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Oberlandesgericht Köln·2 U 31/90·18.09.1990

Steuerberaterhonorar: Rahmengebühr, Zustellung an GmbH und Rückforderung aus § 717 Abs. 2 ZPO

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einem Vollstreckungsbescheid weiteres Steuerberaterhonorar; die beklagte GmbH wandte u.a. Überzahlung ein und erhob Widerklage auf Rückzahlung vollstreckter Beträge. Das OLG bejahte die Rechtzeitigkeit des Einspruchs, weil die Ersatzzustellung an der Privatanschrift des Geschäftsführers unwirksam war; bei einer GmbH ist grundsätzlich im Geschäftslokal bzw. an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Materiell wurden Honoraransprüche nur noch in Höhe eines Restbetrags zugesprochen; der Vollstreckungsbescheid wurde im Übrigen aufgehoben. Auf die Widerklage wurde die Rückzahlung des zu Unrecht vollstreckten Betrags nach § 717 Abs. 2 ZPO zugesprochen; eine Aufrechnung scheiterte an Verjährung (§ 196 Nr. 15 BGB).

Ausgang: Berufung und Anschlussberufung führten zur teilweisen Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids und im Übrigen zur Abweisung sowie zur teilweisen Stattgabe der Widerklage auf Rückzahlung nach § 717 Abs. 2 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer GmbH mit besonderem Geschäftslokal ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung an der Privatanschrift des Geschäftsführers grundsätzlich unwirksam; die Zustellung hat im Geschäftslokal oder an den gesetzlichen Vertreter persönlich zu erfolgen.

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Auch bei Betrieben mit abendlicher oder nächtlicher Öffnung bleibt das Geschäftslokal Zustellungsort im Sinne der ZPO; Zustellschwierigkeiten sind durch persönliche Zustellung oder (ggf. nach Bewilligung) Zustellung außerhalb gewöhnlicher Zeiten zu lösen.

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Bei Rahmengebühren nach der StBGebVO unterliegt die vom Steuerberater nach § 11 StBGebVO getroffene Gebührenbestimmung der gerichtlichen Kontrolle dahin, ob die Grenzen billigen Ermessens eingehalten sind; das Gericht darf sein Ermessen nicht an die Stelle des Beraterermessens setzen.

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Verlangt der Steuerberater eine über der Mittelgebühr liegende Rahmengebühr, hat er darzulegen und zu beweisen, dass Bedeutung, Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen; macht der Mandant eine Unterschreitung der Mittelgebühr geltend, trifft ihn hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

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Ansprüche auf Ersatz verauslagter Steuerzahlungen als steuerberatertypische Auslagen unterliegen der kurzen Verjährung nach § 196 Nr. 15 BGB; die Verjährungseinrede ist regelmäßig nicht als unzulässige Rechtsausübung ausgeschlossen, wenn kein Vertrauenstatbestand gesetzt wurde.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 182 ZPO§ 184 Abs. 1 ZPO§ 134 Abs. 2 ZPO§ 104 Abs. 2 ZPO§ 33 Abs. 1 StBGebVO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18 O 40/88

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußerufung des Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Dezember 1989 - 18 0 40/88 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleiden vom 7. Januar 1988 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 4.631,98 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 24. September 1987 verurteilt worden ist.

Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 9.437,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. März 1988 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist teilweise begründet, im übrigen aber unbegründet. Die zulässige Anschlußberufung der Beklagten ist in bezug auf einen bei der Rechnung K 6 vom Landgericht zuviel berücksichtigen Betrag in Höhe von insgesamt 194,-- DM begründet. Die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung beruht insgesamt auf neuem Vorbringen der Parteien im zweiten Rechtszug.

3

Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid rechtzeitig war, denn die Ersatzzustellung unter der Privatadresse des Geschäftsführers durch Niederlegung zur Post gem. § 182 ZPO war gemäß c 104 Abs. 2 ZPO unwirksam. Die beklagte GmbH fällt unter § 184 Abs. 1 ZPO und hat auch ein besonderes Geschäftslokal. Das gilt auch bei Gaststätten, die nur abends und nachts geöffnet sind, denn das Gesetz macht insoweit keine Einschränkungen, mag auch das Geschäftslokal während der gewöhnlichen Postzustellungszeiten aufgrund der Art des Betriebes (Abend- oder Nachtlokal) geschlossen sein. Derartigen Schwierigkeiten muß dadurch begegnet werden, daß an den gesetzlichen Vertreter persönlich durch Aushändigung zugestellt wird (§ 134 Abs. 2 ZPO) oder daß nach entsprechender Bewilligung der Zustellung zur Nachtzeit notfalls im Wege der Erinnerung ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung im Geschäftslokal außerhalb der gewöhnlichen Postzustellungszeiten beauftragt wird.

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2.

5

Dem Kläger stehen über die vorprozessual gezahlten 14.964,16 DM hinaus Honoraransprüche aus Steuerberaterleistungen nur noch in Höhe von 4.631,98 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 24. September 1987 zu, so daß die Beklagte die darüber hinaus aufgrund des Vollstreckungsbescheides vom 7. Januar 1988 vollstreckte Hauptforderung nebst Zinsen zurückverlangen kann. Dieser Betrag ermäßigt sich nicht durch die in zweiter Instanz zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Klägerin, da die Gegenforderung verjährt ist und der Beklagte sich insoweit auf Verjährung berufen hat.

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Im einzelnen gilt folgendes:

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a)

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Das Landgericht hat bei den Rechnungen K 1 bis K 5, die Honorare für Buchführungsarbeiten gemäß § 33 I StBGebVO betreffen, entgegen der Auffassung der Berufung die angesetzte Gebühr zu Recht reduziert. § 33 T StBGebVO sieht eine Rahmengebühr von 20 % bis 120 % der vollen Gebühr nach Tabelle C der StBGebVO vor. Mit der Berufung wird nicht mehr angegriffen, daß das Landgericht dabei einen Gegenstandswert von 500.000,- DM zugrundegelegt hat. Das Landgericht ist aber auch zu Recht nicht mit dem Kläger von einer 9/10 Gebühr ausgegangen, sondern hat nur die Mittelgebühr von 7/10 angesetzt. Gemäß § 11 StBGebV0 bestimmt der Steuerberater bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit nach billigem Ermessen.

9

Diese Ermessensausübung ist im Streitfall durch das Gericht überprüfbar (vgl. Eggesieker, Honorar für Steuerberatung (1989) Rn. 11.060 und 11.650; Eckert/Böttcher, 2. Aufl., § 11 StBGebVO, Rn. 22). Das Gericht kann dabei nicht sein Ermessen an die Stelle des billigen Beraterermessens setzen, hat aber zu überprüfen, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten worden sind. Anders als nach § 12 II BRAGO ist dabei die Einholung eines Gutachtens der Steuerberaterkammer nicht vorgesehen und § 12 II BRAGO ist auch nicht entsprechend anwendbar, denn der Gesetzgeber hat in § 45 StBGebVO verschiedene Vorschriften der BRAGO für anwendbar erklärt, aber nicht § 12 II (ebenso Eggesieker, a.a.O., § 11 Rn. 11.680; a.A. Mittelsteiner/Scholz, § 11 StBGebVO, § 11, Rn. 3 a). Wenn der Berater Gebührensätze verlangt, die über die Mittelgebühr hinausgehen, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig; daß es sich um eine nach den Kriterien des § 11 StBGebVO-über den Durchschnittsfall hinausgehende Aufgabe gehandelt hat (vgl. auch OLG Düsseldorf StB 1986, 100 und BGH NJW 1969, 1809 zu § 315 BGB). Es stellt eine Er-messensüberschreitung dar, wenn in einem nach den Darlegungen nur durchschnittlichen Fall eine über die Mittelgebühr hinausgehende Gebühr gefordert wird. Umgekehrt muß der Mandant darlegen und beweisen, daß es sich um einen unterdurchschnittlichen Fall gehandelt hat, wenn er geltend machen will, nur eine Unterschreitung der Mittelgebühr entspreche billigem Ermessen.

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Der Kläger hat im Streitfall nicht dargetan und bewiesen, daß die Bearbeitung der Buchführung nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit den Grad einer Durchschnittsaufgabe überstieg. Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit ergibt sich nicht schon daraus, daß der Klient die steuerlichen Unterlagen nicht schon von sich aus sachgerecht geordnet hat. Es ist grundsätzlich die normale Aufgabe des Steuerberaters, selbst eine sachgerechte Ordnung der vom Klienten angeforderten Unterlagen vorzunehmen. Im Streitfall ist auch nicht bewiesen, daß sich die Unterlagen, die die Beklagte überreicht hat, darüber hinaus in einem "chaotischen" Zustand befanden, der über den genannten Durchschnittsfall besondere Schwierigkeiten bereitet hat. Der Zeuge A hat ausgesagt "bei anderen Gaststätten ist das (d.h. die Ordnung der übergebenen Unterlagen) etwas besser, würde ich sagen." Daraus ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, daß über den Durchschnittsfall auch anderer Berufsgruppen hinausgehende Schwierigkeiten zu bewältigen waren.

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b)

12

Mit Recht macht die Berufung aber geltend, daß das Landgericht auch die Honorarforderungen aus den Rechnungen K 5, K 7, K 8 und K 10 hätte berücksichtigen müssen. Insoweit ist im zweiten Rechtszug zwischen den Parteien unstreitig geworden, daß der Kläger die zugrundeliegenden Leistungen bis auf die Buchführung im Monat März 1987. (Rechnung K 10) erbracht hat. Ferner ist in zweiter Instanz unstreitig geworden, daß die Steuerberatungsleistungen des Klägers sämtlich in der Zeit ab 1986 erbracht worden sind, wenn sie auch teilweise frühere Abrechnungszeiträume betrafen. Die im zweiten Rechtszug von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist damit gegenstandslos, da eine Verjährung nicht vor dem 31. Dezember 1988 eingetreten ist (§ 196 Nr. 15 BGB). Außerdem sind ab März 1986 Abschlagszahlungen auf die Vergütungsforderung geleistet worden.

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c)

14

Mit der Anschlußberufung macht der Beklagte allerdings mit Recht geltend, daß die Rechnung vom 19. September 1986 (K 6) um einen Betrag von 196,-- DM zu kürzen war, da nach der damals gültigen Gebührentabelle für den Zwischenabschluß 83 nicht 1.778,-- DM, sondern 1.710,-- DM und für die Zwischenabschlüsse 84 und 85 nicht jeweils 1.674,-- DM, sondern jeweils nur 1.610,- DM anzusetzen waren. Da das Landgericht diese Zuvielforderung des Klägers zuerkannt hatte, konnte die Beklagte mit der Anschlußberufung insoweit eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils geltend machen.

15

d)

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Demgemäß stehen dem Kläger für seine Leistungen von den mit der Klage verfolgten Ansprüchen noch zu:

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Rechnung K 1                                   2.371,60 DM

18

                                                           92,40 DM

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                                                       1.148,-- DM

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Rechnung K 2                                    338,80 DM

21

                                                          13.20 DM

22

                                                        154,00 DM

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Rechnung K 3                                  1.016,49 DM

24

                                                          48,00 DM

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Rechnung K 4                                    677,60 DM

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                                                          26,40 DM

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                                                        336,00 DM

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Rechnung K 5                                    677,60 DM

29

                                                          26,40 DM

30

                                                         336,00 DM

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Rechnung K 6                                   1.710,-- DM

32

                                                           40,-- DM

33

                                                      1.610,-- DM

34

                                                           40,-- DM

35

                                                      1.610,-- DM

36

                                                           40,-- DM

37

Rechnung K 7                                  1.016,40 DM

38

                                                          39,60 DM

39

                                                         462,-- DM

40

Rechnugn K 8                                 1.016,40 DM

41

                                                         39,60 DM

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                                                        490,-- DM

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Rechnung K 9                                  1.000,-- DM

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Rechnung K 10                                  338,80 DM

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                                                         26,40 DM

46

                                                         448,-- DM

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                                                   17.189,60 DM

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+ 14 % Mwst                                 2.406,54 DM

49

                                                  19.596,14 DM

50

./.                                               14.964,16 DM

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bereits gezahlter Beträge

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                                                    4.631,98 DM

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offener Restbetrag

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Daraus ergibt sich, daß von der mit dem Vollstreckungsbescheid titulierten Hauptforderung von 13.579,17 DM 8.947,19 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 24. September 1987 zu Unrecht tituliert worden sind, so daß der vollstreckte Betrag insoweit im Wege der Inzident-Widerklage (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, 20. Aufl., § 717 ZPO Rn. 37) zurückverlangt werden konnte (§ 717 Abs. 2 ZPO), wobei diesem Betrag die mitvollstreckten Zinsen in Höhe von 490,60 DM hinzuzusetzen waren. Die mitvollstreckten Kosten sind dagegen insgesamt bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen.

55

3.

56

Die gegenüber dieser Gegenforderung geltend gemachte Aufrechnung bleibt erfolglos, da die Gegenforderung verjährt ist. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat die bis zum 31. Juli 1985 für die Beklagte tätige Steuerberatungsgesellschaft B am 17. Mai 1985 für die Beklagte einen Betrag in Höhe von 8.932,-- DM an das Finanzamt C, zum Ausgleich für fällige Steuern verauslagt, von diesem Betrag sind lediglich 3.500,-- DM am 10. Juni 1985 zurückgezahlt worden. Die Restforderung von 5.382,- DM ist gemäß § 196 Nr. 15 ZPO verjährt. Unter § 196 Nr. 15 fallen auch Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, wenn es sich um steuerberatertypische Tätigkeiten handelte (vgl. KG AnwBl. 1982, 71, LG Regensburg JurBüro 1984, 1233 jeweils für anwaltstvpische Auslagen). Die Verauslagung eines fälligen Steuerbetrages für den Mandanten ist eine Tätigkeit, die in den beruflichen Wirkungskreis des Steuerberaters fällt, auch wenn er zu solchen Vorauszahlungen nicht verpflichtet ist. Wenn auch die Berufung auf die Verjährung angesichts der freiwilligen uneigennützigen Hilfeleistung zu mißbilligen ist, so verstößt sie doch nicht gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung, denn der Beklagte hat nicht das Vertrauen darauf begründet, er werde sich nicht auf die Verjährung berufen. § 196 Nr. 15 BGB. ist auch auf eine Steuerberater-GmbH anwendbar (vgl. OLG Celle NJW 1984, 442). Die Widerklageforderung aus § 717 Abs. 2 ZPO und die Auslagenersatzforderung haben sich auch nicht vor Eintritt der Verjährung aufrechenbar gegenübergestanden.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

58

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 18.185,16 DM (12.803,16 + 5.382,- DM, da über die Aufrechnung entschieden worden ist). Die Inzidentwiderklage führt auch nicht wegen der mitvollstreckten Zinsen und Kosten zu einer Streitwerterhöhung (BGM NJW 1963, 300; OLG Stuttgart, Anw.Bl. 1976, 133).