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Oberlandesgericht Köln·2 U 27/08·05.10.2010

Berufung teilweise stattgegeben: Zahlungsverurteilung und Auskunft zug-um-Zug

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger und die Beklagte führten Berufung und Widerklage betreffend Zahlungsverpflichtungen aus einem Fahrzeuggeschäft. Das OLG Köln änderte das Urteil teilweise: Der Kläger erhält 384.904,84 EUR (teilweise Zug-um-Zug gegen Auskunft über Verwertungserlös), die Beklagte 1.060.640,00 EUR auf Widerklage. Weitere Anträge wurden überwiegend abgewiesen oder als unzulässig verworfen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Klage und Widerklage in Teilen stattgegeben, weitere Anträge abgewiesen bzw. unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann einen Klageanspruch teilweise stattgeben und den übrigen Antrag abweisen, soweit die Voraussetzungen für die Leistungsgegenstände nicht vorliegen.

2

Zahlungsansprüche können unter die Bedingung gestellt werden, dass der Anspruchsteller Zug-um-Zug eine Auskunft über den erzielten Erlös aus der Verwertung eines Vermögensgegenstands erteilt.

3

Erhöhungen der Widerklage im Anschlussberufungsverfahren können als unzulässig verworfen werden, wenn sie verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen.

4

Die Kosten des Rechtsstreits sind nach dem Umfang des Obsiegens anteilig zu verteilen; das Gericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären und Sicherheitsleistungen anordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 85 O 102/06

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. November 2007 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 85 O 102/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 384.904,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2006 zu zahlen, davon 25.000 Euro nebst anteiligen Zinsen jedoch nur Zug-um-Zug gegen Erteilung von Auskunft über den vom Kläger erzielten Erlös (Netto-Betrag sowie ggf. angefallener Umsatzsteuer) aus der Verwertung des Fahrzeugs mit der Fahrgestell-Nummer XX0XX00X00XX00000. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.060.640,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. April 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 85%, die Beklagte zu 15% zu tragen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Beklagte zu 10%, der Kläger zu 90% zu tragen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten (Erhöhung der Widerklage um 15.247,04 Euro) wird als unzulässig verworfen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.