Berichtigung der Fristsetzung im Hinweisbeschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Köln berichtigt wegen offensichtlicher Unrichtigkeit die Fristsetzung in seinem Hinweisbeschluss vom 09.07.2012. Dem Kläger wird hiernach Gelegenheit gegeben, bis zum 31.07.2012 Stellung zu nehmen. Grundlage der Entscheidung ist die Korrektur eines offenkundigen Formfehlers. Die Berichtigung stellt die ursprünglich gewollte Fristangabe wieder her.
Ausgang: Berichtigung der Fristsetzung im Hinweisbeschluss auf den 31.07.2012 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Abstrakte Rechtssätze
Bei offensichtlicher Unrichtigkeit kann das Gericht eine in einem Hinweisbeschluss enthaltene Fristsetzung berichtigen.
Die Berichtigung beschränkt sich auf die Korrektur offenkundiger Schreib- oder Übermittlungsfehler und dient nicht der inhaltlichen Neufestsetzung einer Entscheidung.
Die berichtige Fristangabe ersetzt die vorher fehlerhafte Angabe und ist für die Verfahrensbeteiligten maßgeblich.
Die Feststellung einer offensichtlichen Unrichtigkeit ist gegeben, wenn die Abweichung gegenüber dem offensichtlich Gewollten ohne weitere Ermittlung erkennbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 259/11
Tenor
Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Fristsetzung im Hinweisbeschluss des Senats vom 09.07.2012 wie folgt berichtigt:
„Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 31.07.2012 Stellung zu nehmen“.
Rubrum
Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Fristsetzung im Hinweisbeschluss des Senats vom 09.07.2012 wie folgt berichtigt:
„Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 31.07.2012 Stellung zu nehmen“.
Köln, den 16.07.2012
Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat