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Oberlandesgericht Köln·2 U 188/92·25.04.1993

Berufung: Beweiskraft der Bankquittung bei Einzahlungsstreit auf Sparkonto

ZivilrechtSchuldrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Auszahlung eines Sparguthabens; streitig ist, ob am 2.8.1991 30.000 oder 33.000 DM eingezahlt wurden. Das Landgericht gab der Klage statt; das OLG Köln wies die Berufung der Bank zurück. Das Gericht betont die hohe Beweiskraft einer Bankquittung und verlangt für deren Widerlegung starke, objektive Gegenbeweise.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn zurückgewiesen; Anspruch auf Auszahlung von 30.000 DM bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine von einem Kreditinstitut ausgestellte Bankquittung über den Empfang eines Geldbetrags begründet ein starkes Indiz für die Richtigkeit der bestätigten Einlage und kann einem Postschein im Sinne des § 775 Nr. 5 ZPO gleichgestellt werden.

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Die Beweiskraft einer Bankquittung unterliegt der freien richterlichen Würdigung, ist aber nur in Ausnahmefällen durch Gegenbeweis erschütterbar.

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Der Gegenbeweis gegen eine Bankquittung erfordert überwiegende, objektive Umstände; allein die gegenteiligen Aussagen der mit dem Vorgang befassten Bankbediensteten genügen regelmäßig nicht, um die Quittung zu entkräften.

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Bei der Bewertung der Plausibilität einer hohen Bareinzahlung können die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Verhalten des Einzahlenden berücksichtigt werden; fehlen jedoch konkrete, beweisfähige Anhaltspunkte, bleibt die Quittung maßgeblich.

Relevante Normen
§ 775 Nr. 5 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 1 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18 O 95/92

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Oktober 1992 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 95/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Bank, aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau einen An-spruch auf Auszahlung eines Sparguthabens geltend. Die Ehefrau des Klägers unterhält bei der Beklag-ten seit 1985 ein Sparkonto. Am 2. August 1991 nahm sie eine Einzahlung vor, deren Höhe strei-tig ist. Das Sparbuch und der Einzahlungsbeleg weisen einen Einzahlungsbetrag von 33.000,00 DM aus. Der Betrag wurde auf beiden Urkunden durch die Schalterbeamtin der Beklagten aufgebracht, die Sparbuch und Einzahlungsbeleg weiterreichte an den Kassierer der Beklagten, den Ehemann der Schalter-beamtin. Dieser zeichnete den Einzahlungsbetrag im Sparbuch und auf dem Einzahlungsbeleg ab, nahm den Geldbetrag entgegen und gab das Buch zurück. Nach Schalterschluß wurde die Buchung in Höhe von 30.000,00 DM storniert. Die Beklagte ging davon aus, daß ein Betrag von nur 3.000,00 DM eingezahlt worden sei. Über die Höhe des eingezahlten Be-trages und die Person des Einzahlenden haben die Parteien gestritten. Die Kläger haben im einzelnen zu ihren finanziellen Verhältnissen, auch zur Herkunft und Verwendungszweck des Betrages von 33.000,00 DM vorgetragen.

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Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich auf die Eintragung in dem Sparbuch stützen, deren Richtigkeit durch die Aussagen der Zeugen nicht erschüttert sei. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, welche weiterhin Klageabweisung er-strebt.

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattge-geben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung von noch 30.000,00 DM. Die Einzahlung eines Betrages in Höhe von 30.000,00 DM auf das Sparkonto am 2. August 1991 ist durch die in dem Sparbuch enthaltene Quittung über den ge-nannten Betrag bewiesen.

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Eine Quittung enthält ein außergerichtliches Ge-ständnis hinsichtlich des Leistungsempfanges und als solches ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache (BGH JR 1978, 417, 418; NJW-RR 1988, 881; OLG Franfurt NJW-RR 1991, 172). Allerdings hängt die Beweiskraft einer Quittung von den Umständen des Einzelfalls ab; sie unter-liegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden, wobei der Gegenbeweis bereits dann geglückt ist, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird (BGH und OLG Frankfurt a.a.O.). Bei den danach zu beachtenden Umständen, welche für oder gegen den Beweiswert einer Quittung sprechen könne, ist regelmäßig von ausschlaggebender Bedeutung, daß es sich um eine Bankquittung handelt. Zutreffend wird darauf abge-stellt, daß nach der Lebenserfahrung davon ausge-gangen werden kann, daß die Bestätigung eines Kre-ditinstituts, einen bestimmten Geldbetrag empfan-gen zu haben, richtig ist und daß einer Bankquit-tung im Hinblick auf das von den Banken regelmäßig eingesetzte qualifizierte Personal und die getrof-fenen organisatorischen Kontrollmaßnahmen ein er-höhter Beweiswert zukommt (BGH NJW-RR 1988, 881), der es auch rechtfertigt, die Einzahlungsquittung einer Bank einem Postschein im Sinne des § 775 Nr. 5 ZPO gleichzustellen (vgl. die Zitate bei BGH a.a.O.). Der Senat folgt daher der Ansicht, daß der Beweiswert einer Bankquittung nur in Ausnah-mefällen erschüttert werden kann (BGH a.a.O., Sei-te 882).

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Diesen Gegenbeweis hat die Beklagte, wie das Land-gericht zutreffend ausgeführt hat, nicht erbracht. Die Beklagte kann sich insoweit nur auf die Aus-sagen ihrer am Einzahlungstag tätigen Mitarbeiter stützen, welche das Landgericht vernommen hat. Diese Aussagen sind auch nach Ansicht des Senats nicht so überzeugend, daß sie die Richtigkeit der Quittung in Frage stellen könnten. Zwar hat der Kassierer der Beklagten ausgesagt, am Einzah-lungstag habe er keine Einzahlung in Höhe von 33.000,00 DM entgegegenommen, vielmehr habe um die Mittagszeit ein männlicher Kunde 3.000,00 DM auf ein Sparbuch eingezahlt. Diese Aussage ist durch die Schalterbeamtin der Beklagten, die Ehefrau des Kassierers, insoweit bestätigt worden, als diese bekundet hat, als ein Herr 3.000,00 DM auf das fragliche Sparbuch habe einzahlen wollen, habe sie den Einzahlungsbeleg handschriftlich richtig mit 3.000,00 DM ausgefüllt, dann jedoch irrtümlich 33.000,00 DM gebucht. Der Senat folgt insoweit aber den Bedenken der angefochtenen Entscheidung (Seite 8 f.), auf die Bezug genommen wird. Gegen die Richtigkeit der Aussagen spricht insbesonde-re, daß die ausgedruckte Buchung insgesamt 3 x abgezeichnet worden ist, ohne daß die Schalterbe-amtin oder der Kassierer, dem ja nur ein Betrag von 3.000,00 DM übergeben worden sein soll, den Irrtum bemerkt haben wollen. Abgesehen von den Bedenken gegen die konkreten Aussagen, ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, daß es für den Rechtsverkehr nicht hinnehmbar wäre, wenn die Beweiskraft einer Bankquittung alleine durch die gegenteiligen Aussagen der mit dem Einzahlungsvor-gang beschäftigten Mitarbeiter der Bank entkräftet werden könnte. Der Bankquittung wird ein hoher Beweiswert beigelegt, weil dies für das ordnungs-gemäße Funktionieren des Bargeldverkehrs und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Kreditinsti-tute erforderlich ist. Dann müssen aber auch an die Widerlegung einer solchen Quittung hohe Anfor-derungen gestellt werden. Eine Widerlegung allein aufgrund der Aussagen der Bankmitarbeiter ist aus der Sicht des Kunden, der bares Geld bei einer Bank einzahlt und dem in der Regel kein anderes Beweismittel als die Bankbestätigung zur Verfügung steht, nicht hinnehmbar (ebenso BGH a.a.O., Sei-te 882). Im Hinblick darauf spielt es letztlich keine Rolle, daß den Aussagen der genannten Zeugen die Aussage der Ehefrau des Klägers entgegen-steht, welche im einzelnen bekundet hat, daß sie 33.000,00 DM eingezahlt habe und wie es zu dieser Einzahlung kam.

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Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, daß objektive Umstände, welche entscheidend für die Richtigkeit der als Zeugen vernommenen Bank-mitarbeiter sprechen, nicht festzustellen sind. Die Berufung stützt sich insoweit im Wesentlichen darauf, daß - abgesehen von Widersprüchen in der Aussage der Ehefrau des Klägers - nach dem bank-mäßigen Geschäftsablauf und den aus dem Journal ersichtlichen Buchungsgängen ein Fehlbestand von 30.000,00 DM am Einzahlungstag nur mit der vorlie-gend behaupteten Fehlbuchung zu erklären sei. Ob dem prinzipiell so ist und ob in dieser Richtung durch die beantragte Befragung eines Sachver-ständigen die notwendige Aufklärung zu erzielen ist, kann dahinstehen. Die Beklagte erkennt in ihrer Berufungsbegründung selbst, daß eine solche Betrachtung jedenfalls nicht ausschließt, daß der Betrag von 30.000,00 DM im internen Bankbetrieb abhanden gekommen ist. Die Klägerin meint aller-dings, es sei lebensfremd, daß Bankbedienstete einen Geldbetrag derart an sich bringen, daß der Verlust noch am Tattag bemerkt wird und einem Bankkunden zugerechnet werden muß. Dieses Wahr-scheinlichkeitsargument überzeugt den Senat nicht. Die Klägerin könnte die Beweiskraft ihrer Quittung nur dann entkräften, wenn sie beweisen könnte, daß die Möglichkeit einer Unterschlagung des Geld-betrages durch ihre Bediensteten weitgehend ausge-schlossen ist (BGH a.a.O.). Diesen Beweis kann sie im Streitfall allein durch die Aussagen ihrer als Zeugen vernommenen Bediensteten nicht erbringen. Objektive Umstände, welche eine Unterschlagung des einen oder anderen der beteiligten Mitarbeiter oder auch beider Eheleute im Zusammenwirken als ausgeschlossen erscheinen lassen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Umstände einer solchen Tat mögen nach der Lebenserfahrung weniger wahrschein-lich sein, ausgeschlossen ist sie aber erkennbar nicht.

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Im Ansatz zutreffend erwägt die Klägerin, daß für die Richtigkeit ihrer Behauptung zur Höhe des eingezahlten Betrages sprechen kann, wenn nach den Verhältnissen des Klägers und seiner Ehefrau oder deren Verhalten die Einzahlung eines solchen Betrages als ausgeschlossen oder unwahrscheinlich erschiene. Auf die in diesem Zusammenhang grund-sätzlich zu stellende Frage, ob und inwieweit einem Bankkunden angesonnen werden kann, über sei-ne wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse umfassend Auskunft zu geben, wenn eine Bank eine von ihr erteilte Quittung als unrichtig darstellt, muß im Streitfall nicht eingegangen werden, weil der Kläger entsprechend vorgetragen hat. Danach kann, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt, nicht zweifelhaft sein, daß nach den Ver-mögensverhältnissen des Klägers und seiner Ehefrau die Einzahlung eines Betrages in der Größenordnung von 33.000,00 DM grundsätzlich nicht ausgeschlos-sen ist. Aufgrund der Aussage des Zeugen Sch., Angestellter der S. B., steht zudem fest, daß die Ehefrau des Klägers die Angewohnheit hat, auf ihrem Konto vorhandene Beträge abzuheben und dabei teilweise größere Barbeträge (über 10.000,00 DM) entgegenzunehmen. Auf diesem Hintergrund kann we-der aus der Lebenserfahrung noch aus theoretischen Berechnungen über die Geldverwendung im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau etwas Beweiskräfti-ges gegen die Behauptung des Klägers hergeleitet werden. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, Bankauszüge nach Überprüfung nicht aufzubewahren. Auch was den zeitlichen Ablauf des Einzahlungstages betrifft, erwägt die Klägerin zwar mögliche Indizien gegen die Richtigkeit des Sachvortrages des Klägers. Konkrete beweisfähige Behauptungen, welche die Richtigkeit der erteilten Quittung in Frage stellen könnten, fehlen indes.

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Die Berufung muß demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 1, 713 ZPO.

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Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 60.000,00 DM.

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Berufungsstreitwert: 30.000,00 DM.