Berufung: Teilhafter Schadensersatz nach Auffahrunfall auf Tankstellengelände
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt vollen Schadensersatz nach einem Unfall auf einem allgemein zugänglichen Tankstellengelände. Das OLG Köln erkennt die Anwendbarkeit der StVO, verneint jedoch die direkte Anwendung des § 8 StVO bei fehlender Markierung und zieht dessen Rechtsgedanken ergänzend aus § 1 StVO heran. Wegen höherer Geschwindigkeit und Verstoßes der Beklagten gegen Rücksichtnahmepflichten spricht das Gericht dem Kläger 4/5 des Schadens zu; die übrige Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Kläger erhält 4/5 des Schadensersatzes, der Rest der Klage wird abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften der StVO gelten auf allgemein zugänglichen Tankstellengeländen und sind auf dortige Fahrten unmittelbar anwendbar.
Fehlen auf einem Tankstellengelände markierte oder baulich gekennzeichnete kreuzende Fahrspuren, findet § 8 StVO keine direkte Anwendung; der Grundsatz ‚rechts vor links‘ kann jedoch ergänzend zur Konkretisierung der Pflichten aus § 1 StVO herangezogen werden.
Bei der Abwägung nach § 17 StVG ist eine höherrangige Geschwindigkeit des einen Fahrzeugs und ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht zu Lasten dieses Fahrzeugführers zu berücksichtigen.
Ein Unfall ist nur dann unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, wenn auch bei gehöriger Aufmerksamkeit ein Zusammenstoß nicht hätte vermieden werden können; bereits geringe gefahrene Geschwindigkeiten schließen die Unabwendbarkeit regelmäßig aus.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8 0 588/92
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.02.1994 (8 0 588/92) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger noch 3.950,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 55 %, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 34 % und die Beklagten 66 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 12.6.1992 gegen 19.30 Uhr ereignete sich auf einem Tankstellengelände in C. ein Unfall, an dem der Kläger und die Beklagte zu 1) beteiligt waren.
Der Kläger fuhr aus Richtung der Staubsaugeranlage zwischen zwei Tanksäulenreihen. Gleichzeitig bog die Beklagte zu 1.) nach rechts auf das Tankstellengelände ein, um ebenfalls zwischen die Tanksäulenreihen zu fahren. Die aus Sicht des Klägers von links kommende Beklagte zu 1) stieß gegen die linke Seite des Klägerfahrzeugs, das gegen eine Tanksäule geriet und diese beschädigte.
Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual auf den unstreitigen Gesamtschaden des Klägers von 12010,11 DM einen Betrag 6050,- DM gezahlt. Der Kläger hat weitere 5960,11 DM zum vollen materiellen Schadensausgleich verlangt sowie im ersten Rechtzug Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1250,- DM.
Er hat behauptet, die Beklagte sei viel zu schnell gefahren. Sie habe auch die Regel "rechts vor links" und die Rücksichtnahmepflicht des in ein Grundstück Einfahrenden mißachtet.
Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe das Tankstellengelände zwecks Umgehung einer Rotampel mit mindestens 40 km/h befahren. Auf dem Tankstellengelände gelte der Grundsatz "rechts vor links" nicht.
Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Das eingeholte Sachverständigengutachten hat insbesondere ergeben, daß der Kläger vor dem Zusammenstoß eine Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h und die Beklagte eine Geschwindigkeit von mindestens 15 bis wahrscheinlich 20 km/h hatte.
Nach Auffassung des Landgerichts war der Unfall für beide Parteien kein unabwendbares Ereignis. Die Abwägung nach § 17 StVG ergebe ein Gleichgewicht der Verursachung, da eine höhere Geschwindigkeit der Beklagten nicht erwiesen sei. §§ 8 und 10 StVO seien auf Fahrten innerhalb des Tankstellengeländes unanwendbar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter vollen Schadensausgleich verlangt.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung ist in der Sache nur zum Teil begründet, denn die Beklagten haben dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 StVG 823 BGB insgesamt 4/5 des Schadens zu ersetzen, so daß ihnen über den vorprozessual gezahlten Betrag hinaus noch der zuerkannte Teilbetrag des der Höhe nach unstreitigen Schadens zusteht.
A) Das Tankstellengelände war zur Unfallzeit für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglich, so daß die Vorschriften der StVO auf den Schadensfall unmittelbar anwendbar sind (BGH NJW 1963, 152; OLG Stuttgart VM 1990, Nr.104 m.w.N.).
Mit dem Landgericht ist der Senat der Meinung, daß sich beide Parteien nicht auf eine Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. des § 7 II StVG berufen können. Schon wegen der geringen Geschwindigkeit beider Fahrzeuge hätte ein besonders aufmerksamer Fahrer die Gefahr eines Zusammenstoßes rechtzeitig erkennen und den Zusammenstoß vermeiden können.
2 Bei der somit erforderlichen Abwägung nach § 17 StVG hat das Landgericht die Umstände, die für eine überwiegende Verursachung des Unfalls durch die Beklagte zu 1) sprechen, aber nicht hinreichend berücksichtigt.
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Beklagte zu 1) ca. 10 km/h schneller gefahren ist als der Kläger. Zwar hat der Sachverständige nur Bandbreiten angegeben, die für diese Differenz sprechen, zusammen mit der Aussage des Zeugen H., der bekundet bat, die Beklagte zu 1) sei doppelt so schnell gefahren wie der Kläger, steht aber zur Überzeugung des Senats fest, daß die Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) ca. 10 km/h höher war als die des Klägers. Bei der Abwägung nach § 17 STVO ist die höhere Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) zu ihren Lasten zu berücksichtigen, da sie auf einem Tankstellengelände jederzeit mit der Notwendigkeit anzuhalten, rechnen muß und die von ihrem Fahrzeug ausgehende Gefährdung mit höherer Geschwindigkeit steigt.
b)
Bei der Verursachungsabwägung ist entgegen der Meinung des Landgerichts weiter zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu 1) von links kam.
Allerdings kann § 8 StVO auf einem allgemein zugänglichen Tankstellengelände keine direkte Anwendung finden, wenn dort keine sich kreuzenden oder ineinander einmündenden Fahrspuren für den Verkehr markiert sind oder durch bauliche Maßnahmen erkennbar gemacht worden sind (vgl. die Rechtsprechung zu § 8 StVO auf Parkplätzen: OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 670; LG Saarbrücken ZfS 1992, 222; OLG Köln OLG-Report 1992, 392; Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 8 StVO Rn 31a ).
Gemäß § 1 StVO gilt bei dieser Sachlage vielmehr die Grundregel der. wechselseitigen Verständigung nach den Prinzipien der Aufmerksamkeit, Vorsicht und Rücksichtnahme, Zur Ausfüllung dieser Verhaltenspflichten kann aber der Grundsatz "rechts vor links" als allgemeine Verhaltensregel des Massenverkehrs in unklaren Situationen herangezogen werden. Wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls die wechselseitige Rücksichtnahmepflicht in bestimmter Weise konkretisieren, kann auf die allgemeine Verhaltensregel zurückgegriffen werden, so daß im Zweifel der von links Kommende dem von rechts Kommenden den Vortritt lassen muß. Die volle Beachtung des Gebots zu Vorsicht und Rücksichtnahme erfordert vom von links Kommenden zu berücksichtigen, daß sich der andere Verkehrsteilnehmer an dem gewohnten "rechts vor links"-Schema orientiert.
Aus der bloß ergänzenden Anwendung dieser Verhaltensregel ergibt sich freilich, daß der von rechts Kommende nicht in gleicher Weise wie bei markierten Wegen auf seinen Vorrang vertrauen kann und daher auch selbst zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet ist. Bei der bloßen Anwendung des Rechtsgedankens des § 8 StVO im Rahmen des § 1 STVO hat ein Verstoß gegen den Grundsatz "rechts vor links" daher bei der Abwägung nach § 17 StVO ein geringeres Gewicht als in den Fällen der direkten Anwendung, kann aber nicht völlig unbeachtet bleiben (anders OLG Düsseldorf NZV 1988, 231 für das Ordnungswidrigkeitenrecht).
c)
Bei der Abwägung war weiter zu berücksichtigen, daß nach dem Beschädigungsbild (Schaden an der linken hinteren Seite des Klägerfahrzeuges) der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenstoßes schon weiter in Richtung der Tanksäulenreihe gefahren war. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte die Beklagte zu 1) dies erkennen können, so daß sie auch insoweit gegen § 1 StVO verstoßen hat.
3) Die Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG ergibt somit, daß auf Seiten des Klägers nur die Betriebsgefahr, auf Seiten der Beklagten zu 1) aber ein erhebliches schuldhaftes Verhalten zu berücksichtigen ist. Die unklare Situation auf dem Tankstellengelände und die Tatsache, daß § 8 StVO lediglich seinem Rechtsgedanken nach bei § 1 StVO Anwendung findet, rechtfertigen es aber hier nicht, die Betriebsgefahr gegenüber dem schuldhaften Verhalten der Beklagten zu 1) völlig zurücktreten zu lassen, sondern bei der Abwägung ist die Betriebsgefahr mit 1/5 zu berücksichtigen. Ensprechend haben die Beklagten dem Kläger nur 4/5 seines Schadens zu ersetzen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Streitwert: 5.960,11 DM.