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Oberlandesgericht Köln·2 U 40/23·15.08.2023

§ 133 InsO: Kein Benachteiligungsvorsatz trotz Indizien einer Zahlungseinstellung

ZivilrechtInsolvenzrechtAllgemeines ZivilrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verfolgt mit der Berufung Anfechtungsansprüche aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO wegen Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagten. Streitentscheidend ist, ob die Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte. Der Senat hält die Berufung für offensichtlich unbegründet, weil trotz einzelner Rückstände, Rücklastschriften und Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund erheblicher Kassenbestände und eines Sachverständigengutachtens keine ausreichende Grundlage für Zahlungsunfähigkeit bzw. den erforderlichen Vorsatz besteht. Die Berufung soll daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wird angekündigt (offensichtlich unbegründet).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Schuldner weiß oder billigend in Kauf nimmt, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können; die bloße aktuelle Zahlungsstockung genügt hierfür nicht.

2

Eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) liegt vor, wenn ein nach außen hervortretendes Verhalten den berechtigten Eindruck begründet, der Schuldner könne fällige Verbindlichkeiten nicht erfüllen; hierfür kann bereits die Nichtzahlung eines erheblichen Teils fälliger Verbindlichkeiten ausreichen.

3

Aus der Kenntnis einer (gegenwärtigen) Zahlungsunfähigkeit kann nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht mehr ohne Weiteres hergeleitet werden; erforderlich sind Umstände, die auf die Aussichtslosigkeit einer vollständigen Befriedigung auch in Zukunft schließen lassen.

4

Darlegungs- und beweisbelastet für die über die erkannte Zahlungsunfähigkeit hinausgehenden tatsächlichen Umstände des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und dessen Kenntnis ist der Insolvenzverwalter; dies gilt auch für negative Tatsachen (z.B. fehlende Aussicht auf Beseitigung der Illiquidität).

5

Bei der Beurteilung, ob Zahlungsverzögerungen auf fehlender Liquidität beruhen, bedarf es einer umfassenden, widerspruchsfreien Würdigung nach dem Beweismaß des § 286 ZPO; Indizien wie Mahn- und Vollstreckungsdruck sind einzelfallbezogen zu gewichten.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2§ ZPO§ 143 Abs.§ 133 Abs. 1 InsO§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine

Berufung gegen das am 27.03.2023 verkündete Urteil der 16.

Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 43/21 - gemäß § 522 Abs. 2

ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

18.09.2023.

Gründe

2

I.

3

Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach

4

dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet.

5

Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis

6

gelangt, dass dem Kläger gegenüber den Beklagten kein Anspruch aus §§ 143 Abs.

7

1, 133 Abs.1 InsO zusteht, da es zumindest am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

8

der Insolvenzschuldnerin fehlt.

9

Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der

10

Vorsatzanfechtung sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner,

11

der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt nach der

12

bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel auch mit

13

Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021, IX ZR 72/20, zitiert nach juris

14

Rn. 13).

15

Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §17Abs.2S.1 InsO ist die

16

Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach

17

§ 17Abs.2 Satz2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit

18

begründet . Kennen Schuldner und Anfechtungsgegner Tatsachen, aus denen sich

19

bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Zahlungseinstellung des Schuldners mit

20

der nach §286 ZPO notwendigen Gewissheit ergibt, kennen sie damit nach der

21

bisherigen Rechtsprechung auch die Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14.).

22

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des

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Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist,

24

seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die

25

beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner

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außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Nach der

27

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines

28

erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus. Das

29

gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber

30

im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil

31

ausmachen. Selbst die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine

32

Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht

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unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, NZI 2018, 34 Rn. 12 mwN). Eigene Erklärungen

34

des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten

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ebenfalls auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte

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versehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021, IX ZR 72/20, zitiert nach juris Rn. 15).

37

Die Annahme einer Zahlungseinstellung setzt auch nicht die Feststellung der

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genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Forderungen oder gar einer

39

Unterdeckung von mindestens 10 vom Hundert voraus (vgl. BGH a. a. O. Rn. 25).

40

Soweit die Rechtsprechung bisher angenommen hatte, dass ein Schuldner, der

41

zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit

42

Benachteiligungsvorsatz handelt, kann nach der Neuausrichtung der

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höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr allein darauf abgestellt werden, dass

44

der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte. Danach kann der

45

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der

46

Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht in der Lage ist, sämtliche

47

Gläubiger zu befriedigen.

48

Von entscheidender Bedeutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist vielmehr,

49

dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen)

50

Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird.

51

Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in

52

jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden. Die gegenwärtige

53

Zahlungsunfähigkeit allein spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im hier

54

verwendeten Sinne, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine vollständige

55

Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt, etwa deshalb,

56

weil ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint. Allein aus einer erkannten drohenden

57

Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann nicht mehr auf die subjektiven

58

Voraussetzungen des §133 Abs.1 InsO geschlossen werden (vgl. BGH a. a. O. Rn.

59

30, 35, 36).

60

Entscheidend ist die am Beweismaß des §286ZPOzu messende, in umfassender

61

und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung,

62

der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen.

63

Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür

64

häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender

65

Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden

66

Liquidität des Schuldners beruht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 41).

67

Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der

68

Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere)

69

Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen

70

ist. Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der

71

Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen. Ein schematisches Vorgehen

72

verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im

73

konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners

74

entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (vgl. BGH a. a. O.

75

Rn. 42).

76

Besteht - abhängig vom Ausmaß der bestehenden Deckungslücke und der aus

77

objektiver Sicht erwartbaren und vom Schuldner erkannten Entwicklung - Aussicht

78

auf nachhaltige Beseitigung der gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit, rückt der hierfür

79

erforderliche Zeitraum in den Mittelpunkt der Betrachtung. Der Schuldner muss

80

davon ausgehen dürfen, dass ihm dieser Zeitraum verbleibt. Das hängt vom

81

Verhalten der (übrigen) Gläubiger ab. Sieht sich der Schuldner im Zeitpunkt der

82

angefochtenen Rechtshandlung erheblichem Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck

83

ausgesetzt, begrenzt dies den für eine Beseitigung der vorhandenen Deckungslücke

84

zur Verfügung stehenden Zeitraum.

85

Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum

86

in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner

87

übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht.

88

Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, die über die

89

erkannte Zahlungsunfähigkeit hinaus für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und

90

die Kenntnis von diesem erforderlich sind, ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt auch,

91

soweit es sich - wie bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf

92

Beseitigung der Illiquidität bestand - um negative Tatsachen handelt. Dass keine

93

begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist allerdings

94

regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der

95

Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde (vgl.

96

BGH a. a. O. Rn. 47, 48).

97

1.

98

Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend hat die Kammer zu Recht darauf

99

verwiesen, dass betreffend die Zahlungen aus 2017 bis 2019 die Annahme eines

100

Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin bereits an dem Gutachten des

101

Sachverständigen IL. vom 13.03.2018 scheitert. Zwar hat die Z.

102

Betriebskrankenkasse am 13.12.2017 einen Insolvenzantrag wegen eines

103

siebenmonatigen Beitragsrückstandes i.H.v. 3.796,64 € gestellt.

104

Der Sachverständige ist aber nicht nur stichtagsbezogen auf den 28.02.2018 zu dem

105

Ergebnis gekommen, dass Insolvenzgründe nicht vorgelegen hätten. Vielmehr hat er

106

unter Berücksichtigung eines Barkassenbestandes i.H.v. 29.940,01 € eine

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Überdeckung i.H.v. 24.714,44 € ermittelt (Bl. 16 – 18 des Gutachtens). Der Gutachter

108

hat darüber hinaus weiter festgestellt, dass bereits in der Vergangenheit die

109

Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern zwar zum Teil verspätet

110

erfolgt sein, allerdings jeweils zeitnah durch die Schuldnerin bzw. deren

111

geschäftsführenden Gesellschafter ausgeglichen worden seien und dass die

112

Schuldnerin stets über nennenswerte Kassenbestände verfügt hätte, die einen

113

Ausgleich bei Fälligkeit auch erlaubt hätten (Bl. 14 des Gutachtens).

114

Dementsprechend ist auch der Rückstand bei der Z. Betriebskrankenkasse

115

vollständig beglichen worden und die Antragstellerin hat den Insolvenzantrag mit

116

Schreiben vom 23.03.2018 für erledigt erklärt (Bl. 261 d. A.).

117

Im Übrigen hat der Gutachter ausgeführt, dass aufgrund der nennenswerten

118

Bargeldbestände davon auszugehen sei, dass die Schuldnerin auch im Verlauf des

119

Jahres 2017 nicht zahlungsunfähig gewesen sei (Bl. 34 des Gutachtens). Angesichts

120

der von den Beklagten anhand der Kassen-/Bankberichte dargelegten

121

Kassenbestände ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gutachter davon

122

auszugehen, dass die Schuldnerin jedenfalls keine Deckungslücke hatte, aufgrund

123

derer sie davon ausgehen musste, ihre Gläubiger in Zukunft nicht vollständig

124

befriedigen zu können. Soweit der Kläger die Richtigkeit des Gutachtens unter

125

Bestreiten der Kassenbestände in Abrede gestellt hat, hat das Landgericht zutreffend

126

darauf verwiesen, dass der Kläger keine abweichenden Kassenbestände dargelegt

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hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kassen-/Bankberichte fehlerhafte

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Beträge enthalten hätten, sind nicht ersichtlich und waren offensichtlich auch aus der

129

Sicht des Sachverständigen IL. nicht anzunehmen. Insofern ist der Kläger

130

seiner Darlegungslast nicht nachgekommen.

131

Dafür, dass die Kassenbestände zutreffend sind, sprechen vielmehr nicht nur die

132

betrieblichen Auswertungen für die Jahre 2017 und 2018, die ein vorläufiges

133

Ergebnis von 33.293,21 € bzw. 16.259,32 € auswiesen (Bl. 280, 282 d. A.), sondern

134

auch die Tatsache, dass die Außenstände der Schuldnerin, teilweise nach

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entsprechenden Bareinzahlungen, jeweils beglichen werden konnten.

136

Des Weiteren kann der Kläger auch nicht damit durchdringen, das Gutachten sei im

137

Hinblick auf eine nicht berücksichtigte Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes

138

i.H.v. 7.812,59 € bereits rechnerisch falsch. Denn der Gutachter hat diese Forderung

139

mit der Begründung, dass die Schuldnerin Einspruch eingelegt hat und die

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Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, zutreffend (jedenfalls als nicht fällig) bei

141

der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht zugrunde gelegt (Bl. 26 des Gutachtens).

142

Der Kläger hat zwar zu Recht darauf verwiesen, dass auch das Zahlungsverhalten

143

gegenüber Sozialversicherungsträgern nach den gesamten Umständen ein Gewicht

144

erreichen kann, das einer Erklärung des Schuldners gleichsteht, aus Mangel an

145

liquiden Mitteln nicht bezahlen zu können und in diesem Zusammenhang auch von

146

Bedeutung ist, wenn der Schuldner unter dem dauernden Druck einer unmittelbar

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bevorstehenden Zwangsvollstreckung gezahlt hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2022, IX

148

ZR 48/21, zit. nach juris, Rn. 31, 36). Vorliegend sprechen jedoch sowohl die bereits

149

für das Jahr 2017 zitierten Kassenbestände als auch die Kassenbestände im Jahr

150

2018 gegen den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit. Soweit der Kläger für den

151

6.01.2018 einen Beitragsrückstand bei der R. behauptet hat, betrug der

152

Kassenbestand der Schuldnerin an diesem Tag insgesamt 25.227,25 € (Bl. 318 d.

153

A.), sodass der Rückstand beglichen werden konnte und im Übrigen bei Eröffnung

154

des Insolvenzverfahrens auch nicht mehr bestanden hat.

155

Soweit weiter für den 29.05.2018 ein Beitragsrückstand bei der AOK i.H.v. 2.083,70

156

€ vorgetragen wurde, betrug der Kassenbestand an diesem Tag 14.598,30 € (Bl.

157

318R d. A.), wobei der Rückstand bei der AOK nach einer Bareinzahlung am

158

06.08.2018 auch beglichen worden ist (Bl. 469, 470 d. A.).

159

Schließlich wird die Zahlungseinstellung entgegen der Auffassung des Klägers auch

160

nicht durch die Insolvenztabelle belegt. Die festgestellten Forderungen datieren

161

entweder erst nach den Zahlungen an die Beklagten oder sind vom Kläger bestritten

162

bzw. die Fälligkeit ist zumindest, wie bei der von dem Kläger benannten Forderung

163

der RS. i.H.v. 295.192 € aus Gewerbesteuerveranlagung, nach wie vor nicht

164

konkretisiert. Allein aus der Tatsache, dass erhebliche Steuerrückstände seit 2014

165

aus Gewerbesteuer geltend gemacht werden, wird nicht deutlich, ab wann diese in

166

welcher Höhe eingefordert und fällig gestellt wurden. Damit kann insbesondere auch

167

nicht geprüft werden, ob im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden

168

Kassenbestände ein Ausgleich möglich gewesen wäre.

169

2. Was die Zahlungen aus dem Jahr 2016 betrifft, hat es zwar ebenfalls eine Vielzahl

170

von Indizien für eine Zahlungseinstellung (bereits 2015) gegeben. Zu Recht hat der

171

Kläger insoweit auf die wiederholten Rücklastschriften verwiesen sowie auch auf die

172

durchgeführten Zwangsvollstreckungen. Diesen Forderungen standen jedoch auch

173

zu dieser Zeit weitgehend positive Kassenbestände gegenüber.

174

Das Jahr 2015 hat zwar mit einem niedrigen Kassenbestand von 306,49 € begonnen

175

(Bl. 309 d. A.). Bis zum 09.02.2016 konnten jedoch die Rücklastschriften der

176

Beklagte unstreitig beglichen werden und bei der ersten eingeklagten Zahlung am

177

09.02.2016 betrug der Kassenbestand bereits 21.033,36 € (Bl. 312).

178

Soweit der Kläger geltend macht, dass am 22.09.2015 bei der UB.

179

Beitragsrückstände von sechs Monaten bestanden hätten, die zu 42

180

Vollstreckungsmaßnahmen des Hauptzollamtes geführt hätten, betrugen die

181

monatlichen Beiträge ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zwischen

182

ca. 375 € und ca. 613 € (Bl. 370, 377 f. d. A.). Der Kassenbestand betrug am

183

22.09.2015 dagegen 12.296,35 € (Bl. 310R d. A.). Zum Zeitpunkt der vom Finanzamt

184

am 19.10.2015 durchgeführten Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von

185

.002,90 € war ein Kassenbestand von 13.560,68 € vorhanden (Bl. 311 d. A.), bei

186

Durchführung der Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt G. am

187

12.11.2015 wegen eines Betrages von 498,16 € betrug der Kassenbestand

188

7.547,79 € (Bl. 311 d. A.) und soweit am 20.11.2015 bei der B. BKK ein

189

Beitragsrückstand von sechs Monaten i.H.v. 2.873,46 € bestanden haben soll, war

190

ein Kassenbestand von 8.368,45 € zu verzeichnen (Bl. 311 d. A.). Dementsprechend

191

ist für das Geschäftsjahr 2015 ein steuerlicher Gewinn von 27.162,75 € ermittelt

192

worden (Bl. 272 d. A.).

193

Ähnlich verhält es sich mit dem Jahr 2016. Soweit die U. wegen eines Beitragsrückstands

194

i.H.v. 3.485,88 € am 07.01.2016 die Zwangsvollstreckung betrieben hat, war ein

195

Kassenbestand von 10.166,0 € zu verzeichnen (Bl. 312 d. A.). Dem Beitragsrückstand bei der C.

196

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, der nach dem Vortrag des

197

Klägers sieben Monate umfasst haben soll, wobei sich der konkrete Betrag aus den

198

vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht erschließt (Bl. 370, 459, 460 d. A.), stand

199

ein Kassenbestand von 18.555,21 € gegenüber (Bl. 312 d. A.). Bei Durchführung der

200

Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt G. am 10.02.2016 wegen eines

201

Betrages i.H.v. 351,34 € betrug der Kassenbestand 22.148,39 € (Bl. 312 d. A.). Und

202

soweit nach dem Vorbringen des Klägers am 06.10.2016 bei der V. ein

203

Beitragsrückstand von sechs Monaten bestanden haben soll, stand dem ein

204

Kassenbestand von 61.232,5 bei Euro gegenüber (Bl. 313R). Tatsächlich befand

205

sich das Beitragskonto ausweislich der vom Kläger überreichten Unterlagen am

206

06.10.2016 zunächst im Soll mit 3.148,88 €, im Lauf des Tages sind jedoch mehrere

207

Überweisungen erfolgt, sodass schließlich mit einem Soll von Null Euro geschlossen

208

wurde (Bl. 424 d. A.). Das Beitragssoll bei der Z. Betriebskrankenkasse vom

209

27.10.2016 i.H.v. 4.754,60 € ist ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen

210

bis zum 16.11.2016 auf 89,86 € zurückgeführt worden (Bl. 423 d. A.). Im Übrigen

211

betrug der Kassenbestand am 27.10.2016 insgesamt 57.297,65 € (Bl. 313R d. A.).

212

Zudem hat die betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2016 ein vorläufiges

213

Ergebnis von 45.121,75 € ausgewiesen (Bl. 279 d. A.).

214

Im Ergebnis haben die Beklagten mittels der Kontoauszüge und der Kassenbestände

215

nachvollziehbar dargelegt, dass die Insolvenzschuldnerin zu einem ganz erheblichen

216

Teil mit Barmitteln gewirtschaftet hat und aus diesen Mitteln auch in der Lage war,

217

die ausstehenden Forderungen jeweils zeitnah zu begleichen. Dies erscheint auch

218

insofern schlüssig, als es sich um einen Imbiss gehandelt hat, der täglich

219

Bareinnahmen gehabt haben dürfte. Mithin ist auch für das Jahr 2016 der

220

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht dargelegt

221

Damit ergibt die Gesamtwürdigung der Umstände – wie auch das Landgericht

222

zutreffend ausgeführt hat – weder hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen

223

aus den Jahren 2017-2019 noch hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen

224

aus dem Jahr 2016, dass die Schuldnerin aufgrund einer ihr bewusst gewordenen

225

Zahlungseinstellung gewusst hätte oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hätte,

226

ihre anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig

227

befriedigen können.

228

Nach alledem wird die Berufung nach gegenwärtigem Sachstand keinen Erfolg

229

haben.

230

II.

231

Die vorliegende Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Bedeutung

232

über den Einzelfall hinausgeht oder deren Klärung zur Fortbildung des Rechts oder

233

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

234

Berufungsgerichts erfordern könnte. Auch erscheint dem Senat die Durchführung

235

einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Auf die Möglichkeit, durch eine

236

Rücknahme des Rechtsmittels die anfallenden Gerichtsgebühren zu verringern, wird

237

hingewiesen.