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Oberlandesgericht Köln·2 U 19/98·16.02.1999

Beratungs-/Vermittlungsvertrag Promotion: Klage auf Rückzahlung der Anzahlung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht/VertragsrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Rückzahlung einer Anzahlung von 20.000 DM aus einem Beratervertrag zur Vermittlung eines Doktorvaters. Das OLG Köln änderte das Berufungsurteil und wies die Klage ab. Der Vertrag sei wirksam und nicht sittenwidrig, der Beklagte habe seine Beratungs- und Vermittlungsleistungen erbracht. Das Scheitern der Promotion beruhe auf Umständen in der Sphäre des Klägers; ein Bereicherungsanspruch besteht nicht.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Anzahlung (20.000 DM) abgewiesen; Kläger trägt die Kosten beider Instanzen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag über Beratungs- und Vermittlungsleistungen zum Finden eines Doktorvaters ist nicht von vornherein sittenwidrig oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, sofern nicht die Vermittlung eines akademischen Grades versprochen wird.

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Hat der Berater die geschuldete Vermittlungs- und Beratungstätigkeit erbracht, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung aus vertraglichen Anspruchsgrundlagen.

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Ein Rückgewähranspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) besteht nicht, wenn ein wirksamer Rechtsgrund für die Leistung vorliegt.

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Der Berater haftet nicht für das Scheitern eines Promotionsverfahrens, das auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Klägers liegen, sofern keine Erfolgsgarantie vereinbart wurde.

Relevante Normen
§ 325 Abs. 1, 327 S. 1, 346 S. 1 BGB§ 134 BGB§ 138 Abs. 1 BGB§ 141 Abs. 4 WissHG§ 20 ff Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz§ 138 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 352/97

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. De-zember 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 352/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist begründet.

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Die Klage muß unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils voll abgewiesen werden.

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Dem Kläger steht weder aus vertraglichen Anspruchsgrundlagen noch nach Bereicherungsrecht ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Honorars zu.

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Ein Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der Anzahlung von 20.000,00 DM läßt sich nicht aus den §§ 325 Abs. 1, 327 S. 1, 346 S. 1 BGB in Verbindung mit dem Beratervertrag vom 19. März 1991/21. Dezember 1991 herleiten.

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In diesem Vertrag hat sich der Beklagte, der sich "Promotionsberater" nennt, verpflichtet, er versuche "mit aktiver Unterstützung von Herrn Sage, für diesen ein praktikables Dissertationsthema und einen Betreuer ("Doktorvater") sowie eine Fakultät (Sektion) zu finden". Mit Schreiben vom 30. März 1992 hat der Beklagte ergänzend dazu unter Bezugnahme auf den vorgenannten Beratervertrag bestätigt, er vermittle kostenlos dann einen neuen Doktorvater, wenn der ursprünglich ins Auge gefaßte Doktorvater aus irgendwelchen Gründen aus dem Dienst ausscheide und die Betreuung nicht bis zum Ende durchführen könne. Diesen Verpflichtungen ist der Beklagte nachgekommen, so daß dem Kläger ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht bezüglich des Beratervertrages nicht zusteht.

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Dieser ist als Vertrag eigener Art rechtswirksam. Er verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB).

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Ein Verstoß gegen nordrhein-westfälisches oder sächsisches Hochschulrecht ist nicht erkennbar. § 141 Abs. 4 des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG), der die Vermittlung von Hochschulgraden gegen Entgelt verbietet, findet auf den Beratervertrag keine Anwendung. Diese Vorschrift betrifft nur eine Vermittlungstätigkeit in Nordrhein-Westfalen. Außerdem zielt der Beratervertrag auf keine Vermittlung des Doktorgrades, sondern geschuldet ist das "Finden" des Doktorvaters und der entsprechenden Fakultät. Das zur Zeit des Vertragsschlusses in Sachsen geltende Hochschulerneuerungsgesetz vom 31. Juli 1991 (sächsisches GVBl. 1991, 261) kennt in den §§ 20 ff, die die Verleihung von Hochschulgraden regeln, eine dem § 141 Abs. 4 des nordrhein-westfälischen WissHG vergleichbare Norm nicht.

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Der Beratervertrag ist auch nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB. Nach dem Vertragsinhalt schuldete der Beklagte die Hilfe beim Finden von Doktorvater und Fakultät. Zusätzlich sollte sich der Beklagte um ein Thema aus Bereichen bemühen, die zu den Kenntnissen und Erfahrungen des Klägers möglichst gut passen. Themenbereiche aus der "Betriebswirtschaftslehre, Soziologie oder eventuell auch Technik" sind zwischen den Parteien ausweislich des Vertragsinhalts besprochen worden. Dies ist unbedenklich. Es handelt sich nicht um den rechtlich zu mißbilligenden Kauf oder die Vermittlung eines Titels (vgl. BGH, NJW 1997, 47; NJW 1994, 187; OLG Koblenz, NJW 1996, 665; OLG Stuttgart, NJW 1996, 665). Die bei der Promotion entscheidende wissenschaftliche Leistung blieb in der Verantwortung des Betreuten. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß die Dissertation als solche ganz oder teilweise mit fremder Hilfe erstellt werden sollte.

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Es besteht im übrigen auch kein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Wenn man den Umfang der Beratungstätigkeit des Beklagten (Besprechung der Wünsche, Themenfindung und Aussuchen eines betreuungsbereiten Hochschullehrers) und das Interesse des Klägers, der sich zuvor mehrfach vergeblich um einen Doktorvater bemüht hatte, an der Erlangung des Doktorgrades abwägt, zeigt sich keine sittenwidrige Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies könnte allenfalls bei höheren Honoraren anders zu beurteilen sein (vgl. die Sachverhalte bei OLG Koblenz, NJW 1996, 665; OLG Stuttgart, NJW 1996, 665 f).

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Der Beklagte ist seinen vertraglichen Pflichten nachgekommen. Nach dem Beratervertrag ist der Beklagte verpflichtet gewesen, für den Kläger den Kontakt zu einem geeigneten Doktorvater zu vermitteln, der bereit war, den Kläger mit einem bestimmten Dissertationsthema zu betreuen. Für die erfolgreiche Durchführung des Promotionsverfahrens hat der Beklagte dagegen keine Gewähr übernommen. Der Beklagte hatte den Kläger zu beraten und eine Verbindung zu einem Doktorvater zu knüpfen. Diese vertragliche Beratungs- und Vermittlungsverpflichtung hat der Beklagte erfüllt. Er hat den Kläger in die Lage versetzt, an der T. U. D. zu promovieren, wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat. In der Folgezeit ist die Fortführung des Promotionsverfahrens nach der Überzeugung des Senats aus Gründen gescheitert, die nicht vom Beklagten zu verantworten sind. Vielmehr hat das bisherige Scheitern der Promotion seine Ursache in der Sphäre des Klägers.

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Zunächst hatte sich auf Vermittlung des Beklagten hin Prof. Dr. Ing. habil. Sch. von der T. U. D. mit Schreiben vom 24. März 1992 bereit erklärt, den Kläger bei der Erarbeitung der Dissertation zum Arbeitsthema "Die Tendenzen der zunehmenden Integration von Konstruktion, Planung und rechnerintegrierter Fertigung mit ihren erhöhten Anforderungen an die berufsbegleitende Fortbildung" zu betreuen. Wie sich aus dem Schreiben der T. U. D. - Fakultät für Maschinenwesen - vom 26. Mai 1992 an den Kläger ergibt, ist er unter Vorbehalt als Doktorand angenommen worden, nachdem zuvor sein Antrag in der Sitzung des Promotionsausschusses am 30. April 1992 behandelt worden war. Ausweislich des Schreibens bezog sich der Vorbehalt darauf, daß zur damaligen Zeit - die Universität befand sich in der Phase des Neuaufbaus nach der Wiedervereinigung - die Lehrstühle noch nicht endgültig besetzt waren.

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Nachdem sich im Sommer 1992 abzeichnete, daß Professor Dr. Sch. nicht mehr an der T. U. D. tätig sein würde, sprach dieser den Zeugen Prof. Dr. K. an, ob dieser bereit sei, den Kläger weiter zu betreuen. Dieser hätte den Kläger als Doktoranden übernommen und den Promotionsausschuß um entsprechende Zustimmung gebeten, wenn der Kläger den Änderungswünschen des Zeugen nachgekommen wäre. Das hat die Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. K. ergeben. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, er habe zunächst seine prinzipielle Bereitschaft erklärt, den Kläger als Doktoranden anzunehmen, zugleich aber unmißverständlich darauf hingewiesen, eine Betreuung käme nur in Betracht, wenn der Kläger das Thema der Dissertation ändern würde. In einem weiteren Gespräch im Jahre 1993 habe ihm der Kläger erklärt, er sei dazu nicht bereit. Es sei ausschließlich auf Grund dieser Weigerung des Klägers in der Folgezeit zu keinem Betreuungsverhältnis gekommen. Das habe er dem Kläger so auch mitgeteilt. Der Kläger habe sodann keinen Kontakt gehalten. Gleichwohl habe der Zeuge im Jahre 1996 entgegenkommenderweise den Entwurf der Dissertation in der dritten Fassung durchgesehen und sich in Darmstadt mit dem Kläger getroffen. Es habe sich herausgestellt, daß die vorgelegte Arbeit nicht hinreichend qualifiziert gewesen sei. Sie sei nicht zum Einreichen "reif" gewesen. Die Angaben des Zeugen entsprechen dem Inhalt seines Schreibens an den Kläger vom 18. November 1996. Hierin hat der Zeuge den Kläger darauf hingewiesen, daß trotz spürbarer Überarbeitung der Fassung die Anforderungen an eine Dissertation nicht erfüllt seien. Das Fachgebiet müsse durch eine Promotionsarbeit eine Förderung erfahren. Dazu sei eine systematische Bearbeitungsweise erforderlich mit vertieftem wissenschaftlichen Gehalt. Die vorgelegte Arbeit sei thematisch zu breit orientiert und ohne Tiefgang. In dem Schreiben rät der Zeuge dazu, entweder das Thema zu wechseln oder die Hochschule beziehungsweise die Fakultät. Im Anschluß daran habe der Zeuge nichts mehr von dem Kläger gehört. Wie der Zeuge klargestellt hat, hätte er den Kläger unterstützt, wenn dieser seinem Rat zu der Änderung des Themas gefolgt wäre. Daß der Kläger nicht bereit war, die Kritik des Zeugen Prof. Dr. K. anzunehmen, wird aus seinem Schreiben an den Beklagten vom 3. Januar 1997 deutlich.

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Der Kläger hat danach selbst durch seine Haltung mindestens dazu beigetragen, daß mangels eines Betreuungsverhältnisses kein offizielles Promotionsverfahren nach § 6 der Promotionsordnung der Fakultät für Maschinenwesen eingeleitet worden ist. Dies kann dem Beklagten nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden.

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Der Beklagte haftet schließlich nicht nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB).

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Wie ausgeführt ist der Beratervertrag wirksam, so daß ein Rechtsgrund für die Anzahlung vorhanden war und ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Festsetzung des Wertes der Beschwer entspricht § 546 Abs. 2 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 20.000,00 DM