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Oberlandesgericht Köln·2 U 30/12·31.07.2012

Berufung zurückgewiesen: Zahlungseinstellung erfordert Gesamtwürdigung von Indizien

ZivilrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Der Senat hielt die Berufung nach Hinweisbeschluss und Stellungnahme für offensichtlich chancenlos und wies sie zurück. Zur Feststellung einer Zahlungseinstellung bedarf es nicht der Darlegung der Höhe der Gesamtverbindlichkeiten; entscheidend ist die Gesamtwürdigung mehrerer Indizien. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich chancenlos abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Darlegung einer Zahlungseinstellung ist nicht erforderlich, die Höhe der Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners zum maßgeblichen Zeitpunkt anzugeben.

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Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hinweisender Indizien gefolgert werden; es ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen.

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Die Zulassung der Revision bzw. die Annahme eines Rechtsmittels nach § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die Berufung in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2–4 ZPO) sind nur bei entsprechendem Feststellungsbedarf zu bejahen; bloße Einzelfallwürdigung reicht nicht aus.

5

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 259/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.02.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 259/11 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

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I.

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Dass und aus welchen Gründen die zulässige Berufung in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ist im Hinweisbeschluss des Senats vom 09.07.2012 ausgeführt; hieran hält der Senat nach nochmaliger Beratung auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 24.07.2012 fest.

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Die Stellungnahme erschöpft sich in der Wiedergabe von Passagen aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2012 – IX ZR 40/10 –; diese hat der Senat seinen Erwägungen im Hinweisbeschluss bereits zugrunde gelegt und auch zitiert (dort mit der Fundstelle ZInsO 2012, 976). Eine Abweichung von den in jener Entscheidung genannten Rechtsgrundsätzen liegt nicht vor. Die in jenem Urteil nochmals bekräftige (s. bereits die im Hinweisbeschluss ebenfalls zitierte Entscheidung BGH NZI 2011, 589) Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass es zur Darlegung einer Zahlungseinstellung einer Darstellung der Höhe der Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt nicht bedarf, teilt der Senat; eine solche Darlegung hat er im Hinweisbeschluss auch nicht für erforderlich gehalten; soweit darin von einem erheblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten die Rede ist, kann auf die entsprechenden Ausführungen in der vom Kläger selbst zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Rdn. 10 bei juris) verwiesen werden. Des weiteren hat der Senat zugrunde gelegt, wie es der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung – u.a. in den beiden vorgenannten Entscheidungen - vertritt, dass eine Zahlungseinstellung aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden kann; in jenem Fall hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil es eine Zahlungseinstellung mangels Darlegung der Höhe der Gesamtverbindlichkeiten verneint hatte, ohne eine Gesamtbewertung vorliegender Indizien vorzunehmen. Im vorliegenden Streitfall erlauben, wie vom Senat bereits im Hinweisbeschluss im Einzelnen  ausgeführt, die vom Kläger vorgetragenen Umstände auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht den Schluss auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin im maßgeblichen Zeitpunkt. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme Ausführungen des Bundesgerichtshofs dazu zitiert, wonach bestimmte Umstände jenes Falles geeignete Indizien darstellen können, verkennt er, dass eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist, die der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht im Rahmen seiner zurückverweisenden Entscheidung nicht vorzunehmen brauchte und auch nicht vorgenommen hat. Die Rechtsauffassung des Senats weicht, anders als der Kläger im Rahmen seiner Anregung auf Zulassung der Revision meint, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ab.

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II.

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Die Annahme der Berufung ist auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 ZPO veranlasst, wie der Senat ebenfalls im genannten Hinweisbeschluss schon ausgeführt hat. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung,  und  eine  Entscheidung  des  Senats  ist  auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Vielmehr beruht die Beurteilung des Streitfalles nur auf einer Würdigung des Vorbringens der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, insbesondere durch die im Hinweisbeschluss zitierten und vom Senat zur Grundlage seiner eigenen Entscheidung gemachten Urteile des Bundesgerichtshofs. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.250,00  €