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Oberlandesgericht Köln·2 U 4/06·25.04.2006

Berufung zurückgewiesen – Nießbrauchsteuerabzug nach Durchschnittssteuersatz

ZivilrechtErbrechtVertragsauslegungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln ein; das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Das Gericht begründete dies mit fehlenden Erfolgsaussichten und hielt an der interessengerechten Auslegung der notariellen Verträge fest. Danach ist der steuerliche Abzug des Nießbrauchs nach dem Durchschnittssteuersatz zu berechnen. Ein negativer Saldo des Generalkontos wurde nicht als Leistung an die Beklagte qualifiziert.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Bei interessengerechter Auslegung notarieller Verträge ist der steuerliche Abzug für einen Nießbrauch nach dem Durchschnittssteuersatz zu berechnen.

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Ein negativer Saldo des Generalkontos des Erblassers ist nicht ohne weitere Anhaltspunkte als an einen Beteiligten erbrachte Leistung zu qualifizieren.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2 O 729/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Dezember 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 729/02 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

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Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück.

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1. Dass und warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), ist durch den Senat im einzelnen in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 27. März 2006 dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Senat hält auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25. April 2006 daran fest, dass aufgrund einer interessengerechten Auslegung der notariellen Verträge vom 27. Mai 1986 bzw. 11. Dezember 1987 der von dem Nießbrauch vorzunehmende Steuerabzug nach dem Durchschnittssteuersatz zu berechnen ist. Es verbleibt auch dabei, dass entgegen der Auffassung des Klägers der seiner Beteiligung entsprechende Anteil an dem negativen Saldo des Generalkontos der Erblasserin in Höhe von 177.846,00 DM nicht als eine an die Beklagte erbrachte Leistung qualifiziert werden kann.

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2. Die Annahme der Berufung ist auch nicht trotz fehlender Erfolgsaussicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst, wie der Senat ebenfalls in dem Hinweisbeschluss vom 27. März 2006 dargelegt hat. Insoweit werden auch von dem Kläger keine Einwendungen erhoben.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 181.725,62 €