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Oberlandesgericht Köln·2 U 24/97·01.09.1998

Promotionsberatung: Honorar bleibt trotz gescheiterter Promotion geschuldet

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Rückzahlung eines Honorars für eine Promotionsberatung/Vermittlung. Er berief sich u.a. auf Bereicherungsrecht, Sittenwidrigkeit, Kündigung/Rücktritt sowie Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Der Vertrag sei als bloße Beratung/Vermittlung grundsätzlich zulässig; zudem sei eine Rückforderung bei beiderseitigem Sittenverstoß nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der Honoraranspruch sei mit Vermittlung von Thema und Doktorvater entstanden und werde durch späteres Scheitern der Promotion außerhalb der Sphäre des Beklagten nicht berührt; Aufklärungs- und Deliktsansprüche seien nicht bewiesen.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Rückzahlungsklage auf Honorar vollständig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn er auf den „Kauf“ eines akademischen Titels oder eine fremderstellte wissenschaftliche Leistung gerichtet ist; eine bloße Beratung und Vermittlung von Thema, Fakultät und Betreuer kann demgegenüber zulässig sein.

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Ist bei einem sittenwidrigen Geschäft beiden Parteien ein Sittenverstoß vorzuwerfen, ist die Rückforderung einer erbrachten Leistung nach § 817 Satz 2 BGB grundsätzlich ausgeschlossen.

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Ein vereinbartes Vermittlungs-/Beratungshonorar entsteht, wenn die vertraglich geschuldete Vermittlungsleistung (z.B. Benennung eines Dissertationsthemas und Vermittlung eines betreuungsbereiten Doktorvaters) erbracht ist; das spätere Ausbleiben des angestrebten Erfolgs berührt den Anspruch nicht, sofern keine Erfolgsgarantie übernommen wurde.

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Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Aufklärungs- oder Nebenpflichten setzt den Nachweis voraus, dass der Schuldner bei Vertragsschluss oder Leistungserbringung von den gefahrerhöhenden Umständen Kenntnis hatte oder diese schuldhaft verkennen musste.

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Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB scheiden aus, wenn eine vorsätzliche Täuschung bzw. sittenwidrige Schädigungsabsicht nicht feststellbar ist.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 138 Abs. 1 BGB§ 817 Satz 2 BGB§ 280 BGB§ 286 BGB§ 325 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 307/96

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Januar 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 0 307/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,- DM nicht.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die auf Rückgewähr des gezahlten Honorars von 35.000,-- DM gerichtete Klage abgewiesen. Ein entsprechender Zahlungsanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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1) Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BGB. Die Zahlung des Klägers an den Beklagten ist weder ohne rechtlichen Grund geleistet noch ist der Rechtsgrund später weggefallen.

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Entgegen der Ansicht des Klägers ist der zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossene Vertrag vom 18./21. Februar 1991 nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Grundsätzlich verstößt zwar ein Vertrag, der auf "Kauf" eines Titels gerichtet ist, gegen die guten Sitten und ist damit nichtig (vgl. BGH NJW 1997, 47, 48; BGH NJW 1994, 187; OLG Koblenz, NJW 1996, 665; OLG Stuttgart NJW 1996, 665, 666). Gleiches gilt für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, Hilfestellung bei der Promotionsarbeit zu leisten, die dieser den Charakter einer selbständigen wissenschaftlichen Leistung nimmt. Beschränkt sich indes - wie hier - nach den vertraglichen Vereinbarungen die versprochene Leistung darauf, ausgehend von bereits näher konkretisierten Vorstellungen über in Betracht kommende konkrete Themenbereiche - wie sie hier im Vertrag zwischen den Parteien aufgeführt sind - eine Fakultät, ein konkretes Dissertationsthema und einen Doktorvater zu finden, der bereit ist, eine Arbeit aus den genannten Themenbereichen zu betreuen, handelt es sich um Promotionsberatung einer Art, die sich noch im Bereich des rechtlich Zulässigen hält (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). Dafür, daß im Streitfall die eigentliche wissenschaftliche Leistung nicht von dem Kläger selbst oder mit wesentlicher Mitwirkung des Beklagten erbracht werden sollte, gibt weder der Vertrag einen Anhalt noch tragen die Parteien hierzu vor. Offenbar hat auch der Kläger die von ihm vorgelegte Arbeit eigenständig erstellt.

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Ob bereits eine solche im Kern auf Beratung und Vermittlung bei der Erlangung des Doktortitels gerichtete Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt, wie es das Landgericht Düsseldorf in der von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung gemeint hat, könnte im Streitfall sogar letztlich offen bleiben. Einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch steht hier nämlich überdies entgegen, daß bei entsprechender Beurteilung nicht nur dem Beklagten, sondern auch dem Kläger, der mit Hilfe des Beklagten den Doktortitel erlangen wollte, ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last gelegt werden müßte. Bei solchem beiderseitigen Sittenverstoß ist nach § 817 Satz 2 BGB die Rückforderung des bereits Geleisteten ausgeschlossen. Diese Vorschrift stünde nur dann der Rückforderung nicht entgegen, wenn die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung außerdem nach § 138 Abs. 1 BGB wegen besonders groben Mißverhältnisses zwischen der von dem Beklagten erbrachten Leistung und dem hierfür versprochenen Honorar nichtig wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 138, Rn. 34; auch OLG Koblenz a.a.O.). Ein solches Mißverhältnis kann indes hier in Anbetracht der teilweise deutlich höheren Honorare für entsprechende Dienste - wie sie sich aus den von dem Kläger eingereichten Materialien ergeben - und des erkennbar erheblichen wirtschaftlichen Interesses der Promotionssuchenden an der Eröffnung von Promotionsmöglichkeiten - noch - nicht festgestellt werden.

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Unerheblich ist, ob der Beklagte - wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - an Prof. Dr. K. mittelbar oder unmittelbar Sachzuwendungen oder Spenden geleistet hat. Es ist nicht ersichtlich, daß ein entsprechendes Vorgehen Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien gewesen sein und damit dem zwischen ihnen geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag insgesamt ein sittenwidriges Gepräge gegeben haben könnte. Selbst wenn indes die Parteien - auch stillschweigend - ein solches Vorgehen des Beklagten in ihre Überlegungen bei Vertragsabschluß mit einbezogen haben sollten, wäre aus den bereits angeführten Gründen die Rückforderung des Honorars nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossenen. Es kommt mithin auch nicht darauf an, ob die entsprechende Behauptung des Klägers "ins Blaue hinein" aufgestellt und deswegen unbeachtlich ist.

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Das Landgericht hat bereits zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig ausgeführt, daß der Kläger den abgeschlossenen Vertrag nicht wirksam angefochten hat.

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2) Der Kläger kann auch nicht die Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistung verlangen, weil er den Vertrag wirksam gekündigt hätte oder von ihm zurückgetreten wäre. Ihm hat ein Recht weder zur Kündigung noch zum Rücktritt zugestanden. Ein solches Recht ergibt sich nicht etwa bereits daraus, daß der Kläger die erstrebte Promotion nicht erlangt hat. Nach dem Vertrag hatte der Beklagte keine Gewähr für eine Promotion übernommen, sondern sich lediglich verpflichtet, ein Dissertationsthema, einen Doktorvater sowie eine Fakultät zu finden. Nachdem sich der Kläger mit dem Thema einverstanden erklärt hatte, hatte der Beklagte dem Kläger einen Doktorvater vermittelt. Damit der Honoraranspruch des Beklagten nach Ziffer 5. des Vertrags entstanden. Zu dem hiernach maßgeblichen Zeitpunkt hatte sowohl Prof. Dr. K. das Recht zur Betreuung von Doktoranden als auch die T. H. W. das Recht zur Verleihung des Doktortitels. Daß die Promotion später aus Umständen nicht zustande gekommen ist, die nicht in der Sphäre der Beklagten gelegen haben, berührte das den zuvor entstandenen Honoraranspruch nicht mehr.

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Der Enstehung des Honoraranspruchs stand auch nicht entgegen, daß nach der Promotionsordnung der T. H. W. (vgl. dort § 3 Abs. 2 Ziffer 3) Externe nur promovieren konnten, wenn sie ein Ausnahmegesuch stellten und begründeten. Eine Bestimmung dahin, daß "im Regelfall" nur derjenige, der ein Studium oder eine wissenschaftliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr an der betreffenden Hochschule ausgeübt hat (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Promotionsordnung), dort auch promovieren kann, ist, wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, üblicherweise in Promotionsordnungen enthalten. Dies schließt es aber nicht aus, daß auch Externe zumindest dann zugelassen werden, wenn der Doktorvater ihr Ausnahmegesuch unterstützt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß im Fall des Klägers eine entsprechende Zulassung nicht hätte erreicht werden können, wenn Professor K. an der Hochschule verblieben und diese als Hochschule bestehen geblieben wäre. Dem Vortrag des Beklagten, durch die erwähnte Regelung in der Promotionsordnung sei keiner der externen Doktoranden an einer Promotion gehindert worden, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Daß ihm als Externem hieraus ein gewisses (Rest-)Risiko erwachsen konnte, mußte ihm ohnehin bewußt sein.

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Der Honoraranspruch ist unabhängig davon entstanden, daß für den Kläger bei der Annahme durch den Doktorvater ein solches zu begründendes Ausnahmegesuch weder bereits positiv beschieden noch auch nur gestellt war. Die Promotionsordnung der TH W. sah nämlich in § 4 vor, daß die Promotionskommission die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 erst prüft, wenn auch die Dissertation selbst eingereicht wird. Der Vertrag enthält keinen Anhalt dafür, daß der Honoraranspruch von der vorherigen Zustimmung der Promotionskommission der T. H. W. zu der Promotion des Klägers abhängen sollte.

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3) Dem Kläger steht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schlechterfüllung des Vertrags oder der Verletzung vertraglicher Aufklärungs- oder sonstiger Nebenpflichten durch den Beklagten ein auf Rückgewähr der erbrachten Leistung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung zu (§§ 280, 286, 325, 326 BGB analog). Ebensowenig steht im wegen Verschuldens bei Vertragsschluß ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

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Der Kläger hat seinen Vortrag, dem Beklagten sei jedenfalls Ende Februar 1991 bereits bekannt gewesen, daß Prof. Dr. K. als Doktorvater nicht mehr in Betracht komme, nicht bewiesen. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Beklagte zu dieser Zeit oder jedenfalls im Zeitpunkt der Vermittlung des Doktorvaters gewußt hätte oder hätte damit rechnen müssen, Prof. K. werde die Hochschule verlassen. Der Beklagte hat als Partei ausgesagt, er habe von Prof. K. wohl Mitte 1991 erfahren, daß dieser wegen einer ihm angebotenen Position als Geschäftsführer die Hochschule verlasse. Dabei habe ihn Prof. K. dahin unterrichtet, er könne weiter Doktoranden betreuen. Daß er dies gleichwohl früher gewußt hätte, ergibt sich weder aus der Bekundung des Zeugen Prof. Dr. K. noch aus derjenigen des Zeugen Prof. Dr. Kr.. Wegen des nach der Aussage des Zeugen Prof. Dr. Kr. bestehenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Antrag um Abberufung von Prof. K. und der Versendung der Fragebögen der Ehrenkommission kann zwar nicht ausgeschlossen werden, daß auch das bevorstehende Verfahren vor der Kommission für das Ausscheiden von Prof. Dr. K. (mit-) ursächlich war. Andere Anhaltspunkte als den zeitlichen Zusammenhang hat der Senat hierfür indes nicht. Eher gegen die besagte Ursächlichkeit spricht der Inhalt des von dem Beklagten vorlegten Abberufungsschreibens, in dem Prof. Dr. K. ausdrücklich für die geleisteten Dienste gedankt wurde. Jedenfalls steht aber nach der Beweisaufnahme nicht fest - und hierauf kommt es allein an -, daß der Beklagte von dem bevorstehenden Ausscheiden des von ihm benannten Doktorvaters Kenntnis gehabt hat oder hätte haben müssen.

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Aus den bloßen Umständen, daß nach dem Hochschulerneuerungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Februar 1991 eine Überprüfung der Hochschullehrer durch die Ehrenkommission anstand und die Frage ihrer Übernahme offen war, kann eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten nicht abgeleitet werden. Wie er bei seiner Parteivernehmung vor dem Senat erklärt hat, hat er die Frage, ob das Promotionsverfahren durch politische Vorbehalte gefährdet sein könnte, sowohl mit Herrn Prof. Dr. K. erörtert als auch hierzu Erkundigungen über eine frühere Kommilitonin eingezogen, ohne daß sich entsprechende Hinweise ergeben hätten. Der Senat hat keine Grundlage für die Annahme, daß diese Angaben des Beklagten unzutreffend wären. Weitere Nachforschungen über etwaige politische Vorbelastungen konnten von dem Beklagten nicht erwartet werden.

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Der Kläger hat auch den Nachweis nicht erbracht, daß der Beklagte im Februar 1991, zumindest aber bei der Vermittlung von Prof. Dr. K. als Doktorvater von einer bevorstehenden Schließung der T. H. W., der ersatzweisen Gründung einer Fachhochschule und dem hiermit verbundenen Verlust der Promotionsmöglichkeit gewußt hat. Der Zeuge Prof. Dr. Kr. hat hierzu bekundet, die Entscheidung über die Schließung sei erst im Juni 1992 gefallen, die entsprechende Sitzung des Kabinetts sei im Januar 1992 gewesen, wenn wohl auch schon 1991 entsprechende Befürchtungen vorhanden gewesen seien. Der Zeuge Prof. Dr. K. hat ausgesagt, weder im Februar noch im Juni 1991 hätten bei ihm konkrete Hinweise für eine Schließung der Hochschule und für einen Verlust des Promotionsrechts vorgelegen. Bei dieser Sachlage kann aber nicht festgestellt werden, daß der Beklagte - ungeachtet dessen, daß als Folge der geänderten politischen Verhältnisse Veränderungen im Raum standen, - Kenntnis von einer Schließung der Hochschule oder von einem Verlust des Promotionsrechts hatte oder zumindest hätte haben müssen. Ein allgemeines Risiko in dieser Richtung war im übrigen auch für den Kläger selbst erkennbar. Darüber brauchte ihn der Beklagte nicht zu belehren.

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4) Aus den genannten Gründen scheiden auch Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und aus § 826 BGB gegen den Beklagten aus.

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Für eine Zulassung der Revision entsprechend der Anregung des Klägers besteht kein Anlaß. Das Urteil des Senats weicht weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs. 1 ZPO). Ob die Frage nach der Sittenwidrigkeit eines auf den Verfahrensablauf beschränkten Promotionsberatung gerichteten Vertrags grundsätzlicher Art sein könnte, mag hier dahinstehen. Der Senat neigt dazu, dies zu verneinen. Er läßt dies aber offen, weil ein Rückforderungsanspruch des Klägers jedenfalls nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO und die Festsetzung der Beschwer auf § 546 Abs. 2 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.000 DM