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Oberlandesgericht Köln·2 U 54/00·10.10.2000

Haftungsquoten bei Folgeunfall nach riskantem Spurwechsel und Auffahrkollision

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verfolgte mit der Berufung höheren Schadensersatz aus einem mehrstufigen Autobahnunfallgeschehen. Streitpunkt war die Haftungsverteilung zwischen den Beteiligten eines vorausgegangenen Unfalls sowie der Auffahrerin nach einem Spurwechsel des Klägers. Das OLG bestätigte die Quote zulasten des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1)–3) und sprach ihm insoweit keinen höheren Ersatz zu. Gegen die Beklagten zu 4) und 5) erkannte es hingegen eine Mitverantwortung wegen unangepasster Geschwindigkeit/Abstands an, kürzte aber wegen Verstoßes des Klägers gegen § 7 Abs. 5 StVO auf eine Quote von 1/3 zu Lasten der Auffahrerin.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: zusätzliche Verurteilung der Beklagten zu 4) und 5) nach Quote, im Übrigen Zurückweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Haftungsabwägung in einem Folgeunfall kann das Verschulden am vorausgegangenen Unfall hinter der durch das liegengebliebene Fahrzeug geschaffenen objektiven Gefahrenlage und dem Verhalten des nachfolgenden Fahrers zurücktreten.

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Ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden greift nicht ein, wenn es nicht nach längerem Hintereinanderfahren, sondern im zeitlichen Zusammenhang mit einem kurz zuvor erfolgten Spurwechsel zur Kollision kommt.

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Wer nach einem Spurwechsel eines Vorausfahrenden seine Geschwindigkeit nicht der neuen Verkehrslage anpasst und keinen ausreichenden Sicherheitsabstand herstellt, verletzt § 3 Abs. 1 StVO und haftet mit, wenn es zum Auffahrunfall kommt.

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Ein Fahrstreifenwechsel verstößt gegen § 7 Abs. 5 StVO, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen ist; dieser Verstoß kann in der Haftungsabwägung deutlich überwiegend zu Lasten des Wechselnden wirken.

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Ist ein rechtzeitiges Anhalten auf der bisherigen Spur möglich, kann ein riskanter Spurwechsel zur Umfahrung eines Hindernisses die Verantwortlichkeit für einen anschließenden Auffahrunfall wesentlich begründen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 PflVG§ 3 Abs. 1 StVO§ 7 Abs. 5 StVO§ 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 0 366/99

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Mai 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 8 O 366/99 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten zu 1), 2), 3), 4) und 5) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.294,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.11.1999 zu zahlen. Die Beklagten zu 4) und 5) werden verurteilt, als Ge- samtschuldner an den Kläger über den gesamtschuldne- risch mit den Beklagten zu 1) bis 3) geschuldeten Betrag von 5.294,79 DM hinaus weitere 1.764,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.11.1999 zu zahlen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen: - der Kläger die Gerichtskosten zu 2/3, die außergericht- lichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 3) zu 3/4 und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und 5) zu 2/3; - die Beklagten zu 1), 2), 3), 4) und 5) als Gesamt- schuldner die Gerichtskosten sowie die außergericht- lichen Kosten des Klägers je zu 1/4; - die Beklagten zu 4) und 5) als Gesamtschuldner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von jeweils weiteren 1/12; - im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen - der Kläger die Gerichtskosten und die außergerichtli- chen Kosten der Beklagten zu 4) und 5) je zu 2/3 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 3) insgesamt; - die Beklagten zu 4) und 5) als Gesamtschuldner die Ge- richtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zu 1/3; - im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat nur insoweit teilweise Erfolg, als auch die Beklagten zu 4) und 5) für einen Teil des Unfallschadens des Klägers einzustehen haben. Dagegen ist das Rechtsmittel des Klägers unbegründet, soweit der Kläger von den Beklagten zu 1), 2) und 3) höheren Schadensersatz verlangt, als ihm durch das angefochtene Urteil zugesprochen worden ist.

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Gegen die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung im Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und den Beklagten zu 1), 2) und 3) andererseits bestehen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers keine durchgreifenden BeD.en. Vielmehr muss es bei der vom Landgericht mit zutreffenden Erwägungen begründeten Quotierung bleiben, wonach die Beklagten zu 1) bis 3) dem Kläger nur 1/4 seines unfallbedingten Schadens zu ersetzen haben.

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Entgegen der abweichenden Auffassung des Klägers kann dem Maß des Verschuldens des Beklagten zu 3) an seinem eigenen Unfall keine ausschlaggebende Bedeutung für die Haftungsverteilung beigemessen werden. Ob der Beklagte zu 3) diesen Unfall schuldhaft durch überhöhte Geschwindigkeit oder durch einen Fahrfehler verursacht hat, ist für die Beurteilung des nachfolgenden Unfallgeschehens von allenfalls untergeordneter Bedeutung. Entscheidend für den weiteren Geschehensablauf war insoweit vielmehr die durch den Unfall geschaffene objektive Gefahrenlage für nachfolgende Fahrzeuge aufgrund des liegen-gebliebenen unfallbeschädigten PKW's. Dass sich dieses Unfallrisiko alsdann verwirklicht hat, ist in erster Linie auf die Fehlentscheidung des Klägers zurückzuführen, der in Annäherung an das auf der rechten Fahrbahn querstehende Unfallfahrzeug einen Fahrbahnwechsel auf die linke Fahrspur vorgenommen hat, obwohl dazu nach der Verkehrslage keine Veranlassung bestand.

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Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht gezwungen war, zur Meidung einer Kollision mit dem auf der rechten Fahrbahn querstehenden Fahrzeug des Beklagten zu 2) auf die linke Fahrspur zu wechseln. Vielmehr hätte er auf der rechten Fahrspur verbleiben und durch rechtzeitiges Abbremsen einen Zusammenstoß mit dem Unfallfahrzeug vermeiden können. Wenn der Kläger, wie er angegeben hat, das die rechte Fahrbahn blockierende Unfallfahrzeug aus einer Entfernung von etwa 80 - 100 Metern wahrgenommen hatte, hätte er bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h und sofortigem Bremsen rechtzeitig zum Stillstand kommen können. Tatsächlich hat der Kläger dann ja auch sein Fahrzeug auf der linken Fahrbahn so rechtzeitig abbremsen können, dass er zunächst noch rechtzeitig hinter dem Fahrzeug des Zeugen S. - und vor dem Standort des querstehenden Fahrzeugs - anhalten konnte.

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Da der Kläger das querstehende Fahrzeug nach seinem eigenen Vorbringen so rechtzeitig wahrgenommen hat, dass ihm ein erfolgreiches Bremsmanöver möglich gewesen wäre, ist es letztlich auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Warndreieck in ausreichender Entfernung von dem Unfallfahrzeug aufgestellt war.

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Im übrigen sieht offenbar der Kläger selbst den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 3) letztlich nicht als entscheidend an, wenn er an anderer Stelle vorträgt, dass es zu dem Auffahrunfall "einzig und allein" deshalb gekommen sei, weil die Beklagte zu 5) viel zu schnell in den Kurvenbereich hineingefahren sei und dann viel zu spät auf das Bremsmanöver des Klägers reagiert habe.

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2.

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Der Kläger macht jedoch mit Recht geltend, dass auch die Beklagten zu 4) und 5) gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG als Gesamtschuldner für den Unfallschaden mit einzustehen haben. Diese Verpflichtung geht allerdings entgegen dem Berufungsantrag des Klägers nicht auf Ersatz des gesamten Schadens. Vielmehr erscheint insoweit eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Klägers angemessen.

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Zwar kann der Kläger sich hier nicht mit Erfolg auf die Regeln des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Auffahrenden berufen. Denn die Fahrzeuge sind nicht nach längerem Hintereinanderfahren zusammengestoßen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 63, 339, 340), sondern erst nachdem der Kläger kurz vorher einen Spurwechsel auf die Fahrspur der Beklagten zu 5) vorgenommen hatte. Die Beklagte zu 5) hat den Unfall jedoch dadurch mit verschuldet, dass sie es nach dem Einscheren des Klägers auf die linke Fahrspur versäumt hat, durch Herabsetzen der Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem alsdann vorausfahrenden Fahrzeug des Klägers herzustellen und mit der Verkehrssituation angepasster Geschwindigkeit zu fahren (§ 3 Abs. 1 StVO).

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Anlässlich ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht hat die Beklagte zu 5) angegeben, sie habe sich "...die ganze Zeit parallel neben dem B." befunden. In der Kurve sei dann der B. "...kurzfristig auf die linke Spur geschert, nachdem er kurz geblinkt hatte". Sie habe bremsen müssen, "...da der B. sonst gar nicht auf die linke Spur hineingekommen" wäre. Sie sei überrascht gewesen wegen des Einscherens und habe deshalb erst danach wahrgenommen, dass vor ihr Bremslichter aufleuchteten. Sie habe stark gebremst. Dennoch sei sie in den B. hineingefahren. In der Kurve sei sie mit einer Geschwindigkeit von etwa 80-90 km/h gefahren.

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Die Beklagte zu 5) hat demnach zwar ihr Fahrzeug abgebremst, als der Kläger plötzlich auf ihre Fahrbahn wechselte. Sie ist danach aber offenkundig jedenfalls zunächst mit unangepasster Geschwindigkeit weitergefahren und hat auf die vor ihr aufleuchtenden Bremslichter nicht angemessen und rechtzeitig reagiert. Andernfalls hätte sie nämlich ein Auffahren auf das Fahrzeug des Klägers vermeiden können, wie sich aus dem weiteren Geschehensablauf ergibt. Denn sowohl der Kläger als auch der ihm vorausfahrende Zeuge S. haben ihre Fahrzeuge noch rechtzeitig zum Stehen gebracht, nachdem die auf der linken Fahrspur am weitesten vorausfahrende - an diesem Rechtsstreit nicht beteiligte - Frau L. in Annäherung an das auf der rechten Fahrspur querstehende Fahrzeug des Klägers die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs stark herabgemindert und dadurch die nachfolgenden Fahrer veranlasst hatte, ebenfalls stark abzubremsen.

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Nach ihrer eigenen Schilderung befand sich die Beklagte zu 5) "nur knapp" hinter dem Fahrzeug des Klägers, als dieses auf die linke Fahrspur wechselte. Sie hätte es daher nicht bei dem Abbremsen im Augenblick des Fahrbahnwechsels des Klägers belassen dürfen, sondern durch weiteres Abbremsen den Abstand zu dem vorausfahrenden Kläger vergrößern müssen. Sie hätte dann, wie mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angenommen werden muss, ihren PKW ebenso wie die Fahrer der vorausfahrenden Fahrzeuge noch rechtzeitig zum Stillstand bringen können.

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Für eine nicht der Verkehrssituation angepasste Geschwindigkeit und eine verspätete Reaktion der Beklagten zu 5) auf das starke Abbremsen der vorausfahrenden Fahrzeuge spricht auch, dass das - bereits zum Stillstand gekommene - Fahrzeug des Klägers mit einer solchen Wucht von dem Fahrzeug der Beklagten zu 5) erfasst wurde, dass es seitlich an dem Fahrzeug des Zeugen S. vorbei und weiter in das Fahrzeug der Frau L. geschoben wurde.

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Der Zeuge S. hat u.a. bekundet, als er angefangen habe zu bremsen, sei der B. des Klägers hinter ihm gewesen. Nachdem er abgebremst gehabt habe, habe er wiederum in den Spiegel geschaut. Dort habe er den B. hinter sich gesehen und habe sich gedacht, dass alles gutgegangen sei. Nach einer gewissen Zeitspanne, die er nicht genauer benennen könne, habe es dann einen "Rums" gegeben. Auf der linken Seite sei der B. "vorbeigeschrammt" und dann auf das Fahrzeug der Frau L. geprallt. Diese Schilderung des Zeugen S. steht im Einklang mit der Aussage der Zeugin D., wonach "ungefähr 2 Sek." nach dem Stillstand des Fahrzeugs des Klägers der Anstoß durch das Fahrzeug der Beklagten zu 5) erfolgte.

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Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge muss der Kläger sich im Verhältnis zur Beklagten zu 5) einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 5 StVO entgegenhalten lassen. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Letzteres war hier aber eindeutig nicht der Fall. Für sein verkehrswidriges Verhalten kann der Kläger sich aus den bereits erörterten Gründen auch nicht darauf berufen, dass es ohne den Fahrspurwechsel zu einer Kollision seines Fahrzeugs mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) gekommen wäre, wodurch es dann u.U. zu einer noch größeren Gefährdung der auf der linken Fahrspur befindlichen Fahrzeuge hätte kommen können.

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Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Klägers einerseits und der Beklagten zu 5) andererseits fällt eindeutig zu Lasten des Klägers aus. Durch sein riskantes Fahrverhalten hat der Kläger die Gefahr eines Auffahrunfalls zwischen seinem PKW und dem PKW der Beklagten zu 5) überhaupt erst heraufbeschworen. Überdies war infolge des plötzlichen Einscherens die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gegenüber der Betriebsgefahr der Fahrzeugs des Beklagten zu 5) erhöht. Auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte zu 5) ihrerseits bei verkehrsgerechtem Verhalten ein Auffahren hätte vermeiden können, erscheint es dem Senat daher im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung angemessen, den Kläger mit einem Anteil von 2/3 und die Beklagte nur mit 1/3 zu belasten.

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Die Beklagte zu 5) hat dem Kläger daher von dem ihm unstreitig entstandenen Gesamtschaden in Höhe von 21.179,16 DM - gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 4) - einen Teilbetrag in Höhe von insgesamt 7.059,72 DM zu ersetzen, und zwar in Höhe von 5.294,79 DM gesamtschuldnerisch mit den insoweit bereits rechtskräftig zur Zahlung verurteilten Beklagten 1) - 3).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert der Berufung: 21.179,16

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Urteilsbeschwer für Kläger und Beklagte: jeweils unter 60.000,-- DM