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Oberlandesgericht Köln·2 U 19/99·31.08.1999

Geschäftsführerhaftung: Keine persönliche Haftung für Werklohn bei behaupteter Zahlungsunfähigkeit

ZivilrechtDeliktsrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten vom früheren GmbH-Geschäftsführer Zahlung offener Werklohnforderungen, weil er bei Auftragserteilung die Zahlungsfähigkeit zugesichert und finanzielle Probleme verschwiegen habe. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und verneinte Ansprüche aus culpa in contrahendo sowie aus Delikt (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB). Eine persönliche Haftung des Vertreters setze ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse oder die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens voraus, was in allgemeinen Bonitätsäußerungen nicht liege. Zudem sei ein Verstoß gegen die Konkursantragspflicht (§ 64 GmbHG) und damit Konkursreife im Juni/Juli 1997 nicht schlüssig dargetan; streitige Steuerforderungen begründeten ohne Weiteres keine Überschuldung.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers.

Abstrakte Rechtssätze

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Für vorvertragliche Aufklärungs- und Obhutspflichten haftet bei Vertreterhandeln grundsätzlich nur der Vertretene; eine persönliche Haftung des Vertreters kommt nur bei besonderem wirtschaftlichem Eigeninteresse oder bei Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens in Betracht.

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Allgemein gehaltene Erklärungen zur Zahlungsfähigkeit einer Gesellschaft begründen regelmäßig keine persönliche Gewährübernahme des Geschäftsführers für die Erfüllung von Forderungen des Vertragspartners.

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Ein Schadensersatzanspruch von Neugläubigern gegen den Geschäftsführer wegen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht setzt voraus, dass Konkursreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) zum maßgeblichen Zeitpunkt schlüssig dargelegt und bewiesen ist.

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Für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Konkursantragspflicht trägt grundsätzlich der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast; eine bessere Kenntnislage des Geschäftsführers führt nicht ohne Weiteres zu einer Verlagerung der Darlegungslast.

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Streitige, nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen, die den Konkursgrund der Überschuldung erst ausmachen würden, können insolvenzrechtlich einer Passivierung ausnahmsweise entzogen sein, solange ihre Klärung einem Erkenntnisverfahren vorbehalten ist.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 64 GmbHG§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 0 275/98

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am7. Januar 1999 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 275/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 3.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, einer Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Die Kläger betreiben in A eine Firma, die sich mit der Ausführung von Maler- und Industrieanstricharbeiten befaßt. Der Beklagte war der Geschäftsführer der inzwischen in Konkurs gefallenen "B GmbH" (im folgenden: Gemeinschuldnerin).

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Im Sommer 1997 führten die Kläger für die spätere Gemeinschuldnerin auf der Grundlage eines Angebotes vom 12./16. Juni 1997 verschiedene Malerarbeiten an einem Bauvorhaben in C aus. Unter dem 16. Juni 1997 berechneten die Kläger hierüber einen Betrag von 53.314,00 DM, wobei sie 2 % Skonto bei sofortiger Zahlung einräumten. Auf diese Rechnung erbrachte der Beklagte für die GmbH am 19. Juni 1997 eine Scheckzahlung in Höhe von 60.000,00 DM; zugleich erteilte er den Klägern den Auftrag zur Durchführung von weiteren Malerarbeiten. Unter dem 7. Juli 1997 stellten die Kläger für die bis dahin insgesamt ausgeführten Arbeiten 125.215,52 DM abzüglich der geleisteten 60.000,- DM, im Ergebnis also 65.215,52 DM in Rechnung. Hierauf zahlte der Beklagte für die GmbH am 8. Juli 1997 weitere 50.000,00 DM. Am 10. Juli 1997 erteilten die Kläger für weitere Arbeiten eine Rechnung, die einen Nettobetrag von 63.197,69 DM auswies. Die spätere Gemeinschuldnerin leistete indes keine weiteren Zahlungen mehr. Ende Oktober 1997 stellte sie Eigenantrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit, nachdem die Finanzverwaltung wegen Steuerrückständen in Höhe von 2.200.000,00 DM am 9. Oktober 1997 ihre Geschäftskonten gepfändet hatte.

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Die Kläger begehren nunmehr von dem Beklagten als früherem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Bezahlung der noch offenen Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 87.892,86 DM (= Restbetrag aus der Rechnung vom 7. Juli 1997: 15.215,52 DM und Betrag aus der Rechnung vom 10. Juli 1997: 72.677,34 DM).

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Sie haben vorgetragen, der Beklagte habe sie über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Auftraggeberin getäuscht, indem er am 19. Juni 1997 auf ausdrückliche Nachfrage wahrheitswidrig angegeben habe, "Geld sei für die Firma kein Problem". Zudem habe der Beklagte bei der Übergabe des Schecks in Höhe von 50.000,00 DM nochmals versichert, finanzielle Schwierigkeiten würden nicht bestehen. Tatsächlich habe der Beklagte bereits im Juni/Juli 1997 von den erheblichen Steuerrückständen und somit den finanziellen Schwierigkeiten der GmbH Kenntnis gehabt.

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Die Kläger haben beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 87.892,86 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 16. August 1997 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat sich darauf berufen, die spätere Gemeinschuldnerin habe im Juni/Juli 1997 noch über genügende finanzielle Mittel verfügt, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Dies beweise die Tatsache, daß die übergebenen Schecks problemlos eingelöst worden seien.

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Durch Urteil vom 7. Januar 1999 hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten nicht hinreichend dargelegt, daß der Beklage wider besseres Wissen eine wirtschaftliche Stärke der GmbH vorgetäuscht bzw. daß bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ein Konkursgrund vorgelegen habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln verwiesen.

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Gegen das ihnen am 20. Januar 1999 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 19. Februar 1999 bei Gericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Mai 1999 durch einen an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

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Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie tragen vor, der Beklagte habe als Geschäftsführer spätestens Ende April 1997 die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragen müssen. Bereits Anfang 1997 habe eine Überschuldung der Gemeinschuldnerin bestanden. Die Steuernachforderungen seien dem Grunde nach bereits vor Ankündigung und Durchführung der Betriebsprüfung entstanden. Der Beklagte habe vor der Pfändung der Konten durch die zugestellten Steuerbescheide und der im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgten Schlußbesprechungen Kenntnis von den Steuerrückständen erhalten. Die Betriebsprüfung habe im März/April 1997 und die Schlußbesprechung im Mai 1997 stattgefunden. Es entspreche allgemeiner Praxis der Finanzbehörden, daß zwischen der Betriebsprüfung und einer etwaigen Pfändungs- und Einziehungsverfügung mindestens 6 Monate lägen.

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Der Beklagte habe sie sowohl durch die bei der Auftragserteilung abgegebene Erklärungen als auch durch die Überzahlung der ersten Teilrechnung über die tatsächliche finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin getäuscht. Zudem sei der Beklagte gemäß § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, da er zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung gewußt habe, daß die Gemeinschuldnerin in unmittelbarer Zukunft nicht mehr alle Verbindlichkeiten erfüllen konnte. Daneben bestehe eine Ersatzverpflichtung nach den Grundsätzen einer, culpa in contrahendo. Der Beklagte habe durch seine ausdrücklichen Erklärungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.

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Die Kläger beantragen,

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das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Januar 1999 abzuändern und entsprechend dem erstinstanzlichen Schlußantrag zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags - das Urteil des Landgerichts und trägt vor, die Voraussetzungen einer Konkursverschleppung seien mangels Konkursantragspflicht nicht gegeben. Die Steuerrückstände basierten ausschließlich auf Schätzungen. Gegen die Feststellungen der Steuerforderungen zur Konkurstabelle habe - was von den Klägern nicht bestritten wird - der Konkursverwalter Einspruch eingelegt. Weder im Frühjahr noch im Sommer 1997 habe eine Veranlassung zur Passivierung der Steuerrückstände bestanden. Den Nachforderungen des Finanzamtes hätten im Juni/Juli 1997 kurzfristig realisierbare Außenstände in Höhe von mindestens 5.000.000,00 DM gegenübergestanden. Die Voraussetzungen für eine Täuschung seien bereits deshalb nicht gegeben, weil die Gemeinschuldnerin bis Oktober 1997 zahlungsfähig gewesen sei.

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Weiterhin erhebt der Beklagte Einwendungen gegen die Rechnungen der Kläger. Er ist der Auffassung, diese seien mangels Vorlage der Massennachweise und der Tageslohnzettel nicht prüffähig. Zudem seien die Rechnungen überhöht, es stehe allenfalls noch ein Betrag von 12.869,17 DM offen. Unstreitig hat der Konkursverwalter die von den Klägern zur Tabelle angemeldete Werklohnforderung in voller Höhe bestritten.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Der Beklagte ist den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Gemeinschuldnerin zum Schadensersatz verpflichtet. Den Klägern steht gegen den Beklagten weder aus culpa in contrahendo noch aus deliktischen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Zahlung von 87.892,86 DM nebst Zinsen zu.

26

1.

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Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten als früherer Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin aus den Grundsätzen einer culpa in contrahendo liegen nicht vor.

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Für die Folgen einer Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungs- und Obhutspflichten haftet, wenn bei den Vertragsverhandlungen ein Vertreter tätig wird, nach allgemeinen Grundsätzen in der Regel ausschließlich der Vertretene, vorliegend somit die spätere Gemeinschuldnerin. Eine eigene Haftung des Vertreters ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieser dem Verhandlungsgegenstand besonders nahesteht, weil er wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsschluß interessiert ist und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt. Darüber hinaus kommt nach der Rechtsprechung eine Haftung des Vertreters für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen ausnahmsweise dann in Betracht, wenn er über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgegangen ist, das bei Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer besteht oder doch vorhanden sein sollte, und er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. hierzu z.B.: BGH, ZIP 1991, 1140 [1141 f.] mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung auf S. 1141 unten/1142 oben; BGHZ 126, 181 [183]).

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Keine der beiden Ausnahmen ist hier gegeben:

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Ein haftungsbegründendes wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten an dem Zustandekommen der Werkverträge mit den Klägern wird von den Klägern nicht aufgezeigt. Selbst wenn man unterstellt, daß der Beklagte als damaliger Alleingeschäfts-führer der Firma "B GmbH" an dem erfolgreichen Abschluß der Vertragsverhandlungen mit den Klägern zumindest mittelbar wirtschaftlich interessiert war, reicht dies nicht aus. Von der Rechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen worden, daß die Beteiligung eines Vertreters an der von ihm vertretenen Gesellschaft bzw. seine Stellung als Geschäftsführer noch nicht zu einer Haftung aus Verhandlungsverschulden führt (BGH, NJW-RR 1988, 615 [616]; BGH, ZIP 1991, 1140 [1142] m.w.N.; BGHZ 126, 181 [186 ff.]).

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Auch wenn man dem Sachvortrag der Kläger folgt, der Beklagte habe erklärt, "Geld sei für die Firma kein Problem, finanzielle Schwierigkeiten würden nicht bestehen, so hat der Beklagte durch diese Äußerungen weder in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen noch gegen besondere Offenbarungspflichten verstoßen.

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Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens sind nur dann gegeben, wenn der Vertreter einer Gesellschaft dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen geboten hat, die für den Willensentschluß des anderen Teils bedeutsam gewesen ist (BGH, ZIP 1987, 175 [176 f.]; BGH, ZIP 1991, 1140 [1142] m.w.N.). Die von den Klägern behaupteten Erklärungen rechtfertigen nicht die Annahme, der Beklagte sei nicht nur alsGeschäftsführer der GmbH aufgetreten, sondern habe zusätzlich eine persönliche Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben zu der wirtschaftlichen Situation der von ihm vertretenen Firma übernommen. Die allgemein gehaltenen Äußerungen erlauben bereits nicht den Rückschluß, daß der Beklagte persönlich für die Erfüllung der Vergütungsansprüche der Kläger eintreten wollte. Eine solche Gewähr ergibt sich ebensowenig aus dem Umstand, daß der Beklagte für die GmbH auf die erste Teilrechnung der Kläger vom 16. Juni 1997 eine Überzahlung leistete. Aus diesem Verhalten des Geschäftsführers konnten die Kläger allenfalls entnehmen, daß die Gemeinschuldnerin bereit und in der Lage war, Rechnungen zügig zu bezahlen und auf noch nicht fällige Forderungen eine Anzahlung zu erbringen.

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Eine persönliche Haftung des Beklagten läßt sich weiterhin nicht damit begründen, dieser habe die Kläger bei der Auftragserteilung nicht vollständig über die finanzielle Situation der Auftraggeberin aufgeklärt. Die Frage nach den Voraussetzungen, unter denen gegenüber dem Vertragspartner eine Pflicht zur Offenbarung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Gesellschaft anzunehmen sind, wird in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. hierzu: BGH ZIP 1991, 1140 [1142]). Einer Entscheidung über den Umfang dieser Pflichten bedarf es indes nicht. Eine Offenbarungspflicht betraf allenfalls das Verhältnis der Gemeinschuldnerin zu den Klägern und begründet keine zusätzliche Haftung des Vertreters. Tritt dieser für die Gesellschaft bei den Vertragsverhandlungen auf, nimmt er nur das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen bestehende normale Verhandlungsvertrauen in Anspruch. Unterläßt der Vertreter die Abgabe von maßgebenden Erklärungen für die Vertretene, verletzt er eine Pflicht der Gesellschaft, wofür allein diese einzustehen hat (BGH, ZIP 1991, 1140 [1142]; BGHZ 126, 181 [189]). Dies gilt auch, wenn der Beklagte, wie die Kläger geltend machen, eine nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft vorgespiegelt hat. Hierdurch wird ebenfalls nur das Vertrauen des Geschäftspartners in die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft enttäuscht. Die Aufgabe des Geschäftsführers beschränkt sich darauf, die Interessen der Gesellschaft im Rahmen der Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Erfüllt er als Vertretungsorgan der Gesellschaft diese Aufgabe nicht ordnungsgemäß, trifft dies wie bei der Unterlassung gebotener Aufklärung ausschließlich die GmbH (BGH, ZIP 1991, 1140 [1143]).

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Besondere persönliche Beziehungen, die dem Vertreter ausnahmsweise eine zusätzliche Offenbarungspflicht auferlegen können (vgl. BGHZ 87, 27 [33 f.]; BGH, NJW-RR 1991, 289 [290]), werden weder von den Klägern vorgetragen noch ergeben sie sich aus dem unstreitigen Sachvortrag. Es bestanden weder langjährige persönliche noch geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien. Der erste Kontakt war vielmehr erst kurz vor dem ersten Auftrag im Frühsommer 1997 durch einen gemeinsamen Materiallieferanten zustande gekommen. Aufgrund der bisherigen Geschäftsverbindung konnten die Kläger allenfalls darauf vertrauen, daß die künftigen Geschäfte ebenfalls wie die bisher abgewickelten Werkverträge ablaufen würden. Eine besondere Beziehung der Auftragnehmer zum Geschäftsführer der Auftraggeberin ergab sich hieraus noch nicht.

35

2.

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Der Beklagte haftet ebenfalls nicht gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 64 GmbHG auf Bezahlung der noch offenstehenden Rechnungssumme. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. Juni 1994 (NJW 1994, 2220 = MDR 1994, 781) entschieden, daß der Geschäftsführer einer GmbH bei schuldhaftem Verstoß gegen die Konkursantragspflicht des § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet ist, den Gläubigern, die nach Eintritt der Konkursreife mit der GmbH in              Geschäftsbeziehung treten (sogenannte "Neugläubiger"), den ihnen dadurch entstehenden Schaden über den sogenannten "Quotenschaden" hinaus zu ersetzen.

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Es läßt sich jedoch nicht feststellen, daß der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH gegen seine Konkursantragspflicht verstoßen hat. Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, daß die Gesellschaft erst Ende Oktober 1997 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hat, nachdem sie wegen der von der Finanzverwaltung eingeleiteten Kontenpfändung zahlungsunfähig geworden war. Die Klägerin zeigen nicht auf, daß bereits zu einem früheren Zeitpunkt Konkursantrag wegen Zahlungsunfähigkeit hätte gestellt werden müssen. Gegen eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im Juni/Juli 1997 spricht schon der Umstand, daß die Firma zu diesem Zeitpunkt noch Zahlungen in Höhe von insgesamt 110.000,00 DM an die Kläger erbrachte.

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Ebensowenig bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, daß die Gesellschaft vor Abschluß des Werkvertrages überschuldet gewesen ist und daher aus diesem Grunde Konkursantrag hätte gestellt werden müssen.

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(/Zu den Voraussetzungen dieses Konkukrsgrundes allemein: BGH, NJW 1983, 676 [677]; Schulze-Osterloh in: Baum-bach/Hueck, GmbHG, 16. Auflage 1996, § 63 Rdnr. 7 m.w.N.).

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Die Kläger legen, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nicht schlüssig dar, daß das Aktivvermögen der späteren Gemeinschuldnerin schon im Juni 1997 nicht mehr die Verbindlichkeiten deckte. Die Kläger tragen lediglich vor, der Beklagte hätte Anfang 1997, spätestens Ende April 1997. Konkursantrag für die GmbH stellen müssen. Dies wird, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, weder durch das Aufzeigen der Aktiva und Passiva der Gesellschaft noch durch Vorlage einer Überschuldungsbilanz konkretisiert. Allein das Bestehen einer erheblichen Steuernachforderung in Höhe von 2.200.000,00 DM rechtfertigt für sich noch nicht die Annahme einer Überschuldung der Gemeinschuldnerin. Dies gilt umsomehr, da die Steuerrückstände weder im April 1997 noch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Werkverträge rechtskräftig festgestellt worden waren. Die zugrundeliegenden Steuerbescheide sind - so der nicht bestrittene Vortrag des Beklagten - derzeit immer noch nicht bestandskräftig, weil der Konkursverwalter im Einvernehmen mit den steuerlichen Beratern der Gemeinschuldnerin gegen die Feststellung der Steuerforderungen zur Konkurstabelle Einspruch eingelegt hat.

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Insoweit sind etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt auch nicht als Wertansatz in einer Überschuldungsbilanz zu berücksichtigten. Zwar sind handels- und bilanzrechtlich sämtliche Verbindlichkeiten, bestritten oder unbestritten, im Überschuldungsstatus zu passivieren.

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Für den insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriff (vgl. BGHZ 119, 201 = MDR 1997, 1135) gilt aber insoweit eine Ausnahme, als eine bestrittene Forderung noch der Klärung in einem Prozeß bedarf und über sie noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. In solchen Fällen kann insolvenzrechtlich von der Passivierung der streitigen, einen Konkursgrund ausmachenden Verbindlichkeit abgesehen werden. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Gedanke, daß das Konkursverfahren kein Erkenntnisverfahren ist und bei streitigen Forderungen, die den Konkursgrund ausmachen würden, eine Klärung nicht im Konkursverfahren, sondern im ordentlichen Rechtsweg herbeigeführt werden müßte (Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Auflage 1994, § 102 Rdnr. 6s; OLG Hamm, KTS 1971, 54 [56]; OLG Frankfurt, KTS 1973, 140 [141]; OLG Celle, OLGR 1998, 308).

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Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat  ebenfalls erörtert worden ist, können sich die Kläger – entgegen Ihres auch im Schriftsatz vom 25.8.1999 wiederholten und weiter begründeten Auffassung – nicht mit Erfolg darauf berufen, sie seien nicht in der Lage, zu den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auftragserteilung weiter vorzutragen. Die Tatsache, daß der Beklagte als früherer Geschäftsführer unter Umständen zu der Unternehmenslage bessere Detailkenntnisse besitzt als ein außenstehender Gläubiger, führt zu keiner Verlagerung der Darlegungslast. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Konkursantragspflicht (mithin der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung) ist grundsätzlich der Gläubiger, im vorliegenden Fall die Kläger. Als Beteiligte des Konkursverfahrens bestand für sie die Möglichkeit, gegebenenfalls nach Einholung von Auskünften, weiter zu der damaligen wirtschaftlichen Situation der Gemeinschuldnerin im Jahre 1997 vorzutragen. Erst wenn feststeht, daß die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt rechnerisch überschuldet war, ist es Sache eines beklagten früheren Geschäftsführers, diejenigen Umstände darzulegen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigten, das Unternehmen trotzdem fortzuführen (vgl. allgemein: BGHZ NJW 1994, 2220 = MDR 1994, 781).

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Auch eine Haftung des Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet aus. Es läßt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu der fehlenden Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft im Juni/Juli 1997 nicht feststellen, daß der Beklagte einen Betrug zu Lasten der Kläger begangen hat, indem er diese über die Erfüllungsbereitschaft oder -fähigkeit der Gesellschaft täuschte.

45

Daher bedarf es keiner Beweisaufnahme zu den von den Klägern vorgetragenen Äußerungen des Beklagten.

46

4.

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Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dem Vortrag der Kläger kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen wußte oder hätte wissen müssen, daß die Gesellschaft zur Erfüllung der begründeten Verbindlichkeiten wegen Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage bzw. die Durchführbarkeit durch Überschuldung der Gesellschaft von vornherein schwerwiegend gefährdet war (vgl. allgemein: BGH, ZIP 1991, 1141 [1144] m.w.N.; OLG Celle, NJW-RR 1994, 615).

48

II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

50

Streitwert des Berufungsverfahrens:              87.892,86 DM

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Beschwer der Kläger:                            über 60.000,00 DM