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Oberlandesgericht Köln·2 U 24/23·05.12.2023

Online-Businesscoaching: Kein Fernunterricht ohne Lernerfolgskontrolle; § 627 BGB nicht anwendbar

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem 12‑monatigen Online-Businesscoaching-Vertrag restliche Raten sowie Schadensersatz nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagte berief sich u.a. auf Kündigung nach § 627 BGB, Anfechtung und Nichtigkeit nach § 7 FernUSG. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Es lag ein Coaching-/Schulungsprogramm ohne besonderes Vertrauensverhältnis vor, sodass § 627 BGB nicht griff; die Anfechtung war verfristet. FernUSG scheiterte jedenfalls an der fehlenden vertraglichen Überwachung des Lernerfolgs; ersparte Aufwendungen wurden nicht substantiiert dargetan.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil wurde zurückgewiesen; Klageansprüche bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 7 Abs. 1 FernUSG setzt voraus, dass der Vertrag Fernunterricht i.S.d. § 1 Abs. 1 FernUSG zum Gegenstand hat; fehlt es an einer vertraglich vorgesehenen Überwachung des Lernerfolgs, liegt kein Fernunterricht vor.

2

Eine Überwachung des Lernerfolgs i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erfordert eine Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten; bloße Möglichkeiten der Selbstkontrolle oder ein allgemeiner Support zur Problemlösung genügen nicht.

3

Das Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB greift nur bei Diensten, die typischerweise auf einem besonderen persönlichen Vertrauensverhältnis beruhen; bei standardisierten Online-Coaching-/Schulungsprogrammen fehlt es regelmäßig an diesem Vertrauenselement.

4

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB ist nach Ablauf der Jahresfrist des § 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsberechtigte die maßgeblichen Umstände bereits kurz nach Vertragsschluss erkennen konnte.

5

Ein neuer Tatsachenvortrag, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals gehalten wird und in erster Instanz zu Recht nach § 296a ZPO zurückgewiesen wurde, bleibt in der Berufung nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.

Zitiert von (5)

3 zustimmend · 1 gemischt · 1 neutral

Relevante Normen
§ 628 Abs. 2 BGB§ 627 BGB§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 123 Satz 1 BGB§ 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB§ 627 Abs. 1 BGB

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.02.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 87/22 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus einem Vertrag

4

über die Erbringung von sog. Online-Businesscoaching-Leistungen geltend.

5

Die Klägerin ist im Bereich des Online-Coachings und der Online-Unternehmensberatung

6

tätigt und bietet ihre Dienstleistungen über verschiedene Websites an.

7

Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur.

8

Am 24.03.2021 fand ein Online-Video-Telefonat zwischen den Parteien statt, wobei

9

von Seiten der Klägerin O. N. und von Seiten der Beklagten deren Geschäftsführer I. P.

10

sowie J. D. und Y. B. teilnahmen. Die Parteien haben einen Vertrag namens „Coaching

11

& Consulting Excellence“ für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Die vertragliche

12

Leistung sollte im Wesentlichen fünf bzw. acht Module umfassen. In dem sog. Modul 1

13

sollten Administration und Organisation des Unternehmens erfasst sein. In dem sog. Modul 2

14

sollte es um die Positionierung des eigenen Angebots, die Gestaltung eines auf die

15

Zielgruppe ausgerichteten Marketings gehen. In dem sog. Modul 3 sollte der Aufbau

16

eines effizienten und skalierten Vertriebsprozesses Gegenstand sein. Das sog. Modul 4

17

sollte dazu dienen, die Dienstleistungsstruktur und die Angebote für die jeweilige

18

Zielgruppe zu verfeinern. Das sog. Modul 5 sollte die Identität und das

19

Mindset zum Gegenstand haben. In dem sog. Modul 6 sollte es um die Marke und

20

den Aufbau einer Marketingbotschaft (Branding und Message) gehen. In dem sog.

21

Modul 7 sollten grundlegende Strategien für verschiedene Social Media Plattformen

22

vermittelt werden. Gegenstand des sog. Modul 8 sollten Fragen der

23

Mitarbeitergewinnung und der Mitarbeiterführung sein. Dabei sollte für die Mitarbeiter

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der Beklagten jederzeit die Möglichkeit bestehen, sich die einzelnen Module

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anzusehen. Weiter wurde der Zugang zu einer privaten WhatsApp-Gruppe mit

26

Mitarbeitern der Klägerin zu den jeweiligen Themenfeldern vereinbart. Außerdem

27

sollte es pro Woche 16 Zoom Calls bzw. Live Calls – die auch aufgezeichnet werden

28

sollten, um jederzeit abgerufen werden zu können - und in der gesamten Laufzeit

29

fünf Seminartage (Coaching Consulting Days) geben. In der Videobesprechung hat

30

der Mitarbeiter der Klägerin die von ihr vorgegebenen Vertragsbedingungen

31

mündlich wiedergegeben. Wegen des weiteren Inhalts der Videoaufzeichnung dieses

32

Gesprächs wird auf die Anlage K2 bzw. die Textwiedergabe Anlage B1 (Bl. 137 ff. d.

33

A.) verwiesen.

34

Vertragsbeginn war der 00.00.2021. Für fünf Monate, von April bis August 2021

35

zahlte die Beklagte an die Klägerin den vereinbarten Betrag von monatlich 4.165,00

36

EUR brutto. Sodann wurden die Zahlungen der Beklagten einvernehmlich zunächst

37

ausgesetzt. Unter dem 18.12.2021 schrieb der Geschäftsführer der Beklagten

38

P. an die Klägerin per Email:

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Hallo,

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leider befinden wir uns noch immer in einer wirtschaftlichen Schieflage und möchten

41

daher noch einmal anfragen, ob wir den Vertrag für weitere 4 Monate aussetzen

42

können. Zur Sicherheit möchte ich dennoch hiermit eine unmittelbare Kündigung -

43

hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt - aussprechen und bitte in dem

44

Zusammenhang auch noch einmal um die Übersendung des seinerzeit

45

abgeschlossenen Vertrages.“

46

Weiter wandte sich der Geschäftsführer der Beklagten am 06.01.2022 mit einer

47

Email folgenden Inhalts an die Klägerin:

48

„Hallo,

49

da bislang leider alle Nachrichten von mir / uns ignoriert werden, kündige ich hiermit

50

nochmals - jetzt allerdings auch entsprechend fristlos und mit sofortiger Wirkung -

51

hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Ich bitte nochmals - jetzt allerdings auch mit

52

Frist bis zum 13.01.2022 um die Übersendung des Vertrages.“

53

Mit Schreiben vom 14.03.2022 an die Beklagte kündigte die Klägerin ihrerseits das

54

Vertragsverhältnis wegen Zahlungsverzugs der Beklagten außerordentlich. Wegen

55

des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K1, Bl. 5 d. A., verwiesen.

56

Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von jeweils

57

4.165,00 EUR für weitere vier Monate sowie einen Betrag von 10.500,00 EUR als

58

Schadensersatz für drei Monate (3 x 3.500,00 EUR) gemäß § 628 Abs. 2 BGB.

59

Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten sich in dem Video-Telefonat auf

60

einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich online-

61

Businesscoaching geeinigt. Die Klägerin habe die vertraglich geschuldeten

62

Leistungen auch erbracht bzw. angeboten. Insbesondere habe sie der Beklagten im

63

Rahmen der ersten Vertragssäule (von drei Vertragssäulen) Zugriff auf die

64

Videoplattform der Klägerin gewährt, bei welcher es sich um den wesentlichen Teil

65

des Coaching Programmes der Klägerin handele. Die Inhalte im Online-

66

Lernprogramm (Video-Kurs) hätten in aufeinanderfolgenden Modulen bestanden,

67

welche die Teilnehmer in Gestalt des Videokurses jeweils bearbeiten sollten und

68

welche sukzessiv nach Arbeitsfortschritt freigeschaltet würden.

69

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagten habe kein Kündigungsrecht

70

nach § 627 BGB zugestanden, weil es sich nicht um einen Unternehmensberatungsvertrag,

71

sondern um einen Vertrag über Coaching-Leistungen gehandelt habe.

72

Hierzu hat sie behauptet, es habe kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen

73

Mitarbeitern der Klägerin und Mitarbeitern der Beklagten aufgebaut werden sollen.

74

Die Klägerin hat beantragt,

75

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag 27.160,00 EUR

76

nebst Zinsen aus einem Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von neun

77

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2021

78

sowie Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von

79

neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2022

80

sowie Zinsen aus einem Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von neun

81

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2022 sowie

82

Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von neun

83

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2022

84

sowie Zinsen aus einem Teilbetrag von 10.500,00 EUR in Höhe von neun

85

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2022 zu

86

zahlen.

87

Die Beklagte hat beantragt,

88

die Klage abzuweisen.

89

Sie hat im Hinblick darauf, dass ihr nicht erinnerlich sei, mit welchem Unternehmen

90

telefonische Verhandlungen geführt worden seien, zunächst die Aktivlegitimation der

91

Klägerin bestritten. Die Beklagte hat weiter behauptet, der Vertrag – welcher von der

92

Klägerin als „Kaufvertrag für Coaching-/Consulting Excellence Training“ betitelt

93

werde – habe eine „digitale Unternehmensberatung“ zum Gegenstand gehabt. Vor

94

Vertragsschluss sei besprochen worden, dass die Klägerin der Beklagten bei der

95

Prozessoptimierung zur Leadgenerierung (also Generierung neuer Kundenkontakte)

96

und bei der Positionierung/Ausrichtung (Zielgruppe) helfen werde. Weiter sei es um

97

die Verbesserung der Unternehmensstrukturen der Beklagten, eine Unternehmenspositionierung,

98

Zielgruppenausrichtung und Schaffung einer Marke gegangen. Die Beklagte hat die

99

Auffassung vertreten, den Schwerpunkt des Vertrages hätten individualisierte

100

Beratungsleistungen zur Optimierung des Unternehmens gebildet, wegen des

101

besonderen Vertrauensverhältnisses habe der Beklagten deshalb eine Kündigungs-

102

möglichkeit nach § 627 BGB zugestanden.

103

Hierzu hat sie behauptet, die Klägerin habe zur Leistungserbringung Einblicke ins

104

Branding, die Zielkundenausrichtung, sowie in das Cashflow- und Zahlungsmanagement

105

der Beklagten erhalten sollen. Die Beklagte hat zudem behauptet, sie hätte den Vertrag

106

mit der Klägerin niemals geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass es sich bei den

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angebotenen Leistungen lediglich um vorgefertigte Unterlagen und nicht um

108

individualisierte Unternehmensberatung zur Optimierung des Geschäftsbetriebs

109

gehandelt hätte, und hat unter diesem Gesichtspunkt mit Schriftsatz vom 02.11.2022

110

die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (Bl. 101 d. A.).

111

Des Weiteren habe die Beklagte keinerlei Dienstleistungen der Klägerin erhalten,

112

insbesondere keine Beratungsdienstleistungen oder Trainings. Ihr sei lediglich Zugriff

113

zu Inhalten über eine Website gegeben worden. Coachingleistungen oder Coaching-

114

Gruppen-Calls habe die Klägerin nicht erbracht. Mangels eines schriftlichen Vertrages

115

sei es der Beklagten auch gar nicht möglich gewesen, vertraglich vereinbarte Leistungen zu

116

ermitteln und anzufordern. Mit Schriftsatz vom 29.12.2022 hat die Beklagte

117

vorgetragen, die über die Website der Klägerin zur Verfügung gestellten Inhalte

118

hätten ihr seit Dezember 2021 nicht mehr zur Verfügung gestanden.

119

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 07.02.2023, auf das wegen der

120

tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO),

121

stattgegeben. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass ausweislich der

122

Videoaufzeichnung (Anl. K2) ein Coaching-Programm für die Dauer von zwölf

123

Monaten vereinbart worden sei und zwar bestehend aus acht Modulen zum

124

Coaching in Gestalt von „Videos, Worksheets, Templates und Skripten“; aus der

125

Betreuung in einer WhatsApp Gruppe mit Teilnahme an sogenannten „Live-Calls“ in

126

größerer Runde sowie aus einer sogenannten „Community mit einer Facebook

127

Gruppe“ zum Erfahrungsaustausch und darüber hinaus fünf „Tickets“ für die

128

Teilnahme jeweils einer Person an einem sogenannten Coaching Consulting Day.

129

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.11.2022 die Anfechtung wegen arglistiger

130

Täuschung nach § 123 S. 1 BGB erklärt habe, greife dies nicht durch. Die

131

Anfechtung sei jedenfalls nicht fristgerecht nach § 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB erfolgt.

132

Die Laufzeit des Vertrages habe am 00.00.2021 begonnen. Spätestens ein bis zwei

133

Monate später sei der Beklagten bekannt gewesen, welche Leistungen die Klägerin

134

in Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stellt. Damit sei jedenfalls am 02.11.2022

135

die Jahresfrist abgelaufen gewesen.

136

Ebenso wenig habe die Beklagte den Vertrag vorzeitig durch Kündigung beendet.

137

Insbesondere die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB seien

138

nicht gegeben. Bei den vertraglich vereinbarten Leistungen habe es sich zumindest

139

nicht um Dienstleistungen gehandelt, welche üblicherweise aufgrund eines

140

besonderen Vertrauens zum Dienstleister in Anspruch genommen würden. Das in

141

Streit stehende Vertragsverhältnis sei im Kern gerade nicht auf die Erbringung

142

individualisierter konkreter Beratungsdienstleistungen und den hierfür zu

143

erwartenden Aufbau eines Vertrauensverhältnisses gerichtet gewesen. Vielmehr

144

habe es sich um eine Art online-Schulung gehandelt. Wesentlicher Gegenstand des

145

Vertrages sei ein Schulungs- und Coachingprogramm gewesen, nicht eine auf das

146

Unternehmen der Beklagten zugeschnittene Leistung. Die Verschaffung eines

147

persönlichen Eindrucks der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter vom Unternehmen der

148

Beklagten sei ebenso wenig vorgesehen gewesen wie die Zuordnung eines oder

149

mehrerer konkret benannter Berater.

150

Schließlich greife auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe keinerlei

151

Leistungen erbracht, nicht durch. Das Vorbringen sei vielmehr unsubstantiiert, zumal

152

weder aus der Kündigung vom 18.11.2021 noch aus der vom 06.01.2022 ersichtlich

153

geworden sei, dass die Klägerin ihre Leistung nicht oder nur eingeschränkt zur

154

Verfügung gestellt hätte. Soweit mit Schriftsatz vom 29.12.2022 erstmalig

155

vorgetragen worden sei, dass die Website der Klägerin für die Beklagte ab

156

Dezember 2021 nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, sei dieser Vortrag neu

157

und nicht vom Schriftsatznachlass umfasst.

158

Damit stünde der Klägerin für den Zeitraum ab dem 12.11.2021 die vereinbarte

159

Vergütung in Höhe von monatlich 4.165 € brutto für vier Monate zu. Nach der

160

Kündigung vom 14.03.2022 ergebe sich der Anspruch auf Zahlung von weiteren

161

10.500 € (für drei Monate) aus § 628 Abs. 2 BGB. Der Zahlungsverzug der Beklagten

162

sei vertragswidrig gewesen, sodass die Klägerin zur Kündigung berechtigt gewesen

163

sei. Die Parteien hätten eine feste Laufzeit vereinbart, sodass der Nettobetrag der

164

entgangenen Vergütung als Schadensersatz verlangt werden könne.

165

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat zunächst im

166

Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Insbesondere hat sie sich

167

erneut darauf berufen, dass die Klägerin sich selbst als digitale

168

Unternehmensberatung bezeichnet habe. Im Verkaufsgespräch seien nicht nur

169

Leistungen aus der „Konserve“ versprochen worden. Vielmehr sei es um die

170

Verbesserung der Zahlen der Beklagten gegangen, wobei auch über konkrete

171

Zahlen gesprochen worden sei. Die Klägerin habe die Beklagte „branden und

172

positionieren“ wollen. Es sei darum gegangen, einen effizienten und skalierten

173

Vertriebsprozess aufzubauen, sowie bessere Pakete und bessere Dienstleistungen

174

anzubieten und auf die Preisstrategie zu schauen. Angesichts der vereinbarten

175

Vergütung von insgesamt 42.000 € könne nicht ernsthaft erwartet werden, dass

176

lediglich vorgefertigtes Material und Videokurse zur Verfügung gestellt würden. Die

177

Beklagte habe dann aufgrund des Mitschnittes des Verkaufsgesprächs und des

178

Schriftsatzes der Klägerin vom 12.09.2022 zur Kenntnis nehmen müssen, dass die

179

Klägerin offensichtlich keine individualisierte Unternehmensberatung habe anbieten

180

wollen. Damit sei jedoch die Anfechtung rechtzeitig erklärt worden. Da es um die

181

Optimierung des Geschäftsbetriebes der Beklagten, eine Verbesserung der Gewinne

182

und Zahlen, gegangen sei, sei eine Beratung zur konkreten wirtschaftlichen Situation

183

geschuldet gewesen. Diese Beratung sei jedoch als Dienstleistung höherer Art

184

anzusehen, weshalb das Vertragsverhältnis jederzeit gemäß § 627 BGB kündbar

185

gewesen sei. Zudem habe die Weigerung, den Vertragstext herauszugeben, die

186

Beklagte auch zur Kündigung gemäß § 626 BGB berechtigt. Im Übrigen habe die

187

Beklagte keine der vereinbarten Unternehmensberatungsleistungen erhalten. Die

188

Klägerin habe im Gegenteil versäumt, konkret darzulegen, welche Leistungen sie

189

erbracht haben will. Der Zugang zu vorgefertigten Videos stelle jedenfalls keine

190

individualisierte Dienstleistung dar. Soweit sie, die Beklagte, mit Schriftsatz vom

191

29.12.2022 erstmals vorgetragen habe, dass die Website der Klägerin ab Dezember

192

2021 nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, sei dieser Vortrag nicht als

193

verspätet anzusehen. Die Kammer habe vielmehr die Darlegungs- und Beweislast

194

der Klägerin verkannt. Schließlich würde es auch an substantiierten Ausführungen

195

zur Höhe des geltend gemachten Schadens fehlen. Insbesondere fehle eine

196

Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen.

197

Weiter hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.07.2023 auf den Hinweis des Senates

198

vom 16.06.2023 (Bl. 76 ff. d. BA) vorgetragen, dass der am 24.03.2021 abgeschlossene

199

zulassungsbedürftigen Fernunterricht zum Gegenstand habe. Da die Klägerin – was

200

unstreitig ist nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Coaching-Vertrag nach

201

ihrer Auffassung einen - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfüge, sei der Vertrag

202

nach § 7 Abs. 1 FernUSG als nichtig anzusehen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, das

203

FernUSG sei auch auf Verträge zwischen Unternehmern anzuwenden. Auch im Übrigen seien die

204

Voraussetzungen eines Fernunterrichts im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG insofern

205

erfüllt, als nach dem Vertrag die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und

206

Fähigkeiten geschuldet sei. Dabei seien der Lehrende und der Lernende überwiegend

207

räumlich getrennt gewesen. Zudem habe auch eine Überwachung des Lernerfolges im

208

Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG stattgefunden.

209

Damit stünde der Klägerin kein Entgelt zu. Vielmehr habe die Beklagte für die bereits

210

erbrachten Zahlungen einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 BGB.

211

Die Beklagte beantragt,

212

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 07.02.2023, Az. 27 O

213

87/22, die Klage abzuweisen.

214

Weiter beantragt die Beklagte hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem

215

Berufungsantrag aus der Berufungsbegründung widerklagend,

216

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 20.825 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 9 % Punkten

217

über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit

218

zu zahlen.

219

Die Klägerin beantragt,

220

die Berufung zurückzuweisen,

221

sowie die Hilfswiderklage abzuweisen.

222

Sie hat das angefochtene Urteil zunächst unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen

223

Vorbringens verteidigt. Dabei hat sie sich insbesondere darauf berufen, dass der von

224

der Beklagten behauptete Vertragsinhalt sich nicht aus dem Vertragsgespräch

225

ergebe und auch nicht unter Beweis gestellt sei. Ausweislich des aufgezeichneten

226

Vertragsgespräch sei keine auf die Beklagte zugeschnittene Beratung vereinbart

227

worden. Vielmehr seien den Mitarbeitern der Beklagten die Module des Videokurses

228

und die vorgefertigten Arbeitsunterlagen erläutert worden. Dass der Videokurs

229

allgemeingültig und für sämtliche Kunden der Klägerin identisch sei, stehe einer

230

Optimierung des Geschäftsbetriebes der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte

231

hätte das vermittelte Wissen vielmehr für ihren Zweck nutzen können. Dass die

232

Inhalte durch die Beklagte selbst hätten erarbeitet werden sollen, ergebe sich aus

233

dem Umstand, dass „Worksheets, Templates und Skripte“ zur Verfügung gestellt

234

werden sollten. Unabhängig davon sei die Anfechtung auch verspätet erklärt worden.

235

Im Übrigen habe die Beklagte unstreitig einen Zugang zum Online-Programm

236

erhalten und habe das Programm auch rügelos genutzt. Ein Kündigungsrecht wegen

237

fehlender Vertragsaufzeichnungen sei insofern abwegig, als die Beklagte mit drei

238

Personen an dem Vertragsschluss teilgenommen habe. Hinsichtlich der

239

Schadenshöhe seien keine ersparten Aufwendungen zu verzeichnen, da die Klägerin

240

das Online-Programm und die Coaching-Calls unabhängig davon anbietet, ob die

241

Beklagte daran teilnimmt.

242

Hinsichtlich des FernUSG beruft sich die Klägerin zunächst darauf, dass der

243

nunmehr erstmals vorgebrachte Vortrag der Beklagten präkludiert sei. Außerdem sei

244

das FernUSG nicht auf unternehmerisches Handeln anwendbar, sondern diene dem

245

Verbraucherschutz. Im Übrigen habe es sich bei den angebotenen Leistungen im

246

Schwerpunkt um eine individuelle Beratung über unterschiedliche

247

Kommunikationskanäle sowie persönlich bei den Präsenzveranstaltungen gehandelt

248

und damit nicht um Fernunterricht im Sinne des FernUSG. Zudem sei der ganz

249

deutlich überwiegende Teil der Leistungen durch synchrone Kommunikation,

250

insbesondere durch Live-Calls erfolgt. Im Ergebnis seien damit ca. 88 % der

251

Kommunikation zwischen den Parteien synchron erfolgt, so dass es nach klägerischer

252

Auffassung auch an der räumlichen Trennung i. S. d. FernUSG gefehlt habe. Ebenso

253

fehle es an der erforderlichen Kontrolle des Lernerfolges. Der allgemeine Umstand,

254

dass mündlich Fragen zu Vertragsinhalten gestellt werden können, könne jedenfalls

255

nicht als Lernkontrolle im Sinne des FernUSG angesehen werden.

256

Das vereinbarte Coaching sei eine prozessorientierte Form der Beratung.

257

Dabei würde der Coach den Coachee unterstützen, mit den Coaching-Methoden die

258

für ihn passenden Lösungen zu finden. Der Coachee würde seine Ziele mit seinen

259

eigenen Möglichkeiten erreichen und sich auf sein eigenes Know-How beschränken;

260

bereits diese Grundstruktur widerspreche fundamental dem Gedanken einer

261

Lernkontrolle.

262

Weiter sei die Widerklage unzulässig, da sie nicht sachdienlich sei. Schließlich erklärt

263

die Klägerin die Hilfsaufrechnung, weil der Beklagten die Dienstleistungen der

264

Klägerin bis zur Kündigung am 14.03.2022 zur Verfügung gestanden hätten. Vom

265

Zeitpunkt des Vertragsbeginns bis dahin hätte die Beklagte in diesem Fall daher

266

Wertersatz an die Klägerin in Höhe von 4.165,00 Euro brutto / Monat zu leisten.

267

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden

268

Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst der darin in Bezug genommenen

269

Anlagen verwiesen.

270

II.

271

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch

272

keinen Erfolg.

273

1.

274

Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin gegenüber

275

der Beklagten gemäß § 611 BGB aus dem am 24.03.2021 geschlossenen Vertrag

276

ein Anspruch auf Zahlung von vier monatliche Raten zu je 4.165 € brutto für die Zeit

277

vom 12.11.2022 bis 12.02.2022 zusteht.

278

Mittlerweile ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es am 24.03.2021 zu einer

279

vertraglichen Vereinbarung gekommen ist. Ebenso unstreitig ist, dass eine

280

Vertragsdauer von zwölf Monaten vereinbart wurde und ab dem 00.00.2021

281

monatliche Raten von 3.500 € netto zu zahlen waren.

282

a) Der Vertrag ist entgegen der Einschätzung der Beklagten auch nicht als nichtig

283

nach § 7 Abs. 1 FernUSG anzusehen, weil die Klägerin nicht über die nach § 12 Abs.

284

1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügt. Dabei handelt es sich bei dem

285

Vorbringen der Beklagten zum FernUSG – entgegen der Auffassung der Klägerin -

286

nicht um neuen Tatsachenvortrag, sondern um Rechtsausführungen, die an die

287

entscheidungserheblichen Tatsachen zum Vertragsschluss und den

288

Vertragsinhalten, die bereits in erster Instanz unter Bezugnahme auf den

289

Videomitschnitt übereinstimmend vorgetragen worden sind, anknüpfen.

290

(1) Zunächst stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des FernUSG, da vorliegend

291

unstreitig kein Verbrauchervertrag gegeben ist.

292

Für eine Anwendung des FernUSG nur auf Verbraucherverträge spricht allerdings,

293

wie die Klägerin zu Recht eingewandt hat, die Gesetzesbegründung zum FernUSG

294

(BT-Drs. 7/4245, S. 13). Danach sollen die Teilnehmer am Fernunterricht unter dem

295

Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes geschützt werden und das Gesetz solle sich

296

„einreihen“ in die Bemühungen zum Schutz der Verbraucher. Hierfür spricht auch § 4

297

FernUSG, da dort auf § 355 BGB verwiesen wird, der den Verbraucherwiderruf

298

normiert. Auch in § 7 FernUSG wird mehrfach das Widerrufsrecht angesprochen.

299

Zudem verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass im Allgemeinen Unternehmer

300

von Gesetzes wegen als weniger schutzwürdig angesehen werden als Verbraucher.

301

Das Oberlandesgericht Celle hat demgegenüber in seinem Urteil vom 01.03.2023 (3

302

U 85/22, BeckRS 2023, 2794) ausgeführt, dass das FernUSG sowohl auf

303

Verbraucher als auch auf Unternehmer Anwendung finde. Gegen eine Anwendung

304

nur auf Verbraucher spreche u. a., dass das FernUSG abgesehen von der Regelung

305

des § 3 Abs. 3 FernUSG den Begriff des Verbrauchers nicht verwende. Soweit

306

jedoch § 3 Abs. 3 FernUSG eine gesonderte Belehrung für Verbraucher vorsehe, sei

307

dies nur der Umsetzung des Verbraucherschutzes geschuldet. Es gäbe aber -

308

anders als z.B. in § 1 Absatz 1 VerbrKrG a. F. oder § 6 Nr. 1 HWiG a.F. - keine

309

gesonderte Vorschrift, die die Anwendung des Gesetzes im Ergebnis explizit nur für

310

Verbraucherverträge vorschreibe. Im Übrigen spreche für eine Anwendung des

311

Gesetzes auf Unternehmer das Verständnis der Praxis (vgl. OLG Celle a.a.O.).

312

Weiter könnte – wie die Beklagte zu Recht ausführt – auch der historische Kontext

313

des FernUSG gegen eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG

314

auf Verbraucher sprechen. Die „verbraucherschützende“ gesetzgeberische

315

Zielsetzung des FernUSG datiert von 1975 und damit vor der Einführung des

316

modernen Verbraucherschutzrechts. Die Legaldefinition des Verbrauchers in §13

317

BGBwurde erst im Zuge der europarechtlichen Harmonisierung durch Art. 2 des

318

Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts

319

sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl I 2000,

320

S. 897) in das BGB eingefügt. Die ersten wesentlichen europäischen Vorschriften

321

wie die Haustürgeschäftswiderrufs-Richtlinie (ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985,

322

S. 31) datieren aus den 1980er Jahren. So gesehen könnte der „Verbraucher“,

323

den das FernUSG schützen will, nicht gleichzusetzen sein mit dem Verbraucher

324

i.S.d. §13BGBa.F. Vielmehr könnte der historische Gesetzgeber damit auch

325

jeden Kunden eines Fernunterrichtslehrgangs gemeint haben. Diesen

326

Anwendungsbereich hat der Gesetzgeber im Zuge der vielfältigen Novellen des

327

Verbraucherschutzrechts zumindest im Gesetzeswortlaut im Wesentlichen auch

328

nie angepasst (vgl. hierzu auch Lach, jurisPR-ITR 12/2023, Anm. zu OLG Celle 3

329

U 85/22).

330

Der Senat kann die Entscheidung der Frage, ob das FernUSG auch auf Verträge

331

zwischen Unternehmern Anwendung finden kann, allerdings dahin stehen lassen, da

332

im vorliegenden Fall jedenfalls die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG nicht

333

erfüllt sind.

334

Ausweislich § 1 Abs. 1 FernUSG ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses

335

Gesetzes, dass es sich um einen Vertrag handelt, der die entgeltliche Vermittlung

336

von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand hat, bei der der Lehrende und

337

der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der

338

Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

339

(2) Der streitgegenständliche Vertrag hat zwar zumindest auch die Vermittlung von

340

Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand. Nach dem Inhalt des klägerischen

341

Programmes sollte - im Wesentlichen mittels Videos, Worksheets, Templates und

342

Skripten - Wissensvermittlung zur Unternehmensorganisation, zum Marketing und

343

zum Vertrieb erfolgen. Der Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten dürfte

344

auch ganz überwiegend räumlich getrennt erfolgt sein. Die Klägerin hat zwar geltend

345

macht, die Kommunikation sei ganz überwiegend synchron erfolgt und zwar zu ca.

346

88 %. Demgegenüber haben die Beklagten jedoch zutreffend eingewandt, dass die

347

Seminare zumindest zusätzlich zur Wiederholung von den Teilnehmern abgerufen

348

werden konnten, was für eine räumliche Trennung spricht.

349

(3) In jedem Fall fehlt es aber an einer vertraglich vereinbarten Überwachung des

350

Lernerfolges.

351

Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar – nach der Rechtsprechung des

352

Bundesgerichtshofs – weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009, III ZR

353

310/08, NJW 2010, 608). Begründet hat der Bundesgerichtshof diese Auslegung

354

damit, dass der Gesetzgeber wegen eines gestiegenen Interesses an

355

Fernlehrgängen den Verbraucherschutz in diesem Bereich habe stärken wollen.

356

Insbesondere seien Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen dergestalt festgestellt

357

worden, dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität

358

angeboten worden seien, die nicht geeignet seien, das in der Werbung genannte

359

Lehrgangsziel zu erreichen. Die bislang geltenden Rechtsvorschriften seien daher

360

als nicht hinreichend angesehen worden, da sie nicht die besondere Situation eines

361

Fernunterrichtsinteressenten berücksichtigten, der immer Schwierigkeiten haben

362

werde, seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des angebotenen Fernlehrgangs und

363

dessen Eignung für seine Bedürfnisse einzuschätzen. Insofern sei auch eine

364

einmalige Überwachung des Lernerfolges als ausreichend anzusehen. Insgesamt sei

365

eine Überwachung des Lernerfolges nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann

366

gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch habe, z.B. in einer

367

begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff

368

eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden oder seinen

369

Beauftragten zu erhalten (vgl. BGH a.a.O.).

370

In dem streitgegenständlichen Vertrag wird eine Lernkontrolle nicht ausdrücklich

371

erwähnt. Es ist nicht vereinbart worden, dass die Beklagte irgendwelche

372

Prüfungsaufgaben erhalten sollte oder die Gelegenheit gehabt hätte, sich über ihren

373

Lernerfolg bei der Klägerin rückzuversichern.

374

Soweit der Bundesgerichtshof (a.a.O.) insoweit darauf abgestellt hat, dass durch

375

Begriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ oder auch „Absolvent“ und „Zertifikat“

376

deutlich werde, dass eine Wissensvermittlung stattfinde, die den Teilnehmer weiter

377

qualifiziert und dass ein Studium oder ein Lehrgang untrennbar mit Lernkontrollen

378

verbunden seien, fehlt es dem streitgegenständlichen Vertrag an entsprechenden

379

Formulierungen. Das vorliegende Online-Coaching ist weder als Lehrgang oder

380

Studium oder eine ähnliche Ausbildung bezeichnet worden noch sollte irgendein

381

Abschluss erworben werden.

382

Sofern die Beklagte darauf verweist, aus der Rechtsprechung werde deutlich, dass

383

auch Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen

384

Dozenten ausreichen können, um eine persönliche Lernkontrolle durchzuführen, ob

385

nämlich das bisher Erlernte richtig verstanden worden sei, verkennt sie, dass die

386

Kontrolle des Lernerfolges, gleichgültig ob mündlich oder schriftlich nicht als

387

Selbstkontrolle zu verstehen ist, sondern nicht zuletzt nach dem Gesetzeswortlaut

388

als Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten.

389

Nichts Anderes führt der Bundesgerichtshof in seiner oben aufgeführten

390

Entscheidung oder auch das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom

391

01.03.2023 (3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794) aus. Das Oberlandesgericht Celle hat

392

die Kontrolle des Lernerfolges in dem von ihm konkret zu entscheidenden Fall zwar

393

auch bei einer mündlichen Kontrolle bejaht. In diesem Fall sind aber in der

394

Auftragsbestätigung nicht nur ein WhatsApp-Support, in dem Fragen gestellt werden

395

konnten, bzw. Videos und Dokumente erwähnt, sondern auch Checklisten und

396

Prüfungen, woraufhin eine Überwachung des Lernerfolges bejaht wurde.

397

Soweit bei den vorliegenden Vertragsverhandlungen davon die Rede war, in der

398

WhatsApp Gruppe bestünde eine „absolute Fragenflatrate“, sollte dies ausdrücklich

399

nicht der Kontrolle eines Lernerfolges oder der Kontrolle von erworbenem Wissen

400

dienen, sondern der Lösung einzelner Problemstellungen, die sich im Vertrieb hätten

401

ergeben können. Insoweit ist der Beklagten angeboten worden, dass die Mitarbeiter

402

der Klägerin für Fragen zur Lösung von Alltagsproblemen zur Verfügung stünden.

403

Ferner hat der Mitarbeiter der Klägerin in dem Vertragsgespräch zu den Live-Calls

404

zwar hervorgehoben, dass die Mitarbeiter der Beklagten Fragen stellen könnten,

405

allerdings unter Hinweis darauf, dass die Teilnehmer normalerweise durch das

406

Zuhören „lernen“ würden – was sicher auch nicht auf eine Kontrolle hinweist.

407

Dementsprechend sollten auch im Rahmen der Facebook-Gruppe lediglich ein

408

Austausch und das Bilden von Netzwerken erfolgen.

409

Im Ergebnis ging es der Beklagten ausweislich der Vertragsverhandlungen nicht

410

darum, für ihre Mitarbeiter besondere Qualifikationen zu erwerben, sondern vielmehr

411

diese zu befähigen, den (rückläufigen) Umsatz zu steigern. Insofern hat die Beklagte

412

in ihrer Berufungsbegründung auch nicht mangelnde Lernerfolge geltend gemacht,

413

sondern dass es an einer individuellen Unternehmensberatung gefehlt habe.

414

b) Wegen der weiteren mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen

415

kann die Berufung aus den bereits mit Hinweisbeschluss vom 16.06.2023

416

dargestellten Gründen keinen Erfolg haben:

417

Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung erneut die Auffassung vertritt, Gegenstand

418

des Vertrages sei eine konkrete Unternehmensberatung gewesen, vermag sie nicht

419

durchzudringen. Die Kammer hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass ausweislich

420

der Videoaufzeichnung (Anl. K2; Zugang Bl. 58 d. A.) - aber auch ausweislich der der

421

Gesprächswiedergabe (Anl. B1, Bl. 137 ff. d. A.) - die Leistung der Klägerin aus

422

einem Coaching-Programm mit acht Modulen zum Coaching in Gestalt von „Videos,

423

Worksheets, Templates und Skripten“, aus einer Betreuung in einer WhatsApp

424

Gruppe mit Teilnahme an sogenannten „live Calls“, sowie aus einer Facebook

425

Gruppe zum Erfahrungsaustausch und darüberhinaus fünf „Tickets“ für die

426

Teilnahme an einem sogenannten „Coaching Consulting Day“ bestehen sollte.

427

Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden

428

Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Die Beklagte verkennt

429

demgegenüber, dass allein aus der Werbung oder Bezeichnung der Klägerin als

430

Unternehmensberatung und Coachinganbieter nicht folgt, dass jeder Vertrag auch

431

ein Beratervertrag ist. Vielmehr ist maßgebend, was die Parteien konkret vereinbart

432

haben. Insoweit ist aber auch unter Berücksichtigung der Zitate der Beklagten aus

433

dem Vertragsgespräch lediglich ein Coachingvertrag anzunehmen. Die von der

434

Beklagten angeführten Beispiele, es seien Leistungen zur „Skalierung und

435

Optimierung“ versprochen worden, es sei um die Verbesserung der Zahlen der

436

Beklagten gegangen bzw. die Klägerin habe die Beklagte „branden und

437

positionieren“ wollen, lassen - unabhängig davon, dass sie eigentlich nur das

438

Vorgespräch und nicht den konkreten Vertragsgegenstand betroffen haben - keine

439

konkrete Beraterleistung, die die Klägerin hätte erbringen sollen, erkennen. Vielmehr

440

handelt es sich lediglich um allgemeine Angaben, wofür die Online-Module, Live-

441

Calls und Ähnliches von den Mitarbeitern der Beklagten im Ergebnis genutzt werden

442

können. Auch die vereinbarte Vergütung von 42.000 € für ein ganzes Jahr spricht

443

eher gegen die Verpflichtung eines oder mehrerer Berater.

444

(1) Zutreffend hat die Kammer eine wirksame Kündigung des Vertrages durch die

445

Beklagte am 18.11.2021 bzw. 06.01.2022 verneint. Entgegen der Auffassung der

446

Beklagten bestand kein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB. Von § 627 BGB ist

447

nicht jedes Dienstverhältnis erfasst, sondern nur eines, das Dienste höherer Art zum

448

Gegenstand hat, die im Allgemeinen aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu

449

werden pflegen. Dienste höherer Art sind solche Dienste, die ein

450

überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher

451

Bildung, eine große geistige Fantasie oder Flexibilität voraussetzen und dem

452

Dienstverpflichteten eine herausgehobene Stellung verleihen. Gleichzeitig muss es

453

sich um Dienste handeln, die typischerweise auf der Grundlage besonderen

454

Vertrauens zwischen den Parteien wahrgenommen werden (vgl. BeckOGK/Günther,

455

BGB, Stand: 01.05.2023, § 627 Rn. 21). Dabei hat die Kammer es zu Recht

456

dahinstehen lassen, ob die Klägerin „Dienste höherer Art“ zu erbringen hatte, da es

457

jedenfalls an dem besonderen Vertrauensverhältnis fehlte. Das besondere

458

Vertrauensverhältnis müsste auf einem persönlichen Vertrauen basieren, dass sich

459

nicht lediglich auf die Sachkompetenz des Vertragspartners erstreckt. Deshalb wird

460

bei Unterrichtsverträgen, die mit Institutionen abgeschlossen werden, regelmäßig

461

kein derartiges persönliches Vertrauen angenommen, weil ihr Ziel eine auf den Erfolg

462

abstellende Vermittlung von Fachwissen ist; der Gesichtspunkt des besonderen

463

Vertrauens demgegenüber aber ganz zurücktritt (vgl. MünchKomm/Hennsler, BGB,

464

9. Aufl. 2013, § 627 Rn. 29). Wie bereits oben dargelegt, ist zwischen den Parteien

465

keine von konkretem Vertrauen abhängige Leistung vereinbart worden. Es ist nicht

466

ersichtlich, dass bestimmte persönlich benannte Berater Einblick in den konkreten

467

Geschäftsbetrieb der Beklagten, etwa in die Buchhaltung oder in die Kundendaten,

468

hätten erhalten sollen. Vielmehr war Schwerpunkt des Vertrages ein Coaching-

469

Programm, das die Mitarbeiter der Beklagten sich selbst hätten erarbeiten sollen.

470

Damit ist der Vertrag vergleichbar mit Unterrichtsverträgen, bei denen regelmäßig

471

eine besondere Vertrauensbeziehung zu verneinen ist.

472

(2) Die Beklagte kann ferner auch nicht damit durchdringen, dass eine Kündigung

473

aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gerechtfertigt gewesen wäre. Soweit sie sich

474

darauf beruft, die Klägerin habe ihr keinen Vertragstext bzw. keine Aufzeichnung des

475

Gesprächs übergeben, verkennt die Beklagte, dass drei ihrer Mitarbeiter bei dem

476

Vertragsabschluss anwesend waren, ihnen der Vertragsinhalt also bekannt war.

477

Dafür spricht im Übrigen auch die rügelose Nutzung des online-Zugangs. Aus dieser

478

rügelosen Nutzung des Coachings wird darüber hinaus auch deutlich, dass die

479

Klägerin die vereinbarte Leistung offenbar ordnungsgemäß erbracht hat. Soweit die

480

Beklagte sich darauf beruft, die Klägerin trage die Darlegungslast für die

481

ordnungsgemäße Leistung, verkennt sie, dass bis zu ihrem Schriftsatz vom

482

29.12.2022 der Zugang der Beklagten zur Website der Klägerin nicht im Streit stand.

483

Vielmehr hat die Beklagte selbst vorgetragen, ihr sei Zugriff zu den Inhalten über

484

eine Website gegeben worden (Bl. 21 d. A.). Insofern hat die Kammer das

485

entsprechende Vorbringen, die Seite habe der Beklagten ab Dezember 2021 nicht

486

mehr zur Verfügung gestanden, zutreffend als verspätet nach § 296a ZPO

487

zurückgewiesen und die Beklagte bleibt mit diesem Vortrag auch in der Berufung

488

ausgeschlossen, § 531 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen hat die Kammer zu Recht darauf

489

abgestellt, dass der Vortrag der Beklagten zu den Coaching-Leistungen der Klägerin

490

als widersprüchlich anzusehen ist. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen

491

der Kammer in dem angegriffenen Urteil verwiesen.

492

(3) Die Kammer hat auch zu Recht eine Nichtigkeit des Vertrages wegen arglistiger

493

Anfechtung nach § 123 BGB verneint. Bei Abgabe der Anfechtungserklärung am

494

02.11.2022 war jedenfalls die Jahresfrist des § 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB verstrichen.

495

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erst mit dem klägerischen

496

Schriftsatz vom 12.09.2022 von Kenntniserlangung der Beklagten auszugehen.

497

Unabhängig davon, ob der Beklagten eine Aufzeichnung des Vertragsgesprächs

498

vorgelegen hätte, haben jedenfalls drei ihrer Mitarbeiter an dem Gespräch

499

teilgenommen und waren daher in der Lage, in der nachfolgenden Zeit zu bewerten,

500

ob die angebotenen Leistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Insofern ist

501

die Kammer mit zutreffender Begründung von einem Fristbeginn spätestens ein bis

502

zwei Monate nach Vertragsschluss ausgegangen. Zu Recht hat die Kammer im

503

Übrigen auch darauf verwiesen, dass noch nicht einmal die Kündigungsschreiben

504

der Beklagten vom 18.11.2021 bzw. 06.01.2022 Hinweise darauf enthalten, dass die

505

Dienstleistungen der Klägerin nicht den Erwartungen der Beklagten entsprochen

506

hätten.

507

2. Folgerichtig hat die Kammer der Klägerin bis zu ihrer Kündigung am 14.03.2022

508

die Vergütung in voller Höhe und nach der Kündigung wegen Zahlungsverzuges für

509

die verbleibenden drei Monate die entgangene Netto-Vergütung als Schadensersatz

510

nach § 628 BGB zugesprochen. Soweit die Berufung geltend macht, die Kammer

511

habe es versäumt, ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen, verkennt sie, wie die

512

Klägerin zutreffend geltend macht, dass die Klägerin ihre Coaching-Calls unabhängig

513

davon angeboten hat, ob die Beklagte daran teilnimmt. Entsprechendes gilt auch für

514

das Online-Programm. Damit sind ersparte Aufwendungen nicht ersichtlich und von

515

der Beklagten auch nicht konkret vorgetragen.

516

Demzufolge waren auch die geltend gemachten Verzugszinsen zuzusprechen.

517

Konkrete Einwendungen werden mit der Berufung insoweit auch nicht geltend

518

gemacht.

519

III.

520

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

521

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1,

522

711 ZPO.

523

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) sind

524

nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer

525

weiteren Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur

526

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr ist die hier maßgebliche

527

Rechtsfrage der „Kontrolle des Lernerfolges“ in der obergerichtlichen

528

Rechtsprechung hinreichend geklärt. Die Beurteilung des Streitfalls beruht nur auf

529

einer Würdigung des Vorbringens der Parteien zu den konkreten Umständen des

530

vorliegenden Einzelfalls, dem im Übrigen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt als

531

den oben zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofs (III ZR 310/08) und des

532

Oberlandesgerichts Celle (3 U 85/22).

533

Berufungsstreitwert:

534

27.160 €