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Oberlandesgericht Köln·2 U 51/96·26.11.1996

Berufung abgewiesen, Anschlussberufung teilweise stattgegeben: Darlehensrückzahlung und Zuschuss-Teilerstattung

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Restdarlehensrückzahlung und anteilige Erstattung eines gewährten Zuschusses nach Beendigung eines Darlehens- und Bierlieferungsvertrages. Das OLG bestätigt, dass das Abzahlungsgesetz wegen fehlender wirtschaftlicher Einheit nicht anwendbar ist und statt einer Vertragsanpassung eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung (Teilerstattung) geboten ist. Die Beklagte wird zur Nachzahlung verurteilt.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung der Klägerin teilweise stattgegeben – Beklagte zur Zahlung weiterer 1.692,-- DM nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Auf vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes abgeschlossene kombinierte Darlehens- und Lieferverträge ist grundsätzlich das bis dahin geltende Recht anzuwenden; das Abzahlungsgesetz gilt nur, wenn eine wirtschaftliche Einheit der Verträge im Sinne der ständigen BGH-Rechtsprechung vorliegt.

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Eine wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehens- und Kaufvertrag liegt nur vor, wenn objektive Verbindungselemente bestehen und beim Darlehensnehmer der erkennbare Eindruck entsteht, Verkäufer und Darlehensgeber stünden gemeinsam als Vertragspartner gegenüber.

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Die bloße Sicherungsübereignung von Inventar begründet nicht zwingend ein Abzahlungsgeschäft; vertragliche Regelungen zur Zweckbindung des Darlehens sowie zur Mitwirkung bei Verwertung sprechen für eine rechtliche Isolierung des Darlehensvertrags.

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Fällt die Geschäftsgrundlage durch vorzeitige Beendigung der Geschäftsbeziehung weg und ist eine Fortsetzung der Leistung unzumutbar, kann statt einer Vertragsanpassung die Rückabwicklung und anteilige Erstattung eines zuvor zeitanteilig abgeschriebenen Zuschusses nach den Regeln des Bereicherungsrechts erfolgen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO (2. Alt.)§ 607 Abs. 1 BGB§ 6a AbzG§ 6b AbzG§ Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite§ 6 AbzG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3 0 252/95

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Mai 1996 - 3 0 252/95 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 7. Juni 1995 - 95-2095...-.-. - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Kläge-rin über die in erster Instanz zuerkannten 21.683,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. April 1995 hinaus weitere 1.692,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. April 1995 aus 1.900,-- DM und seit dem 23. Oktober 1996 aus 1.692,-- DM zu zahlen. 3. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5.Der Wert der Beschwer übersteigt für keine der Parteien 60.000,-- DM.

Entscheidungsgründe

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(Abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 2. Alt. ZPO).

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die gleichfalls zulässige Anschlußberufung der Klägerin ist, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, begründet.

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1.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen restlichen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von noch 21.475,43 DM gemäß § 607 Abs. 1 BGB i.V.m. § 6 c des Darlehens- und Bierlieferungsvertrages vom 24. Mai/1. Juni 1989.

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Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß sich die Rückabwicklung des von der Beklagten durch Einstellung des Gastronomiebetriebs zum 30. November 1991 beendeten (kombinierten) Darlehens- und Bierlieferungsvertrages nicht nach dem Abzahlungsgesetz richtet. Auf diesen vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes (am 1. Januar 1991) abgeschlossenen Vertrag ist nach der Übergangsregelung des Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840) grundsätzlich das bisherige Recht (mit Ausnahme der §§ 6 a und 6 b des AbzG) anwendbar. Mit Recht hat das Landgericht den Darlehensvertrag jedoch nicht als Teil-Geschäft eines finanzierten Abzahlungskaufs im Sinne der §§ 1 ff, 6 AbzG angesehen. Zwar zeigt die gesamte Vertragsgestaltung eine Reihe (auch typischer) Verbindungselemente zwischen den verschiedenen Einzel-Verträgen (Darlehensvertrag - Bierlieferungsvertrag - Inventarkaufverträge). Sie entspricht aber insgesamt nicht den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine wirtschaftliche Einheit von Darlehen und Kaufgeschäft. Danach liegt eine die Anwendung des Abzahlungsgesetzes rechtfertigende notwendige wirtschaftliche Einheit der rechtlich selbständigen Darlehens- und Kaufverträge nur dann vor, wenn sie sich wechselseitig bedingen oder der eine Vertrag

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seinen Sinn erst durch den anderen erhält. Dazu bedarf es zunächst objektiv der Verbindung beider Geschäfte durch bestimmte Umstände (Verbindungselemente). Diese müssen aber darüber hinaus subjektiv beim Darlehensnehmer - für den Darlehensgeber erkennbar - den Eindruck erwecken, Verkäufer und Darlehensgeber stünden ihm gemeinsam als Vertragspartner gegenüber. Dem Käufer muß beim Abschluß des Kaufvertrages der Eindruck vermittelt werden, der - mit dem Verkäufer zusammenarbeitende - Darlehensgeber gewähre ihm das Darlehen nur, um ihm die Tilgung des Kaufpreises zu ermöglichen (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1072, 1073; NJW 1989, 163, 164 - m. w. N.).

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Als objektiv verbindende Elemente eines Einheitsvertrages im Sinne eines Abzahlungskaufs - auch in Form eines Umgehungsgeschäfts gemäß § 6 AbzG - erscheinen im vorliegenden Falle insbesondere:

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Der zeitliche und kausale Zusammenhang der verschiedenen Geschäfte mit dem Hauptziel der Gesamtrenovierung der Gaststätte als Grundlage einer langjährigen Bierbezugsverpflichtung; die erkennbare Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung der Gaststättenausstattung (Schankanlage, Thekeneinkleidung und Mobiliar); die Sicherung dieser Zweckverwendung durch unmittelbare Bezahlung der Lieferanten aus dem Kreditkonto; die Vorlage von Auftragsbestätigungen und Lieferanten-Rechnungen an die Klägerin.

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Für eine rechtlich isolierte Einordnung des Darlehensvertrags sprechen insbesondere folgende Umstände:

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Die Klägerin hat die Vermietung/Verpachtung der Gaststätte - anders als die Brauerei in dem ähnlich gelagerten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle NJW 1989, 163 f - nicht vermittelt; die Beklagte selbst hat sowohl die Initiative zum Vertragsabschluß mit dem Hauseigentümer/Vermieter ergriffen als auch die Vertragsbeendigung gegen eine Abstandszahlung vollzogen. Zwischen der Klägerin und den drei verschiedenen Lieferanten (Verkäufern) bestanden keinerlei Geschäftsbeziehungen. Diese haben gegenüber der Klägerin keine Mithaftung für den Kredit übernommen. Schließlich hat die Beklagte - anders auch als im besagten Falle BGH NJW 1989, 163 f - mit den jeweiligen Lieferanten selbst verhandelt und eigenverantwortlich kontrahiert. Nach dem eindeutigen Inhalt des Darlehens- und Bierlieferungsvertrages (§ 6 c) mußte für die Beklagte klar sein, daß die Fälligkeit des gesamten Darlehensrestes von der durch sie veranlaßten Betriebseinstellung, nicht aber vom Schicksal der verschiedenen, durch die Lieferanten bereits erfüllten Kaufverträge abhängig war. Die Sicherungsübereignung des Inventars an die Klägerin ist als solche noch kein zwingendes Indiz für ein Abzahlungsgeschäft (vgl. MüKo-Westermann, BGB, 2. Aufl., § 6 AbzG Rn. 30 f, 33 - m. w. N.). Die in § 7 des Vertrages geregelte - durch handschriftlichen Zusatz auch optisch hervorgehobene - Verpflichtung der Klägerin zur bestmöglichen Verwertung der sicherungsübereigneten Gegenstände und das zugleich der Beklagten hierzu eingeräumte Mitwirkungsrecht haben auch für die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, daß das Risiko einer optimalen Sicherungsverwertung bei vorzeitiger Beendigung der Geschäftsverbindung nicht auf Seiten der darlehensgewährenden Klägerin liegen sollte. Daß die Sicherungsverwertung durch die Klägerin von der Beklagten nicht als fiktive Ausübung des (Verkäufer-)Rücktrittsrechts im Sinne des § 5 AbzG mit der Folge einer Haftungsfreistellung aus der Darlehensrückzahlungsverpflichtung aufgefaßt worden ist, beweist ihr engagiertes Bemühen um bestmögliche Verwertung des Sicherungsgutes und damit Reduzierung ihrer - fortbestehenden - Kreditverbindlichkeit.

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In der Gesamtwürdigung der für und gegen die Annahme eines (verdeckten) finanzierten Abzahlungsgeschäfts sprechenden Umstände gelangt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, daß hier eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Darlehens- und Bierlieferungsvertrag einerseits und den mit verschiedenen Lieferanten abgeschlossenen und abgewickelten Kaufverträgen andererseits nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Abgrenzungskriterien zu verneinen ist.

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Die Höhe des damit nach § 607 Abs. 1 BGB zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung des restlichen Darlehens hat die Klägerin schlüssig und von der Beklagten nicht substantiiert bestritten wie folgt dargetan:

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Darlehensauszahlung per Monat 6/89:55.000,00 DM
Zinsen für Monate 2/90 - 2/95:+ 5.319,71 DM 60.319,71 DM
Abzüglich geleisteter Zahlungen:
1) Tilgung und Zinsen für Monate 10/89 - 11/91:- 10.366,28 DM
2) Gutschrift Thekenanlage:- 23.000,00 DM
3) Versteigerungerlöse Auktionshaus Z. (netto)
a) Abrechnung vom 01.09.92: 608,00 DM b) Abrechnung vom 05.09.92: 3.184,00 DM c) Abrechnung vom 17.10.92: 2.408,00 DM 6.200,00 DM ./. Vers.-Steuer - 930,-- DM
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5.270,00 DM- 5.270,00 DM
d) Abrechnung vom 05.12.92:208,00 DM - 208,00 DM
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(Lt. übereinstimmender Erledigungs-

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erklärung vom 23.10.1996) 21.475,43 DM

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2.

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Über diesen Darlehensrückzahlungsanspruch hinaus kann die Klägerin von der Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts eine zeitanteilige Erstattung des gewährten Zuschusses nach den Regeln über die Rechtsfolgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß den §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB verlangen.

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Nach den §§ 1 und 5 des Darlehens- und Bierlieferungsvertrages sollte der Zuschußbetrag in Höhe von 3.000,-- DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer (420,-- DM) von der Brauerei "intern abgeschrieben" werden. Nähere Erläuterungen zum Zweck dieser Zuschußgewährung sowie Regelungen zu den Modalitäten der "internen Abschreibung" und einer etwaigen Teil-Erstattung enthält der Vertrag nicht. Im Hinblick auf die von beiden Vertragsparteien in die zehnjährige Laufzeit des Vertrages gesetzten Erwartungen konnte diese Zuschußgewährung aber erkennbar nicht als ein in jedem Falle - d.h. auch bei alsbaldiger bzw. sofortiger Vertragsbeendigung - in voller Höhe "verlorener" Zuschuß angesehen werden. Die Abschreibung des Zuschusses war aus dem Gesamtzusammenhang von beiden Seiten als eine zeitanteilig - kontinuierliche Abrechnung zu verstehen. Entsprechend erfolgte dann auch während der etwa zweijährigen Vertragsdauer eine monatliche Teil-Abrechnung (Gutschrift) von 25,-- DM. Mit der von der Beklagten veranlaßten vorzeitigen Vertragsbeendigung ist die Geschäftsgrundlage für Zuschuß-Einbehalt und Rest-Abschreibung entfallen. Da der Beklagten eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar war und somit eine Vertragsanpassung als Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht kam, erfolgt die Rückabwicklung des beendeten Vertrages nach Bereicherungsrecht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 242 Rn. 130 - 132; LG Tübingen, NJW-RR 1992, 112 f).

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Danach ist die Beklagte zur zeitanteiligen Erstattung des Zuschusses für die Restlaufzeit des vorzeitig beendeten Vertrages verpflichtet:

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Nettozuschuß: 3.000,-- DM

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./. 44 Monate a 25,-- DM

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(vom 01.06.89 bis zum 31.01.93) - 1.100,-- DM

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1.900,-- DM

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Die der Klägerin noch zustehende Rest-Forderung errechnet sich wie folgt:

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1. Darlehensrückzahlungsanspruch: 21.475,43 DM

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2. Zuschuß - Teilerstattung: + 1.900,-- DM

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23.375,43 DM

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./. erstinstanzlich zuerkannter - 21.683,43 DM

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1.692,00 DM

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO sowie hinsichtlich des in der Berufungsverhandlung in Höhe von 208,-- DM nebst Zinsen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits auf § 91 a ZPO.

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4.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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5.

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Die von der Beklagten angeregte Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO ist nicht veranlaßt.

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Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (Satz 2 Nr. 1) noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab (Satz 2 Nr. 2). Die Problematik des finanzierten Abzahlungskaufs ist in gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt. Der vorliegende Fall enthält keine Ansätze für einen grundlegend - ergänzenden Klärungsbedarf. Das Urteil hält sich in den Grenzen der in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien und unterscheidet sich im Ergebnis von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 1988 (NJW 1989, 163 f) nur aufgrund unterschiedlicher Sachlage der beiden Fälle.

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Streitwert bis zur Teilerledigungserklärung

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am 22. Oktober 1996: 23.583,43 DM

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danach: 23.375,43 DM.