Berufung zurückzuweisen: Schutz von Stundungszahlungen nach §2 Abs.1 Nr.5 COVInsAG
KI-Zusammenfassung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, da diese offensichtlich keinen Erfolg hat. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass Zahlungen aus bis 28.02.2021 gewährten Stundungen nach §2 Abs.1 Nr.5 COVInsAG vor Insolvenzanfechtung geschützt sind. §2 Abs.1 Nr.5 schützt auch Nicht‑Vertragsgläubiger; die teleologische Reduktion auf Vertragsgläubiger wird abgelehnt. Eine übertragbare Rechtsprechung zu Nr.4 liegt nicht vor.
Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen; Stundungszahlungen nach §2 Abs.1 Nr.5 COVInsAG sind anfechtungsgeschützt, auch bei Nicht‑Vertragsgläubigern.
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen, die bis zum 31.03.2022 auf Forderungen aufgrund von bis zum 28.02.2021 gewährten Stundungen geleistet wurden, sind nach § 2 Abs.1 Nr.5 COVInsAG vor Insolvenzanfechtung geschützt, sofern bis zum 18.02.2021 kein Insolvenzverfahren eröffnet war.
§ 2 Abs.1 Nr.5 COVInsAG ist nicht teleologisch auf Vertragsgläubiger zu beschränken; die Schutzwirkung erstreckt sich auch auf nichtvertragliche Gläubiger, die durch Gewährung von Stundungen wirtschaftliche Unterstützung geleistet haben.
Die vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit § 2 Abs.1 Nr.4 COVInsAG vorgenommene teleologische Einschränkung ist nicht ohne Weiteres auf Nr.5 übertragbar, weil die Regelungszwecke der Nummern unterschiedlich sind.
Nach § 522 Abs.2 ZPO ist eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; dem Berufungsführer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Tenor
In dem Rechtsstreit
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 15.07.2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 449/24 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 11.11.2025 Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Abweisung der Klage durch das Landgericht beruht weder auf einer Rechtsverletzung; noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Anfechtung § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG entgegensteht, wonach die bis zum 31.03.2022 erfolgten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von bis zum 28.02.2021 gewährten Stundungen als nicht gläubigerbenachteiligend gelten, sofern über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren bis zum Ablauf des 18.02.2021 noch nicht eröffnet worden ist. Die die tatbestandlichen zeitlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Stundung hatte das Finanzamt am 22.09.2020 gewährt (Anl. B2; Bl. 49 ff. LG); die angefochtene Zahlung erfolgte am 29.12.2020; das Insolvenzverfahren ist am 01.05.2021 eröffnet worden.
Entgegen der Auffassung der Berufung scheidet eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG auf Vertragsgläubiger aus. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG ist aufgrund unterschiedlicher Regelungszwecke der Bestimmungen nicht übertragbar.
Der Grund für die vom Bundesgerichtshof im Wege der teleologischen Auslegung vorgenommene Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG auf Vertragsgläubiger liegt darin, die in der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (Bundestagsdrucksache 19/18110, S. 17) genannte Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen zum Schuldner nicht zu gefährden (BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 194/22 –, juris Rn. 25).
Demgegenüber liegt der Regelungszweck des § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG nicht darin, die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen nicht zu gefährden. Vielmehr sollen Gläubiger privilegiert werden, die den Schuldner durch die Gewährung von Stundungen dabei unterstützt haben, die Pandemie wirtschaftlich zu überstehen. Hierzu heißt es in der Begründung zu der Vorschrift der Nummer 5, durch welche die zuvor für Zahlungserleichterungen geltende Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 e ersetzt und aus dem Regelungszusammenhang der Nummer 4 herausgenommen wurde: „Die Zuordnung der Stundungen im Sinne der bisherigen Nummer 4 Satz 2 Buchstabe e zu einer neuen Nummer 5 stellt klar, dass Leistungen in Erfüllung von Stundungsvereinbarungen bis zum 31. März 2022 vor einer Insolvenzanfechtung geschützt sind. Denn es ist davon auszugehen, dass viele Gläubiger in der COVID-19-Pandemie ihren Schuldnern Stundungen einschließlich Ratenzahlungen gewährt haben, um sie dabei zu unterstützen, die COVID-19-Pandemie wirtschaftlich zu überstehen… Das Ziel der Neuregelung besteht darin, Gläubiger, die einem infolge der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Not geratenen Schuldner durch eine Stundung entgegengekommen sind und damit einen Beitrag dazu geleistet haben, die aufgrund der staatlichen Hilfsprogramme bestehenden Sanierungsaussichten nicht zu vereiteln, nicht gerade wegen der Zahlungserleichterung einem erhöhten Anfechtungsrisiko auszusetzen.“ (Bundestagsdrucksache 19/26245, S. 17). Eine wirtschaftliche Unterstützung in diesem Sinne liegt aber unabhängig davon vor, ob die Stundung von einem Vertrags- oder einem Nicht-Vertragsgläubiger gewährt worden ist, denn eine Stundung setzt nicht das Bestehen einer vertraglichen Geschäftsbeziehung voraus, sondern bewirkt eine wirtschaftliche Unterstützung gleichermaßen in gesetzlichen Schuldverhältnissen wie sie etwa mit dem Fiskus und mit Sozialversicherungsträgern bestehen. Für eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG fehlt es wegen des anderen Regelungszwecks an einer Grundlage.
Soweit die von der Berufung zitierte Fundstelle Raupach, BeckOK Insolvenzrecht, SanInsGG § 2 Rn. 14a, in der Kommentierung zu Abs. 1 Nr. 5 ohne Begründung unter Bezugnahme auf Kruse/Hageböke ZInsO 2021, 888, 884 f. die Auffassung vertritt, „die“ Vorschrift sei nur auf sog. Vertragsgläubiger anwendbar, handelt es sich um ein Fehlzitat: Denn der vorgenannte Aufsatz befasst sich ausschließlich mit der Regelung in Nummer 4; die erst später Gesetz gewordene Regelung in Nummer 5 war noch nicht Gegenstand dieses Aufsatzes.
II.
Die Annahme der Berufung ist auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten; die Entscheidung des Streitfalls hängt ausschließlich von einer Auslegung einer konkreten Erklärung ab.
III.
Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO gibt der Senat dem Kläger unter Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung seines Rechtsmittels und die hierfür maßgeblichen Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist. Auf die Möglichkeit, durch eine Rücknahme der Berufung einen Teil der Gerichtsgebühren zu ersparen (s. Nr. 1222 KV zum GKG), wird hingewiesen.