Verkehrsunfall auf Bundeswehrgelände: StVO-Anwendung und Haftungsquote 3/4 zu 1/4
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall auf einem Bundeswehrgelände vollen Schadensersatz. Das OLG wendete die StVO wegen behördlicher Anordnung an und nahm mangels Unabwendbarkeit eine Haftungsabwägung nach § 17 StVG vor. Wegen Vorfahrtsverletzung des Klägers, aber erhöhter Betriebsgefahr des Beklagten (Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot) sprach es dem Kläger nur 1/4 des ersatzfähigen Schadens zu. Einzelne Schadenspositionen (An-/Abmeldung, Abschleppen, Unkostenpauschale) wurden der Höhe nach gekürzt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Kläger erhält 1/4 des gekürzten Schadens (2.181,42 DM) nebst Zinsen, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Straßenverkehrs-Ordnung ist auf nicht öffentlichen Verkehrsflächen anwendbar, wenn ihre Geltung für den zugelassenen Benutzerkreis hoheitlich angeordnet ist.
Kann sich keine Partei auf ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG berufen, ist die Haftungsverteilung nach § 17 StVG unter Berücksichtigung der feststehenden Verursachungsbeiträge vorzunehmen.
Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot erhöht die Betriebsgefahr und kann bei der Abwägung nach § 17 StVG neben einem Vorfahrtsverstoß des Unfallgegners anspruchsmindernd zu berücksichtigen sein.
Kosten der Ab- und Anmeldung eines Fahrzeugs sind bei einfacher Nachweisbarkeit konkret darzulegen und zu belegen; eine pauschale Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist insoweit regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Die Schadensminderungspflicht gebietet grundsätzlich, ein unfallbeschädigtes Fahrzeug nur bis zur nächstgelegenen geeigneten (insbesondere Vertrags-)Werkstatt abschleppen zu lassen; eine allgemeine Unkostenpauschale ist nur in begrenzter Höhe nach § 287 ZPO ersatzfähig.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 3 0 193/90
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.11.1990 (3 0 193/90) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.12,02 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 11.02.1990 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt für beide Parteien 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Es handelt sich um eine Schadensersatzklage aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich 22.12.1989 auf dem L in T ereignete, wo der Kläger und der Beklagte zu 1. beschäftigt waren.
Der Kläger befuhr die Verbindungsstraße vom technischen Bereich kommend und wollte nach rechts auf die Verbindungsstraße zu den Unterkünften abbiegen. Er befand sich gerade im Einbiegevorgang, als ihm aus der Richtung kommend, in die er gerade abbiegen wollte, der Beklagte zu 1. etwa in der Fahrbahnmitte mit seinem Fahrzeug entgegenkam. Beim Zusammenstoß erlitt das Fahrzeug des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden. Auf dem L besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1, sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Seine Schäden hat er wie folgt beziffert:
| 1. | Wiederbeschaffungswert (unstreitig) | .6.400,00 DM |
| 2. | Gutachtergebühren (unstreitig) | 990,10 DM |
| 3. | Mietwagenkosten (unstreitig) | 984,00 DM |
| 4. | Nutzungsausfallsentschadigung (unstreitig) | 90,00 DM |
5. Kästen für die Ab- und Anmeldung pauschal 100,00 DM
6. Abschleppkosten 341,60 DM
Hierzu hat der Kläger vorgetragen, er habe sein Fahrzeug von der Unfallstelle in T zur Fachwerkstatt seines Vertrauens nach C abschleppen lassen dürfen, um dort die Entscheidung zu treffen, ob eine Reparatur möglich sei oder nicht.
7. Allgemeine Unkostenpauschale 50,00 DM
insgesamt 8.955,70 DM
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.955,70 DM nebst 11,5 Zinsen seit dem 11.02.1990 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, der Unfall sei allein auf die Vorfahrtsverletzung des Klägers zurückzuführen. Der Beklagte zu 1. habe im Unfallzeitpunkt eine Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h eingehalten.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Klargeantrag weiterverfolgt.
Im übrigen wird von der Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet, denn der Kläger kann gemäß § 823 BGB., 7 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz von den Beklagten nur 1/4 seines Unfallschadens ersetzt verlangen.
Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist auf dem L durch die Verwaltung der Bundeswehr die Geltung der Vorschriften der StVO angeordnet worden. Auch wenn davon auszugehen ist, daß auf dem L kein öffentlicher Straßenverkehr im Sinne des § 1 StVO stattfindet, ist aufgrund der behördlichen Anordnung die StVO anzuwenden. Die Benutzungsbedingungen der öffentlichen Sache können für den zugelassenen Personenkreis durch Hoheitsakt geregelt werden. Ob auch ohne eine solche Regelung die Vorschriften der StVO analog anzuwenden wären (vgl. KG VM 1987, 56), bedarf daher keiner Entscheidung.
Weder Beklagte zu 1. noch der Kläger können sich auf ein Unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG berufen, so daß eine Abwägung der Haftung nach § 17 StVG vorzunehmen ist. Beim Kläger scheidet § 7 Abs. 2 StVG schon deshalb aus, weil er das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1., das sich auf die ganze Straßenbreite bezieht, verletzt hat. Beim Beklagten zu 1 scheidet die Berufung auf § 7 Abs. 2 StVG deshalb aus, weil ein "optimaler Fahrer“ nicht auf der Straßenmitte gefahren wäre, sondern sich weiter rechts gehalten hätte. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur überzeugung des Senats fest, daß der auf einem durch eine Bordsteinkante von der Straße abgetrennten Seitenstreifen abgestellte Bus dem Beklagten zu 1. keinen Anlaß gab, eine Ausweichbewegung Zur Straßenmitte hin zu machen.
Bei der Abwägung nach § 17 StVG sind die feststehenden Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen. Auf Seiten des Beklagten ist ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten nicht nachgewiesen. Schon des Landgericht hat mit Recht ausgeführt, daß sich das Vorfahrtsrecht auf die gesamte Straßenbreite erstreckt. ES ist nicht nachgewiesen, daß der Beklagte zu 1. erkennen konnte, daß der wartepflichtige Kläger ihm die Vorfahrt nicht einräumen werde, wodurch der Vertrauensgrundsatz eingeschränkt wird (BGH VersR 1985, 37; OLG Köln, NZV 1229, 4371. Es steht auch nicht fest, daß der Kläger die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat. Die Zeugenaussagen sind dazu nicht ergiebig. Der Sachverständige Q ist bei seinem Gutachten von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 bis 25 km/h für beide Fahrzeuge ausgegangen. Da nicht feststeht, wann der Beklagte zu 1. erkennen konnte, daß der Kläger ihm die Vorfahrt nicht gewähren würde, kann auch nicht festgestellt werden, daß die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1. über 30 km/h gelegen hat.
Bei der Abwägung ist auf Seiten des Beklagten zu 1. jedoch eine erhöhte Betriebsgefahr zu berücksichtigen, weil er nicht scharf rechts gefahren ist. Durch den Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot wird die Betriebsgefahr erhöht (OLG Köln NZV 1989, 437). Anders als die bloße Betriebsgefahr tritt die erhöhte Betriebsgefahr bei der Abwägung nach § 17 StVG gegenüber dem Verschulden des Klägers, der gegen die Wartepflicht verstoßen hat, nicht völlig zurück. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die Gefaht von Zusammenstößen im Kreuzungsbereich typischerweise erheblich erhöht.
Der Senat hält daher eine Quotierung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Klägers für angemessen (vgl. OLG Köln NZV 1989, 437).
Zu den streitigen Positionen der Schadenshöhe ist folgendes auszuführen:
1. Die Kosten der Abmeldung und Anmeldung könnennicht pauschal mit 100,00 DM angesetzt werden,sondern insoweit ist nur der zwischen den Parteienunstreitige Betrag von 80,-- DM zu berücksichtigen.Bei den Kosten für die Abmeldung des beschädigtenFahrzeugs handelt es sich ebenso wie bei den Kostenfür die Neuzulassung des Ersatzwagens um Kosten,die ohne besondere Schwierigkeiten exakt nachweis‑bar sind. Im privaten Schadensersatzrecht ist esbei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt, mit Pauschalen zu arbeiten. Eine pauschale Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist nicht gerechtfertigt, denn der Schaden ist weder schwer zu beziffern, noch würde die Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern (vgl. z.B. Zöller/Stephan, 16. Aufl., § 287 ZPO Rn. 1 zu den Voraussetzungen der richterlichen Schätzung). Der Kläger muß daher substantiiert vortragen, welche Kosten entstanden sind und die zugehörigen Belege vorlegen (ebenso Himmelreich/Klimke, Kfz-Schadensregulierung Rz. 1166 ff.; a.M. OLG Hamburg VersR 1986, 770: Pauschale von 70,-- DM).
2. Abschleppkosten kann der Kläger nur in Höhe von 150,-- DM ersetzt verlangen. Die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 II BGB) gebietet es grundsätzlich, das Fahrzeug lediglich bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt zu schleppen. Als geeignet in diesem Sinne ist jede Vertragswerkstatt des Herstellers anzusehen. Auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zur "Heimatwerkstatt" kann sich der Geschädigte nicht berufen, denn bei Fahrzeugen der Serienproduktion spielen solche subjektiven Komponenten für die Sachgerechtigkeit der Oberprüfung und Reparatur keine Rolle. Ein. Abschleppen zum Heimatort kann allerdings zu ersetzen sein, wenn andernfalls entsprechende oder höhere Kosten für Fahrten zum späten Abholen des Fahrzeugs entstehen würden oder wenn bei besonderen Fahrzeugen (z.B. Oldtimer) die erforderliche Sachkunde für die Reparatur nur in der Heimatwerkstatt zu erwarten ist (vlg. ebenso Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 5. Aufl., Rz. 248; und weiter Himmelreich/Klimke a.a.O. Rz. 1942 ff. mit zahlr. Nachweisen zur unübersichtlichen Rechtsprechung). Die Kästen, die für das Abschleppen zur nächsten Fachwerkstatt entstanden wären, Schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 150,-- DM. Kosten für das Abholen sind nicht zu berücksichtigen, da das Fahrzeug nicht reparaturfähig war.
3. Eine allgemeine Unkostenpauschale ist nach Auffassung des Senats nur in Höhe von 30,-- DM gerechtfertigt. Die Gewährung dieser Pauschale beruht auf einer richterlichen Schätzung der unfallbedingten vorprozessualen Nebenkosten des Geschädigten gemäß § 287 ZPO, bei denen ein konkreter Schadensnachweis nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Es handelt sich dabei in erster Linie um Portokosten, Telefonkosten und Fahrtkosten, bei denen Belege nicht ausgestellt werden oder nicht aufbewahrt zu werden pflegen. Wenn dagegen im Einzelfall höhere Kosten entstehen (z.B. durch mehrfache Fahrten zum Arzt oder zur Reparaturwerkstatt), können diese unschwer belegt oder in einer zur Schätzung geeigneten Weise konkret vorgetragen werden (ebenso Himmelreich/Klimke,a.a.O., Rz. 1920 ff. m.w.N.). Mit einem Betrag von 30,-- DM sind die nicht in dieser Weise konkretisier- und nachweisbaren Kosten, die erfahrungsgemäß aus Anlaß eines Unfalls entstehen, hinreichend erfaßt. Die allgemeine Steigerung der Lebenshaltungskosten rechtfertigt eine Erhöhung auf einen Betrag von 40,-- DM oder 50,-- DM) nicht, da nicht zu belegen ist, daß diese Steigerung dazu geführt hat, daß die genannten Kosten nicht mehr hinreichend erfaßt werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß in der allgemeinen Unkostenpauschale kein Teilbetrag für Zeltversäumnis enthalten ist, denn für Freizeitverlust steht dem Geschädigten kein Ersatzanspruch zu (BGH NJW 1980, 1518). Anders als im Steuerrecht hat im privaten Schadensersatzrecht die Gewährung einer Pauschale auch nicht die Funktion allgemeiner Verwaltungsvereinfachung, sondern sie kann nur in einem durch § 287 ZPO Vorgezeichneten Rahmen gewährt werden.
Der insgesamt ersatzfähige Schaden beläuft sich daher auf 8.724,10 DM, wovon der Kläger 1/4 ersetzt verlangen kann, so daß ihm 2.181,42 DM zustehen:
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 II BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollsreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 8.955,70 DM