Berufung zurückgewiesen: einstimmiger Beschluss nach §522 ZPO; Klägerin trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Das Oberlandesgericht Köln wendete die ab 1.1.2002 geltende ZPO nach §26 Nr.5 EGZPO an und wies die Berufung einstimmig gemäß §522 Abs.2 S.1 ZPO n.F. als erfolgslos zurück. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; eine Zulassung der Revision besteht nicht.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Regelungen der ZPO in der Fassung vom 1.1.2002 sind auf Berufungsverfahren anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung der ersten Instanz nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde (§26 Nr.5 EGZPO).
Das Berufungsgericht kann die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach §522 Abs.2 S.1 ZPO n.F. zurückweisen, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§522 Abs.2 Nr.1 ZPO).
Eine Zurückweisung der Berufung kraft Gesetzes schließt die Anfechtung durch Zulassung der Revision aus, wenn nach §522 Abs.3 ZPO n.F. kein Rechtsmittel gegen den Beschluss gegeben ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen; die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.
Schriftsätze, die keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Anknüpfungspunkte vortragen, rechtfertigen nach nochmaliger Prüfung keine Abweichung von einer bereits getroffenen Zurückweisungsentscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7 O 514/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin vom 4. März 2002 gegen das am 31. Januar 2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 514/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
1.
Auf das vorliegende Berufungsverfahren sind gemäß § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung in ihrer am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung erster Instanz, auf die das angefochtene Urteil vom 31. Januar 2002 ergangen ist, am 10. Januar 2002 und damit nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist.
Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluß gemäß dem danach anwendbaren § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. zurück. Daß und warum die Berufung - auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in der von der Klägerin zitierten Entscheidung (NJW 1992, 564 ff.) aufgestellten Grundsätze - keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat, ist durch den Senat bereits im einzelnen in dem den Parteien bekannten Beschluß vom 12. Juli 2002 dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 8. August 2002 veranlaßt auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine andere Beurteilung. Wie der Senat in dem Beschluß vom 12. Juli 2002 ebenfalls ausgeführt hat, ist die Annahme der Berufung auch nicht aus den Gründen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO n.F. veranlaßt. Auch insoweit rechtfertigt der Schriftsatz der Klägerin vom 8. August 2002 keine abweichende Beurteilung. Die von der Klägerin angesprochene Rechtsfragen sind bereits obergerichtlich hinlänglich geklärt worden.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die von der Klägerin "vorsorglich" beantragte "Zulassung der Revision" besteht kein Raum, da der Beschluß nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. kraft der gesetzlichen Regelung in § 522 Abs. 3 ZPO n.F. nicht der Anfechtung unterliegt.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 76.656,31 EUR
(entsprechend der erstinstanzlichen Wertfestsetzung hinsichtlich der Klageanträge zu I.1, II.1 und II.2)