Online-Businesscoaching: Kein Fernunterricht ohne Lernerfolgskontrolle; § 627 BGB nicht anwendbar
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem 12‑monatigen Online-Businesscoaching-Vertrag restliche Raten sowie Schadensersatz nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagte berief sich u.a. auf Kündigung nach § 627 BGB, Anfechtung und Nichtigkeit nach § 7 FernUSG. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Es lag ein Coaching-/Schulungsprogramm ohne besonderes Vertrauensverhältnis vor, sodass § 627 BGB nicht griff; die Anfechtung war verfristet. FernUSG scheiterte jedenfalls an der fehlenden vertraglichen Überwachung des Lernerfolgs; ersparte Aufwendungen wurden nicht substantiiert dargetan.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil wurde zurückgewiesen; Klageansprüche bleiben bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 7 Abs. 1 FernUSG setzt voraus, dass der Vertrag Fernunterricht i.S.d. § 1 Abs. 1 FernUSG zum Gegenstand hat; fehlt es an einer vertraglich vorgesehenen Überwachung des Lernerfolgs, liegt kein Fernunterricht vor.
Eine Überwachung des Lernerfolgs i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erfordert eine Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten; bloße Möglichkeiten der Selbstkontrolle oder ein allgemeiner Support zur Problemlösung genügen nicht.
Das Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB greift nur bei Diensten, die typischerweise auf einem besonderen persönlichen Vertrauensverhältnis beruhen; bei standardisierten Online-Coaching-/Schulungsprogrammen fehlt es regelmäßig an diesem Vertrauenselement.
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB ist nach Ablauf der Jahresfrist des § 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsberechtigte die maßgeblichen Umstände bereits kurz nach Vertragsschluss erkennen konnte.
Ein neuer Tatsachenvortrag, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals gehalten wird und in erster Instanz zu Recht nach § 296a ZPO zurückgewiesen wurde, bleibt in der Berufung nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.
Zitiert von (5)
3 zustimmend · 1 gemischt · 1 neutral
- BGHIII ZR 74/2505.02.2026NeutralMMR 2023, 254 Rn. 45
- Oberlandesgericht Düsseldorf10 U 42/2528.07.2025Gemischt3 Zitationen
- Oberlandesgericht Düsseldorf10 U 138/2410.02.2025Zustimmend2 Zitationen
- OLG Stuttgart 13. Zivilsenat13 U 176/2328.08.2024Zustimmend2 Zitationen
- Oberlandesgericht Düsseldorf10 W 51/2409.07.2024Zustimmend3 Zitationen
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.02.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 87/22 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus einem Vertrag
über die Erbringung von sog. Online-Businesscoaching-Leistungen geltend.
Die Klägerin ist im Bereich des Online-Coachings und der Online-Unternehmensberatung
tätigt und bietet ihre Dienstleistungen über verschiedene Websites an.
Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur.
Am 24.03.2021 fand ein Online-Video-Telefonat zwischen den Parteien statt, wobei
von Seiten der Klägerin O. N. und von Seiten der Beklagten deren Geschäftsführer I. P.
sowie J. D. und Y. B. teilnahmen. Die Parteien haben einen Vertrag namens „Coaching
& Consulting Excellence“ für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Die vertragliche
Leistung sollte im Wesentlichen fünf bzw. acht Module umfassen. In dem sog. Modul 1
sollten Administration und Organisation des Unternehmens erfasst sein. In dem sog. Modul 2
sollte es um die Positionierung des eigenen Angebots, die Gestaltung eines auf die
Zielgruppe ausgerichteten Marketings gehen. In dem sog. Modul 3 sollte der Aufbau
eines effizienten und skalierten Vertriebsprozesses Gegenstand sein. Das sog. Modul 4
sollte dazu dienen, die Dienstleistungsstruktur und die Angebote für die jeweilige
Zielgruppe zu verfeinern. Das sog. Modul 5 sollte die Identität und das
Mindset zum Gegenstand haben. In dem sog. Modul 6 sollte es um die Marke und
den Aufbau einer Marketingbotschaft (Branding und Message) gehen. In dem sog.
Modul 7 sollten grundlegende Strategien für verschiedene Social Media Plattformen
vermittelt werden. Gegenstand des sog. Modul 8 sollten Fragen der
Mitarbeitergewinnung und der Mitarbeiterführung sein. Dabei sollte für die Mitarbeiter
der Beklagten jederzeit die Möglichkeit bestehen, sich die einzelnen Module
anzusehen. Weiter wurde der Zugang zu einer privaten WhatsApp-Gruppe mit
Mitarbeitern der Klägerin zu den jeweiligen Themenfeldern vereinbart. Außerdem
sollte es pro Woche 16 Zoom Calls bzw. Live Calls – die auch aufgezeichnet werden
sollten, um jederzeit abgerufen werden zu können - und in der gesamten Laufzeit
fünf Seminartage (Coaching Consulting Days) geben. In der Videobesprechung hat
der Mitarbeiter der Klägerin die von ihr vorgegebenen Vertragsbedingungen
mündlich wiedergegeben. Wegen des weiteren Inhalts der Videoaufzeichnung dieses
Gesprächs wird auf die Anlage K2 bzw. die Textwiedergabe Anlage B1 (Bl. 137 ff. d.
A.) verwiesen.
Vertragsbeginn war der 00.00.2021. Für fünf Monate, von April bis August 2021
zahlte die Beklagte an die Klägerin den vereinbarten Betrag von monatlich 4.165,00
EUR brutto. Sodann wurden die Zahlungen der Beklagten einvernehmlich zunächst
ausgesetzt. Unter dem 18.12.2021 schrieb der Geschäftsführer der Beklagten
P. an die Klägerin per Email:
„Hallo,
leider befinden wir uns noch immer in einer wirtschaftlichen Schieflage und möchten
daher noch einmal anfragen, ob wir den Vertrag für weitere 4 Monate aussetzen
können. Zur Sicherheit möchte ich dennoch hiermit eine unmittelbare Kündigung -
hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt - aussprechen und bitte in dem
Zusammenhang auch noch einmal um die Übersendung des seinerzeit
abgeschlossenen Vertrages.“
Weiter wandte sich der Geschäftsführer der Beklagten am 06.01.2022 mit einer
Email folgenden Inhalts an die Klägerin:
„Hallo,
da bislang leider alle Nachrichten von mir / uns ignoriert werden, kündige ich hiermit
nochmals - jetzt allerdings auch entsprechend fristlos und mit sofortiger Wirkung -
hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Ich bitte nochmals - jetzt allerdings auch mit
Frist bis zum 13.01.2022 um die Übersendung des Vertrages.“
Mit Schreiben vom 14.03.2022 an die Beklagte kündigte die Klägerin ihrerseits das
Vertragsverhältnis wegen Zahlungsverzugs der Beklagten außerordentlich. Wegen
des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K1, Bl. 5 d. A., verwiesen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von jeweils
4.165,00 EUR für weitere vier Monate sowie einen Betrag von 10.500,00 EUR als
Schadensersatz für drei Monate (3 x 3.500,00 EUR) gemäß § 628 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten sich in dem Video-Telefonat auf
einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich online-
Businesscoaching geeinigt. Die Klägerin habe die vertraglich geschuldeten
Leistungen auch erbracht bzw. angeboten. Insbesondere habe sie der Beklagten im
Rahmen der ersten Vertragssäule (von drei Vertragssäulen) Zugriff auf die
Videoplattform der Klägerin gewährt, bei welcher es sich um den wesentlichen Teil
des Coaching Programmes der Klägerin handele. Die Inhalte im Online-
Lernprogramm (Video-Kurs) hätten in aufeinanderfolgenden Modulen bestanden,
welche die Teilnehmer in Gestalt des Videokurses jeweils bearbeiten sollten und
welche sukzessiv nach Arbeitsfortschritt freigeschaltet würden.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagten habe kein Kündigungsrecht
nach § 627 BGB zugestanden, weil es sich nicht um einen Unternehmensberatungsvertrag,
sondern um einen Vertrag über Coaching-Leistungen gehandelt habe.
Hierzu hat sie behauptet, es habe kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen
Mitarbeitern der Klägerin und Mitarbeitern der Beklagten aufgebaut werden sollen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag 27.160,00 EUR
nebst Zinsen aus einem Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von neun
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2021
sowie Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von
neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2022
sowie Zinsen aus einem Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von neun
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2022 sowie
Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von neun
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2022
sowie Zinsen aus einem Teilbetrag von 10.500,00 EUR in Höhe von neun
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2022 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Hinblick darauf, dass ihr nicht erinnerlich sei, mit welchem Unternehmen
telefonische Verhandlungen geführt worden seien, zunächst die Aktivlegitimation der
Klägerin bestritten. Die Beklagte hat weiter behauptet, der Vertrag – welcher von der
Klägerin als „Kaufvertrag für Coaching-/Consulting Excellence Training“ betitelt
werde – habe eine „digitale Unternehmensberatung“ zum Gegenstand gehabt. Vor
Vertragsschluss sei besprochen worden, dass die Klägerin der Beklagten bei der
Prozessoptimierung zur Leadgenerierung (also Generierung neuer Kundenkontakte)
und bei der Positionierung/Ausrichtung (Zielgruppe) helfen werde. Weiter sei es um
die Verbesserung der Unternehmensstrukturen der Beklagten, eine Unternehmenspositionierung,
Zielgruppenausrichtung und Schaffung einer Marke gegangen. Die Beklagte hat die
Auffassung vertreten, den Schwerpunkt des Vertrages hätten individualisierte
Beratungsleistungen zur Optimierung des Unternehmens gebildet, wegen des
besonderen Vertrauensverhältnisses habe der Beklagten deshalb eine Kündigungs-
möglichkeit nach § 627 BGB zugestanden.
Hierzu hat sie behauptet, die Klägerin habe zur Leistungserbringung Einblicke ins
Branding, die Zielkundenausrichtung, sowie in das Cashflow- und Zahlungsmanagement
der Beklagten erhalten sollen. Die Beklagte hat zudem behauptet, sie hätte den Vertrag
mit der Klägerin niemals geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass es sich bei den
angebotenen Leistungen lediglich um vorgefertigte Unterlagen und nicht um
individualisierte Unternehmensberatung zur Optimierung des Geschäftsbetriebs
gehandelt hätte, und hat unter diesem Gesichtspunkt mit Schriftsatz vom 02.11.2022
die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (Bl. 101 d. A.).
Des Weiteren habe die Beklagte keinerlei Dienstleistungen der Klägerin erhalten,
insbesondere keine Beratungsdienstleistungen oder Trainings. Ihr sei lediglich Zugriff
zu Inhalten über eine Website gegeben worden. Coachingleistungen oder Coaching-
Gruppen-Calls habe die Klägerin nicht erbracht. Mangels eines schriftlichen Vertrages
sei es der Beklagten auch gar nicht möglich gewesen, vertraglich vereinbarte Leistungen zu
ermitteln und anzufordern. Mit Schriftsatz vom 29.12.2022 hat die Beklagte
vorgetragen, die über die Website der Klägerin zur Verfügung gestellten Inhalte
hätten ihr seit Dezember 2021 nicht mehr zur Verfügung gestanden.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 07.02.2023, auf das wegen der
tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO),
stattgegeben. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass ausweislich der
Videoaufzeichnung (Anl. K2) ein Coaching-Programm für die Dauer von zwölf
Monaten vereinbart worden sei und zwar bestehend aus acht Modulen zum
Coaching in Gestalt von „Videos, Worksheets, Templates und Skripten“; aus der
Betreuung in einer WhatsApp Gruppe mit Teilnahme an sogenannten „Live-Calls“ in
größerer Runde sowie aus einer sogenannten „Community mit einer Facebook
Gruppe“ zum Erfahrungsaustausch und darüber hinaus fünf „Tickets“ für die
Teilnahme jeweils einer Person an einem sogenannten Coaching Consulting Day.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.11.2022 die Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung nach § 123 S. 1 BGB erklärt habe, greife dies nicht durch. Die
Anfechtung sei jedenfalls nicht fristgerecht nach § 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB erfolgt.
Die Laufzeit des Vertrages habe am 00.00.2021 begonnen. Spätestens ein bis zwei
Monate später sei der Beklagten bekannt gewesen, welche Leistungen die Klägerin
in Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stellt. Damit sei jedenfalls am 02.11.2022
die Jahresfrist abgelaufen gewesen.
Ebenso wenig habe die Beklagte den Vertrag vorzeitig durch Kündigung beendet.
Insbesondere die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB seien
nicht gegeben. Bei den vertraglich vereinbarten Leistungen habe es sich zumindest
nicht um Dienstleistungen gehandelt, welche üblicherweise aufgrund eines
besonderen Vertrauens zum Dienstleister in Anspruch genommen würden. Das in
Streit stehende Vertragsverhältnis sei im Kern gerade nicht auf die Erbringung
individualisierter konkreter Beratungsdienstleistungen und den hierfür zu
erwartenden Aufbau eines Vertrauensverhältnisses gerichtet gewesen. Vielmehr
habe es sich um eine Art online-Schulung gehandelt. Wesentlicher Gegenstand des
Vertrages sei ein Schulungs- und Coachingprogramm gewesen, nicht eine auf das
Unternehmen der Beklagten zugeschnittene Leistung. Die Verschaffung eines
persönlichen Eindrucks der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter vom Unternehmen der
Beklagten sei ebenso wenig vorgesehen gewesen wie die Zuordnung eines oder
mehrerer konkret benannter Berater.
Schließlich greife auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe keinerlei
Leistungen erbracht, nicht durch. Das Vorbringen sei vielmehr unsubstantiiert, zumal
weder aus der Kündigung vom 18.11.2021 noch aus der vom 06.01.2022 ersichtlich
geworden sei, dass die Klägerin ihre Leistung nicht oder nur eingeschränkt zur
Verfügung gestellt hätte. Soweit mit Schriftsatz vom 29.12.2022 erstmalig
vorgetragen worden sei, dass die Website der Klägerin für die Beklagte ab
Dezember 2021 nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, sei dieser Vortrag neu
und nicht vom Schriftsatznachlass umfasst.
Damit stünde der Klägerin für den Zeitraum ab dem 12.11.2021 die vereinbarte
Vergütung in Höhe von monatlich 4.165 € brutto für vier Monate zu. Nach der
Kündigung vom 14.03.2022 ergebe sich der Anspruch auf Zahlung von weiteren
10.500 € (für drei Monate) aus § 628 Abs. 2 BGB. Der Zahlungsverzug der Beklagten
sei vertragswidrig gewesen, sodass die Klägerin zur Kündigung berechtigt gewesen
sei. Die Parteien hätten eine feste Laufzeit vereinbart, sodass der Nettobetrag der
entgangenen Vergütung als Schadensersatz verlangt werden könne.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat zunächst im
Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Insbesondere hat sie sich
erneut darauf berufen, dass die Klägerin sich selbst als digitale
Unternehmensberatung bezeichnet habe. Im Verkaufsgespräch seien nicht nur
Leistungen aus der „Konserve“ versprochen worden. Vielmehr sei es um die
Verbesserung der Zahlen der Beklagten gegangen, wobei auch über konkrete
Zahlen gesprochen worden sei. Die Klägerin habe die Beklagte „branden und
positionieren“ wollen. Es sei darum gegangen, einen effizienten und skalierten
Vertriebsprozess aufzubauen, sowie bessere Pakete und bessere Dienstleistungen
anzubieten und auf die Preisstrategie zu schauen. Angesichts der vereinbarten
Vergütung von insgesamt 42.000 € könne nicht ernsthaft erwartet werden, dass
lediglich vorgefertigtes Material und Videokurse zur Verfügung gestellt würden. Die
Beklagte habe dann aufgrund des Mitschnittes des Verkaufsgesprächs und des
Schriftsatzes der Klägerin vom 12.09.2022 zur Kenntnis nehmen müssen, dass die
Klägerin offensichtlich keine individualisierte Unternehmensberatung habe anbieten
wollen. Damit sei jedoch die Anfechtung rechtzeitig erklärt worden. Da es um die
Optimierung des Geschäftsbetriebes der Beklagten, eine Verbesserung der Gewinne
und Zahlen, gegangen sei, sei eine Beratung zur konkreten wirtschaftlichen Situation
geschuldet gewesen. Diese Beratung sei jedoch als Dienstleistung höherer Art
anzusehen, weshalb das Vertragsverhältnis jederzeit gemäß § 627 BGB kündbar
gewesen sei. Zudem habe die Weigerung, den Vertragstext herauszugeben, die
Beklagte auch zur Kündigung gemäß § 626 BGB berechtigt. Im Übrigen habe die
Beklagte keine der vereinbarten Unternehmensberatungsleistungen erhalten. Die
Klägerin habe im Gegenteil versäumt, konkret darzulegen, welche Leistungen sie
erbracht haben will. Der Zugang zu vorgefertigten Videos stelle jedenfalls keine
individualisierte Dienstleistung dar. Soweit sie, die Beklagte, mit Schriftsatz vom
29.12.2022 erstmals vorgetragen habe, dass die Website der Klägerin ab Dezember
2021 nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, sei dieser Vortrag nicht als
verspätet anzusehen. Die Kammer habe vielmehr die Darlegungs- und Beweislast
der Klägerin verkannt. Schließlich würde es auch an substantiierten Ausführungen
zur Höhe des geltend gemachten Schadens fehlen. Insbesondere fehle eine
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen.
Weiter hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.07.2023 auf den Hinweis des Senates
vom 16.06.2023 (Bl. 76 ff. d. BA) vorgetragen, dass der am 24.03.2021 abgeschlossene
zulassungsbedürftigen Fernunterricht zum Gegenstand habe. Da die Klägerin – was
unstreitig ist nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Coaching-Vertrag nach
ihrer Auffassung einen - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfüge, sei der Vertrag
nach § 7 Abs. 1 FernUSG als nichtig anzusehen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, das
FernUSG sei auch auf Verträge zwischen Unternehmern anzuwenden. Auch im Übrigen seien die
Voraussetzungen eines Fernunterrichts im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG insofern
erfüllt, als nach dem Vertrag die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und
Fähigkeiten geschuldet sei. Dabei seien der Lehrende und der Lernende überwiegend
räumlich getrennt gewesen. Zudem habe auch eine Überwachung des Lernerfolges im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG stattgefunden.
Damit stünde der Klägerin kein Entgelt zu. Vielmehr habe die Beklagte für die bereits
erbrachten Zahlungen einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 07.02.2023, Az. 27 O
87/22, die Klage abzuweisen.
Weiter beantragt die Beklagte hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem
Berufungsantrag aus der Berufungsbegründung widerklagend,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 20.825 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 9 % Punkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
sowie die Hilfswiderklage abzuweisen.
Sie hat das angefochtene Urteil zunächst unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens verteidigt. Dabei hat sie sich insbesondere darauf berufen, dass der von
der Beklagten behauptete Vertragsinhalt sich nicht aus dem Vertragsgespräch
ergebe und auch nicht unter Beweis gestellt sei. Ausweislich des aufgezeichneten
Vertragsgespräch sei keine auf die Beklagte zugeschnittene Beratung vereinbart
worden. Vielmehr seien den Mitarbeitern der Beklagten die Module des Videokurses
und die vorgefertigten Arbeitsunterlagen erläutert worden. Dass der Videokurs
allgemeingültig und für sämtliche Kunden der Klägerin identisch sei, stehe einer
Optimierung des Geschäftsbetriebes der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte
hätte das vermittelte Wissen vielmehr für ihren Zweck nutzen können. Dass die
Inhalte durch die Beklagte selbst hätten erarbeitet werden sollen, ergebe sich aus
dem Umstand, dass „Worksheets, Templates und Skripte“ zur Verfügung gestellt
werden sollten. Unabhängig davon sei die Anfechtung auch verspätet erklärt worden.
Im Übrigen habe die Beklagte unstreitig einen Zugang zum Online-Programm
erhalten und habe das Programm auch rügelos genutzt. Ein Kündigungsrecht wegen
fehlender Vertragsaufzeichnungen sei insofern abwegig, als die Beklagte mit drei
Personen an dem Vertragsschluss teilgenommen habe. Hinsichtlich der
Schadenshöhe seien keine ersparten Aufwendungen zu verzeichnen, da die Klägerin
das Online-Programm und die Coaching-Calls unabhängig davon anbietet, ob die
Beklagte daran teilnimmt.
Hinsichtlich des FernUSG beruft sich die Klägerin zunächst darauf, dass der
nunmehr erstmals vorgebrachte Vortrag der Beklagten präkludiert sei. Außerdem sei
das FernUSG nicht auf unternehmerisches Handeln anwendbar, sondern diene dem
Verbraucherschutz. Im Übrigen habe es sich bei den angebotenen Leistungen im
Schwerpunkt um eine individuelle Beratung über unterschiedliche
Kommunikationskanäle sowie persönlich bei den Präsenzveranstaltungen gehandelt
und damit nicht um Fernunterricht im Sinne des FernUSG. Zudem sei der ganz
deutlich überwiegende Teil der Leistungen durch synchrone Kommunikation,
insbesondere durch Live-Calls erfolgt. Im Ergebnis seien damit ca. 88 % der
Kommunikation zwischen den Parteien synchron erfolgt, so dass es nach klägerischer
Auffassung auch an der räumlichen Trennung i. S. d. FernUSG gefehlt habe. Ebenso
fehle es an der erforderlichen Kontrolle des Lernerfolges. Der allgemeine Umstand,
dass mündlich Fragen zu Vertragsinhalten gestellt werden können, könne jedenfalls
nicht als Lernkontrolle im Sinne des FernUSG angesehen werden.
Das vereinbarte Coaching sei eine prozessorientierte Form der Beratung.
Dabei würde der Coach den Coachee unterstützen, mit den Coaching-Methoden die
für ihn passenden Lösungen zu finden. Der Coachee würde seine Ziele mit seinen
eigenen Möglichkeiten erreichen und sich auf sein eigenes Know-How beschränken;
bereits diese Grundstruktur widerspreche fundamental dem Gedanken einer
Lernkontrolle.
Weiter sei die Widerklage unzulässig, da sie nicht sachdienlich sei. Schließlich erklärt
die Klägerin die Hilfsaufrechnung, weil der Beklagten die Dienstleistungen der
Klägerin bis zur Kündigung am 14.03.2022 zur Verfügung gestanden hätten. Vom
Zeitpunkt des Vertragsbeginns bis dahin hätte die Beklagte in diesem Fall daher
Wertersatz an die Klägerin in Höhe von 4.165,00 Euro brutto / Monat zu leisten.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden
Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst der darin in Bezug genommenen
Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch
keinen Erfolg.
1.
Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin gegenüber
der Beklagten gemäß § 611 BGB aus dem am 24.03.2021 geschlossenen Vertrag
ein Anspruch auf Zahlung von vier monatliche Raten zu je 4.165 € brutto für die Zeit
vom 12.11.2022 bis 12.02.2022 zusteht.
Mittlerweile ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es am 24.03.2021 zu einer
vertraglichen Vereinbarung gekommen ist. Ebenso unstreitig ist, dass eine
Vertragsdauer von zwölf Monaten vereinbart wurde und ab dem 00.00.2021
monatliche Raten von 3.500 € netto zu zahlen waren.
a) Der Vertrag ist entgegen der Einschätzung der Beklagten auch nicht als nichtig
nach § 7 Abs. 1 FernUSG anzusehen, weil die Klägerin nicht über die nach § 12 Abs.
1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügt. Dabei handelt es sich bei dem
Vorbringen der Beklagten zum FernUSG – entgegen der Auffassung der Klägerin -
nicht um neuen Tatsachenvortrag, sondern um Rechtsausführungen, die an die
entscheidungserheblichen Tatsachen zum Vertragsschluss und den
Vertragsinhalten, die bereits in erster Instanz unter Bezugnahme auf den
Videomitschnitt übereinstimmend vorgetragen worden sind, anknüpfen.
(1) Zunächst stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des FernUSG, da vorliegend
unstreitig kein Verbrauchervertrag gegeben ist.
Für eine Anwendung des FernUSG nur auf Verbraucherverträge spricht allerdings,
wie die Klägerin zu Recht eingewandt hat, die Gesetzesbegründung zum FernUSG
(BT-Drs. 7/4245, S. 13). Danach sollen die Teilnehmer am Fernunterricht unter dem
Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes geschützt werden und das Gesetz solle sich
„einreihen“ in die Bemühungen zum Schutz der Verbraucher. Hierfür spricht auch § 4
FernUSG, da dort auf § 355 BGB verwiesen wird, der den Verbraucherwiderruf
normiert. Auch in § 7 FernUSG wird mehrfach das Widerrufsrecht angesprochen.
Zudem verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass im Allgemeinen Unternehmer
von Gesetzes wegen als weniger schutzwürdig angesehen werden als Verbraucher.
Das Oberlandesgericht Celle hat demgegenüber in seinem Urteil vom 01.03.2023 (3
U 85/22, BeckRS 2023, 2794) ausgeführt, dass das FernUSG sowohl auf
Verbraucher als auch auf Unternehmer Anwendung finde. Gegen eine Anwendung
nur auf Verbraucher spreche u. a., dass das FernUSG abgesehen von der Regelung
des § 3 Abs. 3 FernUSG den Begriff des Verbrauchers nicht verwende. Soweit
jedoch § 3 Abs. 3 FernUSG eine gesonderte Belehrung für Verbraucher vorsehe, sei
dies nur der Umsetzung des Verbraucherschutzes geschuldet. Es gäbe aber -
anders als z.B. in § 1 Absatz 1 VerbrKrG a. F. oder § 6 Nr. 1 HWiG a.F. - keine
gesonderte Vorschrift, die die Anwendung des Gesetzes im Ergebnis explizit nur für
Verbraucherverträge vorschreibe. Im Übrigen spreche für eine Anwendung des
Gesetzes auf Unternehmer das Verständnis der Praxis (vgl. OLG Celle a.a.O.).
Weiter könnte – wie die Beklagte zu Recht ausführt – auch der historische Kontext
des FernUSG gegen eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG
auf Verbraucher sprechen. Die „verbraucherschützende“ gesetzgeberische
Zielsetzung des FernUSG datiert von 1975 und damit vor der Einführung des
modernen Verbraucherschutzrechts. Die Legaldefinition des Verbrauchers in §13
BGBwurde erst im Zuge der europarechtlichen Harmonisierung durch Art. 2 des
Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts
sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl I 2000,
S. 897) in das BGB eingefügt. Die ersten wesentlichen europäischen Vorschriften
wie die Haustürgeschäftswiderrufs-Richtlinie (ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985,
S. 31) datieren aus den 1980er Jahren. So gesehen könnte der „Verbraucher“,
den das FernUSG schützen will, nicht gleichzusetzen sein mit dem Verbraucher
i.S.d. §13BGBa.F. Vielmehr könnte der historische Gesetzgeber damit auch
jeden Kunden eines Fernunterrichtslehrgangs gemeint haben. Diesen
Anwendungsbereich hat der Gesetzgeber im Zuge der vielfältigen Novellen des
Verbraucherschutzrechts zumindest im Gesetzeswortlaut im Wesentlichen auch
nie angepasst (vgl. hierzu auch Lach, jurisPR-ITR 12/2023, Anm. zu OLG Celle 3
U 85/22).
Der Senat kann die Entscheidung der Frage, ob das FernUSG auch auf Verträge
zwischen Unternehmern Anwendung finden kann, allerdings dahin stehen lassen, da
im vorliegenden Fall jedenfalls die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG nicht
erfüllt sind.
Ausweislich § 1 Abs. 1 FernUSG ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses
Gesetzes, dass es sich um einen Vertrag handelt, der die entgeltliche Vermittlung
von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand hat, bei der der Lehrende und
der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der
Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
(2) Der streitgegenständliche Vertrag hat zwar zumindest auch die Vermittlung von
Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand. Nach dem Inhalt des klägerischen
Programmes sollte - im Wesentlichen mittels Videos, Worksheets, Templates und
Skripten - Wissensvermittlung zur Unternehmensorganisation, zum Marketing und
zum Vertrieb erfolgen. Der Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten dürfte
auch ganz überwiegend räumlich getrennt erfolgt sein. Die Klägerin hat zwar geltend
macht, die Kommunikation sei ganz überwiegend synchron erfolgt und zwar zu ca.
88 %. Demgegenüber haben die Beklagten jedoch zutreffend eingewandt, dass die
Seminare zumindest zusätzlich zur Wiederholung von den Teilnehmern abgerufen
werden konnten, was für eine räumliche Trennung spricht.
(3) In jedem Fall fehlt es aber an einer vertraglich vereinbarten Überwachung des
Lernerfolges.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar – nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs – weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009, III ZR
310/08, NJW 2010, 608). Begründet hat der Bundesgerichtshof diese Auslegung
damit, dass der Gesetzgeber wegen eines gestiegenen Interesses an
Fernlehrgängen den Verbraucherschutz in diesem Bereich habe stärken wollen.
Insbesondere seien Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen dergestalt festgestellt
worden, dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität
angeboten worden seien, die nicht geeignet seien, das in der Werbung genannte
Lehrgangsziel zu erreichen. Die bislang geltenden Rechtsvorschriften seien daher
als nicht hinreichend angesehen worden, da sie nicht die besondere Situation eines
Fernunterrichtsinteressenten berücksichtigten, der immer Schwierigkeiten haben
werde, seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des angebotenen Fernlehrgangs und
dessen Eignung für seine Bedürfnisse einzuschätzen. Insofern sei auch eine
einmalige Überwachung des Lernerfolges als ausreichend anzusehen. Insgesamt sei
eine Überwachung des Lernerfolges nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann
gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch habe, z.B. in einer
begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff
eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden oder seinen
Beauftragten zu erhalten (vgl. BGH a.a.O.).
In dem streitgegenständlichen Vertrag wird eine Lernkontrolle nicht ausdrücklich
erwähnt. Es ist nicht vereinbart worden, dass die Beklagte irgendwelche
Prüfungsaufgaben erhalten sollte oder die Gelegenheit gehabt hätte, sich über ihren
Lernerfolg bei der Klägerin rückzuversichern.
Soweit der Bundesgerichtshof (a.a.O.) insoweit darauf abgestellt hat, dass durch
Begriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ oder auch „Absolvent“ und „Zertifikat“
deutlich werde, dass eine Wissensvermittlung stattfinde, die den Teilnehmer weiter
qualifiziert und dass ein Studium oder ein Lehrgang untrennbar mit Lernkontrollen
verbunden seien, fehlt es dem streitgegenständlichen Vertrag an entsprechenden
Formulierungen. Das vorliegende Online-Coaching ist weder als Lehrgang oder
Studium oder eine ähnliche Ausbildung bezeichnet worden noch sollte irgendein
Abschluss erworben werden.
Sofern die Beklagte darauf verweist, aus der Rechtsprechung werde deutlich, dass
auch Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen
Dozenten ausreichen können, um eine persönliche Lernkontrolle durchzuführen, ob
nämlich das bisher Erlernte richtig verstanden worden sei, verkennt sie, dass die
Kontrolle des Lernerfolges, gleichgültig ob mündlich oder schriftlich nicht als
Selbstkontrolle zu verstehen ist, sondern nicht zuletzt nach dem Gesetzeswortlaut
als Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten.
Nichts Anderes führt der Bundesgerichtshof in seiner oben aufgeführten
Entscheidung oder auch das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom
01.03.2023 (3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794) aus. Das Oberlandesgericht Celle hat
die Kontrolle des Lernerfolges in dem von ihm konkret zu entscheidenden Fall zwar
auch bei einer mündlichen Kontrolle bejaht. In diesem Fall sind aber in der
Auftragsbestätigung nicht nur ein WhatsApp-Support, in dem Fragen gestellt werden
konnten, bzw. Videos und Dokumente erwähnt, sondern auch Checklisten und
Prüfungen, woraufhin eine Überwachung des Lernerfolges bejaht wurde.
Soweit bei den vorliegenden Vertragsverhandlungen davon die Rede war, in der
WhatsApp Gruppe bestünde eine „absolute Fragenflatrate“, sollte dies ausdrücklich
nicht der Kontrolle eines Lernerfolges oder der Kontrolle von erworbenem Wissen
dienen, sondern der Lösung einzelner Problemstellungen, die sich im Vertrieb hätten
ergeben können. Insoweit ist der Beklagten angeboten worden, dass die Mitarbeiter
der Klägerin für Fragen zur Lösung von Alltagsproblemen zur Verfügung stünden.
Ferner hat der Mitarbeiter der Klägerin in dem Vertragsgespräch zu den Live-Calls
zwar hervorgehoben, dass die Mitarbeiter der Beklagten Fragen stellen könnten,
allerdings unter Hinweis darauf, dass die Teilnehmer normalerweise durch das
Zuhören „lernen“ würden – was sicher auch nicht auf eine Kontrolle hinweist.
Dementsprechend sollten auch im Rahmen der Facebook-Gruppe lediglich ein
Austausch und das Bilden von Netzwerken erfolgen.
Im Ergebnis ging es der Beklagten ausweislich der Vertragsverhandlungen nicht
darum, für ihre Mitarbeiter besondere Qualifikationen zu erwerben, sondern vielmehr
diese zu befähigen, den (rückläufigen) Umsatz zu steigern. Insofern hat die Beklagte
in ihrer Berufungsbegründung auch nicht mangelnde Lernerfolge geltend gemacht,
sondern dass es an einer individuellen Unternehmensberatung gefehlt habe.
b) Wegen der weiteren mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen
kann die Berufung aus den bereits mit Hinweisbeschluss vom 16.06.2023
dargestellten Gründen keinen Erfolg haben:
Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung erneut die Auffassung vertritt, Gegenstand
des Vertrages sei eine konkrete Unternehmensberatung gewesen, vermag sie nicht
durchzudringen. Die Kammer hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass ausweislich
der Videoaufzeichnung (Anl. K2; Zugang Bl. 58 d. A.) - aber auch ausweislich der der
Gesprächswiedergabe (Anl. B1, Bl. 137 ff. d. A.) - die Leistung der Klägerin aus
einem Coaching-Programm mit acht Modulen zum Coaching in Gestalt von „Videos,
Worksheets, Templates und Skripten“, aus einer Betreuung in einer WhatsApp
Gruppe mit Teilnahme an sogenannten „live Calls“, sowie aus einer Facebook
Gruppe zum Erfahrungsaustausch und darüberhinaus fünf „Tickets“ für die
Teilnahme an einem sogenannten „Coaching Consulting Day“ bestehen sollte.
Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Die Beklagte verkennt
demgegenüber, dass allein aus der Werbung oder Bezeichnung der Klägerin als
Unternehmensberatung und Coachinganbieter nicht folgt, dass jeder Vertrag auch
ein Beratervertrag ist. Vielmehr ist maßgebend, was die Parteien konkret vereinbart
haben. Insoweit ist aber auch unter Berücksichtigung der Zitate der Beklagten aus
dem Vertragsgespräch lediglich ein Coachingvertrag anzunehmen. Die von der
Beklagten angeführten Beispiele, es seien Leistungen zur „Skalierung und
Optimierung“ versprochen worden, es sei um die Verbesserung der Zahlen der
Beklagten gegangen bzw. die Klägerin habe die Beklagte „branden und
positionieren“ wollen, lassen - unabhängig davon, dass sie eigentlich nur das
Vorgespräch und nicht den konkreten Vertragsgegenstand betroffen haben - keine
konkrete Beraterleistung, die die Klägerin hätte erbringen sollen, erkennen. Vielmehr
handelt es sich lediglich um allgemeine Angaben, wofür die Online-Module, Live-
Calls und Ähnliches von den Mitarbeitern der Beklagten im Ergebnis genutzt werden
können. Auch die vereinbarte Vergütung von 42.000 € für ein ganzes Jahr spricht
eher gegen die Verpflichtung eines oder mehrerer Berater.
(1) Zutreffend hat die Kammer eine wirksame Kündigung des Vertrages durch die
Beklagte am 18.11.2021 bzw. 06.01.2022 verneint. Entgegen der Auffassung der
Beklagten bestand kein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB. Von § 627 BGB ist
nicht jedes Dienstverhältnis erfasst, sondern nur eines, das Dienste höherer Art zum
Gegenstand hat, die im Allgemeinen aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu
werden pflegen. Dienste höherer Art sind solche Dienste, die ein
überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher
Bildung, eine große geistige Fantasie oder Flexibilität voraussetzen und dem
Dienstverpflichteten eine herausgehobene Stellung verleihen. Gleichzeitig muss es
sich um Dienste handeln, die typischerweise auf der Grundlage besonderen
Vertrauens zwischen den Parteien wahrgenommen werden (vgl. BeckOGK/Günther,
BGB, Stand: 01.05.2023, § 627 Rn. 21). Dabei hat die Kammer es zu Recht
dahinstehen lassen, ob die Klägerin „Dienste höherer Art“ zu erbringen hatte, da es
jedenfalls an dem besonderen Vertrauensverhältnis fehlte. Das besondere
Vertrauensverhältnis müsste auf einem persönlichen Vertrauen basieren, dass sich
nicht lediglich auf die Sachkompetenz des Vertragspartners erstreckt. Deshalb wird
bei Unterrichtsverträgen, die mit Institutionen abgeschlossen werden, regelmäßig
kein derartiges persönliches Vertrauen angenommen, weil ihr Ziel eine auf den Erfolg
abstellende Vermittlung von Fachwissen ist; der Gesichtspunkt des besonderen
Vertrauens demgegenüber aber ganz zurücktritt (vgl. MünchKomm/Hennsler, BGB,
9. Aufl. 2013, § 627 Rn. 29). Wie bereits oben dargelegt, ist zwischen den Parteien
keine von konkretem Vertrauen abhängige Leistung vereinbart worden. Es ist nicht
ersichtlich, dass bestimmte persönlich benannte Berater Einblick in den konkreten
Geschäftsbetrieb der Beklagten, etwa in die Buchhaltung oder in die Kundendaten,
hätten erhalten sollen. Vielmehr war Schwerpunkt des Vertrages ein Coaching-
Programm, das die Mitarbeiter der Beklagten sich selbst hätten erarbeiten sollen.
Damit ist der Vertrag vergleichbar mit Unterrichtsverträgen, bei denen regelmäßig
eine besondere Vertrauensbeziehung zu verneinen ist.
(2) Die Beklagte kann ferner auch nicht damit durchdringen, dass eine Kündigung
aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gerechtfertigt gewesen wäre. Soweit sie sich
darauf beruft, die Klägerin habe ihr keinen Vertragstext bzw. keine Aufzeichnung des
Gesprächs übergeben, verkennt die Beklagte, dass drei ihrer Mitarbeiter bei dem
Vertragsabschluss anwesend waren, ihnen der Vertragsinhalt also bekannt war.
Dafür spricht im Übrigen auch die rügelose Nutzung des online-Zugangs. Aus dieser
rügelosen Nutzung des Coachings wird darüber hinaus auch deutlich, dass die
Klägerin die vereinbarte Leistung offenbar ordnungsgemäß erbracht hat. Soweit die
Beklagte sich darauf beruft, die Klägerin trage die Darlegungslast für die
ordnungsgemäße Leistung, verkennt sie, dass bis zu ihrem Schriftsatz vom
29.12.2022 der Zugang der Beklagten zur Website der Klägerin nicht im Streit stand.
Vielmehr hat die Beklagte selbst vorgetragen, ihr sei Zugriff zu den Inhalten über
eine Website gegeben worden (Bl. 21 d. A.). Insofern hat die Kammer das
entsprechende Vorbringen, die Seite habe der Beklagten ab Dezember 2021 nicht
mehr zur Verfügung gestanden, zutreffend als verspätet nach § 296a ZPO
zurückgewiesen und die Beklagte bleibt mit diesem Vortrag auch in der Berufung
ausgeschlossen, § 531 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen hat die Kammer zu Recht darauf
abgestellt, dass der Vortrag der Beklagten zu den Coaching-Leistungen der Klägerin
als widersprüchlich anzusehen ist. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen
der Kammer in dem angegriffenen Urteil verwiesen.
(3) Die Kammer hat auch zu Recht eine Nichtigkeit des Vertrages wegen arglistiger
Anfechtung nach § 123 BGB verneint. Bei Abgabe der Anfechtungserklärung am
02.11.2022 war jedenfalls die Jahresfrist des § 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB verstrichen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erst mit dem klägerischen
Schriftsatz vom 12.09.2022 von Kenntniserlangung der Beklagten auszugehen.
Unabhängig davon, ob der Beklagten eine Aufzeichnung des Vertragsgesprächs
vorgelegen hätte, haben jedenfalls drei ihrer Mitarbeiter an dem Gespräch
teilgenommen und waren daher in der Lage, in der nachfolgenden Zeit zu bewerten,
ob die angebotenen Leistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Insofern ist
die Kammer mit zutreffender Begründung von einem Fristbeginn spätestens ein bis
zwei Monate nach Vertragsschluss ausgegangen. Zu Recht hat die Kammer im
Übrigen auch darauf verwiesen, dass noch nicht einmal die Kündigungsschreiben
der Beklagten vom 18.11.2021 bzw. 06.01.2022 Hinweise darauf enthalten, dass die
Dienstleistungen der Klägerin nicht den Erwartungen der Beklagten entsprochen
hätten.
2. Folgerichtig hat die Kammer der Klägerin bis zu ihrer Kündigung am 14.03.2022
die Vergütung in voller Höhe und nach der Kündigung wegen Zahlungsverzuges für
die verbleibenden drei Monate die entgangene Netto-Vergütung als Schadensersatz
nach § 628 BGB zugesprochen. Soweit die Berufung geltend macht, die Kammer
habe es versäumt, ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen, verkennt sie, wie die
Klägerin zutreffend geltend macht, dass die Klägerin ihre Coaching-Calls unabhängig
davon angeboten hat, ob die Beklagte daran teilnimmt. Entsprechendes gilt auch für
das Online-Programm. Damit sind ersparte Aufwendungen nicht ersichtlich und von
der Beklagten auch nicht konkret vorgetragen.
Demzufolge waren auch die geltend gemachten Verzugszinsen zuzusprechen.
Konkrete Einwendungen werden mit der Berufung insoweit auch nicht geltend
gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1,
711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) sind
nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer
weiteren Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr ist die hier maßgebliche
Rechtsfrage der „Kontrolle des Lernerfolges“ in der obergerichtlichen
Rechtsprechung hinreichend geklärt. Die Beurteilung des Streitfalls beruht nur auf
einer Würdigung des Vorbringens der Parteien zu den konkreten Umständen des
vorliegenden Einzelfalls, dem im Übrigen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt als
den oben zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofs (III ZR 310/08) und des
Oberlandesgerichts Celle (3 U 85/22).
Berufungsstreitwert:
27.160 €