Abgelehnung des erneuten PKH-Antrags für Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt erneut Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren; der Antrag wird abgelehnt. Der Senat hält dem entgegen, dass über Teile der Berufung bereits durch unanfechtbaren Beschluss (§ 522 Abs. 3 ZPO) rechtskräftig entschieden sei, sodass eine rückwirkende PKH nur bei zuvor rechtzeitig gestelltem vollständigem Gesuch möglich wäre. Zudem fehlen die erforderlichen Erfolgsaussichten, da die Anfechtungstatbestände des Klägers nach § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 134 InsO begründet sind und eine Aufhebung/Zurückverweisung keinen Erfolgversprechenden Erfolg in der Sache erwarten lässt.
Ausgang: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wird abgewiesen; fehlende Erfolgsaussichten und kein Anspruch auf rückwirkende PKH.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO wird nur für beabsichtigte künftige Rechtsverfolgung oder -verteidigung gewährt; eine rückwirkende Bewilligung setzt voraus, dass vor dem Ende der Instanz ein zulässiges, vollständiges und bewilligungsreifes Gesuch eingegangen ist.
Über Teile der Berufung, die durch einen unanfechtbaren Beschluss nach § 522 Abs. 3 ZPO bereits abschließend entschieden sind, kann im Umfang dieser Entscheidung keine nachträgliche Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind hinreichende Erfolgsaussichten in der Sache selbst erforderlich; prozessuale Verfahrensfehler begründen die Bewilligung nur dann nicht, wenn die materielle Rechtslage ein Obsiegen des Antragstellers voraussichtlich ausschließt.
Im Insolvenzverfahren begründet eine begründete Anfechtung nach § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 134 InsO eine hohe Erfolgsaussicht des Anfechtungsgegners, sodass eine gegenteilige Rechtsverfolgung durch den Beklagten wenig Aussicht auf Erfolg hat.
Tenor
Der - erneute - Antrag der Beklagten vom 28. Juni 2004, ihr zur Durchführung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q aus B Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Auch der neue Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Soweit die Beklagte auch in dem neuen Antrag ohne weitere Beschränkung und damit insgesamt um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bittet, lässt sie außer acht, dass der Senat bereits durch Teilbeschluss vom 5. Mai 2004 abschließend über die Berufung entschieden hat, soweit die Beklagte sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung wendet. In diesem Umfang ist das Verfahren deshalb aufgrund des unanfechtbaren (§ 522 Abs. 3 ZPO) Beschlusses des Senats bereits rechtskräftig beendet. Nach § 114 ZPO kann aber Prozesskostenhilfe nur für eine von der Partei beabsichtigte, also künftige Rechtsverfolgung oder -verteidigung gewährt werden. Daraus folgt, dass eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Abschluss des Verfahrens in der Instanz nur dann möglich ist, wenn vor dem Ende der Instanz ein zulässiges und begründetes, d.h. vollständiges und bewilligungsreifes Prozesskostenhilfegesuch gestellt worden war (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 117 Rdn. 2 b und 2 c mit w. Nw.). Hieran fehlt es vorliegend, weil ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Prozesskostenhilfegesuch erst mit dem Schriftsatz vom 28. Juni 2004, d.h. nach dem Wirksamwerden des Senatsbeschlusses vom 5. Mai 2004 bei Gericht eingegangen ist. Im übrigen fehlt es insoweit aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 2. April 2004 auch an der erforderlichen Erfolgsausicht der Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO.
2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet aber auch insoweit aus, als sich die Beklagte gegen die in dem angegriffenen Urteil erfolgte Verurteilung zur Abgabe der Erklärung, aus den abgetretenen Lebensversicherungen mit der Nummer ###1 bzw. ###2 (LV 1 und 2) keinerlei Rechte mehr herzuleiten und die Ansprüche aus den Verträgen zugunsten der Insolvenzmasse freizugeben (Klageantrag zu1), wendet.
a) Zwar handelt es sich insoweit um ein verfahrensrechtlich unzulässiges Teilurteil, wie der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 2. April 2004 im einzelnen erläutert hat. Dies hätte bei streitiger Entscheidung aus prozessualen Gründen die Aufhebung des angegriffenen Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht zur Folge. Eine Zurückweisung der gesamten Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO schied deshalb aus. Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht. Maßgeblich für diese Prognose ist, ob der Rechtsmittelführer materiell in der Sache selbst obsiegen wird (vgl. BGH NJW 1994, 1160; BGH NJW-RR 2003, 1648; OLG Bamberg, FamRZ 1995, 378; Zöller/Philippi, a.a.O., § 119 Rdn. 54). Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mit berücksichtigt. Ein vernünftig denkender Bemittelter wird aber, wenn er voraussichtlich das von ihm erstrebte Ziel letztlich nicht wird erreichen können, einen Verfahrensfehler nicht zum Anlass nehmen, weitere Kosten entstehen zu lassen, die er dann wegen des absehbaren Misserfolgs in der Sache im Endergebnis selbst tragen müsste (vgl. BGH NJW 1994, 1160 zu der Parallelfrage der Erfolgsaussicht einer Revision bei Verfahrensfehlern des Berufungsgerichts).
b) Vorliegend ist deutlich absehbar, dass die Beklagte im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht wiederum entsprechend dem Klageantrag zu 1) zu einer entsprechenden Freigabe der Lebensversicherungen LV 1 und LV 2 zugunsten der Insolvenzmasse verurteilt wird und ihre Rechtsverteidigung bzw. im Berufungsverfahren ihre Rechtsverfolgung im Endergebnis damit keinen Erfolg verspricht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat hierzu auf die ausführlichen Begründungen in den Beschlüssen vom 19. Mai 2003 (2 W 37/03) und vom 2. April 2004 (2 W 25/04), die nicht nur den Auskunftsanspruch (Klageantrag zu 2 a), sondern auch die mit der Berufung ebenfalls angegriffene Verurteilung zur Freigabe der Lebensversicherungen LV 1 und 2 (Klageantrag zu 1) zum Gegenstand haben. Hiernach ist der Anfechtungsanspruch des Klägers gemäß § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 134 Abs. 1 InsO begründet, während die von der Beklagten gegen die Klage vorgebrachten Einwendungen insgesamt rechtlich unerheblich sind.