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Oberlandesgericht Köln·2 U 52/88·01.11.1988

Gutgläubiger Erwerb eines Stadtsiegelstempels in öffentlicher Kunstauktion (§ 935 II BGB)

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Stadt verlangte von einer Antiquitätenhändlerin die Herausgabe eines als mittelalterlicher Stadtsiegelstempel behaupteten Petschafts. Das OLG wies die Klage ab, soweit sie auf zivilrechtliche Ansprüche (§§ 985, 1007 BGB) gestützt war, weil die Beklagte das Stück gutgläubig in einer öffentlichen Versteigerung erworben habe (§§ 932, 935 II, 383 III BGB). Öffentlich-rechtliche Herausgabeansprüche aus Zweckbindung/„modifiziertem Privateigentum“ seien hingegen vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen. Insoweit verwies der Senat den Rechtsstreit teilweise an das VG Köln und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Ausgang: Berufung bzgl. zivilrechtlicher Herausgabeansprüche zurückgewiesen; im Übrigen (öffentlich-rechtliche Ansprüche) an das VG Köln verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine historische, im Verwaltungsgebrauch genutzte Sache ist nicht schon als „res extra commercium“ dem Privatrechtsverkehr entzogen; an öffentlichen Sachen kann grundsätzlich bürgerlich-rechtliches Eigentum bestehen (modifiziertes Privateigentum).

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Ein auf öffentlich-rechtliche Zweckbindung bzw. öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit gestützter Herausgabeanspruch ist seiner Natur nach öffentlich-rechtlich und unterfällt dem Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO).

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Der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs nach § 935 Abs. 1 BGB gilt nicht, wenn die Sache im Wege einer öffentlichen Versteigerung im Sinne von §§ 935 Abs. 2, 383 Abs. 3 BGB veräußert wird und der Erwerber gutgläubig ist.

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Eine „öffentliche Versteigerung“ i.S.d. § 935 Abs. 2 BGB umfasst auch freiwillige Versteigerungen, sofern sie öffentlich durchgeführt und von einem nach § 383 Abs. 3 BGB zuständigen (öffentlich bestellten) Versteigerer geleitet werden.

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Bei der Ersteigerung in öffentlicher Versteigerung ist grobe Fahrlässigkeit des Erstehers nur bei sich aufdrängenden, eindeutig auf fehlende Berechtigung hindeutenden Umständen anzunehmen; die Darlegungs- und Beweislast für Bösgläubigkeit trägt derjenige, der den Gutglaubenserwerb bestreitet.

Relevante Normen
§ 935 Abs. 2 BGB§ 929 ff., 932, 935 Abs. 2, 383 Abs. 3 BGB§ 937 BGB§ 40 VwGO§ 929 BGB§ 932 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 473/87

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.1988 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 8 O 473/87 - wird zurückgewiesen, soweit die Klage wegen der Versagung zivilrechtlicher Herausgabeansprüche abgewiesen worden ist.

Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, soweit die Klage auf öffentlich-rechtliche Herausgabeansprüche gestützt wird.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann von beiden Parteien durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Genossenschaftsbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Beklagte handelt mit Antiquitäten. Am 26.04.1986 erwarb sie auf einer Auktion des Kunsthauses S einen Handstempel zum Siegeln (Petschaft), der im Auktionskatalog wie folgt beschrieben war:

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"2402 Stadtsiegel von H, Bronze,

4

vergoldet. Runde Plakette mit dem Wappen der Stadt und mit umlaufendem Schriftband. Rückseitig kleine Öse. Dazu original gestickte Tasche. D. 9 cm. (83086)

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H, 18. Jahrh.

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Abb. Tafel 527

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1.800,00."

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Auftraggeber des Auktionators war ein Ehepaar H, das den Stempel vor Jahren auf einem Trödelmarkt erworben hatte. Nach der Auktion bot die Beklagte den Siegelstempel auf einer Kunstmesse zum Preis von 6.800,00 DM an. Nachdem die Klägerin hiervon erfahren hatte, wandte sie sich an die Beklagte und bat um nähere Auskunft über den Siegeltypar. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 22.06.1987, legte dem Brief Fotos von dem Siegelstempel bei und erklärte sich bereit, ihn der Klägerin für 6.800,00 DM zu verkaufen. Diese lehnte das Angebot ab und verlangte von der Beklagten Herausgabe des Siegeltypars mit der Begründung, sie sei Eigentümerin des Stempels. Dieser Anspruch ist Gegenstand des Rechtsstreits.

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Die Klägerin hat behauptet, bei dem Stempel handele es sich um einen Originalstempel aus dem Mittelalter (sog. IV. H Stadtsiegel). Er sei bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts in Benutzung gewesen und sodann archiviert worden. Während des zweiten Weltkrieges sei er ausgelagert und bei der Rückführung nach dem Krieg gestohlen worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe keinesfalls gutgläubig Eigentum an dem Siegelstempel erworben.

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Sie hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie den Stempel des IV. H Stadtsiegels(bestehend aus einer vergoldeten Bronzeplatte mit einer Öse auf der Rückseite, versehen mit der Inschrift „Sigillvm+Bvrgenivm. De.Hammen.Bvrch“) nebst der purpurfarbenen bestickten Tasche aus dem 18. Jahrhundert herauszugeben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, vom Berechtigten erworben zu haben, da bereits die Eheleute H. aufgrund gutgläubigen Eigenbesitzes Eigentümer des Siegelstempels geworden seien. In jedem Fall sei sie Eigentümerin geworden, weil sie den Gegenstand gutgläubig auf einer öffentlichen Versteigerung im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB erworben habe. Sie hat behauptet, die Auktion sei öffentlich gewesen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen bekannt gemacht worden. Die Auktion sei von Herrn S, einem öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator für Kunst und Antiquitäten geleitet worden.

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Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.

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Die Klägerin hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie stützt nunmehr ihren Herausgabeanspruch auf zivil- und öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte. Sie meint, der Siegelstempel sei eine res extra Commercium. Er sei der Verfügung durch private Dritte nicht zugänglich und nicht Gegenstand des privatrechtlichen Rechtsverkehrs. Privates Eigentum sei aber jedenfalls durch öffentliche Zweckbindung in Form der Widmung bzw. Umwidmung überlagert. Selbst wenn die Beklagte Eigentümerin geworden sei, müsse sie den Siegelstempel herausgeben. Das Eigentum sei mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit belastet. Im übrigen scheide ein Eigentumserwerb aus, weil es sich bei der Kunstauktion nicht um eine öffentliche Versteigerung im Sinne des Gesetzes gehandelt habe. Die Beklagte sei auch nicht gutgläubig gewesen. Als Fachmann habe sie erkennen müssen, daß es sich bei dem ersteigerten Gegenstand um den Siegelstempel der Stadt H aus dem Mittelalter handele.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie den Stempel des IV. H Stadtsiegels (bestehend aus einer vergoldeten Bronzeplatte mit einer Öse auf der Rückseite, versehen mit der Inschrift „Sigillvm+Bvrgenivm.De.Hammen.Bvrch") nebst der purpurfarbenen bestickten Tasche aus dem 18. Jahrhundert, beides wie in der nachfolgenden Fotographie abgebildet, herauszugeben,

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hilfsweise,

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den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie meint, der Siegelstempel sei eine öffentliche Sache, der nach der Theorie des modifizierten Privateigentums rechtsverkehrsfähig sei. Dieser Gegenstand sei auch nicht mit einer Dienstbarkeit belastet. Bereits die Eheleute H hätten Eigentum an dem Siegelstempel erworben. In jedem Fall sei sie Eigentümerin aufgrund gutgläubigen Erwerbs im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden und den Inhalt der Beiakte des Staatsarchivs H Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin konnte keinen Erfolg haben, soweit das Landgericht die Klage wegen der Versagung zivil‑ rechtlicher Herausgabeansprüche abgewiesen hat. Im übrigen war der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Verwaltungsgericht Köln zu verweisen.

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Die Klage ist, soweit zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Obwohl die Klägerin inzwischen der Beklagten im Wege des Leistungsbescheides aufgegeben hat, den Siegelstempel an sie herauszugeben, und obwohl dieser Bescheid sofort vollziehbar ist, hat sie nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über ihren Herausgabeanspruch. Zwar ist in der Regel ein schutzwürdiges Interesse an einem Urteil in einem Zivilrechtsstreit zu verneinen, wenn es für den Kläger einen einfacheren Weg gibt, sein Ziel zu erreichen, insbesondere bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt (Zöller-Stephan, Vor § 253 ZPO Rn. 18; Baumbach-Hartmann, Grundz. § 253 5 A). Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Die Vollstreckung aus dem Leistungsbescheid ist solange kein einfacherer Weg für die Klägerin, als der Leistungsbescheid und seine sofortige Vollziehbarkeit nicht rechtsbeständig geworden sind. Solange die Klägerin mit der Durchführung eines Verwaltungsstreitverfahrens, mit Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen gegen den Leistungsbescheid und mit der Aussetzung des sofortigen Vollzuges durch das Verwaltungsgericht rechnen muß, ist die Verfolgung ihres Ziels auf diesem Wege kein einfacherer, sondern ein anderer Weg. Beide prozessualen Möglichkeiten stehen gleichrangig nebeneinander. Zudem sind die Streitgegenstände beider Verfahrensarten nicht uneingeschränkt identisch. Gegenstand des Leistungsbeischeides ist ein eventueller Herausgabeanspruch unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten, wobei die Frage, wer Eigentümer des Siegelstempels ist, möglicherweise keine Rolle spielt. Dagegen will die Klägerin mittels der zivilrechtlichen Herausgabeklage in erster Linie diese Frage geklärt haben. Schließlich hat der Senat angesichts der Verteidigung der Beklagten im vorliegenden Prozeß und der diesbezüglichen Erklärungen ihres Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsverhandlung keine Zweifel, daß die Beklagte sich auch gegen den Leistungsbescheid und dessen sofortige Vollziehung mit den hierfür gegebenen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen wird.

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Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit sie auf zivilrechtliche Herausgabeansprüche (§§ 985, 1007 BGB) gestützt wird. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob es sich bei dem streitbefangenen Gegenstand tatsächlich um den Stempel des IV. H Stadtsiegels aus dem Mittelalter handelt und die Klägerin jemals Eigentümerin des Siegelstempels war. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob bereits die Eheleute H aufgrund "gutgläubigen Eigenbesitzes" (§ 937 BGB) Eigentümer waren. Jedenfalls ist die Klage, soweit sie auf bürgerlich-rechtliche Ansprüche gestützt wird, deshalb unbegründet, weil die Beklagte gutgläubig Eigentum an dem Siegelstempel erworben hat (§§ 929 ff., 932, 935 Abs. 2, 383 Abs. 3 BGB).

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Grundsätzlich ist ein Eigentumserwerb durch private Dritte an dem Streitgegenstand auch dann möglich, wenn es sich bei der hier in Frage stehenden Petschaft um den Stempel des IV. H Stadtsiegels aus dem Mittelalter handeln sollte. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt dieser Gegenstand keine res extra commercium dar, die nicht rechtsverkehrsfähig wäre und an der kein Eigentum eines privaten Dritten begründet werden könnte. Unter res extra commercium versteht man in erster Linie Sachen, die ihrer Natur nach oder aus Rechtsgründen verkehrsunfähig sind, insbesondere also solche, denen die für die Sachdualität notwendige Beherrschbarkeit oder Abgrenzung fehlt, wie z. B. die Luft oder der Meeresboden. Dies trifft jedoch auf einen Siegelstempel, der im Mittelalter zur Versiegelung von Urkunden der Stadt H benutzt wurde, erkennbar nicht zu. Es handelt sich vielmehr um eine sog. öffentliche Sache im Verwaltungsgebrauch, die einem bestimmten öffentlichen Zweck diente. Auf solche Gegenstände ist die Theorie vom sog. modifizierten Privateigentum, die sich in Rechtsprechung und Literatur durchgesetzt hat (vgl. u. a. Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht II, § 57 II a m.w.N.), anwendbar. Danach kann grundsätzlich auch an öffentlichen Sachen (im Verwaltungsgebrauch) bürgerlich-rechtliches Eigentum begründet werden. Auf sie sind die Grundregeln des Privatrechts anwendbar. Allerdings kann im Einzelfall die privatrechtliche Sachherrschaft an einer öffentlichen Sache von der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung überlagert, mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit belastet sein. In der verwaltungsrechtlichen Literatur ist jedoch umstritten, wann dies der Fall ist und wodurch im Einzelfall eine solche dem Privateigentum anhaftende Belastung entsteht. Während teilweise die Ansicht vertreten wird, eine öffentliche Sache verliere auch dann nicht ihre Zweckbestimmung, wenn der Eigentümer infolge der Verfügung durch einen Nichtberechtigten wechsele, so daß der „Sachherr“ ihre Herausgabe verlangen könne (Wolff‑Bachof, II § 57 II b; Frotscher, VwArch. 71, 158 ff), wird von anderen diese Auffassung als zu weit gehend betrachtet (Papier, JuS 81, 502, 503). Die Gegenmeinung vertritt den Standpunkt, dingliche Rechte einschließlich öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeiten als Belastungen des Privateigentums könnten nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes entstehen. Der Senat braucht diese Streitfrage hier jedoch nicht abschließend entscheiden. Ein etwaiger, auf eine öffentlich-rechtliche Belastung gegründeter Herausgabeanspruch wäre nämlich vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen (Frotscher, a.a.0., S. 159; Salzwedel in Erichsen-Martens S. 390, Kirchner, Bibliotheks- und Dokumentationsrecht, S. 178)- Insoweit wäre der Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht nicht eröffnet, weil der Herausgabeanspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Zweckbindung hergeleitet wird und deshalb von seiner Natur her öffentlich-rechtlicher Art ist (Frotscher, a.a.0. S. 158). Deshalb würde es sich bei der prozessualen Geltendmachung dieses Anspruchs um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln (§ 40 VwGO). Mangels Zulässigkeit des Rechtsweges insoweit ist es demnach dem Senat verwehrt, die Klage unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.

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Die Beklagte ist gemäß §§ 929, 932, 935 Abs. 2, 383 Abs. 3 BGB Eigentümerin des Siegelstempels geworden, wie schon das Landgericht im Ergebnis mit Recht ausgeführt hat. Dem steht nicht entgegen, daß möglicherweise die Klägerin Eigentümerin des Siegelstempels war und ihr dieser Gegenstand gestohlen worden oder sonst abhandengekommen ist. Zwar ist an solchen Sachen grundsätzlich ein gutgläubiger Eigentumserwerb gemäß § 932 BGB nicht möglich (§ 935 Abs. 1 BGB). Diese Vorschrift findet aber keine Anwendung auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden (§ 935 Abs. 2 BGB), soweit der Ersteigerer gutgläubig ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt:

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§ 383 Abs. 3 BGB gibt für den Begriff der öffentlichen Versteigerung eine Legaldefinition (PalandtHeinrichs, § 383 BGB Rn. 2 a). Danach ist eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB gegeben, soweit "die Versteigerung durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich erfolgt". Zuständig für die Versteigerung gemäß § 383 Abs. 3 BGB sind danach auch die gemäß § 43 b Abs. 5 GewO bestellten Personen, also diejenigen, die wegen ihrer "besonderen Sachkunde" allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen öffentlich bestellt sind (Palandt-Heinrichs, § 383 BGB, Rn. 2 a). Die Kunstauktion vom 26.04.1986, auf der die Beklagte den Siegelstempel erwarb, wurde von einem Versteigerer im Sinne des § 34 b Abs. 5 GewO durchgeführt. Der Auktionator F S ist nämlich ein öffentlich bestellter und vereidigter Auktionartor für Kunst und Antiquitäten. Dies ergibt sich aus der Rechnung des Kunstauktionshauses S vom 26.04.1986. Die Angaben in dieser Rechnung sind von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden.

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Dies gilt auch für die Öffentlichkeit der Versteigerung im Sinne des § 383 Abs. 3 BGB. Die Frage, ob die entsprechende Behauptung der Beklagten noch bestritten wird, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich behandelt worden. Die Klägerin hat der Feststellung des Vorsitzenden, "dies dürfte wohl nicht mehr bestritten werden", nicht widersprochen. Hinzu kommt, daß sich die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht mit der Frage befaßt hat, ob die Versteigerung öffentlich bekannt gemacht wurde. Dies hätte aber, falls sie ihr Bestreiten aufrecht erhalten wollte, nahe gelegen, zumal sich das Landgericht eingehend mit dieser Frage befaßt und sie bejaht hat. Die Klägerin hat in zweiter Instanz lediglich geltend gemacht, "nur gesetzlich entsprechend § 383 BGB vorgesehene Versteigerungen seien "öffentlich" im Sinne dieser Bestimmung".

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Es muß daher angenommen werden, daß insoweit der Vortrag der Beklagten nicht mehr bestritten wird.

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Zudem hat die Beklagte im ersten Rechtszug substantiiert behauptet, der Auktionskatalog sei einem großen Personenkreis zugänglich gemacht und auf die Auktion in verschiedenen Tageszeitungen hingewiesen worden. Sie hat zudem mit der Berufungserwiderung zu Beweiszwecken eine fotokopierte Zeitungsanzeige (B1. 131 d. GA.) vorgelegt, zu der die Klägerin nicht Stellung genommen hat.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin erfaßt § 935 Abs. 2 BGB nicht nur die gesetzlich vorgesehenen Versteigerungsfälle, sondern gilt auch für sog. freiwillige Versteigerungen, soweit diese nur öffentlich erfolgen und von einer zuständigen Person im Sinne des § 383 Abs. 3 BGB durchgeführt werden.

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Der Wortlaut des § 935 Abs. 2 BGB steht dieser Ansicht nicht entgegen. Diese Bestimmung verweist schlicht nur auf § 383 Abs. 3 BGB, und diese Vorschrift schränkt den Begriff "öffentliche Versteigerung" nicht dahin ein, daß damit nur die gesetzlich vorgesehenen Versteigerungsfälle erfaßt sein sollen. § 383 Abs. 3 BGB bestimmt lediglich, die Versteigerung habe öffentlich und durch einen Gerichtsvollzieher, durch andere zu Versteigerungen befugte Beamten oder durch einen öffentlich angestellten Versteigerer zu erfolgen.

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Auch der Sinn und die Entstehungsgeschichte des § 935 Abs. 2 BGB rechtfertigen keine abweichende Interpretation. Wollte man der Ansicht der Klägerin folgen, würde § 935 Abs. 2 BGB nur für die wenigen im Gesetz (BGB) vorgesehenen Versteigerungsfälle (§§ 489, 966, 1219, 1235 BGB) gelten. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe § 935 Abs. 2 BGB nur diese einschränkende Bedeutung beimessen wollen.

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Der Anwendungsbereich muß nicht auf die gesetzlich vorgesehenen Versteigerungsfälle beschränkt sein, um den in §§ 932, 935 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken - grundsätzlich kein gutgläubiger Erwerb an abhanden gekommenen Sachen - hinreichend zu berücksichtigen. Denn eine freiwillige, im übrigen gemäß § 383 Abs. 3 BGB durchgeführte Versteigerung ist keineswegs eine "Waschanlage für Diebesgut". Diese Vorschrift wirkt dem vielmehr ausreichend entgegen, wenn sich im Einzelfall der Erwerb von "Diebesgut" auf einer öffentlichen Versteigerung auch nicht ausschließen lassen wird. Schon die "Öffentlichkeit" einer freiwilligen Versteigerung ist geeignet, solche Fälle zu begrenzen. Durch die öffentliche Bekanntmachung wird weitgehend gewährleistet, daß ein großer Personenkreis von der Versteigerung Kenntnis nimmt und gegebenenfalls prüft, ob abhanden gekommene Gegenstände auf der Versteigerung angeboten werden. Vor allem aber der Umstand, daß nur die in § 383 Abs. 3 BGB genannten Personen befugt sind, die Versteigerung durchzuführen, bietet in größtmöglicher Weise Gewähr, die Ersteigerung gestohlender Gegenstände zu vermeiden. Der öffentlich bestellte und vereidigte Auktionator ist in besonderem Maße dafür geeignet, die eingelieferten Gegenstände insbesondere auf ihre mögliche Herkunft zu überprüfen, Verdachtsmomente aufzufassen und gegebenenfalls weitere Erkundigungen einzuziehen. Zum Versteigerer allgemein oder nur für bestimmte Versteigerungsarten wird nämlich gemäß § 34 b Abs. 5 GewO nur bestellt, wer „besonders sachkundig" ist. Zudem wird dieser Versteigerer darauf vereidigt, daß er seine Aufgaben als öffentlich bestellter Versteigerer gewissenhaft und unparteiisch erfüllt (§ 34 b Abs. 5 GewO). Dieser ist schließlich an die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung) gebunden, woraus sich zusätzliche Pflichten ergeben. All dem entspricht letztlich auch die vertragliche Stellung des Versteigerers in der freiwilligen, öffentlichen Versteigerung. Die vertraglichen Beziehungen zu den beiden Parteien, dem Einlieferer und dem Käufer, geben dem Versteigerer eine besonders verantwortungsvolle Rechtsstellung (Hoyningen-Huene, NJW 1973, 1473 (1478)), und zwar als Folge seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde. Die hiergegen von der Klägerin geltend gemachten Bedenken vermögen nicht zu überzeugen. Zwar kann auch ein noch so zuverlässiger und sachkundiger Auktionator im Einzelfall nicht die Ersteigerung einer gestohlenen Ware verhindern; dies wird aber gerade wegen der Pflichten des Versteigerers auf wenige Fälle beschränkt bleiben und rechtfertigt es daher nicht, die sog. Freiwillige Versteigerung generell von §§ 935 Abs. 2, 383 Abs. 3 BGB auszuschließen. Die Mehrheit der Versteigerer mag in der Tat heute öffentlich bestellt und vereidigt sein. Dies erlaubt aber nicht den Schluß, "von besonderer Sachkunde und Zuverlässigkeit könne keine Rede sein". Zum Versteigerer wird eben nur bestellt, wer "besonders sachkundig" ist (§ 34 b Abs. 5 GewO). Die Anzahl öffentlich bestellter Versteigerer ist kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung des Ausmaßes der Sachkunde des einzelnen Versteigerers.

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Die Auffassung der Klägerin findet schließlich auch in der Literatur keine Stütze. Soweit das Problem überhaupt angesprochen wird, wird ausdrücklich hervorgehoben, daß neben den gesetzlich vorgesehenen Versteigerungsfällen auch die sog. freiwillige Versteigerung von § 935 Abs. 2 BGB erfaßt wird (vgl. Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, § 52 V 4 c, der u. a. ausführt, es kämen mannigfache Versteigerungsarten in Betracht, ferner ausdrücklich auf die freiwillige Versteigerung Bezug nimmt). Auch die Motive zum BGB zwingen nicht zu dem Schluß, der Gesetzgeber habe bei der Fassung des § 877 Abs. 2 alter Zählung (= § 935 Abs. 2 BGB) ausschließlich an Versteigerungen im Sinne des BGB gedacht.

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Wenn in den Motiven (vgl. Mugdan, Motive zum BGB, III, S. 349) nur solche Fälle aufgeführt sind, kann dies nur beispielhaft geschehen sein. Die Motive enthalten jedenfalls keinen klaren Hinweis dafür, der Gesetzgeber habe freiwillige Versteigerungen von der Vorschrift des § 935 II BGB ausschließen wollen.

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Auch die öffentliche Versteigerung abhanden gekommener Sachen verschafft nur dem gutgläubigen Erwerber Eigentum (RGRK § 935 Rn. 38). Die Beklagte war entgegen der Ansicht der Klägerin bei der Ersteigerung des Siegelstempels gutgläubig. Gemäß § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört. An Gegenstand und Umfang des erforderlichen guten Glaubens im Rahmen der Ersteigerung einer Sache sind jedoch die Anforderungen zu stellen, die sich aus der besonderen Eigenart des Versteigerungsvorgangs ergeben (RGRK a.a.O.). Es wird daher in der Regel genügen, wenn der Ersteher ohne grobe Fahrlässigkeit in Unkenntnis darüber bleibt, wem die ordnungsgemäß versteigerte Sache gehört und deshalb wenigstens auf die Berechtigung des Versteigerers vertraut, über die Sache zu verfügen. Der Ersteher wird sich regelmäßig darauf verlassen dürfen, daß der staatlich autorisierte, öffentliche Versteigerer die Voraussetzungen für die öffentliche Versteigerung pflichtgemäß geprüft und das Erforderliche zur Ermittlung des Empfangsberechtigten unternommen hat (Kuhnt, MDR 53, 641 ff.). Die Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis wird daher nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn sich dem Ersteher Umstände aufdrängen, die auf eine solche Kenntnis eindeutig hinweisen, er diese Umstände aber unbeachtet läßt (Kuhnt, a.a.O.). Wer Eigentumserwerb infolge Gutgläubigkeit (§ 932 BGB) bestreitet, muß Umstände für Bösgläubigkeit des Erwerbers substantiiert dartun und beweisen (PalandtBassenge, § 932 BGB Rn. 5). Solche Umstände sind im konkreten Fall bei Anwendung der dargelegten Maßstäbe nicht hinreichend von der Klägerin dargelegt. Es mag dahinstehen, ob guter Glaube zu verneinen wäre, hätte die Beklagte erkennen können, es handele sich bei dem ersteigerten Siegelstempel - insoweit den Vortrag der Klägerin unterstellt -.um den Stempel des IV. H  Stadtsiegels aus dem Mittelalter. Hierauf kommt es nicht an, weil das Vorbringen der Klägerin nicht ausreicht, den Schluß zu rechtfertigen, der Beklagten habe sich dies aufdrängen müssen.

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Die Beklagte mag als Inhaberin eines Antiquariats "Fachmann" sein. Dies allein zwingt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu der Annahme, die Beklagte habe auf Grund ihrer Sachkunde erkennen müssen, sie ersteigere den Siegelstempel des IV. H Stadtsiegels mit mittelalterlicher Herkunft. Eine Gesamtwürdigung folgender Umstände spricht gegen eine Bösgläubigkeit der Beklagten:

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Der ersteigerte Gegenstand war im Auktionskatalog unter Nr. 2402 unverfänglich als "Stadtsiegel von H" be‑schrieben. Allerdings war dies fehlerhaft, weil nicht ein Siegel, sondern ein Siegelstempel angeboten wurde. Hierauf deuteten auch die Angabe im Katalog, das "Stadtsiegel" sei bronze vergoldet, und der Hinweis auf die kleine Öse hin. Es mag zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, die Beklagte habe erkannt, nicht ein Siegel, sondern ein Stempel stehe zur Ersteigerung an. Die Ansicht der Klägerin, die Beklagte habe also erkennen müssen, daß im Katalog ausgerechnet der Stempel des IV. H Stadtsiegels aus dem 12. Jahrhundert beschrieben worden sei, ist jedoch nicht nachvollziehbar und wird von ihr auch nicht näher konkretisiert. Dies gilt um so mehr, als auch nach dem Vortrag der Klägerin verschiedene Stempel im Laufe der Jahrhunderte benutzt wurden. Zudem mußte sich der Beklagten keineswegs aufdrängen, es handele sich um einen echten Siegelstempel; der Preis allein war kein ausreichender Anhaltspunkt. Im übrigen enthielt der Auktionskatalog keine Anhaltspunkte dafür, das „Stadtsiegel" bzw. der Siegelstempel stamme aus dem Mittelalter. Der Hinweis auf das 18. Jahrhundert, der sich nicht unbedingt (nur) auf die Tasche beziehen mußte, sprach eher dagegen. Entsprechendes gilt für den Gegenstand selbst, da seine Beschaffenheit nicht von der Beschreibung im Katalog abwich, sieht man einmal von der fehlerhaften Bezeichnung "Stadtsiegel" ab.

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Ferner konnte und durfte die Beklagte darauf vertrauen, das "Stadtsiegel" sei hinsichtlich seiner Herkunft und seines Alters vom Auktionator geprüft worden. Auf die besondere Zuverlässigkeit und Sachkunde eines öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers und dessen Vertrauensstellung ist bereits hingewiesen worden. Offenbar hatte auch Herr S den von den Eheleuten H eingelieferten Gegenstand nicht als den Siegelstempel des IV. H Stadtsiegels aus dem Mittelalter erkannt. Andernfalls wäre dieser im Auktionskatalog entsprechend beschrieben worden. Gerade aber diese Einschätzung des öffentlich bestellten und vereidigten Auktionators, der besondere Sachkunde besitzen muß, spricht gegen die pauschale und im einzelnen nicht näher konkretisierte Behauptung der Klägerin, ein Fachmann habe erkennen müssen, der Original-Siegelstempel der Stadt H aus dem Mittelalter stehe zur Versteigerung an. Gegen Bösgläubigkeit der Beklagten spricht ferner folgender Umstand: Nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag wußte sie von der Versendung des Auktionskataloges an einen größeren Interessentenkreis, u. a. auch an Museen der Stadt H sowie an das Bundeskriminalamt. Sie durfte deshalb von einer Prüfung der angebotenen Gegenstände durch Fachleute ausgehen und annehmen, diesen seien keine Zweifel gekommen, andernfalls der Siegelstempel nicht auf der Auktion angeboten worden wäre. Schließlich ist auch das Verhalten der Beklagten nach dem Erwerb geeignet, Bösgläubigkeit zu verneinen. Die Beklagte bot den Siegelstempel offen auf einer Kunstmesse an und kam dem Wunsch des Staatsarchivs H nähere Informationen über das "Stadtsiegel" zu erteilen, ohne Zögern nach. Ein solch offenes Verhalten hätte aber nicht nahegelegen, wenn die Beklagte bei der Ersteigerung erkannt oder auch nur damit gerechnet hätte, einen Originalsiegelstempel der Stadt H aus dem Mittelalter zu erwerben. Die Lebenserfahrung legt den Schluß nahe, daß die Beklagte sich in diesem Fall um eine Weiterveräußerung des Stempels auf ganz andere Art und Weise bemüht hätte. Letztlich vermag auch der von der Beklagten geforderte Preis (DM 6.800,00) nicht die Annahme zu rechtfertigen, die Beklagte sei bösgläubig gewesen. Sie selbst zahlte ausweislich der Rechnung vom 26.04.1986 DM 2.107,80. Die Differenz zum von ihr verlangten Kaufpreis läßt sich zwanglos mit dem Interesse der Beklagten erklären, als Geschäftsfrau einen möglichst hohen Gewinn aus dem Verkauf dieses Gegenstandes zu erzielen.

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Ist aber die Beklagte bei der öffentlichen Versteigerung gutgläubig gewesen, so ist sie Eigentümerin des Siegelstempels geworden. Auf ein etwaiges Veräußerungsverbot, das möglicherweise aus der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung gemäß §§ 135, 136 BGB hergeleitet werden könnte, kann sich die Klägerin wegen des auch insoweit entgegenstehenden guten Glaubens (§ 135 Abs. 2 BGB) nicht berufen. Die Anspruchsgrundlage aus § 985 BGB versagt, weil nicht die Klägerin, sondern die Beklagte Eigentümerin ist. Die Klägerin kann die Herausgabe auch nicht gemäß § 1007 BGB verlangen. Absatz 1 dieser Bestimmung greift nur ein, wenn der derzeitige Besitzer beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, wie die Gutgläubigkeit der Beklagten beim Eigentumserwerb ergibt. § 1007 Abs. 2 BGB scheitert schon deshalb, weil die Beklagte Eigentümerin des Siegelstempels geworden ist. Es kann daher dahinstehen, ob § 1007 Abs. 2 S. 2 BGB nicht auch für die öffentliche Versteigerung gilt. Dies hätte zur Folge, daß § 1007 Abs. 2 S. 1 BGB von vornherein keine Anwendung fände. Weitere bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen für das Begehren der Klägerin sind nicht ersichtlich.

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Soweit möglicherweise öffentlich-rechtliche Herausgabeansprüche in Betracht kommen, ist, wie dargelegt, dem Senat eine Prüfung verwehrt, weil hierfür nicht der bürgerlich-rechtliche, sondern allein der öffentlich-rechtliche Rechtsweg eröffnet ist. Der Senat hat aber zu entscheiden, ob der Rechtsstreit teilweise an das Verwaltungsgericht Köln zu verweisen ist. Er bejaht diese Frage und folgt damit der Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. u. a. OLG Köln OLGZ 68, 10; 2. ZS., Urteil vom 16.09.1987, 2 U 124/86). Die wohl überwiegende Meinung (vgl. die Nachweise bei Zöller-Gummer § 13 GVG, Rn. 14) lehnt eine Teilverweisung in Fällen der vorliegenden Art ab, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt wird und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist und beschritten wird. Sie befürwortet dann, die Klage insgesamt abzuweisen. Dem schließt sich der Senat nicht an, wenngleich die Einheitlichkeit des Streitgegenstandes nicht verkannt wird. Dieser Gesichtspunkt steht aber nicht einer zweiten Sachentscheidung über den gleichen Anspruch in dem Rechtsweg, der für die Prüfung unter dem jeweils anderen Gesichtspunkt eröffnet ist, entgegen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Sachentscheidung verhindert also eine Aufspaltung des Rechtsweges ohnehin nicht. Dann aber ist es praktischer und interessengerechter, den Parteien den - nach der wohl überwiegenden Meinung notwendigen -Umweg zu ersparen und den Rechtsstreit teilweise zu verweisen, sofern der jeweils andere Rechtsweg eröffnet ist. Schließlich stellt die Teilverweisung die Einheitlichkeit der Entscheidung nicht in Frage (Zöller-Gummer, a.a.O. Rn. 15), wenn die Teilverweisung nur gemeinsam mit der (Teil-) Sachentscheidung über die Anspruchsgrundlagen, für die hier der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist, erfolgt.

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Die Teilverweisung hat gemäß § 17 Abs. 3 GVG jedoch an das Verwaltungsgericht Köln und nicht, wie beantragt, an das Verwaltungsgericht H zu erfolgen.Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 5 VwG0).

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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hat ebensowenig zu erfolgen wie eine Teilaufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Landgericht die Begründetheit der Klage nur unter bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und eine Teilverweisung an das Verwaltungsgericht mangels Verweisungsantrages nicht aussprechen konnte.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Senat hat die Revision gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache uneingeschränkt zugelassen. Die Frage, ob sich § 935 Abs. 2 BGB

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nur auf öffentliche Versteigerungen im Sinne des Gesetzes (BGB) bezieht, ist bisher, soweit ersichtlich, noch nicht höchstrichterlich entschieden.

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Beschwer durch dieses Urteil für die Klägerin: DM 10.000,00 Streitwert für das Berufungsverfahren: DM 10.000,00 (§§ 3, 6 ZPO).