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Oberlandesgericht Köln·2 U 28/07·26.06.2007

Berufung zu Eigentumsvorbehalt und Anfechtung der Übereignung zurückgewiesen

ZivilrechtSachenrechtKaufrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger führte Berufung gegen ein Urteil des LG Köln und rügte u. a. die Wirksamkeit eines behaupteten Eigentumsvorbehalts. Zentral war, ob ein Eigentumsvorbehalt aufgrund von Einheitsbedingungen oder Handelsbrauch anzunehmen ist und ob die Anfechtung der Übereignung wirksam ist. Das OLG weist die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO als aussichtslos zurück, da sich aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kein ausdrücklich oder kraft Handelsbrauch vereinbarter Eigentumsvorbehalt ergibt; die Anfechtung ist deshalb unwirksam. Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos verworfen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.

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Ein wirksamer Eigentumsvorbehalt setzt eine ausdrückliche Vereinbarung oder einen nachgewiesenen Handelsbrauch voraus; allgemeine Einheitsbedingungen begründen nicht automatisch einen Handelsbrauch.

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Aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme darf nicht ohne hinreichende Feststellungen auf das Vorliegen eines kraft Handelsbrauchs oder einer stillschweigenden Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts geschlossen werden.

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Die Anfechtung einer Übereignungserklärung ist unwirksam, wenn die dafür geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht vorliegen und sich aus der Beweisaufnahme keine rechtserhebliche Verletzung ergibt.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16 O 551/05

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Januar 2007 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 551/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

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Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück.

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1. Dass und warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), ist durch den Senat im einzelnen in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 4. Juni 2007 dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Senat hält hieran auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25. Juni 2007 fest. Diese veranlasst keine abweichende Beurteilung. Dass es sich bei den Einheitsbedingungen nicht um einen Handelsbrauch handelt, ist dem Senat bewusst. Entscheidend bleibt aber, dass auf der Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme von einem ausdrücklich oder kraft Handelsbrauch vereinbarten Eigentumsvorbehalt nicht ausgegangen werden kann und die von dem Kläger erklärte Anfechtung seiner Übereignungserklärung aus den Gründen des Beschlusses unwirksam ist.

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2. Die Annahme der Berufung ist auch nicht trotz fehlender Erfolgsaussicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst, wie der Senat ebenfalls in dem Hinweisbeschluss vom 4. Juni 2007 dargelegt hat.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 12.614,17 €