§ 133 InsO: Kein Benachteiligungsvorsatz trotz Indizien einer Zahlungseinstellung
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verfolgt mit der Berufung Anfechtungsansprüche aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO wegen Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagten. Streitentscheidend ist, ob die Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte. Der Senat hält die Berufung für offensichtlich unbegründet, weil trotz einzelner Rückstände, Rücklastschriften und Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund erheblicher Kassenbestände und eines Sachverständigengutachtens keine ausreichende Grundlage für Zahlungsunfähigkeit bzw. den erforderlichen Vorsatz besteht. Die Berufung soll daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wird angekündigt (offensichtlich unbegründet).
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Schuldner weiß oder billigend in Kauf nimmt, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können; die bloße aktuelle Zahlungsstockung genügt hierfür nicht.
Eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) liegt vor, wenn ein nach außen hervortretendes Verhalten den berechtigten Eindruck begründet, der Schuldner könne fällige Verbindlichkeiten nicht erfüllen; hierfür kann bereits die Nichtzahlung eines erheblichen Teils fälliger Verbindlichkeiten ausreichen.
Aus der Kenntnis einer (gegenwärtigen) Zahlungsunfähigkeit kann nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht mehr ohne Weiteres hergeleitet werden; erforderlich sind Umstände, die auf die Aussichtslosigkeit einer vollständigen Befriedigung auch in Zukunft schließen lassen.
Darlegungs- und beweisbelastet für die über die erkannte Zahlungsunfähigkeit hinausgehenden tatsächlichen Umstände des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und dessen Kenntnis ist der Insolvenzverwalter; dies gilt auch für negative Tatsachen (z.B. fehlende Aussicht auf Beseitigung der Illiquidität).
Bei der Beurteilung, ob Zahlungsverzögerungen auf fehlender Liquidität beruhen, bedarf es einer umfassenden, widerspruchsfreien Würdigung nach dem Beweismaß des § 286 ZPO; Indizien wie Mahn- und Vollstreckungsdruck sind einzelfallbezogen zu gewichten.
Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine
Berufung gegen das am 27.03.2023 verkündete Urteil der 16.
Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 43/21 - gemäß § 522 Abs. 2
ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
18.09.2023.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach
dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis
gelangt, dass dem Kläger gegenüber den Beklagten kein Anspruch aus §§ 143 Abs.
1, 133 Abs.1 InsO zusteht, da es zumindest am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
der Insolvenzschuldnerin fehlt.
Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der
Vorsatzanfechtung sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner,
der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt nach der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel auch mit
Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021, IX ZR 72/20, zitiert nach juris
Rn. 13).
Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §17Abs.2S.1 InsO ist die
Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach
§ 17Abs.2 Satz2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit
begründet . Kennen Schuldner und Anfechtungsgegner Tatsachen, aus denen sich
bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Zahlungseinstellung des Schuldners mit
der nach §286 ZPO notwendigen Gewissheit ergibt, kennen sie damit nach der
bisherigen Rechtsprechung auch die Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14.).
Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des
Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist,
seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die
beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner
außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines
erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus. Das
gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber
im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil
ausmachen. Selbst die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine
Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht
unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, NZI 2018, 34 Rn. 12 mwN). Eigene Erklärungen
des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten
ebenfalls auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte
versehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021, IX ZR 72/20, zitiert nach juris Rn. 15).
Die Annahme einer Zahlungseinstellung setzt auch nicht die Feststellung der
genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Forderungen oder gar einer
Unterdeckung von mindestens 10 vom Hundert voraus (vgl. BGH a. a. O. Rn. 25).
Soweit die Rechtsprechung bisher angenommen hatte, dass ein Schuldner, der
zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit
Benachteiligungsvorsatz handelt, kann nach der Neuausrichtung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr allein darauf abgestellt werden, dass
der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte. Danach kann der
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der
Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht in der Lage ist, sämtliche
Gläubiger zu befriedigen.
Von entscheidender Bedeutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist vielmehr,
dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen)
Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird.
Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in
jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden. Die gegenwärtige
Zahlungsunfähigkeit allein spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im hier
verwendeten Sinne, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine vollständige
Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt, etwa deshalb,
weil ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint. Allein aus einer erkannten drohenden
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann nicht mehr auf die subjektiven
Voraussetzungen des §133 Abs.1 InsO geschlossen werden (vgl. BGH a. a. O. Rn.
30, 35, 36).
Entscheidend ist die am Beweismaß des §286ZPOzu messende, in umfassender
und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung,
der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen.
Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür
häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender
Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden
Liquidität des Schuldners beruht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 41).
Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der
Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere)
Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen
ist. Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der
Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen. Ein schematisches Vorgehen
verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im
konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners
entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (vgl. BGH a. a. O.
Rn. 42).
Besteht - abhängig vom Ausmaß der bestehenden Deckungslücke und der aus
objektiver Sicht erwartbaren und vom Schuldner erkannten Entwicklung - Aussicht
auf nachhaltige Beseitigung der gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit, rückt der hierfür
erforderliche Zeitraum in den Mittelpunkt der Betrachtung. Der Schuldner muss
davon ausgehen dürfen, dass ihm dieser Zeitraum verbleibt. Das hängt vom
Verhalten der (übrigen) Gläubiger ab. Sieht sich der Schuldner im Zeitpunkt der
angefochtenen Rechtshandlung erheblichem Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck
ausgesetzt, begrenzt dies den für eine Beseitigung der vorhandenen Deckungslücke
zur Verfügung stehenden Zeitraum.
Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum
in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner
übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht.
Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, die über die
erkannte Zahlungsunfähigkeit hinaus für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und
die Kenntnis von diesem erforderlich sind, ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt auch,
soweit es sich - wie bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf
Beseitigung der Illiquidität bestand - um negative Tatsachen handelt. Dass keine
begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist allerdings
regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der
Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde (vgl.
BGH a. a. O. Rn. 47, 48).
1.
Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend hat die Kammer zu Recht darauf
verwiesen, dass betreffend die Zahlungen aus 2017 bis 2019 die Annahme eines
Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin bereits an dem Gutachten des
Sachverständigen IL. vom 13.03.2018 scheitert. Zwar hat die Z.
Betriebskrankenkasse am 13.12.2017 einen Insolvenzantrag wegen eines
siebenmonatigen Beitragsrückstandes i.H.v. 3.796,64 € gestellt.
Der Sachverständige ist aber nicht nur stichtagsbezogen auf den 28.02.2018 zu dem
Ergebnis gekommen, dass Insolvenzgründe nicht vorgelegen hätten. Vielmehr hat er
unter Berücksichtigung eines Barkassenbestandes i.H.v. 29.940,01 € eine
Überdeckung i.H.v. 24.714,44 € ermittelt (Bl. 16 – 18 des Gutachtens). Der Gutachter
hat darüber hinaus weiter festgestellt, dass bereits in der Vergangenheit die
Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern zwar zum Teil verspätet
erfolgt sein, allerdings jeweils zeitnah durch die Schuldnerin bzw. deren
geschäftsführenden Gesellschafter ausgeglichen worden seien und dass die
Schuldnerin stets über nennenswerte Kassenbestände verfügt hätte, die einen
Ausgleich bei Fälligkeit auch erlaubt hätten (Bl. 14 des Gutachtens).
Dementsprechend ist auch der Rückstand bei der Z. Betriebskrankenkasse
vollständig beglichen worden und die Antragstellerin hat den Insolvenzantrag mit
Schreiben vom 23.03.2018 für erledigt erklärt (Bl. 261 d. A.).
Im Übrigen hat der Gutachter ausgeführt, dass aufgrund der nennenswerten
Bargeldbestände davon auszugehen sei, dass die Schuldnerin auch im Verlauf des
Jahres 2017 nicht zahlungsunfähig gewesen sei (Bl. 34 des Gutachtens). Angesichts
der von den Beklagten anhand der Kassen-/Bankberichte dargelegten
Kassenbestände ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gutachter davon
auszugehen, dass die Schuldnerin jedenfalls keine Deckungslücke hatte, aufgrund
derer sie davon ausgehen musste, ihre Gläubiger in Zukunft nicht vollständig
befriedigen zu können. Soweit der Kläger die Richtigkeit des Gutachtens unter
Bestreiten der Kassenbestände in Abrede gestellt hat, hat das Landgericht zutreffend
darauf verwiesen, dass der Kläger keine abweichenden Kassenbestände dargelegt
hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kassen-/Bankberichte fehlerhafte
Beträge enthalten hätten, sind nicht ersichtlich und waren offensichtlich auch aus der
Sicht des Sachverständigen IL. nicht anzunehmen. Insofern ist der Kläger
seiner Darlegungslast nicht nachgekommen.
Dafür, dass die Kassenbestände zutreffend sind, sprechen vielmehr nicht nur die
betrieblichen Auswertungen für die Jahre 2017 und 2018, die ein vorläufiges
Ergebnis von 33.293,21 € bzw. 16.259,32 € auswiesen (Bl. 280, 282 d. A.), sondern
auch die Tatsache, dass die Außenstände der Schuldnerin, teilweise nach
entsprechenden Bareinzahlungen, jeweils beglichen werden konnten.
Des Weiteren kann der Kläger auch nicht damit durchdringen, das Gutachten sei im
Hinblick auf eine nicht berücksichtigte Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes
i.H.v. 7.812,59 € bereits rechnerisch falsch. Denn der Gutachter hat diese Forderung
mit der Begründung, dass die Schuldnerin Einspruch eingelegt hat und die
Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, zutreffend (jedenfalls als nicht fällig) bei
der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht zugrunde gelegt (Bl. 26 des Gutachtens).
Der Kläger hat zwar zu Recht darauf verwiesen, dass auch das Zahlungsverhalten
gegenüber Sozialversicherungsträgern nach den gesamten Umständen ein Gewicht
erreichen kann, das einer Erklärung des Schuldners gleichsteht, aus Mangel an
liquiden Mitteln nicht bezahlen zu können und in diesem Zusammenhang auch von
Bedeutung ist, wenn der Schuldner unter dem dauernden Druck einer unmittelbar
bevorstehenden Zwangsvollstreckung gezahlt hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2022, IX
ZR 48/21, zit. nach juris, Rn. 31, 36). Vorliegend sprechen jedoch sowohl die bereits
für das Jahr 2017 zitierten Kassenbestände als auch die Kassenbestände im Jahr
2018 gegen den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit. Soweit der Kläger für den
6.01.2018 einen Beitragsrückstand bei der R. behauptet hat, betrug der
Kassenbestand der Schuldnerin an diesem Tag insgesamt 25.227,25 € (Bl. 318 d.
A.), sodass der Rückstand beglichen werden konnte und im Übrigen bei Eröffnung
des Insolvenzverfahrens auch nicht mehr bestanden hat.
Soweit weiter für den 29.05.2018 ein Beitragsrückstand bei der AOK i.H.v. 2.083,70
€ vorgetragen wurde, betrug der Kassenbestand an diesem Tag 14.598,30 € (Bl.
318R d. A.), wobei der Rückstand bei der AOK nach einer Bareinzahlung am
06.08.2018 auch beglichen worden ist (Bl. 469, 470 d. A.).
Schließlich wird die Zahlungseinstellung entgegen der Auffassung des Klägers auch
nicht durch die Insolvenztabelle belegt. Die festgestellten Forderungen datieren
entweder erst nach den Zahlungen an die Beklagten oder sind vom Kläger bestritten
bzw. die Fälligkeit ist zumindest, wie bei der von dem Kläger benannten Forderung
der RS. i.H.v. 295.192 € aus Gewerbesteuerveranlagung, nach wie vor nicht
konkretisiert. Allein aus der Tatsache, dass erhebliche Steuerrückstände seit 2014
aus Gewerbesteuer geltend gemacht werden, wird nicht deutlich, ab wann diese in
welcher Höhe eingefordert und fällig gestellt wurden. Damit kann insbesondere auch
nicht geprüft werden, ob im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden
Kassenbestände ein Ausgleich möglich gewesen wäre.
2. Was die Zahlungen aus dem Jahr 2016 betrifft, hat es zwar ebenfalls eine Vielzahl
von Indizien für eine Zahlungseinstellung (bereits 2015) gegeben. Zu Recht hat der
Kläger insoweit auf die wiederholten Rücklastschriften verwiesen sowie auch auf die
durchgeführten Zwangsvollstreckungen. Diesen Forderungen standen jedoch auch
zu dieser Zeit weitgehend positive Kassenbestände gegenüber.
Das Jahr 2015 hat zwar mit einem niedrigen Kassenbestand von 306,49 € begonnen
(Bl. 309 d. A.). Bis zum 09.02.2016 konnten jedoch die Rücklastschriften der
Beklagte unstreitig beglichen werden und bei der ersten eingeklagten Zahlung am
09.02.2016 betrug der Kassenbestand bereits 21.033,36 € (Bl. 312).
Soweit der Kläger geltend macht, dass am 22.09.2015 bei der UB.
Beitragsrückstände von sechs Monaten bestanden hätten, die zu 42
Vollstreckungsmaßnahmen des Hauptzollamtes geführt hätten, betrugen die
monatlichen Beiträge ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zwischen
ca. 375 € und ca. 613 € (Bl. 370, 377 f. d. A.). Der Kassenbestand betrug am
22.09.2015 dagegen 12.296,35 € (Bl. 310R d. A.). Zum Zeitpunkt der vom Finanzamt
am 19.10.2015 durchgeführten Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von
.002,90 € war ein Kassenbestand von 13.560,68 € vorhanden (Bl. 311 d. A.), bei
Durchführung der Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt G. am
12.11.2015 wegen eines Betrages von 498,16 € betrug der Kassenbestand
7.547,79 € (Bl. 311 d. A.) und soweit am 20.11.2015 bei der B. BKK ein
Beitragsrückstand von sechs Monaten i.H.v. 2.873,46 € bestanden haben soll, war
ein Kassenbestand von 8.368,45 € zu verzeichnen (Bl. 311 d. A.). Dementsprechend
ist für das Geschäftsjahr 2015 ein steuerlicher Gewinn von 27.162,75 € ermittelt
worden (Bl. 272 d. A.).
Ähnlich verhält es sich mit dem Jahr 2016. Soweit die U. wegen eines Beitragsrückstands
i.H.v. 3.485,88 € am 07.01.2016 die Zwangsvollstreckung betrieben hat, war ein
Kassenbestand von 10.166,0 € zu verzeichnen (Bl. 312 d. A.). Dem Beitragsrückstand bei der C.
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, der nach dem Vortrag des
Klägers sieben Monate umfasst haben soll, wobei sich der konkrete Betrag aus den
vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht erschließt (Bl. 370, 459, 460 d. A.), stand
ein Kassenbestand von 18.555,21 € gegenüber (Bl. 312 d. A.). Bei Durchführung der
Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt G. am 10.02.2016 wegen eines
Betrages i.H.v. 351,34 € betrug der Kassenbestand 22.148,39 € (Bl. 312 d. A.). Und
soweit nach dem Vorbringen des Klägers am 06.10.2016 bei der V. ein
Beitragsrückstand von sechs Monaten bestanden haben soll, stand dem ein
Kassenbestand von 61.232,5 bei Euro gegenüber (Bl. 313R). Tatsächlich befand
sich das Beitragskonto ausweislich der vom Kläger überreichten Unterlagen am
06.10.2016 zunächst im Soll mit 3.148,88 €, im Lauf des Tages sind jedoch mehrere
Überweisungen erfolgt, sodass schließlich mit einem Soll von Null Euro geschlossen
wurde (Bl. 424 d. A.). Das Beitragssoll bei der Z. Betriebskrankenkasse vom
27.10.2016 i.H.v. 4.754,60 € ist ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen
bis zum 16.11.2016 auf 89,86 € zurückgeführt worden (Bl. 423 d. A.). Im Übrigen
betrug der Kassenbestand am 27.10.2016 insgesamt 57.297,65 € (Bl. 313R d. A.).
Zudem hat die betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2016 ein vorläufiges
Ergebnis von 45.121,75 € ausgewiesen (Bl. 279 d. A.).
Im Ergebnis haben die Beklagten mittels der Kontoauszüge und der Kassenbestände
nachvollziehbar dargelegt, dass die Insolvenzschuldnerin zu einem ganz erheblichen
Teil mit Barmitteln gewirtschaftet hat und aus diesen Mitteln auch in der Lage war,
die ausstehenden Forderungen jeweils zeitnah zu begleichen. Dies erscheint auch
insofern schlüssig, als es sich um einen Imbiss gehandelt hat, der täglich
Bareinnahmen gehabt haben dürfte. Mithin ist auch für das Jahr 2016 der
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht dargelegt
Damit ergibt die Gesamtwürdigung der Umstände – wie auch das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat – weder hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen
aus den Jahren 2017-2019 noch hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen
aus dem Jahr 2016, dass die Schuldnerin aufgrund einer ihr bewusst gewordenen
Zahlungseinstellung gewusst hätte oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hätte,
ihre anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig
befriedigen können.
Nach alledem wird die Berufung nach gegenwärtigem Sachstand keinen Erfolg
haben.
II.
Die vorliegende Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Bedeutung
über den Einzelfall hinausgeht oder deren Klärung zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts erfordern könnte. Auch erscheint dem Senat die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Auf die Möglichkeit, durch eine
Rücknahme des Rechtsmittels die anfallenden Gerichtsgebühren zu verringern, wird
hingewiesen.