Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 U 55/12·01.07.2012

Auskunftsklage: Berufung mangels Beschwer über 600 EUR unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verfolgte mit der Berufung die Abweisung seiner Auskunfts- und Rechnungslegungsklage hinsichtlich eines zweiten Kontos weiter. Das OLG schätzte den Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Auskunft als Bruchteil eines möglichen Leistungsanspruchs. Wegen des nur kurzen Nutzungszeitraums des Kontos und vorhandener Erkenntnismöglichkeiten des Klägers wurde die Beschwer auf 400 EUR festgesetzt. Die Berufung wurde daher nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen; die Anschlußberufung der Beklagten wurde wirkungslos (§ 524 Abs. 4 ZPO).

Ausgang: Berufung wegen Nichterreichens der Wertgrenze (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen; Anschlußberufung wirkungslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nach oben durch die durch das angefochtene Urteil verursachte Beschwer des Rechtsmittelführers begrenzt.

2

Bei einer auf Auskunft und/oder Rechnungslegung gerichteten Klage bestimmt sich der Streit- und Beschwerdewert nach dem wirtschaftlichen Interesse an der begehrten Auskunft; dieses ist vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen.

3

Der Wert eines Auskunftsanspruchs ist regelmäßig nur als Bruchteil (typischerweise 1/10 bis 1/4) des erwarteten Leistungsanspruchs anzusetzen; der Bruchteil steigt mit abnehmenden Kenntnissen des Anspruchstellers.

4

Die bloße Bezifferung eines Beschwerdewerts ersetzt die nach § 511 Abs. 3 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung nicht; bei fehlender Glaubhaftmachung hat das Berufungsgericht den Wert selbst zu schätzen.

5

Wird die Berufung als unzulässig verworfen, wird eine Anschlußberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos; eine Umdeutung in eine selbständige Berufung scheidet bei Versäumung der Berufungsfrist aus.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 3, 511§ GVG § 17 a§ ArbGG §§ 2 Abs. 1, § 3§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 524 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 293/11

Leitsatz

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist nach oben durch den Wert der Beschwer des Berufungsklägers durch das angefochtgene Urteil begrenzt.

2. Zur Schätzung des Wertes der Beschwer im Fall der Auskunftsklage.

3. Eine Frage, deren Prüfung dem Berufungsgericht aus Rechtsgründen verwehrt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Tenor

Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 293/11 - wird auf EUR 400,-- festgesetzt.

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 293/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das genannte Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. April 2012 ist wirkungslos.

Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der Kosten der Anschlußberufung der Beklagten - hat der Kläger zu tragen.

Der Berufungsstreitwert beträgt EUR 700,--. Hiervon entfallen auf die Berufung des Klägers EUR 400,-- und auf die Anschlußberufung der Beklagten EUR 300,--.

Gründe

2

I.              Der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger, der sich im vorliegenden Rechtsstreit selbst vertritt, ist eines von drei Kindern (Söhnen) der am 25. Juni 2011 verstorbenen Frau J G, geborene C (im folgenden: Erblasserin) und ihres am 15. April 2008 vorverstorbenen Ehemannes Dr. S G. Seine beiden Brüder sind die Herren Dr. I G und K G. In einem - später von dem Senat geänderten - Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 21. Juli 2011 (Kopie Bl. 29 ff. d.A.) betreffend die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft für einen 1/3-Anteil des Nachlasses der Erblasserin, in welchem der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits als Sohn zu 1) und seine Brüder als die Söhne zu 2) und 3) bezeichnet werden, heißt es u.a. :

3

„Nur hinsichtlich eines Anteils von 1/3 betreffend den Sohn zu 1) ist der Erbe unbekannt. Die Söhne zu 2) und 3) sind durch letztwillige Verfügung vom 28.08.09 zu Erben berufen. Sollte sich die Verfügung als unwirksam herausstellen, sind die alle Söhne gesetzliche Erben nebeneinander geworden bzw. aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments zu Erben berufen.“

4

In den letzten Jahren ihres Lebens war der Erblasserin ein gerichtlich bestellter Betreuer beigeordnet worden, und zwar zunächst, ab November 2008, Herr Rechtsanwalt N, sowie dann, ab Juni 2009 bis zum Tode der Erblasserin, Herr Rechtsanwalt Dr. I2 S2 als Betreuer und Herr Rechtsanwalt Q M als Gegenbetreuer.

5

Die Beklagte war rund 15 Jahre im Haushalt der Erblasserin tätig. Bei der Sparkasse B wurde ein Konto mit der Nummer 948xxxx geführt, dessen Inhaber Herr S G (gewesen) war und für das die Erblasserin eine Bankvollmacht besaß. Nach dem Tode seines Vaters beauftragte der Kläger die Beklagte als die am längsten im Haushalt tätige Haushaltshilfe im Namen der Erblasserin mit der Verwaltung und Abrechnung des für den Haushalt der Erblasserin benötigten Bargelds. Die Beschaffung des Bargeldes lief in der Zeit von April 2008 bis September 2008 in der Weise ab, daß die Beklagte jeweils mit der Erblasserin zur Filiale der Sparkasse in B-M2 fuhr, dort mit ihr von dem genannten Konto den für die Woche notwendigen Betrag abhob und ihn anschließend in Verwahrung nahm.

6

Nachdem bei der C2 ein Haushaltskonto auf den Namen der Erblasserin eingerichtet worden war, nämlich das Konto mit der Nr. 125581xxxx, und zwar nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts vom 3. April 2012 von dem Kläger selbst, für das die Beklagte eine Kontovollmacht und eine EC_Maestro-Karte enthielt, wies der Kläger die Beklagte mit einem hiermit wegen seiner Einzelheiten im Bezug genommenen Schreiben vom 24. September 2008 (Kopie Bl. 19 ff. d.A.) an, in welcher Weise sie hinsichtlich dieses Kontos, auf dem sich mangels vorheriger Ankündigung eines Mehrbedarfs - so das genannte Schreiben - „nur das geplante reguläre Monatsbudget befinden“ werde, verfahren solle. Weiter enthält das Schreiben vom 24. September 2008 einen Arbeitsplan für die Tätigkeit der mehreren im Haushalt der Erblasserin beschäftigten Personen. In der Zeit ab dem 24. September 2008 verwendete die Beklagte nach den Angaben der Klageschrift das „Haushaltskonto bei der C2 auch zunächst entsprechend den Anweisungen des Schreibens vom 24.9.08“. Mitte November 2008 brach die Beklagte indes die Nutzung dieses Kontos ab; statt dessen erfolgten die Bargeldabhebungen durch sie wieder zusammen mit der Erblasserin vom Konto 948xxxx.

7

Der Kläger hat die Beklagte vor dem Landgericht auf Auskunft und Rechnungslegung zu Gunsten der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin in Anspruch genommen.

8

Er hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

9

an die Erbengemeinschaft des Nachlasses der am 25.6.2011 verstorbenen J G, zu Lebzeiten wohnhaft U 00, B, bestehend aus

10

1. Dr. I G, L X,  E2

11

2. E G, L2 XY,  S3

12

3. K G, L3 YY,  B-P

13

Auskunft zu erteilen über Zeitpunkt und Betrag der Auszahlung von Bargeld seit dem 15. April 2008 von den Konten der J G bei der C2, Konto Nr. 125581xxxx und der Sparkasse B-M2, Konto Nr. 948xxxx  und der Verwendung dieses Bargelds im Haushalt der J G und darüber Rechnung zu legen.

14

Die Auskunftserteilung hat schriftlich zu erfolgen und ist zugunsten der Erbengemeinschaft bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgericht Aachen mit der Maßgabe zu hinterlegen, das jeder Miterbe jederzeit Einsicht oder Erteilung von Fotokopien verlangen kann oder an einen gerichtlich bestellten Verwahrer abzuliefern, wenn die Hinterlegungsstelle zur Annahme und Verwahrung nicht in der Lage ist.

15

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Zudem habe sie gegenüber den Betreuern jederzeit Rechnung gelegt.

16

Durch das mit der Berufung angegriffene, am 3. April 2012 verkündete, hiermit wegen seines Inhalts sowie zugleich einschließlich seiner Verweisungen wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes in Bezug genommene Urteil (Bl. 219 ff.), welches der Beklagten zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten am 4. April 2012 (Empfangsbekenntnis Bl. 229) und dem Kläger am 5. April 2012 (Empfangsbekenntnis Bl. 230) - jeweils in Ausfertigung - zugestellt worden ist, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Erbengemeinschaft des Nachlasses der am 25. Juni 2011 verstorbenen J G, zu Lebzeiten wohnhaft U 00, B, bestehend aus 1.) Dr. I G, L X, E2, 2.) E G, L2 XY, S3, 3.) K G, L3 YY4,  B, Auskunft zu erteilen über Zeitpunkt und Betrag der Auszahlung von Bargeld seit dem 15.04.2008 von dem Konto der J G bei der Sparkasse B-M2, Konto Nr. 948xxxx und der Verwendung dieses Bargelds im Haushalt der J G und darüber Rechnung zu legen. Die Auskunftserteilung habe schriftlich zu erfolgen und sei zugunsten der Erbengemeinschaft bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Aachen mit der Maßgabe zu hinterlegen, daß jeder Miterbe jederzeit Einsicht oder Erteilung von Fotokopien verlangen kann, oder an einen gerichtlich bestellten Verwahrer abzuliefern, wenn die Hinterlegungsstelle zur Annahme und Verwahrung nicht in der Lage ist.

17

Im übrigen, d.h. soweit die Auskunft und Rechnungslegung über die Abhebungen vom Konto Nr. 125581xxxx bei der C2 und die Verwendung der von diesem Konto abgehobenen Beträge zum Gegenstand haben sollte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz des Rechtsstreits hat das Landgericht gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung der Teilabweisung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe selbst dargelegt, daß er es gewesen sei, der dieses Konto bei der C2 zunächst eingerichtet habe, um die Geldverwendung besser kontrollieren zu können. Er selbst habe dieses Konto dann monatlich jeweils von einem anderen Konto der Erblasserin aus wieder aufgefüllt. Daraus folge aber, daß der Kläger bereits die entsprechenden Geldeinsätze und Abhebungen kenne und auch - im Rahmen der Betreuung seiner Mutter - kontrolliert habe. Dies gelte für die Zeit der Kontoeinrichtung im September 2008 bis Mitte November 2008. Da der Kläger insoweit bereits die entsprechenden Kenntnisse besitze, komme ein Auskunftsanspruch nicht in Betracht. Nichts anderes gelte für die Zeit ab Mitte November 2008, weil die Beklagte ab diesem Zeitpunkt das Konto bei der C2 nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht mehr genutzt habe.

18

Gegen dieses Urteil des Landgerichts wendet sich der Kläger, soweit die Klage abgewiesen worden ist, mit der unter dem 27. April 2012 abgefaßten und am 3. Mai 2012 bei Gericht eingegangenen Berufung. Mit der hiermit wegen ihrer Einzelheiten in Bezug genommenen Berufungsschrift vom 27. April 2012 (Bl. 235 ff.), welche zugleich die Berufungsbegründung enthält, kündigt der Kläger den Antrag an,

19

das am 3. April 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 O 293/11 - aufzuheben, soweit das Landgericht zu seinen, des Klägers, Lasten entschieden hat, und die Beklagte gemäß den in der ersten Instanz von ihm, dem Kläger, zuletzt gestellten Anträge zu verurteilen.

20

Der Kläger macht geltend, die Feststellung des Landgerichts, daß er Geldeinsätze und Abhebungen bezüglich des Kontos bei der C2 bereits gekannt habe, stimme in tatsächlicher Hinsicht nicht mit dem überein, was er, der Kläger „dazu in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen vorgetragen“ habe. Was das Landgericht in seinem Urteil als Sachverhalt annehme, sei deshalb „überraschend für den Kläger“. Tatsächlich habe er, der Kläger, bezüglich des Kontos bei der C2 nicht die Kenntnis über die Bargeldverwendung, die Gegenstand des Klageantrages sei.

21

Durch eine hiermit wegen ihres Inhalts in Bezug genommene Verfügung vom 9. Mai 2012 (Bl. 247 d.A.), welche dem Kläger am 11. Mai 2012 zugestellt worden ist (Zustellungsurkunde Bl. 258 d.A.), hat der Vorsitzende des Senats den Kläger u.a. darauf hingewiesen, daß er es bisher versäumt habe, den Wert des Beschwerdegegenstandes seiner Berufung glaubhaft zu machen, und gebeten, dies innerhalb von drei Wochen seit der Zustellung der Verfügung vom 9. Mai 2012 nachzuholen. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012 (Bl. 257 d.A.) führt der Kläger hierzu aus, der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage EUR 3.000,--. Das Landgericht habe den Streitwert des ersten Rechtszuges entsprechend seiner, des Klägers, Angabe, die „von der Beklagten nicht bestritten wurde“, auf EUR 6.000,-- festgesetzt. Da er, der Kläger, in der ersten Instanz je zur Hälfte gewonnen und verloren habe, betrage der Wert des Beschwerdegegenstandes mithin EUR 3.000,--.

22

Die Beklagte, der der Vorsitzende des Senats gleichfalls durch Verfügung vom 9. Mai 2012 eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung bis zum 18. Juni 2012 gesetzt hatte, hat mit einem vorab per Telefax am 14. Juni 2012 eingereichten Schriftsatz vom gleichen Tage Anschlußberufung eingelegt; sie kündigt insoweit den Antrag an,

23

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

24

Sie macht mit ihrer hiermit wegen ihrer Einzelheiten in Bezug genommenen Anschlußberufungsschrift vom 14. Juni 2012 (Bl. 260 ff. d.A.) im wesentlichen geltend, der vom Kläger erhobene Auskunftsanspruch sei bereits verwirkt. Sie, die Beklagte, habe gegenüber den Betreuern Abrechnung und Auskunft über ihre Tätigkeit erteilt. Sie, die Beklagte, sei überhaupt nicht in der Lage, Auskunft zu erteilen, zumal sie nicht die Kontoauszüge des Kontos besitze.

25

II.              Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Der Wert des Beschwerdege-

26

genstandes seines Rechtsmittels beträgt lediglich EUR 400,-- und übersteigt deshalb die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht. Die Berufung ist auch weder vom Landgericht zugelassen noch von dem Senat zuzulassen. Der Senat verwirft das Rechtsmittel des Klägers deshalb durch Beschluß gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig. Damit verliert zugleich die Anschlußberufung der Beklagten ihre Wirkung, § 524 Abs. 4 ZPO. Im einzelnen gilt folgendes :

27

1.              Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung des Klägers

28

(§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) beträgt lediglich EUR 400,--. Nach § 511 Abs. 3 ZPO hat der Berufungskläger diesen Wert (unaufgefordert) glaubhaft zu machen. Dies hat der Kläger versäumt. Er hat die fehlende Glaubhaftmachung auch nicht nachgeholt, nachdem er durch die Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 9. Mai 2012 auf die Bestimmungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO hingewiesen und unter Fristsetzung zur Glaubhaftmachung aufgefordert worden ist. Die bloße Angabe eines Betrages - hier des Betrages von EUR 3.000,-- - stellt keine Glaubhaftmachung dar. Daran ändert es auch nichts, daß sich der Kläger dabei auf eine weitere eigene - gleichfalls nicht glaubhaft gemachte - Angabe vor dem Landgericht, nämlich die Angabe des Gebührenstreitwerts des ersten Rechtszuges mit EUR 6.000,-- gestützt hat. Die Rechenoperation des Klägers, da er im ersten Rechtszug zur Hälfte verloren habe, müsse der Wert des Beschwerdegegenstandes des Hälfte des von ihm dort genannten Streitwerts entsprechen, geht - wie im folgenden ausgeführt wird - schon im Ansatz fehl und vermag deshalb die erforderliche Glaubhaftmachung nicht zu ersetzen. Dies gilt unabhängig davon, daß die Schätzung eines Gebührenstreitwerts durch den Richter der ersten Instanz für das Berufungsgericht - auch und gerade bei der Prüfung des Wertes des Beschwerdegegenstandes des Rechtsmittels - ohnehin nicht bindend ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 836 [837]; BGH NJW-RR 2005, 219; Thomas/Put­zo/Reichold, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 511, Rdn. 11). Da es somit an der erforderlichen Glaubhaftmachung durch den Kläger fehlt, ist der Senat gehalten, den Wert des Beschwerdegegenstandes selbst zu schätzen (vgl. Thomas/ Putzo/Reichold, a.a.O.).

29

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist nach oben durch den Wert der Beschwer begrenzt, kann also nicht höher sein als die Beschwer des Rechtsmittelführers durch das von ihm angegriffene Urteil (vgl. Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, a.a.O., § 511, Rdn. 12). Durch das am 3. April 2012 verkündete Urteil des Landgerichts beschwert ist der Kläger nur, soweit seine Klage abgewiesen worden ist, also nur insoweit, als er die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung über die von ihr von dem Konto bei der C2 abgehobenen Beträge und deren Verwendung erstrebt hat.

30

Der Streitwert einer Klage auf Verurteilung zur Auskunft und / oder Rechnungslegung richtet sich nach dem Angriffsinteresse des Klägers, also dem wirtschaftlichen Interesse, das er an der erstrebten Auskunft und / oder Rechnungslegung hat. Entsprechend bestimmt sich auch der Wert des Beschwerdegegenstandes eines Rechtsmittels des Klägers gegen die Abweisung einer solchen Klage nach seinem Angriffsinteresse, also dem wirtschaftlichen Interesse des Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft und / oder Rechnungslegung, wobei dieses Interesse von dem Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen ist (vgl. BGH NJW 1997, 1016; BGH NJW-RR 2012, 130 [131]; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 3, Rdn. 21 d). Weil die Auskunft oder Rechnung die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, macht der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel nur einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des von den Anspruchsteller erwarteten Leistungsanspruchs aus, wobei ein um so höherer Bruchteil anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (und umgekehrt; vgl.  BGH ZEV 2006, 265; BGH NJW-RR 2012, 130 [131]; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3, Rdn. 16, Stichwort „Auskunft“). Der Leistungsanspruch, welcher die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert bildet, ist seinerseits gemäß § 3 ZPO zu schätzen, und zwar nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des tatsächlichen Vorbringens des Klägers danach zu fragen ist, welcher Leistungsanspruch auf der Grundlage seiner Vorstellung in Betracht kommt. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen - bzw. nach dem eigenen tatsächlichen Vorbringen des Anspruchstellers - überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt mit der Folge, daß das Interesse des Rechtsmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist (vgl. BGH NJW-RR 2012, 130 [131]).

31

Der mögliche Leistungsanspruch besteht hier in einem Anspruch der Erbengemeinschaft nach den §§ 667, 1922, 2032 Abs. 1 BGB. Wenn die Beklagte Geldbeträge von einem Konto der Erblasserin abgehoben hat, ist sie nach den genannten Bestimmungen verpflichtet, diese Beträge an die Erbengemeinschaft herauszugeben, wenn und soweit sie diese nicht bestimmungsgemäß, zur Erfüllung der ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Erblasserin übertragenen Aufgaben verwendet hat. Dabei ist hier - zur Feststellung der Beschwer des Klägers durch die Abweisung der auf Auskunft und Rechnungslegung über die von der Beklagten von dem Konto bei der C2 abgehobenen Beträge - auch nur der mögliche Anspruch auf Herausgabe derjenigen Beträge zu berücksichtigen, welche die Beklagte durch Abhebung von diesem Konto erlangt haben könnte.

32

Nach dem eigenen tatsächlichen Vorbringen des Klägers hat die Beklagte Abhebungen von diesem Konto nur in einem Zeitraum von weniger als 2 Monaten getätigt. Ehe dieses Konto eingerichtet und „funktionsfähig“ war, was der Kläger der Beklagten mit seinem Schreiben vom 24. September 2008 mitgeteilt hat, kann die Beklagte - auch nach der Vorstellung des Klägers - von diesem Konto keine Beträge abgehoben haben. Wie der Kläger selbst in der Klageschrift ausgeführt und in der Berufungsschrift bekräftigt hat, brach die Beklagte die Nutzung dieses Kontos „eigenmächtig“ Mitte November 2008 ab, so daß nur ein Nutzungszeitraum von weniger als 2 Monaten in Rede steht, während die Beklagte in der übrigen Zeit, also in der Zeit von April bis September 2008 sowie ab Mitte November 2008 bis zum Tode der Erblasserin am 25. Juni 2011, und damit während des weit überwiegenden Zeitraums Abhebungen auch nach dem eigenen Vorbringen nur von dem hier nicht betroffenen Konto bei der Sparkasse getätigt hat.

33

Auf dem hier betroffenen Konto bei der C2 sollte sich nach der Ankündigung im Schreiben des Klägers vom 24. September 2008 nur „das geplante reguläre Monatsbudget befinden“. Obwohl nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts, welche nach § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen erbringen und deren Korrektur nach § 320 ZPO der Kläger bei dem dafür allein zuständigen Landgericht nicht beantragt hat, er, der Kläger, es war, der dieses Konto jeweils durch Überweisung von einem anderen Konto der Erblasserin mit einem Guthaben ausgestattet hat, hat der Kläger keine Angaben zur Höhe dieser Überweisungen und des Guthabens auf diesem im September 2008 neu eingerichteten Konto während des hier allein in Rede stehenden Zeitraums bis zur Mitte des Monats November 2008 gemacht. Er hat indes in der Klageschrift die Größenordnung des gesamten in der Zeit von April 2008 bis zum Tode der Erblasserin am 25. Juni 2011, also während eines Zeitraums von etwas mehr als 38 Monaten, über die beiden von seiner Klage insgesamt erfaßten Konten abgewickelten Bargeldverkehrs mit rund EUR 55.000,-- angegeben. Auf den einzelnen Monat entfallen hiervon im Durchschnitt (EUR 55.000,-- : 38 =) EUR 1.447,36 oder - zu Gunsten des Klägers aufgerundet - rund EUR 1.500,--. Für die knapp zwei Monate, in denen das hier in Rede stehende Konto von der Beklagten überhaupt genutzt worden ist, ergibt das zusammen - aufgerundet - rund EUR 3.000,--. Dabei kann nicht angenommen werden, daß von dem Konto bei der C2 höhere Beträge abgehoben worden sind als dem Monatsdurchschnitt für beide Konten zusammen entspricht, nachdem das Konto bei der C2 nach dem genannten Schreiben des Klägers vom 24. September 2008 gerade dazu eingerichtet worden ist, um den Geldfluß einzuschränken, indem dort ohne zusätzliche Anforderung nur das „ge­plante reguläre Monatsbudget“ verfügbar sein sollte. Ausgeschlossen werden kann auch, daß der auf Abhebungen der Beklagten vom Konto bei der C2 gestützte Leistungsanspruch der Erbengemeinschaft nach § 667 BGB die Höhe der genannten EUR 3.000,-- erreicht. Denn mittels der von der Beklagten abgehobenen Beträge wurden - jedenfalls auch - Ausgaben für den Haushalt und den Lebensunterhalt der Erblasserin bestritten, und der Kläger macht selbst nicht geltend, daß der Haushalt der Erblasserin während des hier in Rede stehenden Zeitraums vom 24. September bis Mitte November 2008 ohne diese Ausgaben geführt worden wäre oder auch nur hätte geführt werden können. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers hier die Hälfte des Betrages von EUR 3.000,-- in Ansatz bringt, ergibt sich nur ein möglicher Leistungsanspruch von bis zu EUR 1.500,--.

34

Wie dargestellt, ist das für die Beschwer des Klägers maßgebliche Angriffsinteresse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, auf einen Bruchteil des Leistungsanspruchs, nämlich auf 1/4 bis 1/10 dieses Leistungsanspruchs zu schätzen, wobei ein um so höherer Bruchteil anzusetzen ist, je geringer die bisher vorhandenen Kenntnisse des Anspruchstellers sind und je mehr er deshalb der Auskunft bedarf. Wenn es der Kläger war, der das Konto bei der C2 eingerichtet und durch Überweisung von einem anderen Konto mit einem Guthaben ausgestattet hat, liegt es nicht fern, daß er bereits einen Gutteil der Umstände kennt oder unschwer, etwa an Hand von Kontoauszügen, ermitteln kann, über die ihm die Beklagte nach dem Berufungsantrag noch Auskunft erteilen soll; dies legt dann den Ansatz eines Bruchteils in der Größenordnung von 1/10 nahe. Aber selbst wenn man - wiederum zu Gunsten des Klägers - 1/4 des potentiellen Leistungsanspruchs von EUR 1.500,-- in Ansatz bringt und den so zu errechnenden Quotienten nochmals zu Gunsten des Klägers aufrundet, ergibt sich nur eine Beschwer des Klägers durch die Abweisung des entsprechenden Teils seiner Klage und damit ein Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von EUR 400,--.

35

2.              Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich zugleich, daß und warum die

36

Berufung des Klägers nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig ist: Da der Wert des Beschwerdegegenstandes seines Rechtsmittels lediglich EUR 400,-- beträgt, übersteigt dieser Wert die in dieser Vorschrift bestimmte Wertgrenze nicht.

37

Die Berufung ist auch nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, denn das Landgericht hat in seinem Urteil eine Berufung des Klägers nicht zugelassen.

38

Auch die Voraussetzungen einer Zulassung des Rechtsmittels durch den Berufungssenat des Oberlandesgerichts sind im Ergebnis nicht erfüllt. Zwar hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen das Berufungsgericht eine von dem Richter der ersten Instanz nicht getroffene Zulassungsentscheidung nachzuholen. In seinen ersten Entscheidungen zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof diese Voraussetzung dahin umschrieben, daß das Berufungsgericht dann gehalten sei, die in der ersten Instanz unterbliebene Entscheidung über eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht zu dieser Entscheidung keine Veranlassung gesehen habe, „weil es den Streitwert auf über 600 Euro festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist“, während das Berufungsgericht diesen Wert aber für nicht erreicht „hält“ (vgl. BGH NJW 2008, 218 [219]; BGH NJW-RR 2010, 152; BGH NJW 2011, 615; BGH NJW 2011, 2974 [2976]; BGH NJW-RR 2012, 633 [634]). Allerdings ist dieser Rechtssatz des Bundesgerichtshofs zumindest mißverständlich formuliert, weil die Festsetzung des Gebührenstreitwerts durch das Gericht erster Instanz oft kein Indiz dafür darstellt, ob und wie es die Beschwer der unterlegenen Partei(en) durch seine Entscheidung eingeschätzt hat. Dies gilt nicht nur in den in jüngster Zeit von dem Bundesgerichtshof wiederholt entschiedenen Fällen einer Auskunftsklage (vgl. dazu BGH NJW-RR 2011, 998 [999]; BGH NJW 2011, 2974 [2976]; BGH NJW 2011, 3790 [3791]), sondern auch schon im Grundfall einer bezifferten Zahlungsklage: Hat beispielsweise das Gericht erster Instanz einer auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von EUR 1.000,-- gerichteten Klage in Höhe von EUR 500,-- statt gegeben und sie im übrigen abgewiesen, so läßt sich daraus, daß der Richter des ersten Rechtszuges den Gebührenstreitwert dieses Verfahrens dann (zutreffend) mit EUR 1.000,-- bemessen hat, nicht dafür herleiten, daß er verkannt haben könnte, daß keine der Parteien durch seine Entscheidung mit mehr als EUR 600,-- beschwert ist. Vielmehr ist nach den Erfahrungen des Senats jedenfalls den Richtern der Tatsacheninstanzen der Unterschied zwischen dem am gesamten Streitwert eines Verfahrens orientierten Gebührenstreitwert und dem durch das jeweilige Unterliegen bestimmten Wert der Beschwer einer Seite regelmäßig durchaus geläufig. Der Bundesgerichtshof hält denn auch in jüngerer Zeit offenbar an der dargestellten Formulierung nicht mehr uneingeschränkt fest (vgl. allerdings BGH NJW-RR 2012, 633 [634]), auch wenn er sie - soweit ersichtlich - beim Zurückrudern nicht ausdrücklich verworfen hat, sondern formuliert abweichend dahin, daß das Berufungsgericht die im ersten Rechtszug unterbliebene Entscheidung über die Zulassung der Berufung dann nachzuholen hat, wenn es eine die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigende Beschwer des Berufungsführers annimmt, während das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, „die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen“ (so BGH NJW 2011, 3790; richtiger wäre: über die Frage der Zulassung nach § 511 Abs. 4 ZPO zu entscheiden), weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die EUR 600,-- übersteigt.

39

Im Streitfall ist davon auszugehen, daß der Richter des Landgerichts angenommen hat, der Wert der Beschwer des Klägers durch die Abweisung eines Teils der Klage übersteige EUR 600,--, und daß das Landgericht deshalb keinen Anlaß gesehen hat, über die Frage der Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zu befinden. Zwar ergibt sich das noch nicht aus der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Festsetzung des (Gebühren-) Streitwerts des ersten Rechtszuges auf EUR 6.000,--. Denn daraus, daß der Richter des Landgerichts damit das dafür maßgebliche Angriffsinteresse mit insgesamt EUR 6.000,-- bewertet hat, folgt noch nicht, daß das Angriffsinteresse für den Teil der Klage, der abgewiesen wurde, mit mehr als EUR 600,-- bewertet worden wäre. Nachdem zwei Konten und die von ihnen jeweils abgehobenen Beträge und deren Verwendung Gegenstand der Auskunftsklage waren und eines dieser beiden Konten, nämlich das Konto bei der Sparkasse, hinsichtlich dessen die Klage Erfolg hatte, während des Löwenanteils des insgesamt in Betracht kommenden Zeitraums von zusammen 38 Monaten, nämlich während eines Zeitraums von 36 Monaten, allein genutzt und von der Beklagten Abhebungen von dem hier in Rede stehenden Konto nur während eines Zeitraums von knapp zwei Monaten getätigt wurden, hätte es vielmehr nahe gelegen, daß von dem insgesamt mit EUR 6.000,-- bewerteten Angriffs­interesse (EUR 6.000,-- : 38 x 36 = EUR 5.680,-- auf die erstrebte Auskunft hinsichtlich des Kontos bei der Sparkasse und nur restliche ca. EUR 320,-- auf die erstrebte Auskunft betreffend das Konto bei der C2 und damit auf die nur insoweit ausgesprochene Klageabweisung entfallen. Indes hat der Richter des Landgerichts in seinem Urteil vom 3. April 2012 die Kosten der ersten Instanz gegeneinander aufgehoben und diese Entscheidung in den Entscheidungsgründen „auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO“ (sic !; gemeint ist offenbar § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gestützt. Dies deutet darauf hin, daß er von einem - in etwa - gleichen Obsiegen und Unterliegen beider Seiten und deshalb von einer die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Beschwer des Klägers ausgegangen ist, so daß er deshalb keinen Anlaß gesehen hat, sich mit der Frage der Zulassung eines Rechtsmittels des Klägers zu befassen.

40

Der Senat hat deshalb die Frage der Zulassung dieser Berufung an Stelle des Landgerichts geprüft. Er läßt das Rechtsmittel nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Die vorliegende Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zwar könnte es wünschenswert sein, im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung die oft verkannte Frage der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG in Verbindung mit § 3 ArbGG (vgl. Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Aufl. 2012, § 3 ArbGG, Rdn. 1, 2; Matthes/Schlewing in Germelmann, ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 3, Rdn. 6) zu erörtern. Indes hat das Landgericht hier in der Hauptsache entschieden, so daß dem Senat nach § 17 a GVG eine Prüfung der Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts verwehrt ist (vgl. BGHZ 127, 297 [300]; BGH NJW 2008, 3572 [3573]; BGH NZI 2009, 228; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 17 a GVG, Rdn. 22). Die Bindung nach § 17 a Abs. 5 GVG besteht zwar dann nicht, wenn im ersten Rechtszug trotz einer entsprechenden Rüge entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über die Frage des Rechtswegs entschieden worden ist (vgl. BGHZ 119, 246 [250]; BGHZ 121, 367 [370]; BGHZ 130, 159 [163]; BGH NJW-RR 2005, 142 [143]; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 17 a GVG, Rdn. 22 und 24). Eine solche Rüge hat die Beklagte hier indes im Verfahren vor dem Landgericht nicht erhoben. In einem solchen - hier gegebenen - Fall ist § 17 a Abs. 5 GVG auch dann anwendbar, wenn die Parteien und das Gericht vor der Hauptsacheentscheidung Rechtswegprobleme weder erörtert noch überhaupt erkannt haben (vgl. BGH NJW 2008, 3572 [3573]; Zöller/Lücke­mann, a.a.O., § 17 a. Rdn. 18). Da der Senat somit die Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht zu prüfen und zu entscheiden hätte, kann diese Frage hier auch nicht die Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründen. Im übrigen beruht die Entscheidung des Landgerichts, soweit die Klage abgewiesen ist, nur auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden konkreten Einzelfalls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht, und daß der Kläger das Urteil des Landgerichts insoweit für unzutreffend hält, zeigt kein Bedürfnis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf.

41

3.              Da die Berufung des Klägers unzulässig ist und deshalb vom Senat

42

durch Beschluß nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen wird, ist die Anschlußberufung der Beklagten wirkungslos, § 524 Abs. 4 ZPO. Letzteres hat der Senat - deklaratorisch (vgl. BGH NJW 2011, 1455 [1456]) - in der Entscheidungsformel des vorliegenden Beschlusses ausgesprochen.

43

Eine Auslegung der Anschlußberufung als selbständige Berufung oder eine Umdeutung des Anschlußrechtsmittels in eine solche Berufung kommen nicht in Betracht. Denn eine Ausfertigung des Urteils des Landgerichts ist der Beklagten zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten am 4. April 2012 zugestellt worden. Die Anschlußberufungsschrift ist dagegen erst am 14.Juni 2012 abgefaßt und bei dem Berufungsgericht eingereicht worden, so daß die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt ist.

44

4.              Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat

45

die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt und daher auch jene der mit der Verwerfung seines Rechtsmittels wirkungslos gewordenen Anschlußberufung der Beklagten zu tragen (vgl. OLG Köln [17. Zivilsenat], NJW-RR 2011, 1435; OLG Hamm, NJW 2011, 1520).

46

5.              Den Berufungsstreitwert hat der Senat gemäß den §§ 45 Abs. 1 Sätze

47

1 und 3, Abs. 2, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit den §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Der Streitwert der Berufung des Klägers entspricht dem Wert des Beschwerdegegenstandes seines Rechtsmittels. Für den Wert der Anschlußberufung der Beklagten ist ihr Abwehrinteresse, also das Interesse, die titulierte Auskunft nicht erteilen zu müssen, und damit dann, wenn - wie hier - ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht geltend gemacht ist, der - vom Gericht zu schätzende - Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich, welche für sie mit der Erfüllung des titulierten Anspruchs verbunden ist (vgl. BGHZ 128, 85 [87]; BGHZ 164, 63 [66]; BGH NJW-RR 2010, 786; BGH NJW 2011, 926 [927]; BGH NJW 2011, 2974 [2975]; BGH NJOZ 2011, 455; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, Anh. I nach § 48 GKG [§ 3 ZPO], Rdn. 24, Stichwort: „Auskunft“, Unterstichwort: „Rechtsmittel des Beklagten“; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 3 Rdn. 21c). Diesen Aufwand schätzt der Senat auf EUR 300,--.