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Oberlandesgericht Köln·2 U 18/96·30.05.1996

Gefälschter Überweisungsauftrag: Direktkondiktion der Bank gegen Zahlungsempfänger

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Bank führte eine Überweisung aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags aus und schrieb dem Kontoinhaber den belasteten Betrag wieder gut. Sie verlangte vom Zahlungsempfänger Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Das OLG bejahte einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch der Bank auch bei Gutgläubigkeit des Empfängers, da ohne wirksame Anweisung keine dem Kunden zurechenbare Leistung vorliegt. Entreicherung scheidet aus: Weder die Weitergabe von Ware an einen Dritten noch Ausgaben nach Kenntnis des Rechtsmangels (§ 819 Abs. 1 BGB) mindern die Haftung; PKH für die Berufung wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Berufung ohne Erfolg; Verurteilung zur Rückzahlung des überwiesenen Betrags bestätigt und Prozesskostenhilfe versagt.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird eine Überweisung aufgrund eines gefälschten Zahlungsauftrags ausgeführt, fehlt es an einer wirksamen Anweisung; die Zahlung ist dem belasteten Kontoinhaber nicht zurechenbar.

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In Fällen fehlender oder gefälschter Anweisung kann der Angewiesene (Bank) den Zahlungsempfänger unmittelbar aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Anspruch nehmen, auch wenn der Empfänger den Rechtsmangel bei Zahlungseingang nicht kannte.

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Der Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB scheidet grundsätzlich aus, soweit der Empfänger Vermögensdispositionen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zu einem Dritten (Gegenleistungen) vornimmt; diese sind im Verhältnis zum Dritten auszugleichen.

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Ab positiver Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund (§ 819 Abs. 1 BGB) kann der Empfänger sich für danach vorgenommene Ausgaben nicht auf Entreicherung berufen; wer trotz Rückforderungsverlangens disponiert, trägt das Risiko.

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Der bloße Umstand, dass der Zahlungsempfänger durch die Täuschung eines Dritten zur Hingabe eigener Leistungen veranlasst wurde, verlagert das Fälschungs- und Vertrauensrisiko nicht auf den Bereicherungsgläubiger.

Relevante Normen
§ BGB §§ 812 ABS. 1, 818 ABS. 3, 819§ 812 Abs. 1 BGB§ 818 Abs. 3 BGB§ 819 Abs. 1 BGB§ 114 ZPO§ 818 Abs. 2 BGB

Leitsatz

Eine Bank, die aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrages einen Geldbetrag von dem Konto eines Bankkunden an einen Dritten überweist, hat gegen den Zahlungsempfänger einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB, auch wenn der Zahlungsempfänger die Fälschung nicht kannte, sondern seinerseits unter Hinweis auf die Überweisung zu einer Leistung an den in betrügerischer Absicht vorgehenden Fälscher veranlaßt wurde. Die Leistung an den Fälscher führt nicht zu einer Entreicherung des Zahlungsempfängers im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB. Der Zahlungsempfänger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen, wenn er den überwiesenen Betrag ausgegeben hat, nachdem er von der Fälschung des Überweisungsauftrages unterrichtet worden war.

Gründe

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I.

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Eine Firma ,G. auf Getränke GmbH" aus D. hat bei der Klägerin ein Girokonto, für das die beiden Zeugen F. und J. H. zeichnungsberechtigt sind. Am 21.10.1994 überwies die Klägerin DM 27.330,00 zu Lasten des Kontos der Firma ,G. auf" auf das Konto des Beklagten beim Postgiroamt Köln, dem der Betrag am selben Tage gutgeschrieben wurde. Der Überweisung lag ein auf den 20.10.1994 datierter Überweisungsauftrag zugrunde, der den Beklagten als Empfänger sowie dessen Kontonummer nennt und mit ,H." unterschrieben ist. Am 25.10.1994 hob der Beklagte einen Betrag von DM 27.000,00 von seinem Konto ab, auf dem ein Restbetrag von DM 311,59 verblieb. Die Firma ,G. auf" widersprach der Belastung und erhielt den gesamten Betrag von der Klägerin gutgeschrieben. Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 8.11.1994 zur Rückzahlung des überwiesenen Betrages von DM 27.330,00 auf und begründete dies damit, daß der Zahlungsauftrag gefälscht sei. Der Beklagte übersandte der Klägerin die Kopie eines mit ,Rechnung" überschriebenen Belegs, der vom 25.10.1994 datiert. Als Rechnungsposten sind 560 CDs und 410 Videofilme zum Gesamtpreis von DM 27.600,00 aufgeführt, die nach Abzug eines ,Discounts" von DM 270,00 eine Endsumme von DM 27.330,00 ergeben. Der nicht unterschriebene Beleg führt als Empfänger eine ,Fa. G. Getränke D. H.A.W." an. Mit Schreiben vom 28.12.1994 nahm die Klägerin den Beklagten erneut erfolglos auf Rückzahlung in Anspruch.

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Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe den Uberweisungsauftrag gefälscht. Zwischen dem Beklagten und der Firma ,G. auf" gebe es keinerlei Geschäftsbeziehungen. Sie hat daher die Ansicht vertreten, daß der Beklagte den überwiesenen Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt habe und ihr zurückerstatten müsse.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 27.330,00 nebst 10,65% Zinsen seit dem 20.10.1994 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat behauptet, er habe aus einem von ihm bis 1990 betriebenen Handel mit Videofilmen und CDs noch Warenbestände gehabt, um deren Verkauf er sich bemüht habe. Dazu habe er Zeitungsanzeigen aufgegeben, auf die sich im Jahr 1993 telefonisch eine Person gemeldet habe, die sich als ,Herr W." vorgestellt habe. Man habe mehrfach telefonisch über den Verkauf von CDs und Videokassetten verhandelt und sich erst im Oktober 1994 auf einen Stückpreis von DM 20,00 pro CD und DM 40,00 pro Videokassette geeinigt. Auf den Vorschlag des Käufers W. habe dieser den Kaufpreis auf das Postgirokonto des Beklagten überweisen und danach die Ware abholen sollen. Daher habe er, der Beklagte, zu dem genannten Zeitpunkt seine Bank angerufen und sich den Eingang des Kaufpreises bestätigen lassen und habe anschließend DM 27.000,00 von seinem Konto abgehoben aus Furcht vor Pfändungszugriffen seiner Gläubiger. Am selben Tage, dem 25.10.1994, sei Herr W. gekommen und habe die Ware in Empfang genommen. Herr W. habe darauf bestanden, ihm, dem Beklagten, die genannte Rechnung auszustellen. Das abgehobene Geld habe er gänzlich für die Renovierung der Wohnung seiner Freundin ausgegeben.

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Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten mit Nichtwissen bestritten.

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Das Landgericht hat durch Urteil vom 18.1.1996 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin DM 27.330,00 nebst 4% Zinsen seit dem 22.10.1996 zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Klägerin ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz l 2. Alt. BGB gegen den Beklagten zustehe. Der Überweisungsauftrag vom 20.10.1994 sei eine offenkundige Fälschung. Es handele sich um einen Fall der von vorneherein fehlenden Anweisung, so daß der klagenden Bank ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger zustehe. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Beklagte nicht berufen, weil es dazu an substantiiertem Vortrag fehle. Außerdem sei hier von der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB auszugehen, da sich dem Beklagten aufgrund der ungewöhnlichen Umstände der Transaktion mit der Person W. die Vermutung habe aufdrängen müssen, wenigstens Opfer eines Täuschungsmanövers geworden zu sein.

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Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 31.1.1996 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 27.2.1996 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit - nach entsprechender Fristverlängerung - am 6.5.1996 dort eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

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Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, keine Kenntnis von der Fälschung des Überweisungsauftrags gehabt zu haben. Er meint, daß die Klägerin nur dann einen Bereicherungsanspruch gegen ihn hätte, wenn er von der Fälschung gewußt hätte. Außerdem sei er durch die Weggabe der Cds und Viedeofilme entreichert. Schließlich sei das Landgericht verpflichtet gewesen, über seinen Vortrag zur Entreicherung durch Verbrauch des Geldes für die Renovierung der Wohnung seiner Freundin den angebotenen Beweis zu erheben. Der Beklagte hat auf Hinweis des Senats eine Mappe mit Rechnungen zur behaupteten Wohnungsrenovierung vorgelegt, die - mit Ausnahme zweier Rechnungen vom 7. und 8.12.1994/sämtlich aus dem Jahr 1995 stammen. Der Beklagte verfolgt mit der Berufung seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

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Der Beklagte beantragt, ihm für die Durchführung der Berufung Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten zu bewilligen.

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II.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe muß zurückgewiesen werden, weil die beabsichte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

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Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Rückzahlung des auf sein Konto überwiesenen Betrages verurteilt.

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1) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 812 Abs. l Satz 1 2. Alt. BGB auf Herausgabe des erlangten Geldes bzw. auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB), da der Beklagte durch die Überweisung von DM 27.330,00 rechtsgrundlos in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin bereichert ist.

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Es liegt kein wirksamer Überweisungsauftrag vor, da die Unterschrift auf der vorliegenden Urkunde vom 20.10.1994 offensichtlich nicht von einem der beiden zeichnungsberechtigten Zeugen H. stammt. Dies steht aufgrund des Erscheinungsbildes der Unterschrift im Vergleich mit den von den Zeugen bei ihrer Vernehmung gefertigten Schriftproben und aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen vor dem Landgericht fest. Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma ,G. auf" und dem Beklagten bestanden danach nicht. Gegen die dahingehenden Feststellungen des Landgerichts bringt die Berufung auch nichts vor.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten haftet er unter diesen Umständen für die Rückzahlung des an ihn überwiesenen Betrages auch dann, wenn er von der Fälschung des Überweisungsauftrags nichts gewußt hat und selbst Opfer eines Betrügers geworden ist.

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In Dreiecksverhältnissen wie im vorliegenden Anweisungsfall ist bei Mängeln im Valuta- oder Deckungsverhältnis eine ungerechtfertigte Bereicherung grundsätzlich in der jeweiligen Leistungsbeziehung rückgängig zu machen. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 89, 376, 379 f.; 111, 382, 384) hat aber wiederholt betont, daß sich jede schematische Lösung in Dreipersonenverhältnissen verbiete (BGHZ 61, 289, 292; 66, 362, 364; 372, 374; 89, 376, 378; 111, 382, 385).

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In Fällen, in denen eine Anweisung zuerst wirksam erteilt und ohne Kenntnis des Empfängers anschließend widerrufen wurde, hat die Bank, die gleichwohl die Anweisung ausführt, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger (BGHZ 61, 289, 292 f.; 87, 246, 250; 89, 376, 380; BGH NJW 1984, 2205 f.).

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Demgegenüber ist bei fehlender oder gefälschter Anweisung ein unmittelbarer Anspruch des Angewiesenen gegen den Empfänger bejaht worden, wobei in den entschiedenen Fällen allerdings der Empfänger bei Empfang der Zahlung das Fehlen einer wirksamen Anweisung oder deren Widerruf kannte (BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374; 67, 75; 87, 393; 88, 232, 235; BGH NJW 1987, 185; OLG Hamm WM 1983, 1000, 1001; NJW-RR 1987, 882; ohne auf Kenntnis abzustellen BGH WM 1990, 1280, 1281).

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Zur Begründung wird zum einen angeführt, daß in derartigen Fällen die Zahlung des Angewiesenen aus der Sicht des Zahlungsempfängers sich nicht als Leistung des Anweisenden darstelle (BGHZ 66, 362, 365; 88, 232, 236; Palandt/Thomas, BGB, 55.Aufl., § 812 Rn 52a), sowie zum anderen, daß ohne wirksame Anweisung keine ,Leistung" des vermeintlich Anweisenden vorliege, weil ihm die Zahlung des Angewiesenen nicht zugerechnet werden könne (BGHZ 66, 372, 375; 111, 382, 386; BGH NJW 1994, 2357, 2358; WM 1977, 1196, 1197; 1980, 438; Staudinger/Lorenz, 13.Aufl., § 812 Rn. 51; Flume NJW 1987, 635). Bei gefälschten Anweisungen trage die Bank das Fälschungsrisiko, so daß eine Zurechenbarkeit der Zahlung zum Kunden, der nicht beschwert wird, ausscheide (BGH NJW 1994, 2357, 2358 f.; WM 1990, 1280, 1281).

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Kannte der Beklagte bei Empfang der Zahlung die Fälschung, so liegt ihm gegenüber demnach keine Leistung der Firma ,G. auf" vor. Unerheblich ist, ob man die Zahlung der Klägerin als Leistung an den Beklagten ansieht, so daß ihr ein Anspruch aus § 812 Abs. l Satz l l. Alt, BGB zustünde (dahingehend Flume NJW 1987, 635, 636; ders., NJW 1991, 2521, 2523; MünchKomm/Lieb, 2.Aufl., § 812 Rn. 58), oder ob man - zutreffend - eine Leistungsbeziehung überhaupt verneint mit der Folge, daß ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz l 2. Alt. BGB zu bejahen ist (so BGH NJW 1994, 2357, 2358 m. w. Nachw.; Canaris, Bankvertragsrecht, 2.Aufl., Rn. 431, 433, 435; Erman/Westermann, 9.Aufl., § 812 Rn. 22; Larenz/ Canaris, Schuldrecht II/2, 13.Aufl., § 70 IV 2 e), S. 228; Schwark, WM 1970, 1334, 1335).

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Kannte der Beklagte, wie er behauptet, den Rechtsmangel der Zahlung nicht, so steht der Klägerin gleichwohl ein unmittelbarer Anspruch gegen ihn zu. Die Klägerin muß sich nicht an den vermeintlich Anweisenden halten, der dann wiederum vom Beklagten kondizieren müßte.

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Zwar stellte sich aus der Sicht des insoweit gutgläubigen Beklagten die Zahlung als Leistung der Firma ,G. auf" dar. Andererseits hat die Firma ,G. auf" keinen Zurechnungsgrund gesetzt.

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Der Bundesgerichtshof hatte die Beurteilung einer solchen Fallkonstellation bislang offen gelassen (BGHZ 61, 289, 292; 66, 372, 375 f.; 88, 232, 236; 89, 376, 380; BGH NJW 1984, 2205, 2206). Er hat aber unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall einen unmittelbaren Anspruch bejaht (BGH NJW 1987, 185, 186, dazu krit. Flume NJW 1987, 635, 635 f.; Meyer-Cording NJW 1987, 940, 941; vgl. auch BGHZ 111, 382, 387, wonach der Vertrauensschutz für den Zuwendungsempfänger dem Minderjährigenschutz weichen muß).

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Die weitaus überwiegende Auffassung im Schrifttum bejaht eine Direktkondition der Bank auch bei Unkenntnis des Empfängers vom Rechtsmangel. Ausschlaggebend sei, daß dem Anweisenden die Zahlung nicht zuzurechen sei. Der Vertrauensschutz werde durch § 818 Abs. 3 BGB gewährleistet, ein darüber hinausgehender Schutz sei nicht erforderlich und im Gesetz nicht begründet (Canaris, Bankvertragsrecht a.a.O. Rn. 441 f.; ders., JZ 1987, 201, 201 ff.; Erman/Westermann a.a.O. § 812 Rn. 22, 22a; Esser/Weyers, Schuldrecht II, 7.Aufl., § 48 III 3, S. 441; Larenz/Canaris a.a.O. § 70 IV 2, S. 226 ff.; Medicus, Schuldrecht II, 7.Aufl., § 133 Rn. 728; Meyer-Cording NJW 1987, 940, 941; Möschel JuS 1972, 297, 302 - bei Fälschung -; MünchKomm/Lieb a.a.O. § 812 Rn. 48 ff., 74; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung (1983), § 11 III, S. 428; Soergel/Mühl, 12.Aufl., § 812 Rn. 65; Schwark WM 1970, 1334, 1335; ebenso LG Aachen NJW-RR 1986, 270 a.A. Wieling JuS 1978, 801, 807 f.; Flume NJW 1991, 2521, 2522; weitere Nachweise bei MünchKomm/Lieb, § 812 Rn. 45 Fn. 95).

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Dieser Ansicht folgt der Senat. Ist Leistung eine ,bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens" (so etwa BGHZ 111, 382, 386), so kann bei fehlender Anweisung die Zahlung der Bank nicht als Leistung ihres Kunden gewertet werden. Ausschließlich auf den Empfängerhorizont abzustellen verbietet sich jedenfalls dann, wenn der vermeintlich Anweisende die fehlerhafte Anweisung nicht veranlaßt und damit nicht einmal einen Rechtsscheintatbestand gesetzt hat (zutreffend MünchKomm/Lieb a.a.O. § 812 Rn. 50 bei Fn. 110). Es ist auch nicht zu begründen, warum der Bereicherte in Dreipersonenverhältnissen stärker geschützt werden sollte, nämlich über § 818 Abs. 3 BGB hinaus, als in Zweipersonenverhältnissen (so zutreffend Canaris JZ 1987, 201, 203). Schließlich steht in Fälschungsfällen wie hier dem Bankkunden kein Bereicherungsanspruch zu, weil die Bank das Fälschungsrisiko trägt, und der Zahlungsempfänger daher nichts ,auf Kosten" des Bankkunden erlangt hat (BGH NJW 1994, 2357, 2358; WM 1990, 1280, 1281; die seit dem 1.1.1993 geltenden AGB der Sparkassen - abgedr. bei Baumbach/Hopt HGB, 29.Aufl., Anh. 8a - sehen im Gegensatz zu früheren Fassungen keine Abwälzung des Fälschungsrisikos auf den Kunden mehr vor). Auch im Streitfall hat die klagende Bank der Firma ,G. auf" den abgebuchten Betrag wieder gutgeschrieben.

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Eine Abwicklung im Dreipersonenverhältnis scheidet danach aus. Da in derartigen Fällen auch die Bank keine Leistung an den Zahlungsempfänger erbracht hat (die Leistung der Bank sollte im Deckungsverhältnis erfolgen, ist hier aber gescheitert, vgl. BGH NJW 1994, 2357 f) und ein Vorrang des Leistungsverhältnisses zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Dritten, der die Zahlung veranlaßt hat, mit dem die Bank aber in keinerlei Beziehung steht, sich verbietet, hat die Abwicklung im Wege der Eingriffskondiktion zwischen der Bank und dem Zahlungsempfänger zu erfolgen.

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2) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte gegenüber dem Herausgabe- bzw. Wertersatzanspruch der Klägerin auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB).

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a) Soweit er sich bereits in erster Instanz darauf berufen hat, er habe das ihm überwiesene Geld für die Renovierung der Wohnung seiner Freundin, Frau Sp., ausgegeben, hat das Landgericht den Vortrag zu Recht als unsubstantiiert angesehen und den angebotenen Beweis nicht erhoben. Denn Art, Umfang und Zeit der Renovierungsarbeiten und der damit verbundenen Ausgaben waren nicht konkret mitgeteilt.

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Mit dem jetzt durch Vorlage der Rechnungen ergänzten Vortrag kann der Beklagte ebenfalls keinen Erfolg haben. Nach § 819 Abs. 1 BGB haftet der Empfänger einer Leistung ab dem Zeitpunkt, in dem er den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt auf Herausgabe des Erlangten nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 818 Abs. 4 BGB). Die danach erforderliche positive Kenntnis davon, daß ihm der Betrag von 27.330,00 DM rechtsgrundlos überwiesen worden war, hatte der Beklagte spätestens mit Zugang des Schreibens der Klägerin vom 8.11.1994, in dem sie ihn unter Darlegung des Sachverhalts zur Rückzahlung aufforderte. Damit waren dem Beklagten sowohl die relevanten Tatsachen wie auch die sich daraus ergebende Rechtsfolge (vgl. BGHZ 118, 383, 392; BGH NJW 1987, 185, 187; BGH WM 1973, 560, 562) - d.h. hier: die Rückzahlungsverpflichtung - bekannt. Die behaupteten Ausgaben für die Wohnungsrenovierung tätigte der Beklagte aber ausweislich der vorgelegten Rechnungen erst ab Dezember 1994, im wesentlichen erst im Jahre 1995, also in Kenntnis der Tatsache, daß er den empfangenen Betrag an die Klägerin zurückzahlen mußte.

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Angesichts dessen kann dahinstehen, ob der Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe schon in Anbetracht der Umstände des von ihm behaupteten der Zahlung zugrundeliegenden Geschäfts zumindest seine Augen vor der Sach- und Rechtslage verschlossen und sei daher nach § 819 Abs. 1 BGB zu behandeln, gefolgt werden könnte. Richtig ist daran, daß bei der Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB auf die Überzeugung eines objektiv Denkenden abzustellen ist, so daß derjenige, der die Augen vor der wahren Sach- und Rechtslage verschließt, keinen Schutz nach § 818 Abs. 3 BGB genießt (BGH NJW 1987, 185, 187; OLG Hamm NJW 1977, 1824; NJW-RR 1987, 882 f.; Palandt/Thomas a.a.O. § 819 Rn. 3; Schreiber JuS 1978, 230, 230 f.; ähnlich Staudinger/Lorenz a.a.O. § 819 Rn. 6; Kritisch MünchKomm/Lieb a.a.O. § 819 Rn. 2). Dieser Gedanke trifft jedenfalls auf die Zeit ab Zugang des Schreibens der Klägerin vom 8.11.1994 zu, soweit man die Annahme positiver Kenntnis im Hinblick auf die subjektive Vorstellung des Beklagten über die der Zahlung zugrundeliegenden geschäftlichen Umstände in Zweifel ziehen wollte. Wer eine ihm überwiesene Geldsumme ohne zwingende Notwendigkeit ausgibt, obwohl er ernsthaft damit rechnen muß, den empfangenen Betrag wieder zurückzahlen zu müssen, kann sich nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

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b) Ohne Erfolg macht der Beklagte auch geltend, er könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er dem angeblichen Herrn W. in der Vorstellung, der Kaufpreis sei überwiesen, die verkaufte Ware ausgehändigt haben will.

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Zwar hat der Beklagte, wenn er das überwiesene Geld zurückbezahlen muß, durch die Weggabe der Ware einen Vermögensverlust erlitten; denn die an sich noch gegen den Käufer bestehende Kaufpreisforderung ist wirtschaftlich wertlos, weil der Käufer unbekannt ist. Nach § 818 Abs. 3 BGB sind zudem alle Vermögensnachteile, die der Bereicherte im Vertrauen auf die Unwiderruflichkeit des vermeintlichen Vermögenszuwachses erlitten hat, abzugsfähig (BGHZ 26, 185, 195; BGH WM 1972, 564, 565; NJW 1980, 1789; Palandt/Thomas a.a.O. § 818 Rn. 45).

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Jedoch kann der Bereicherte - jedenfalls im Bereich der Nichtleistungskondiktion - gegenüber dem Anspruch aus § 812 BGB grundsätzlich keine Gegenleistungen an Dritte abziehen, die er für den Erwerb des rechtsgrundlos Erlangten hingegeben hat. Da der Bereicherte diese Gegenleistung aufgrund eines Vertragsverhältnis mit dem Dritten erbracht hat, muß er sie im Rahmen der Gewährleistung o.ä. von diesem zurückfordern (BGHZ 9, 333, 335 - zu § 816 BGB -; 14, 7, 9 f.; 26, 185, 194 f.; 55, 176, 179; Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 818 Rn. 40; MünchKomm/Lieb a.a.O. § 818 Rn. 62; Palandt/Thomas a.a.O. § 818 Rn. 43; Soergel/Mühl a.a.O. § 818 Rn. 95; Staudinger/Lorenz´a.a.O. § 818 Rn. 37; Esser/Weyers a.a.O. § 51 II 2, S. 502; Larenz/Canaris a.a.O. § 73 I 5, S. 302 f.; Rengier, AcP 177 (1977), 418, 434 f.; ähnlich RGRK/HeimannTrosien, BGB, 12.Aufl. § 818 Rn. 28; teilw. abw. Reuter/Martinek a.a.O. S. 621 ff., 630).

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Hier hatte der Beklagte nach seinem Vortrag zwar die Ware nach Erhalt des Geldes und im Vertrauen darauf, es behalten zu dürfen, an Herrn W. übereignet. Vereinzelt wird betont, der Ausschluß der Anrechenbarkeit einer Gegenleistung gelte nur dann, wenn sie vor der Bereicherung erfolgt sei (Jauernig/ Schlechtriem, BGB, 7.Aufl., 818 Anm. 6 d).). Maßgeblicher Gesichtspunkt ist aber nicht die etwaige Kausalität der Gegenleistung für die Bereicherung (darauf stellt die Rspr. mitunter ab, RG JW 1932, 1044, 1045; BGHZ 14, 7, 9 m. w. Nachw.), sondern der Vorrang der vertraglichen Beziehung zu dem Dritten, die jedenfalls bei Eingriffskondiktion - gleichzustellen wäre die erschlichene Leistung - den Bereicherungsgläubiger nichts angeht. Andernfalls würde der durch die Nichtleistungskondiktion gewährte Schutz unterlaufen (so zutreffend MünchKomm/Lieb a.a.O. § 818 Rn. 62; Staudinger/Lorenz a.a.O. § 818 Rn. 37).

40

Es kann hier somit keinen Unterschied machen, ob der Beklagte die Zahlung kurz vor oder nach der Lieferung erhielt, da die Lieferung in jedem Falle vertraglich geschuldet war. Es besteht bei derartigen Fallgestaltungen kein Anlaß, den Vertrauensschaden des Bereicherten auf den am Geschäft mit dem Vierten unbeteiligten Bereicherungsgläubiger abzuwälzen, der hier seine Zahlung nur infolge einer Täuschung erbracht hat. Jedenfalls im Fall der gefälschten Überweisung fehlt ein Zurechnungsgrund, der es rechtfertigt, der Bank den Vertrauensschaden des Zahlungsempfängers aufzubürden (vgl. auch Rengier AcP 177 (1977), 418, 435; Erman/Westermann a.a.O. § 818 Rn. 40.).

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Das Risiko, das der Beklagte damit einging, seinen Vertragspartner W. nicht genauer zu kennen, muß er allein tragen.

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Der Prozeßkostenhilfeantrag muß mithin ohne Erfolg bleiben.

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