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Oberlandesgericht Köln·2 U 30/89·17.10.1989

Sportverein: Kein Honorar für ehrenamtlichen Baubeauftragten ohne Werkvertrag

ZivilrechtVereinsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Bauingenieur und Vereinsmitglied verlangte vom Sportverein Honorar nach HOAI für Planung und Bauleitung beim Bau von Tennisplätzen. Streitpunkt war, ob ein (stillschweigend geschlossener) Architekten-/Ingenieurwerkvertrag oder eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vorlag. Das OLG Köln verneinte einen Werkvertrag, weil die Leistungen auch im Rahmen des übertragenen Vereinsamts erklärt werden konnten und ein Vergütungsverlangen erst spät geäußert wurde. Ansprüche aus Satzung, Aufwendungsersatz und ungerechtfertigter Bereicherung wurden ebenfalls verneint; die Berufung blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen; kein Honoraranspruch mangels Werkvertrag bzw. Rechtsgrundlosigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Vergütung für Architekten-/Ingenieurleistungen nach §§ 631, 632 BGB setzt den Abschluss eines Werkvertrags voraus; § 632 Abs. 1 BGB greift nur bei bestehendem Werkvertrag ein.

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Trägt die Leistungserbringung gleichermaßen einen Rechtsgrund im Mitgliedschaftsverhältnis bzw. in einem ehrenamtlichen Vereinsamt, genügt die bloße Übertragung/Bitte um Tätigkeit nicht für die Annahme eines stillschweigenden Werkvertrags.

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Die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss eines Werkvertrags trifft denjenigen, der hieraus Vergütungsansprüche herleitet.

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Äußert der Leistende ein Vergütungsverlangen erst nach Beginn bzw. weitgehender Durchführung der Arbeiten, belegt dies für sich genommen keinen stillschweigenden Vertragsschluss.

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Wertersatz aus § 812 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB setzt den Nachweis der Rechtsgrundlosigkeit voraus; dieser Nachweis obliegt dem Bereicherungsgläubiger.

Relevante Normen
§ 632 Abs. 1 BGB§ 631, 632 BGB i.V.m. HOAI§ 27 Abs. 3 BGB§ 670 BGB§ 812 Abs. 1 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18 0 195/88

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Dezember 1988 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 0 195/88 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer des Klägers durch dieses Urteil übersteigt DM 40.000,-- nicht.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger ist von Beruf Bauingenieur. Er ist Mit-glied des beklagten Sportvereins. Im Jahre 1983 richtete der Beklagte, der damals noch nicht über Tennisplätze verfügte, eine Tennisabteilung ein. Diese wählte in der Gründungsversammlung vom 13.04.1983 einen Abteilungsvorstand. Dabei wurde der Kläger in das satzungsmäßig nicht ausdrücklich vorgesehene "Amt eines Sachverständigen" gewählt, das in den Folgejahren, in denen der Kläger jeweils wiedergewählt wurde, die Bezeichnung "Baubeauftragter" führte.

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Am 09.05.1983 richtete der beklagte Verein, Abteilung Tennis, eine Bauvoranfrage an die Gemeindeverwaltung, wobei unter anderem der Kläger für den Verein unterschrieb. In der Folgezeit führte der Kläger die zur Errichtung einer Tennisanlage erforderlichen Planungsarbeiten durch. Im Juni 1985 wurde eine "Mitteilung über den Beginn der Ausführung" erstellt, .die der Kläger zum einen – neben einer weiteren Unterschrift - für den Beklagten als Bauherr und die er zum anderen als Bauleiter unterzeichnete. Während der Ausführung der Arbeiten übte der Kläger die Tätigkeit eines Bauleiters aus. Die Arbeiten wurden noch im Jahre 1985 im wesentlichen fertiggestellt, so daß die Tennisanlage in diesem Jahr noch für einige Zeit bespielt werden konnte.

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Unter dem 25.11.1985 erteilte der Kläger dem Be-klagten einer auf der Grundlage der GOI 56 erstell-te Rechnung über DM 11.343,--, deren Bezahlung er mit der Klage verlangt. Während des Rechtsstreits hat er eine neue Rechnung auf der Grundlage der HOAI erstellt, die mit demselben Betrag abschließt.

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Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeiten des Klägers ehrenamtlich und unentgeltlich zu erbringen. waren. Der Kläger hat behauptet, er habe bei allen Sitzungen des Abteilungsvorstandes, an denen er teilgenommen habe, erklärt, er werde die Arbeiten "nicht umsonst machen."

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Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Urteil vom 20.12.1968 abgewiesen. Es hat, ausgeführt, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß nach § 632 Abs. 1 eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gelte. Denn hier ergebe sich aus den Umständen des Falles etwas anders.

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Gegen dieses ihm am 28.12.1988 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am Montag, dem 30.01.1989 bei Gericht eingegangenen Berufung, mit der er sein Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

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II.

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berüfung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des beanspruchten Honorars zu.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich hier nicht aus §§ 631, 632 BGB - in Verbindung mit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) - . Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist der Abschluß eines Werkvertrages (Architektenvertrages) zwischen den Parteien. Auch die Anwendung der Vorschrift des § 632 Abs. 1 BGB, nach der eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, setzt voraus, daß ein Werkvertrag geschlossen worden ist. Die Darlegungsund Beweislast für den Abschluß eines solchen Werkvertrages trägt derjenige, der sich auf die ihm günstigen Rechtsfolgen des behaupteten Werkvertrages beruft (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, Band 1, 1981, § 632 BGB , Rdnr. 1; Soergel in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., 1986,§ 632, Rdnr. 20), im Streitfall also der Kläger; der eine Vergütung auf der Grundlage eines behaupteten Ver- tragsschlusses beansprucht:

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Diesen ihm obliegenden Nachweis des Abschlusses eines Werkvertrages (Architektenvertrages) mit dem Beklagten hat der Kläger nicht geführt. Zwar kann dann, wenn für die Erbringung von Architektenleistungen durch einen Architekten oder Bauingenieur ein anderer Rechtsgrund als der eines entsprechenden Werkvertrages nicht in Betracht kommt, der stillschweigende Abschluß eines solchen Vertrages allein in der einvernehmlichen Übertragung dieser Leistungen auf den Architekten zu sehen sein. Der Streitfall liegt indes anders. Der Kläger war und, ist sowohl Mitglied des beklagten Vereins als auch Mitglied in seiner Tennisabteilung. Er war vor Aufnahme seiner Tätigkeit zudem in das "Amt eines Sachverständigen" - später eines "Baubeauftragten" - gewählt worden. Bei dieser Sachlage kann die Tätigkeit des Klägers für den Beklagten ihren Rechtsgrund nicht nur in einem Werkvertrag zwischen den Parteien finden. Vielmehr kommt als Grundlage der Tätigkeit des Klägers auch das Mitgliedschaftsverhältnis zum Beklagten und die Tätigkeit im Rahmen des ihm, dem Kläger, vom Verein übertragenen Ehrenamtes in Betracht. Daß der Kläger - auch in erheblichen Umfange - auf Bitten des beklagten Vereins tätig geworden ist, läßt daher für sich allein nicht den Rückschluß auf den Abschluß eines entsprechenden Werkvertrages zwischen den Parteien zu. Sonstige Umstände, die ausreichen, um diesen Rückschluß zu rechtfertigen, lassen sich nach dem Ergebnis der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen.

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Die Behauptung des Klägers, er habe "von Anfang immer" erklärt, er werde nicht umsonst arbeiten, allerdings einen Nachlaß auf die übliche Vergütung gewähren, ist nicht belegt. Der von ihm benannte Zeuge Dr. S hat diese Behauptung nicht bestätigt. Auch die von Beklagtenseite benannten Zeugen Dr. N und F haben dies nicht bekundet. Die Berufung macht geltend, der Zeuge Dr. S habe bestätigt, daß der Kläger in mehreren Sitzungen des Vorstandes der Tennisabteilung geäußert habe, er werde die Arbeiten nicht unentgeltlich ausführen. Dieser Hinweis geht fehl. Denn der Kläger hat diese Äußerungen nach der Bekundung des Zeugen Dr. S nicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit, sondern erst gegen Ende der Arbeiten am Tennisplatz getan. Dies steht im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen F nach denen der Kläger im Herbst 1985 erklärt hat, er fordere eine Bezahlung seiner Arbeiten. Ein solches Zahlungsverlangen nach Aufnähme und Durchführung des wesentlichen Teils der im Zusammenhang mit der Errichtung der Tennnisplätze vom Kläger entfalteten Tätigkeit belegt indes keinen stillschweigenden Vertragsschluß zwischen den Parteien. Nach § 2, Abs. 2 der Satzung der Beklagten üben die Inhaber von Vereinsämtern ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Vergütung steht ihnen nicht zu. Im Hinblick hierauf könnte es für den Abschluß eines Werkvertrages sprechen, wenn der Kläger vor Aufnahme seiner Tätigkeit eine Vergütung beansprucht und der Beklagte ihm in Kenntnis dieses Verlangens die Planung der Tennisplätze und/oder die Bauleitung übertragen hätte. Dies ist indes - wie dargestellt - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht belegt.

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Auch sonstige Anhaltspunkte für den Abschluß eines Werkvertrages zwischen den Parteien sind nicht feststellbar. Vielmehr spricht es gegen eine Tätigkeit des Klägers auf vertraglicher Grundlage, daß er die an den Oberkreisdirektor des Rhein-SiegKreises gerichtete Mitteillung über den Beginn der Ausführung des Bauvorhabens vom 14.07.1985 (Kopie Bl. 111 d. A.) unstreitig nicht nur als Bauleiter, sondern auch - neben einem anderen - als Vertreter des Bauherren unterzeichnet hat. Bauherr war der beklagte Verein. Daß der Kläger gegenüber der Baubehörde als dessen Vertreter aufgetreten ist, spricht dafür, daß er seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung der Tennisplätze in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Vereinsamtes entfaltet hat. Hieran ändert es nichts, daß dieses Amt nicht ausdrücklich in der Satzung vorgesehen war. Dies gilt umsomehr, als - wie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 13.09.1989 unwidersprochen dargelegt hat - die Abteilungen des beklagten Vereins durch die Vereinssatzung nicht gehindert sind, ihren Abteilungsbetrieb eigenverantwortlich zu organisieren und zu diesem Zwecke weitere ehrenamtlich wahrzunehmende Vereinsämter zu schaffen.

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Auch der Hinweis des Klägers auf die Berechnungs- grundlagen der Zuschüsse, die dem Beklagten anläßlich der Errichtung der hier in Rede stehenden Tennisplätze von der öffentlichen Hand gewährt worden sind, veranlaßt keine andere Beurteilung:

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Daß in dem gegenüber dem Regierungspräsidenten in Köln geführten Verwendungsnachweis vom 29.11.1985 von den für Eigenleistungen des Vereins angeführten Betrag auch der Wert der Leistungen des Klägers umfaßt sein mag, besagt gerade nicht, daß es sich bei diesen Leistungen nach den Angaben des beklagten Vereins gegenüber der öffentlichen Hand um eine Kraft entgeltlichen Werkvertrages erbrachte Tätigkeit gehandelt hätte. Vielmehr stellen gerade die unentgeltlichen Leistungen der Vereinsmitglieder Eigenleistungen des Vereins dar.

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Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Vergütung ergibt sich auch nicht aus seinem Mitgliedschaftsverhältnis zum beklagten Verein. Insbesondere läßt sich ein solcher Anspruch nicht auf die Satzung des Beklagten stützen. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung üben die Inhaber von Vereinsämtern ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Vergütung steht ihnen - wie oben bereits erwähnt - nach dieser Satzung nicht zu.

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Nach §§ 27 Abs. 3, 670 BGB haben Vorstandsmitglieder des Vereins einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung auf die vom- Kläger ausgeübte Tätigkeit entsprechend anzuwenden. Denn ihm sind seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung der Tennisplätze unstreitig erstattet worden. Einen Anspruch auf Vergütung gewährt die Regelung der §§ 27 Abs. 3, 670 BGB nicht.

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3.

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Dem Kläger steht schließlich gegen den Beklagten auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zu.

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a)  

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Wertersatz nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB wegen der von ihm zugunsten des Beklagten erbrachten Leistungen kann der Kläger bereits deshalb nicht fordern, weil er den ihm obliegenden Nachweis nicht geführt hat, daß diese Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht worden sind. Das Fehlen des rechtlichen Grundes für die von ihm erbrachte Leistung muß derjenige beweisen, der den auf diese Rechtsgrundlosigkeit gestützen Anspruch auf Bereicherungsausgleich geltend macht (vgl. BGH NJW 1983, 626; OLG Schleswig, MDR 1982, 317,  318, Lieb in Münchener Kommentar a.a.0., 2. Aufl. 1986, § 812, Rdnr. 330, Palandt/Thomas, 48. Aufl. 1989, § 812, Anm. 8 c). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt. Die Behauptung der Beklagten, daß seine Leistungen ihren Rechtsgrund in der Tätigkeit aufgrund des ihm übertragenen Vereinsamtes finden, ist nach dem vorstehend Gesagten unwiderlegt.

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b)          

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Fehl geht die im ersten Rechtszug vom Kläger vertretene Auffassung, der-Beklagte sei gegenüber dem Kläger unter dem Gesichtspunkt rechtsgrundloser Bereicherung zur Erstattung eines Anteils der von dem Regierungspräsidenten an ihn, den Beklagten, im Zusammenhang mit der Erstellung der Tennisplätze gewährten Zuschüsse verpflichtet. Dabei bedarf es hier keiner Prüfung der Frage, unter welchen Voraussetzungen diese Zuschüsse beansprucht werden konnten. Denn selbst wenn die Zuschüsse ganz oder teilweise' zu Unrecht gewährt worden sein sollten -wofür nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt nichts spricht - stände ein etwaiger Rückforderungsanspruch lediglich der öffentlichen Hand zu. Der Kläger kann hieraus nichts herleiten.

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Da sich die. Klage somit im Ergebnis als unbegründet erweist, kommt es auf die Berechtigung der von der Beklagten gegenüber der Klageforderung hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche wegen behaupteter Planungsfehler nicht an.

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4.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten), §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) und § 546 Abs. 2 ZPO (Festsetzung des Wertes der Beschwer).

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Berufungsstreitwert: DM 11.343,--