Berufung gegen Auszahlung hinterlegter Gelder: Pflichtteilsanspruch in Insolvenzmasse
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte Berufung gegen das Urteil des LG Köln, mit dem dem Kläger die Auszahlung hinterlegter 11.487 € zugesprochen wurde. Kernfrage ist, ob der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Insolvenzmasse gehörte und daher die Auszahlung an den Kläger zu erfolgen habe. Das OLG bestätigt, dass der Pflichtteilsanspruch nach §35 InsO in die Masse fiel und die Überleitung nach §93 SGB XII ins Leere gegangen wäre. Die Berufung ist in der Sache erfolglos und soll im Beschlusswege zurückgewiesen werden.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Rückweisung im Beschlusswege beabsichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Streit zwischen zwei Forderungsprätendenten über die Auszahlung hinterlegter Geldbeträge steht dem wirklichen Rechtsinhaber ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung zu (§812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB).
Ein Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse nach §35 Abs.1 InsO, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden ist; das Entstehen mit dem Erbfall reicht aus.
Die Überleitung eines Anspruchs nach §93 SGB XII setzt voraus, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Überleitung noch unbestritten und dem Leistungsempfänger zuzurechnen ist; ist der Anspruch zuvor in die Insolvenzmasse übergegangen, kann er nicht mehr übergeleitet werden.
Die beschränkte Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs nach §852 ZPO rechtfertigt nicht dessen Ausschluss aus der Insolvenzmasse nach §36 InsO; §36 InsO bezweckt den Schutz des Existenzminimums, während §852 ZPO familiäre Schutzinteressen wahrt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 112/12
Tenor
Der Senat weist den Beklagten darauf hin, dass er beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 06.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 5 O 112/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.04.2013. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Frist nicht gerechnet werden kann.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages in Höhe von 11.487,-- € gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Bei einem Streit zwischen zwei Forderungsprätendenten über die Auszahlung von hinterlegten Geldbeträgen steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung zu, denn letzterer hat durch das vom Schuldner gewählte Vorgehen auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt (BGH NJW 2000, 291 mit weiteren Nachweisen).
Der hinterlegte Geldbetrag steht dem Kläger zu, da der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin gem. §§ 35 Abs. 1, 304 Abs. 1 S. 1 InsO zur Insolvenzmasse gehört. Der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin entstand mit dem Erbfall am 30.07.2010 (§§ 2317 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB). Von diesem Zeitpunkt an gehörte er zum Vermögen der Schuldnerin und fiel, da das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet war, gem. § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO in die Insolvenzmasse; der Pflichtteilsanspruch unterlag auch der Zwangsvollstreckung (§ 36 Abs. 1 InsO). Zwar ist ein Pflichtteilsanspruch nach § 852 Abs. 1 ZPO der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Diese Vorschrift steht einer Pfändung jedoch nicht entgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (BGH ZIP 2011, 135, juris Rn. 8, mit weiteren Nachweisen; Kreft/Kayser, Insolvenzordnung, 6. Auflage 2011, § 83 Rn. 3). Unabhängig davon lagen die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO im November 2010 auch vor. Der Anspruch ist nämlich von der Schuldnerin, vertreten durch ihre Betreuerin, am 07.11.2010 –unstreitig- geltend gemacht und von den Erben anerkannt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt fiel der Pflichtteilsanspruch in die Insolvenzmasse.
Die Überleitung durch die Beklagte gem. § 93 SGB XII konnte den Pflichtteilsanspruch nicht mehr –unbelastet- erfassen. Die Überleitung erfolgte nämlich erst im Juni 2011. Zu diesem Zeitpunkt fiel der Pflichtteilsanspruch aber bereits in die Insolvenzmasse (s.o.). Die Überleitung gem. § 93 SGB XII setzt aber das Bestehen eines –unbelasteten- Anspruchs des Leistungsempfängers zum Zeitpunkt der Überleitung voraus (Armbruster in: jurisPK-SGB XII, § 93 Rn. 46 ff.). Von daher besteht auch keine Konkurrenz zwischen den beiden Vorschriften, die durch Rechtsfortbildung gelöst werden müsste, wie der Beklagte meint. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob der Anspruch, der gem. § 93 SGB X II übergeleitet werden soll, noch –unbelastet- dem Schuldner zusteht oder eben nicht. Ist der Anspruch gem. § 35 Abs. 1 InsO der Insolvenzmasse zugefallen, steht er für eine Überleitung nicht mehr zur Verfügung. Ebenso würde es sich verhalten, wenn der Anspruch vor der Überleitung abgetreten oder im Wege der Einzelzwangsvollstreckung gepfändet worden wäre; auch in diesen Fällen würde die Überleitung ins Leere gehen, weil der Anspruch zum Zeitpunkt der Erklärung der Überleitung nicht mehr dem Leistungsempfänger des Beklagten zustehen würde.
Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf § 36 Abs. 1 S. 1 InsO. Der Pflichtteilsanspruch fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Die Zuordnung eines Pflichtteilsanspruchs zur Masse -auch schon vor seiner Anerkennung oder Rechtshängigkeit- entspricht vielmehr dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Gemäß dem Charakter des Insolvenzverfahrens als Zwangsvollstreckungsverfahren sind zwar Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nach § 36 Abs. 1 S. 1 InsO von der Insolvenzmasse ausgenommen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dem Schuldner auch im Insolvenzverfahren die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen Mittel verbleiben und er nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Münchener Kommentar / Peters, InsO, 2. Aufl. 2007, § 36 Rn. 1). Die beschränkte Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs nach § 852 Abs. 1 ZPO hingegen dient nicht der Sicherung des Existenzminimums des Schuldners, sondern soll vermeiden, dass der Anspruch gegen den Willen des Berechtigten geltend gemacht wird; die Entscheidung darüber, ob dieser Anspruch gegenüber dem Erben durchgesetzt wird, soll mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem überlassen bleiben (BGH ZIP 2011, 135, juris Rn. 10). Es stellt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht die Frage, ob es einen Unterschied macht, ob der Fiskus nicht einspringen muss, weil das Vermögen verbraucht wird, oder ob der Fiskus erst einspringt und dann schadlos gestellt wird. Der Beklagte verkennt, dass der Insolvenzschuldner den Pflichtteilsanspruch nicht für seinen Lebensunterhalt verwenden kann, wenn er in die Insolvenzmasse fällt. Also muss der Fiskus einspringen – so wie hier. Dementsprechend kann sich der Fiskus aber auch nicht durch die Überleitung schadlos stellen, weil der Anspruch in die Insolvenzmasse fällt.
Letztlich handelt es sich bei den Ansprüchen des Beklagten auch nicht um Masseforderungen gem. §§ 54, 55 InsO, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Auch insoweit ergeben sich entgegen der Auffassung des Beklagten keine Wertungswidersprüche.
II.
Die vorliegende Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht oder deren Klärung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnte. Auch erscheint dem Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Die Berufung wird deshalb im Beschlusswege zurückzuweisen sein, sofern nicht der Beklagte von der ihr mit der Stellungnahmefrist zugleich eingeräumten Möglichkeit einer kostengünstigeren Rücknahme des Rechtsmittels Gebrauch macht.