beim Gegner lag, aber der Klägerin 20% Mitverursachung anzulasten sind; Nutzungsausfall und Zinsansprüche wurden zutreffend berechnet.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klage über 9.971,38 DM hinaus abgewiesen, Widerklage in Höhe von 539,57 DM stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Haftung nach § 7 StVG ist im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG der Mitverursachungsanteil der Parteien festzustellen und kann zugunsten des Schädigers eine Mithaftungsquote begründen.
Der nach § 7 Abs. 2 StVG zu führende Entlastungsbeweis erfordert, dass das Ereignis unabwendbar im Sinne äußerster möglicher Sorgfalt war; ist dies nicht nachgewiesen, bleibt eine Haftungsquote des Geschädigten bestehen.
Die Bestimmung des Nutzungsausfall-Tagessatzes nach § 287 ZPO ist nicht streng an Tabellen nach Fahrzeugalter gebunden; Laufleistung und die konkreten Umstände können die Wahl eines niedrigeren Satzes rechtfertigen.
Zinsansprüche richten sich nach §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 bzw. § 291 BGB und sind in Umfang und Beginn nur zu gewähren, soweit sie vom Anspruchsteller substantiiert dargetan und nachgewiesen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 3 O 297/96
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Mai 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 297/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,-- DM nicht.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit ein über 9.971,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Juli 1996 hinausgehender Betrag geltend gemacht war. Zutreffend hat es auch der Widerklage in Höhe von 539,57 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. November 1996 stattgegeben.
1) Der Klägerin steht kein über 9.971,38 DM hinausgehender Anspruch gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1, 2 PflVersG gegen die Beklagten zu. Eine Mithaftungsquote von 20 % ist der Klägerin anzulasten. Bei der Beurteilung des Haftungsanteils folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts. Auf Grund des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz und der Vernehmung des Widerbeklagten zu 2) vor dem Senat ist lediglich ergänzend auszuführen:
Bei der nach § 17 StVG in Verbindung mit den §§ 9 StVG, 254 BGB vorzunehmenden Abwägung, ergibt sich der genannte Mithaftungsanteil der Klägerin als angemessen.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Hauptursache des Schadenereignisses das fehlerhafte Bremsverhalten des Beklagten zu 1). Dieser hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht selbst eingeräumt, daß er versucht habe zu bremsen und dabei "nach links gerutscht" sei. Diese Angabe wird bestätigt durch den Zeugen F., der geschildert hat, der Beklagte zu 1) sei mit seinem Wagen nach links gezogen. Der Sachverständige R. hat auf Grund seiner Unfallanalyse ausgeführt, es sei von einer Vollbremsung des Beklagten zu 1) auszugehen, wodurch der Wagen ins Schleudern geraten sei und den Richtungswechsel nach links vollzogen habe. Dieses Verhalten des Beklagten zu 1) sei als Fahrfehler einzuordnen. Es sei nicht zu erklären, warum der Beklagte zu 1) auf regennasser Fahrbahn eine Vollbremsung habe einleiten müssen. Bei normaler Aufmerksamkeitslage hätte eine einfache Abbremsung ausgereicht. Im übrigen sei bekannt, daß eine Vollbremsung auf nasser Fahrbahn zum Blockieren der Räder und damit zur Lenkunfähigkeit führen könne. Nach diesen überzeugenden Ausführungen ist der genannte Fahrfehler die überwiegende Ursache des Unfallgeschehens.
Auf der anderen Seite ist der Klägerin der Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht gelungen. Ihr ist ein Mitverursachungsanteil von 20 % zuzurechnen. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne dieser Vorschrift kann nicht festgestellt werden. Unabwendbar ist ein Ereignis nur, wenn es durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. im einzelnen Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 7 StVG Rn 30 ff mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Widerbeklagte zu 2) hätte nämlich bei gehöriger Aufmerksamkeit den Aufprall vermeiden können. Trotz der von ihm erkannten unklaren Verkehrssituation im Bereich der rechts von ihm im rechten Winkel zu Fahrbahn befindlichen Parktaschen ist der Widerbeklagte zu 2) nicht vorsorglich stehengeblieben, sondern weitergefahren. Bei seiner Vernehmung als Partei vor dem Senat hat er bekundet, er sei nach dem Ausparken eine kürzere Strecke gefahren und habe sodann auf der rechten Seite ein Auto mit Rückfahrscheinwerfer zurückrollend gesehen. Zunächst habe er sein Tempo verlangsamt. Als er Augenkontakt mit der Fahrerin diese Fahrzeugs gehabt habe, sei er vorbeigefahren. Dann sei ihm auf seiner Fahrbahnseite ein anderes Fahrzeug entgegengekommen. Als er dieses vom Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug erstmals gesehen habe, sei es etwa 20 bis 30 Meter von ihm entfernt gewesen. Er habe nach rechts gelenkt, wohl etwas Gas gegeben. Diese Reaktion des Widerbeklagten zu 2) war der Verkehrssituation nicht angemessen. Nachdem er seine Geschwindigkeit wegen des aus der Parktasche zurückrollenden Wagens der Widerbeklagten zu 3) verlangsamt hatte, hätte er nicht beschleunigen dürfen, als ihm der Beklagte zu 1) entgegenkam. Der Widerbeklagte zu 2) hätte erkennen können und müssen, daß möglicherweise nicht ausreichend Platz zum Ausweichen zur Verfügung stand. Hätte der Widerbeklagte zu 2) seinen Wagen angehalten, was ihm bei seiner langsamen Geschwindigkeit durchaus möglich gewesen wäre, wäre der Aufprall vermieden worden. Ob das Fahrverhalten des Widerbeklagten zu 2) als fahrlässig einzustufen ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls rechtfertigt es die Mitbelastung der Klägerin zu 20 % des Unfallschadens, weil auf Seiten der Beklagten angesichts der im einzelnen nicht mehr klärbaren Geschwindigkeits- und sonstigen Fahrverhältnisse kein grober Verkehrsverstoß angenommen werden kann.
Das Landgericht hat auch die Höhe des ersatzfähigen Schadens der Klägerin zutreffend bestimmt. Die Positionen Reparaturkosten (9.356,40 DM), Sachverständigenkosten (799,83 DM), merkantiler Minderwert (700,-- DM) und Kostenpauschale (50,-- DM) werden von der Klägerin nicht angegriffen.
Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht von einem Tagessatz für die Nutzungsausfallentschädigung von 82,-- DM ausgegangen ist. Zwar gelten in der Regel die Tabellensätze (vgl. Arbeitshilfen in NJW 1998, 2106) für Fahrzeuge bis zu einem Alter von 5 Jahren. Bei einem Alter von darüber hinaus bis zu 10 Jahren ist regelmäßig der Satz der nächst niedrigeren Gruppe maßgebend (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Anhang zu § 249 Rn 3 mit weiteren Nachweisen). Diese Eingruppierungen nach dem Fahrzeugalter sind jedoch nicht starr und ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu handhaben. Stellt man auf den Tag der Erstzulassung vom 4. Mai 1992 (Baujahr 1992) ab, so waren am Unfalltage, 26. Mai 1996, 4 Jahre gerade überschritten. Andererseits ist die Laufleistung von 93.778 km zu berücksichtigen, so daß des im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden ist, in einem Einzelfall von einem Tagessatz der nächst niedrigeren Gruppe von 82,-- DM auszugehen. Danach ergibt sich bei 19 Reparaturtagen eine ersatzfähige Nutzungsausfallentschädigung von 1.558,-- DM (19 X 82,-- DM) und insgesamt ein Schaden von 12.464,23 DM. Hiervon sind zu erstatten 80 %, also 9.971,38 DM.
Der Zinsanspruch von 4 % Zinsen ab 2. Juli 1996 ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB. Eine weitergehende Zinsbelastung ist von der Klägerin nicht nachgewiesen.
2) Zu Recht hat das Landgericht der Widerklage gegenüber der Klägerin in Höhe von 539,57 DM stattgegeben.
Deren Haftung ergibt sich aus den §§ 7, 17 StVG. Nach den obigen Ausführungen zur Klage haftet die Klägerin in Höhe von 20 %. Den ersatzfähigen Schaden des Beklagten zu 2) hat das Landgericht zutreffend mit 2.697,85 DM (Wiederbeschaffungswert bei wirtschaftlichem Totalschaden 2.200,-- DM; Umbaukosten für das Radio 150,-- DM; Sachverständigenkosten 297,85 DM sowie Kostenpauschale 50,-- DM) berechnet. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Danach ist die Widerklage in Höhe von 20 % von 2.697,85 DM, also 539,57 DM, begründet.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1 , 291 BGB.
Die Entscheidungen über die Kosten des Berufungsverfahrens und zur Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.
Berufungsstreitwert: 3.336,42 DM