GbR: Wirksame Einberufung und Geschäftsführerwahl bei Wegfall des Geschäftsführers
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten wandten sich mit der Berufung gegen ein Zwischenurteil, das die Klage einer Publikumsgesellschaft (GbR) als zulässig angesehen hatte. Streitig war insbesondere, ob der neu gewählte Geschäftsführer wirksam bestellt wurde und Prozessvollmacht erteilen konnte. Das OLG bejahte die ordnungsgemäße Einberufung der Gesellschafterversammlung trotz Einladung durch einen Beirat bzw. durch das Einberufungsquorum und bestätigte die wirksame Wahl mit 2/3-Mehrheit. § 181 BGB stehe der Stimmabgabe mit Vollmachten für die eigene Wahl in internen Gesellschaftsangelegenheiten nicht entgegen; zudem seien etwaige Mängel durch widerspruchslose Hinnahme konkludent bestätigt.
Ausgang: Berufung gegen das Zwischenurteil zur Zulässigkeit der Klage zurückgewiesen; Klage bleibt zulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine GbR nicht parteifähig, sind im Prozess sämtliche Gesellschafter Partei; nach Rechtshängigkeit ausscheidende Gesellschafter bleiben gemäß § 265 Abs. 2 ZPO Beteiligte des Rechtsstreits.
Fehlt es an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung nach Wegfall des Geschäftsführers, ist der Gesellschaftsvertrag so auszulegen, dass zur Sicherung der Funktionsfähigkeit jedenfalls das vertragliche Einberufungsquorum die Einberufung selbst vornehmen kann.
Für die Neubestellung eines Geschäftsführers einer GbR genügt die im Gesellschaftsvertrag für Beschlussfassungen vorgesehene qualifizierte Mehrheit, sofern der Vertrag kein Einstimmigkeitserfordernis anordnet; die Geschäftsführerwahl ändert regelmäßig nicht die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen, sondern dient der Handlungsfähigkeit.
§ 181 BGB ist auf interne Willensbildungsakte der Gesellschaft nicht anwendbar; ein Gesellschafter kann deshalb mit ihm erteilten Stimmrechtsvollmachten auch für seine eigene Wahl zum Geschäftsführer stimmen, um eine Blockade der Willensbildung zu vermeiden.
Etwaige Mängel einer Bevollmächtigung zur Prozessführung können durch konkludente Bestätigung der Gesellschafter geheilt werden, wenn die Bestellung/Vertretung bekannt ist und über längere Zeit widerspruchslos hingenommen wird (Treuepflicht/Verwirkung).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18 0 118/88
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Bonn vom 11.11.1988 (18 0 118/88) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 DM , die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Der Wert der Urteilsbeschwer wird auf 189.905,76 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit 122 Mitgliedern, zu denen auch die Beklagten zählen. Die Klägerin ist zu 60 % Miteigentümerin des Seniorenwohnheims Parkresidenz C, und der Miteigentumsanteil ist verbunden mit dem Sondereigentum an 120 Wohnungen in diesem Seniorenwohnheim. Den genannten Anteil erwarb die Klägerin von der "Grundstücksgesellschaft C", einer BGB-Gesellschaft, deren Gesellschafter die Beklagten sind.
Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war nach § 6 Nr. 1 a des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zunächst der Beklagte zu 1).
Die Parteien streiten darum, ob in der Folgezeit Herr H wirksam zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden ist und als Geschäftsführer der Klägerin Prozeßvollmacht der Gesellschafter hat und seinerseits wirksam Prozeßvollmacht an den die Klägerin vertretenden Rechtsanwalt erteilen konnte.
In der Sache streiten die Parteien darum, ob durch eine nachträgliche Änderung der Nutzung des Objektes im Bereich des bei der "Grundstücksgesellschaft C GBR" verbliebenen Miteigentumsanteils die Geschäftsgrundlage für die in einer Anlage 4 zur Teilungserklärung vom 30.11.1983 enthaltene Kostenverteilung entfallen ist und ob die Beklagten wegen dieser Nutzungsänderung verpflichtet sind, von den auf die Gemeinschaftsanlagen entfallenden Baukosten nunmehr einen höheren Anteil zu übernehmen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Zwischenurteil zunächst nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden.
In § 6 des Gesellschaftsvertrages ist zu Geschäfts‑führung und Vertretung weiter geregelt: "§ 6 Ziff.
3. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ist unabhängig von der Stellung der Geschäftsführer als Mitgesellschafter der Gesellschaft. Diese Befugnis bleibt auch dann aufrechterhalten, wenn sie an der Gesellschaft nicht oder nicht mehr beteiligt sind.
4.Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die das Investitionsvorhaben der Gesellschaft und der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringen.
6. Die Geschäftsführer sind von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.
7. Die Geschäftsführer bedürfen für die nachstehenden Geschäfte der Zustimmung des Treuhänders (§ 7:
a) Abschluß von Verträgen, die in dem Investitionsplan gemäß Anlage 1 nicht enthalten oder nach den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages nicht vorgesehen sind.
b) Rechtsgeschäfte die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen.
9. Die Geschäftsführer haben gegenüber jedem der Gesellschaft beitretenden Gesellschafter Anspruch auf Erteilung einer notariell beglaubigten Vollmacht zur Vertretung des Gesellschafters in allen Angelegenheiten der Gesellschaft. Jeder der Gesellschaft beitretende Gesellschafter ist verpflichtet, den Geschäftsführern diese Vollmacht unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung, zu erteilen."
Der in § 7 des Vertrages vorgesehene Treuhänder, die V mbH beendete gemäß § 5 Satz 1 des Treuhandvertrages ihre Tätigkeit am 31.12.1985.
Zur Gesellschafterversammlung ist in § 10 des Gesellschaftsvertrages geregelt: "1. Gesellschafterversammlungen werden von den Geschäftsführern einberufen, wenn ein wichtiger Grund hierzu besteht oder wenn es von den Treuhänder oder Gesellschaftern verlangt wird, die zusammen mindestens 25 % des Gesellschaftskapitals auf sich vereinigen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Angaben von Tagungsort, Tagungszeit und Tagungsordnung zu erfolgen,
2. Die Ladungen gelten als ordnungsgemäß bewirkt, wenn sie schriftlich an die letzte dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse erfolgen.
3. Die Gesellschafterversammlung wird durch den Treuhänder und bei dessen Verhinderung durch die Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet.
4. Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten ist".
In § 11 ist zu Stimmrecht und Gesellschafterbeschlüssen geregelt: "1. Abgestimmt wird nach der Höhe der Kapitalanteile... 3. Für jede Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Gesellschafterversammlung vertretenen Stimmen erforderlich..."
In der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 22.11.1986 traten die bisherigen Geschäftsführer der Klägerin, der Beklagte zu 1) und die F GmbH, nach Feststellung der Beschlußfähigkeit der Gesellschafterversammlung zurück. Zuvor wurde eine Präsenz von 80,1 % der Kapitalanteile festgestellt, wovon 65,88233 % durch Dritte nicht durch den Treuhänder - aufgrund erteilter Vollmachten vertreten waren. Sodann wurde Herr H kommissarisch zum Geschäftsführer bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Beschlußprotokoll Bezug genommen.
In einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 14.03.1987 wurde Herr T, ein früherer Direktor der Stadtsparkasse C, zum neuen Geschäftsführer der Klägerin gewählt. Gleichzeitig wurde ein im Gesellschaftsvertrag noch nicht vorgesehener Beirat zur Beratung und Unterstützung der Geschäftsleitung kommissarisch eingesetzt. Faktisch war ein solcher Beirat ungeachtet der fehlenden Regelung im Gesellschaftsvertrag schon vorher tätig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung Bezug genommen.
Der Geschäftsführer T verstarb am 25.04.1987.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1987 lud der Beirat bestehend aus den Gesellschaftern F2, H und K die Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung für Samstag, den 13.06.1987 ein. Im Einladungsschreiben ist ausdrücklich ausgeführt, daß wegen des Todes von Herrn T ein neuer Geschäftsführer gewählt werden muß, und die Neuwahl des Geschäftsführers ist unter Ziff. 3 als Tagesordnungspunkt aufgeführt.
Nach dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 13.06.1987 waren in dieser Versammlung Anteile in Höhe von insgesamt 72,841880 % vertreten, davon 3,942730 % persönlich und 68,899150 % durch bevollmächtigte Vertreter.
Auf die dazu im einzelnen vorgelegten Vollmachtsurkunden wird Bezug genommen.
In der Versammlung wurde Herr H zum neuen Geschäftsführer gewählt. In Ziff. 4 des Protokolls heißt es dazu "In offener Abstimmung stimmte Herr U namens des von ihm vertretenen Gesellschafter N mit 0,99606 % gegen diesen Vorschlag, Herr H enthielt sich seiner eigenen Stimme; alle übrigen Erschienenen stimmten für Herrn H als neuen Geschäftsführer."
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, Herr H sei ordnungsgemäß zum Geschäftsführer gewählt worden und damit auch befugt, die Gesellschaft in diesem Rechtsstreit zu vertreten und Prozeßvollmacht zu erteilen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 187.360,71 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 01.03.1988 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.545,05 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 22.04.1988 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,die Klage abzuweisen.
Da Herr H nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden sei, habe er den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin keine Prozeßvollmacht erteilen können. Die Wahl sei schon wegen eines Einberufungsmangels nichtig, weil der Beirat für die Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht zuständig gewesen sei. Die Neuwahl des Geschäftsführers habe nur einstimmig erfolgen können. Die Herrn H erteilten Vollmachten seien teilweise unwirksam, ferner habe er mit den ihm erteilen Vollmachten anderer Gesellschafter nicht sich selbst zum Geschäftsführer wählen können.
Die Geschäftsführungsbefugnis decke im übrigen nicht die Führung des Rechtsstreits, da es sich nicht um ein gewöhnliches Geschäft handele. Da der für die Zustimmung zur Prozeßführung zuständige Treuhänder nicht mehr vorhanden sei, könne die Zustimmung nur durch alle Gesellschafter vor Klageerhebung erteilt werden, eine nachträgliche Genehmigung sei nicht möglich.
Durch das angefochtene Zwischenurteil hat das Landgericht entschieden, daß die Klage zulässig ist. Wegen aller Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die zunächst rügen, daß nicht alle Gesellschafter die heute noch Mitglied der Gesellschaft seien, im landgerichtlichen Rubrum benannt seien.
Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen zur Unzulässigkeit der Klage. Insbesondere sei der Beirat, da er nur auf schuldrechtlicher Grundlage bestellt worden sei, kein Gesellschaftsorgan gewesen, das die Gesellschafterversammlung vom 13.06.1987 habe einberufen dürfen. Selbst wenn der Beirat an die Stelle des Treuhänders getreten wäre, habe er lediglich die Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangen können, nicht aber diese selber einberufen dürfen. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 13.06.1987 seien daher nichtig.
Im Schreiben vom 18.05.1987 könne auch nicht die Einberufung durch eine qualifizierte Gesellschafterminderheit gesehen werden. Nicht diese, sondern der "Beirat" habe eingeladen. Zwar sei nach dem Tod des Geschäftsführers T das zur Einberufung der Gesellschafterversammlung allein zuständige Organ weggefallen, insoweit habe aber zur wirksamen Einberufung ein Notgeschäftsführer entsprechend §§ 29 BGB und 85 Abs. 1 Aktiengesetz bestellt werden müssen.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daßder Einberufungsmangel keinen Einfluß auf die Wahl des Geschäftsführers gehabt habe, denn insoweit genüge die Möglichkeit einer Kausalität.
Auch die Beschlußfassung selbst am 13.06.1987 sei mangelhaft mit der Folge der Nichtigkeit der Wahl Herrn Hs gewesen. Der Minderheitenschutz habe für die Neuwahl Einstimmigkeit erfordert.
Abgesehen davon habe Herr H die ihm erteilten Stimmrechtsvollmachten entsprechend § 181 BGB nicht dazu benutzen dürfen, für seine eigene Wahl zu stimmen. Dieses Verbot habe auch nicht durch eine Unterbevollmächtigung umgangen werden dürfen.
Ferner seien nicht alle Stimmrechtsvollmachten wirksam für die Versammlung vom 13.06.1987 erteilt worden. Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens dazu wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Schließlich sei die Prozeßführung durch die Bevollmächtigung als Geschäftsführer jedenfalls deshalb nicht gedeckt, weil es sich hier um Verpflichtungen bzw. Berechtigungen handele, die die Kläger nicht insgesamt träfen, sondern immer nur den einzelnen zum Bruchteil seiner Quote. Die Geltendmachung solcher Ansprüche falle nicht unter die aus dem Gesellschaftsvertrag hergeleitete Vollmacht.
Wegen aller weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht als zulässig angesehen.
1.
Da die BGB-Gesellschaft als solche nicht parteifähig ist, sind Partei sämtliche Mitglieder der Gesellschaft. Die Beklagten haben nicht bestritten, daß zur Zeit der Rechtshängigkeit die aufgeführten Gesellschafter mit dem damaligen Gesellschafterbestand identisch waren. Der Vortrag, der heutige Gesellschafterbestand sei mit dem Klagerubrum nicht mehr identisch, ist unerheblich, denn später ausscheidende Gesellschafter bleiben gemäß § 265 Abs. 2 ZPO Partei (vgl. BGH WPM 1963, 729).
2.
Als Geschäftsführer ist Herr H gemäß dem Gesellschaftsvertrag bevollmächtigt, für die Gesellschafter den Rechtsstreit zu führen und somit auch in der Lage, dem die Gesellschafter vertretenden Anwalt wirksam Prozeßvollmacht zu erteilen.
Die Gesellschafterversammlung vom 13.06.1987 ist wirksam einberufen worden. Nach § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages gilt die Ladung als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie schriftlich an die letzte der Gesellschaft mitgeteilte Adresse erfolgt. Es genügt daher die Postabsendung an alle Personen, die zum Zeitpunkt der Einladung Gesellschafter sind. Die Beklagten, die dafür die Darlegungslast tragen (BGH NJW 1987, 1262), haben nicht konkret vorgetragen, welche Gesellschafter in diesem Sinne nicht ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung vom 13.06.1987 eingeladen worden sind.
Das Einladungsschreiben enthielt auch den Tagesordnungspunkt "Neuwahl des Geschäftsführers"; im Vorspann der Tagesordnung ist außerdem erläutert worden, daß die kurzfristige Einberufung der Gesellschafterversammlung erforderlich sei, um wegen des Todes des bisherigen Geschäftsführers kurzfristig einen neuen Geschäftsführer zu wählen. Es ist unzweifelhaft, daß der Tod des bisherigen Geschäftsführers ein wichtiger Grund für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung im Sinne des § 10 des Gesellschaftsvertrages ist.
Ein Einberufungsmangel liegt auch nicht darin, daßder "Beirat" die Einladung ausgesprochen hat. Nach10 des Gesellschaftsvertrages ist eine Einberufung der Gesellschafterversammlungen durch den Ge‑schäftsführer vorgesehen. Eine Regelung für den Fall, daß der Geschäftsführer durch Tod wegfällt, enthält der Gesellschaftervertrag nicht. Der nach § 7 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Treuhänder war nach dem 31.12.1985 weggefallen.
Bei dieser Sachlage war der in der Gesellschafterversammlung vom 14.03.1987 eingerichtete Beirat zur Einberufung der Gesellschafterversammlung befugt. Zwar ist der Beirat in der Gesellschafterversammlung vom 14.03.1987 noch nicht im Gesellschaftsvertrag als Organ verankert worden, er ist aber wirksam schuldrechtlich zur Unterstützung der Geschäftsführung eingesetzt worden. Da nach dem Tode des Geschäftsführers T die Geschäftsführungsbefugnis gemäß § 709 BGB wieder den Gesellschaftern gemeinschaftlich zustand, konnte auch der schuldrechtlich einberufene Beirat die Geschäftsführungsfunktion der Einberufung einer Gesellschafterversammlung wahrnehmen.
Jedenfalls ergibt die Auslegung des Gesellschaftsvertrages, daß bei Fortfall des zur Einberufung zuständigen Geschäftsführers das Einberufungsquorum von 25 % des Gesellschaftskapitals die Einberufung selbst vornehmen kann. Hinter den Einberufenden stand jedenfalls dieser Anteil des Gesellschaftskapitals. Nur so ist eine Funktionsfähigkeit der Gesellschaft für den unvorhergesehenen Fall des Wegfalls des Geschäftsführers sicherzustellen. Solange die Möglichkeit besteht, über Beirat oder Einberufungsquorum eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und sodann die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft durch entsprechende Beschlüsse wiederherzustellen, besteht kein Bedarf einer entsprechenden Anwendung der §§ 29 BGB, 85 Abs. 1 Aktiengesetz, denn die Gesellschaft ist nicht funktionsunfähig im Sinne der in diesen Vorschriften geregelten Fälle. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf die BGB-Gesellschaft, für die § 709 BGB gilt, wird auch allgemein abgelehnt (MK-Reuter, 2. Aufl., § 29 BGB, Rn. 3; Palandt/Heinrichs, 48. Aufl., § 29 Anm. 1).
b)
Der Geschäftsführer H ist in der Versammlung vom 13.06.1987 wirksam zum Geschäftsführer gewählt worden. Die Gesellschafterversammlung war gemäß § 10 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages beschlußfähig, da mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten war. Nach § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages genügt für "jede Beschlußfassung" eine Mehrheit von 2/3 der in der Gesellschafterversammlung vertretenen Stimmen. Dieses Erfordernis ist ebenfalls erfüllt. Aus dem Gesellschaftsvertrag läßt sich nichts dafür herleiten, daß eine Neubestellung des Geschäftsführers nur einstimmig solle erfolgen können. Schon bei der Bestellung des verstorbenen Geschäftfsführers T sind die Gesellschafter nicht davon ausgegangen, daß der Vertrag so verstanden werden könnte. Im übrigen verstieße eine solche Auslegung des Vertrages gegen die berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter an der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft (vgl. auch BGH NJW 1988 669 zum Einstimmigkeitserfordernis bei der Abberufung eines Treuhänders). Mit der Neuwahl eines Geschäftsführers werden nicht die Gesellschaftsgrundlagen geändert (vgl. BGH NJW 1985, 2830), sondern es geht um die Herbeiführung der praktischen Handlungsfähigkeit.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Gesellschafter an einzelne Mitgesellschafter Stimmrechtsvollmachten erteilten.
Diese Stimmrechtsvollmachten bezogen sich, was die aus 1986 stammenden Vollmachten angeht, auch auf die Versammlung vom 13.06.1987. Gegen eine Beschränkung dieser Vollmachten auf die Versammlung vom 22.11.1986 spricht schon, daß dieses Datum in der Vollmacht nicht erwähnt ist und daß sich die Vollmacht auf drei Arten von Versammlungen bezieht sowie daß im letzten Satz in unbestimmter Weise von "einer" Gesellschafterversammlung die Rede ist, was erkennbar nicht als Zahlwort aufzufassen ist.
Die Beklagten haben auch nichts dafür dargetan, daß die vollmachtgebenden Gesellschafter bei der Beschlußfassung der Gesellschaft nicht mehr angehört hätten. Nach § 5 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages konnte die Gesellschaft erstmals zum 31.12.1994 gekündigt werden, schon aus diesem Grunde hätten die Beklagten darlegen müssen, wieso ausnahmsweise einzelne Gesellschafter doch vorher ausgeschieden sind.
In der Gesellschafterversammlung vom 13.06.1987 war die erforderliche Mehrheit von 50 % des Gesellschaftskapitals persönlich oder mit wirksamen Vollmachten vertreten. Der Senat nimmt insoweit auf die Begründung des Landgerichts Bezug. Die mit der Berufungsbegründung weiter vorgetragenen Bedenken gegen die Mängel von Einzelvollmachten führen jedenfalls nicht dazu, daß weniger als 50 % des Kapitals in der Gesellschafterversammlung vertreten war. Für K2 liegt eine wirksame 2. Vollmachtsurkunde vor. Die beanstandete Vollmacht C2 war wirksam, da die Benennung von zwei Vertretern nicht unzulässig ist. Die Bedenken gegen die Vollmachten Erb, H2 und Herz sind unbegründet, da der Bevollmächtigte für den Anteilseigner aufgetreten ist, der ihn bevollmächtigt hatte, mag das Protokoll auch insoweit ungenau sein. Unbegründet sind die Bedenken ebenso in den Fällen S (jedenfalls Duldungsvollmacht der verreisten Ehefrau) und O (nur bei Anwesenden gezählt). Ob die anderen Einwände gegen die Wirksamkeit von Vollmachten berechtigt sind, kann dahinstehen, denn die wirksamen und unbeanstandeten Vollmachten ergeben mit den Stimmrechten der Anwesenden 56,94685 %. Soweit Bevollmächtigungen für den gewählten Geschäftsführer H erteilt worden waren, war nach der Vollmachtsurkunde eine Unterbevollmächtigung ausdrücklich zulässig. Aus § 181 BGB ergeben sich keine Bedenken dagegen, daß H mit den Stimmen der Gesellschafter, die ihn bevollmächtigt hatten, selbst oder im Wege der Unterbevollmächtigung für seine Wahl zum Geschäftsführer stimmen konnte. 181 BGB ist auf die Regelung einer internen Gesellschaftsangelegenheit nicht anwendbar (BGH BB 1975, 1452). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weil bei internen Gesellschaftsangelegenheiten häufig nur die Wahl eines Mitgesellschafters sinnvoll ist und in Frage kommt, so daß die Anwendung des § 181 BGB zu einer Blockierung der internen Willensbildung führen könnte (BGHZ 51, 209, 216 m.w.11.). Bei einer körperschaftlich organisierten Publikumsgesellschaft muß das auch gelten, wenn einem Gesellschafter Stimmrechtsvollmachten übertragen worden sind und dieser mit diesen Vollmachten für seine eigene Wahl stimmt (vgl. auch MK-Ulmer, 2. Aufl., § 709 Rn. 45 ff., 63). Bei weit verstreut wohnenden Gesellschaftern, die im wesentlichen nur als Kapitalgeber an der Gesellschaft interessiert sind, ist eine persönliche Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen aus praktischen Gründen häufig ausgeschlossen. Wenn sie Vollmachten erteilt haben und wissen, daß mit dieser erteilten Vollmacht ein Geschäftsführer bestimmt werden soll, so ist in der Bevollmächtigung im übrigen auch eine Befreiung von § 181 BGB zu sehen, weil nach der Sachlage davon auszugehen ist, daß den vollmachtgebenden Gesellschaftern bekannt war, daß eine Kandidatur des Herrn H, der schon früher kommissarischer Geschäftsführer war und auch am 14.03.1987 zum Geschäftsführer kandidiert hatte, in Betracht kam.
c)
Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich nach § 6 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages "auf alle Handlungen die das Investitionsvorhaben der Gesellschaft und der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringen". Diese Formulierung spricht schon dafür, auch die Prozeßführung betreffend die Rückforderung von Investitionsanlagen unter die Geschäftsführungsbefugnis zu fassen. Darüber hinaus hatte der erste Geschäftsführer der Gesellschaft nach der Vollmacht für die ursprünglichen Geschäftsführer Ziff. 11 ausdrücklich die Befugnis zur Führung von Rechtsstreitigkeiten im Namen sämtlicher Gesellschafter der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauvorhabens der Gesellschaft und der späteren Verwaltung und Vermietung. Es bestehen keine Bedenken, diesen Vertretungsumfang auch für den neugewählten Geschäftsführer H anzunehmen. Im übrigen betrifft die Einschränkung der Vertretungsbefugnis das Innenverhältnis, da sich die Außenvertretungsbefugnis aus § 6 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages ergibt. Ebenso wie der Widerspruch nach § 711 BGB keine Außenwirkung hat (vgl. Palandt-Thomas, 48. Aufl., § 711, Anm. 1) kann auch die Überschreitung der Vollmacht Dritten gegenüber nur unter Mißbrauchsgesichtspunkten maßgebend sein. Es handelt sich nicht um ein Geschäft, das außerhalb des Gesellschaftszwecks liegt.
d)
Einer besonderen Bevollmächtigung bedurfte es auch nicht deshalb, weil nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 6 Hr. 5) die Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers derart beschränkt, daß bei Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens entstehen, anstelle der gesamtschuldnerischen Haftung nur eine Haftung der Gesellschafter nach Beteiligungsquoten zu vereinbaren ist. Bei den hier geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich nicht um Verbindlichkeiten, die in Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens entstehen, sondern um Rückforderungen von aus dem Gesellschaftsvermögen erbrachten Leistungen. Der Schutzzweck, der mit § 6 Hr. 5 für den einzelnen Gesellschafter verfolgt wird, trifft hier nicht zu. Die Tatsache allein, daß letztlich die einzelnen Gesellschafter an Gewinn oder Verlust prozentual beteiligt sind, hindert nicht die Geltendmachung für das Gesellschaftsvermögen durch den Geschäftsführer.
3.
Letztlich ist auch davon auszugehen, daß etwaige Mängel der Bevollmächtigung des Geschäftsführer Hs zur Prozeßführung durch konkludente Bestätigung seitens der Gesellschafter inzwischen beseitigt sind (vgl. Münchener Kommentar-Ulmer, 2. Aufl., § 709 BGB Rdnr. 92), Die Wahl des Herrn H ist allen Gesellschaftern mitgeteilt worden und von ihnen - aus welchen Gründen auch immer - wider‑ spruchslos hingenommen worden. Das galt zunächst auch für den Beklagten zu 1), der die Gesellschaft in dem Rechtsstreit 2 0 415/47 LG Bonn, vertreten durch Herrn H verklagt hat. Mit Rücksicht auf die Treupflicht sind die Gesellschafter aber gehalten, sich in angemessener Zeit auf den Mangel zu berufen, wenn sie sich nicht dem Verwirkungseinwand aussetzen wollen (vgl. MK Ulmer a.a.O. Fm 172 m.w.N.).
4.
Auf die weitere Frage, ob nicht inzwischen auch eine wirksame Bevollmächtigung gemäß § 11 Nr. 4 des Gesellschaftervertrags erfolgt ist, kommt es nicht an, so daß der Senat nicht genötigt war, den Behauptungen der Klägerin über die inzwischen erfolgte schriftliche Zustimmung zur Prozeßführung, die von den Beklagten bestritten wird, nachzugehen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 189.905,76 DM (voller Wert, da bei Unzulässigkeit der Klage die Klage insgsamt abzuweisen wäre (vgl. Zöller/Stephan, 15. Aufl., § 280 Rdnr. 11).