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Oberlandesgericht Köln·2 U 15/99·16.11.1999

Haftpflichtversicherer haftet trotz Fahrzeugdiebstahls; kein Nachweis gestellter Unfall

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Haftpflichtversicherer Ersatz für Schäden an seinem geparkten Pkw nach einer Kollision mit einem entwendeten, versicherten Fahrzeug. Streitpunkt war, ob der Versicherer trotz Diebstahls haftet und ob ein „gestellter“ Unfall (Berliner Modell) vorliegt. Das OLG bejahte die Außenhaftung des Versicherers nach StVG/PflVersG, da der Dieb als Halter haftet und § 152 VVG mangels Vorsatznachweises nicht greift. Einen fingierten Unfall konnte der Versicherer trotz Indizienvortrags nicht beweisen; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Haftpflichtversichererin gegen die Verurteilung zum Schadensersatz wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Fahrzeug entwendet und ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt, haftet der Dieb als Halter im Sinne des § 7 Abs. 3 StVG für beim Betrieb verursachte Schäden.

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Der Haftpflichtversicherer hat dem Geschädigten nach § 3 PflVersG auch dann einzustehen, wenn er im Innenverhältnis gegenüber dem unbefugten Benutzer leistungsfrei wäre; ausgeschlossen ist die Außenhaftung nur bei vorsätzlicher Herbeigeführtheit des Schadens (§ 152 VVG), deren Nachweis den Versicherer trifft.

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Bei behaupteten fingierten Unfällen hat der Anspruchsteller den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung und die Kausalität der Kollision für die geltend gemachten Schäden zu beweisen; der Versicherer trägt die Beweislast für die Einwilligung des Geschädigten in die Eigentumsverletzung (gestellter Unfall).

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Indiztatsachen sind für die Annahme eines gestellten Unfalls nur tragfähig, wenn sie bei einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung mit einem fingierten Geschehen deutlich eher vereinbar sind als mit einem echten Unfallverlauf.

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Ein weiteres Sachverständigengutachten nach § 412 ZPO ist nur einzuholen, wenn das gerichtliche Gutachten unvollständig, widersprüchlich, unklar oder sonst nicht überzeugend ist oder auf unzutreffenden/überholten Anknüpfungstatsachen beruht.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 7 Abs. 3 Satz 1 StVG§ 3 Nr. 1 PflVersG§ 3 Nr. 4 PflVersG§ 152 VVG§ 412 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 396/97

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 23. Dezember 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 396/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 2) zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer der Beklagten zu 2) beträgt DM 23.865,45.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten zu 2) ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer gemäß den §§ 7 Abs. 1 und 3 StVG, 3 Nr. 1 und 4 PflVersG ein Anspruch auf Schadensersatz in der von dem Landgericht zuerkannten Höhe zu, weil sein Fahrzeug Mercedes Benz 300 bei dem Unfall in der Nacht vom 20. zum 21. Januar 1997 beschädigt worden ist, den ein unbekannt gebliebener Fahrer mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Mercedes der Beklagten zu 1) hat. Zwar haftet der Fahrzeughalter - hier die Beklagte zu 1) - selbst gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG dann nicht nach § 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz der beim Betriebe seines Fahrzeugs entstandenen Schäden, wenn das Fahrzeug entwendet, also ohne sein Wissen und Wollen benutzt worden ist und diese unbefugte Benutzung des Fahrzeugs auch nicht durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Der Haftung der Beklagten zu 2) für die Folgen des Unfalls steht dies indes nicht entgegen. Mit der Entwendung und der unbefugten Benutzung des Fahrzeugs trifft den Dieb gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG die Haftung als Halter (vgl. BGH NJW 1971, 459 f; Lemcke, r + s 1996, 483 [484]). Hierfür hat nach § 3 PflVersG im Außenverhältnis zum Geschädigten der Haftpflichtversicherer unabhängig davon einzustehen, daß er im Innenverhältnis - zum Dieb - von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Nur dann, wenn der Dieb den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, haftet nach § 152 VVG auch der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten nicht (vgl. BGH NJW 1971, 459 [460]). Ein Fall des § 152 VVG liegt hier indes nicht vor, weil die Beklagte zu 2) den ihr obliegenden (vgl. Baumgärtel/Prölss, Handbuch der Beweislast, Bd. 5, 1993, § 152 VVG, Rdn. 1 mit weit. Nachw. in Fußn. 2) Nachweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens am Fahrzeug des Klägers durch den unbekannt gebliebenen Dieb nicht erbracht hat.

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Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, gilt für die Fälle angeblich,

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nach der Behauptung der Beklagtenseite, gestellter oder fingierter Unfälle folgende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast: Den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung, also daß sein Eigentum (sein Fahrzeug) durch das bei dem beklagten Haftpflichtversicherer versicherte Fahrzeug beschädigt worden ist und daß die Kollision die geltend gemachten Schäden verursacht hat, hat der Anspruchsteller zu beweisen (vgl. BGH NJW 1978, 2154 [2156]; Baumgärtel/Prölss, a.a.O., § 3 Nr. 1 PflVersG, Rdn. 6). Dagegen trifft den auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Versicherer die Beweislast dafür, daß der Unfall gestellt war, der Geschädigte also in die Verletzung seines Eigentums eingewilligt hat (vgl. BGH NJW 1978, 2154 [2156]; BGH MDR 1979, 48; OLG Köln, VersR 1966, 1252; OLG Köln, VersR 1993, 1373; Baumgärtel/Prölss, a.a.O., Geigel/ Schlegelmilch/Kunschert, Haftpflichtprozeß, 22. Aufl. 1997, Kap. 25, Rdn. 8 und 9 mit weit. Nachw.).

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Den ihm obliegenden Nachweis, daß sein Fahrzeug durch den bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Mercedes der Beklagten zu 1) beschädigt worden ist, hat der Kläger nach dem Ergebnis der in beiden Instanzen durchgeführten Beweisaufnahme erbracht. Die mit der Unfallaufnahme betrauten Polizeibeamten fanden die Fahrzeuge des Klägers und der Beklagten zu 1) sowie einen Ford Sierra in der Endstellung wieder, die in der zu den Ermittlungsakten genommenen Unfallskizze wiedergegeben ist und die auf den in der Verkehrsunfallanzeige vom 21. Januar 1997 wiedergegebenen Unfallhergang schließen läßt, daß der Wagen der Beklagten zu 1), ein weißer Mercedes, auf das Heck des auf dem linken Gehweg geparkten dunklen Mercedes des Klägers aufgefahren ist, so daß das Fahrzeug des Klägers am Heck beschädigt und infolge des Anstoßes mit seiner Front gegen die Seite des auf dem rechten Fahrbahnrand geparkten Ford Sierra stieß.

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Daß sich der Unfall vom 21. Januar 1997 tatsächlich in dieser Weise ereignet hat, folgt aus den im einzelnen einander zuzuordnenden Schäden an der Front des Wagens der Beklagten zu 1), am Heck und an der Front des Fahrzeugs des Klägers und an der Seite des Ford Sierra. Angesichts des im einzelnen korrespondierenden Schadensbildes verbietet sich im Streitfall die Annahme, die beteiligten Fahrzeuge könnten bei anderer Gelegenheit beschädigt und dann in der von der Polizei vorgefundenen Endstellung in der A. B. Straße aufgestellt worden sein, um einen dort geschehenen Zusammenstoß vorzutäuschen.

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Daß die Schäden an den drei beteiligten Fahrzeugen mit einander korrespondieren, steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen F. in seinen beiden im ersten Rechtszug erstatteten Gutachten vom 23. April und 20. Oktober 1998 sowie bei seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat, durch die dem Senat die erforderliche Sachkunde vermittelt worden ist und die auf die Ausführungen des von ihr beauftragten Sachverständigen G. gestützten Einwendungen der Beklagten zu 2) widerlegt worden sind, auch zur Überzeugung des erkennenden Senats fest. Für die Einholung eines weiteren Gutachtens besteht daher kein Anlaß. Eines solchen weiteren Gutachtens (§ 412 ZPO) bedarf es nur, wenn das Gutachten des von dem Gericht beauftragten Sachverständigen mangelhaft, das heißt unvollständig, widersprüchlich oder aus einem sonstigen Grunde nicht überzeugend ist oder von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn sich die Anknüpfungstatsachen, auf denen die Begutachtung beruht, geändert haben oder wenn ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erkenntnisquellen verfügt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 412, Rdn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hat der Sachverständige F. die beteiligten Fahrzeuge nicht besichtigt, sondern lediglich auf den Inhalt der Akte - einschließlich der beigezogenen Ermittlungsakte - und hinsichtlich der Fahrzeugschäden somit lediglich auf die zur Akte gereichten Lichtbilder der drei beteiligten Fahrzeuge zurückgreifen können. Andere Anknüpfungstatsachen ständen indes auch einem anderen Sachverständigen nicht zur Verfügung, und nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F. reicht das Bildmaterial aus, um die an den drei beteiligten Fahrzeugen aufgetretenen Schäden einander verläßlich zuordnen zu können.

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Daraus, daß das Heck des Mercedes des Klägers nach dem optischen Eindruck in weit stärkerem Maße beschädigt worden ist als die Front des Wagens der Beklagten zu 1), folgt entgegen der Auffassung der Berufung weder, daß die Schäden an den beiden Fahrzeugen einander nicht zuzuordnen wären, noch daß der Wagen des Klägers zum Zeitpunkt des streitigen Unfalls bereits einen Vorschaden aufgewiesen hätte. Vielmehr fällt regelmäßig der Frontschaden eines auffahrenden Fahrzeugs geringer aus als der Heckschaden des Wagens, auf den es auffährt, weil das Fahrzeugheck im Regelfall weicher ausgebildet ist als die Front (vgl. Born, NZW 1996, 257 [263]). Bei der Erläuterung seiner Gutachten vor dem erkennenden Senat hat der Sachverständige F. im einzelnen dargelegt, daß und wie die Beschädigungen an den beiden Mercedes-Fahrzeugen einander zuzuordnen sind. Er hat hierbei insbesondere erläutert, daß sich der Vorderwagen des weißen Mercedes infolge eines Abbremsens kurz vor dem Anstoß abgesenkt hat, so daß der Frontstoßfänger des weißen Mercedes unter den Stoßfänger des Wagens des Klägers geglitten ist, während der Schloßträger als biegesteife Kante beim Eindringen in den Wagen des Klägers die auf den Fotos wiedergegebenen Heckschäden verursacht hat. Daß der Stoßfänger am Wagen des Klägers auf den ersten Blick nur unwesentlich beschädigt erscheint, hat der Sachverständige F. überzeugend damit erklärt, daß dieses Plastikteil bei dem Anstoß nach vorne geklappt worden und anschließend in seine Ausgangsstellung zurückgekehrt ist. Dabei hat der Sachverständige zutreffend darauf hingewiesen, daß dies durch einen auf den Fotos des dunklen Mercedes deutlich erkennbaren Riß des Stoßfängers belegt wird. Daß eine bei einem Aufprall der hier in Rede stehenden Art und einem Unterfahren der Stoßfänger des (zunächst) stehenden Fahrzeugs durch die des auffahrenden Fahrzeugs auch eine deutliche Stauchung des Bodenblechs im Bereich des Kofferraums des stehenden Fahrzeugs zu erwarten ist, hat der Sachverständige F. nicht bezweifelt. Er hat indes darauf hingewiesen, daß eine solche Stauchung auch hier eingetreten sein dürfte, jedoch auf den Fotos des Wagens des Klägers nicht zu erkennen ist, weil der Kofferraum dieses Wagens im Zeitpunkt ihrer Anfertigung noch nicht ausgeräumt war, so daß die Stauchungen des Bodenblechs auf den Fotografien von der in dem Kofferraum liegenden Matte verdeckt werden.

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Der Sachverständige F. hat zudem die Schäden an der Seite des Ford Sierra der Front des klägerischen Fahrzeugs zugeordnet und erläutert, wie die Schäden am Sierra entstanden sind. Er hat dabei darauf hingewiesen, daß die Schäden an der Vordertür des Sierra, die selbst keinen Kontakt mit dem Mercedes des Klägers hatte, durch den Druck entstanden sind, den der Mercedes im Augenblick des Anstoßes auf die B-Säule des Sierra ausgeübt hat, deren Bewegung dann das im Vergleich zur Säule weichere Material des Türblechs mit der Folge einer entsprechenden Verformung gefolgt ist. Daß die Endstellung des Mercedes des Klägers zum Sierra in der Unfallskizze der Polizei etwas anders wiedergegeben ist, als sie dem Schadensbild an dem Sierra und den hierzu gegebenen Erläuterungen des Sachverständigen F. entspricht, steht dem nicht entgegen, weil die Endstellung des Sierra - anders als die der beiden Mercedes-Fahrzeuge - in der Skizze nicht vermaßt ist, so daß der Skizze keine verläßlichen Angaben darüber entnommen werden können, wie genau die Endstellung des Sierra - im Verhältnis zu der des dunklen Mercedes - war.

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Daß der Sierra von dem Mercedes des Klägers nicht infolge eines auf diesen von hinten wirkenden Anstoßes des weißen Mercedes der Beklagten zu 1) hätte erreicht werden können, trifft nicht zu. Vielmehr hat der Sachverständige F. überzeugend erläutert, daß schon ein geringfügiger Einschlag der Vorderräder des schwarzen Mercedes nach rechts, wie er sich als Folge des Einparkens ergeben kann, ausreicht, damit der schwarze Mercedes durch den Anstoß des weißen Fahrzeugs auf sein Heck in einer Rechtskurve gegen die Seite des auf dem rechten Gehweg geparkten Sierra bewegt wurde. Auch daß der Kläger am Abend vor dem Unfall nach seiner von der Beklagtenseite aufgegriffenen Darstellung den Wahlhebel der Gangschaltung seines Fahrzeuges in die Stellung "P" gestellt hatte, steht dem nicht entgegen. Zwar steht die Feststellung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, der Kläger sei sich nicht sicher gewesen, ob er diesen Hebel in die Stellung "P" (oder statt dessen in die Stellung "N") gestellt habe, in Widerspruch zu dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 24. Juni 1998, in dem die Erklärung des Klägers festgehalten ist, er sei sich "ganz sicher", daß er "den Wählhebel in die Stellung P gestellt habe". Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung, weil als zutreffend unterstellt werden kann, daß der Hebel in dieser Stellung verblieben war. Auch in diesem Fall konnte das Fahrzeug des Klägers durch den Hebel nicht mit der Folge gehalten werden, daß seine Räder blockiert hätten und eine entsprechende - auf der Unfallskizze der Polizei nicht ausgewiesene - Blockierspur zu erwarten gewesen wäre. Denn unabhängig davon, ob eine solche Blockierspur bei dem in der Verkehrsunfallanzeige ausgewiesenen Zustand der Fahrbahn ("naß/feucht") überhaupt gezeichnet wird, konnte hier der Verriegelungshaken das Fahrzeug des Klägers auch dann, wenn er in der Stellung "P" gestanden hat, nicht mir der Folge halten, daß die Räder blockiert worden wären. Vielmehr kann dieser Hebel, wie der Sachverständige erläutert hat, das 1,8 t schwere Fahrzeug nur bei Schrittgeschwindigkeit halten, während es hier durch den Anstoß innerhalb eines Zeitraums von 0,1 sec auf eine Geschwindigkeit von 25 km/h beschleunigt worden ist.

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Den ihr somit obliegenden Nachweis, daß es sich um einen "gestell-ten" Unfall gehandelt hat, daß also der Kläger durch eine entsprechende Absprache in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, hat die Beklagte zu 2) nicht geführt. Ihr Hinweis, es habe sich im Streitfall um einen gestellten Unfall nach dem sog. "Berliner Modell" gehandelt, reicht dafür nicht aus. Unter einem gestellten Unfall nach diesem Modell wird die vorsätzliche Beschädigung eines abgestellten Fahrzeuges durch einen entwendeten Pkw - meist eines älteren Opel, dessen Sicherungen als leichter überwindbar gelten - verstanden, der an Ort und Stelle zurückgelassen wird, um dessen Haftpflichtversicherer auf Gutachtenbasis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt, ZfS 1997, 6 [7]; OLG Hamm, NZV 1995, 321 = ZfS 1995, 50 [51]; OLG Hamm, r + s 1995, 212 [213]; OLG Hamm, NZV 1997, 179; Born, NZV 1966, 257 [259]). Allein daraus, daß ein Fahrzeug entwendet, mit ihm ein Unfall verursacht und das Unfallfahrzeug dann am Unfallort zurückgelassen wird, während der Unfallverursacher offenbar zu Fuß flieht, ergibt sich indes noch kein Indizienbeweis für das Vorliegen eines gestellten Unfalls. Daß ein oder mehrere bestimmte tatsächliche Umstände (auch) zum Tatplan eines Täters bei einer bestimmten Art der Vortäuschung eines Unfalls gehören, folgt nämlich noch nicht, daß diese Umstände geeignet sind, den Schluß auf das Vorliegen eines gestellten Unfalls zu tragen. Überzeugungskräftig ist ein Indiz nur dann, wenn es mit der behaupteten Haupttatsache (hier: gestellter Unfall) weit eher zu vereinbaren ist als mit einer abweichenden Fallgestaltung (hier: echter Unfall eines Diebes). Bedeutung und Gewicht einer Hilfstatsache ergeben sich mit anderen Worten aus einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung: Zu prüfen ist, wie wahrscheinlich es ist, daß eine bestimmte - feststehende - Hilfs-tatsache bei einem gestellten Unfall vorliegt, bei einem echten Unfall nicht (vgl. Born, NZV 1996, 257 [263]). Als Indiz für die behauptete Haupttatsache "gestellter Unfall" tragfähig ist ein Umstand dann, wenn es für ihn entweder - bei im übrigen unveränderter Ausgangslage - bei der Annahme eines echten Unfalls keine plausible Erklärung gibt oder wenn dieser Umstand bei einem gestellten Unfall signifikant häufiger zu beobachten ist als bei einem echten Unfall.

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Bei einem gestellten Unfall nach dem "Berliner Modell" gehört es zum Tatplan, das gestohlene Fahrzeug nach dem Zusammenstoß am Unfallort zurückzulassen, damit - mit dem Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeugs - ein ohne weiteres erkennbarer Anspruchsgegner des auf den angeblichen Unfall gegründeten Ersatzanspruchs feststeht. Daraus folgt indes - aus den vorstehend genannten - Gründen noch nicht, daß das Zurücklassen eines zuvor entwendeten Fahrzeugs am Unfallort indiziell auf einen gestellten Unfall schließen läßt. Erfahrungswerte darüber, wie oft Diebe, die nicht beabsichtigen, einen Unfall zu verursachen, sondern das von ihnen entwendete Fahrzeug veräußern oder zu eigenen Zwecken, etwa zu einer Spritztour, nutzen wollen, es nach einem Unfall stehen lassen, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Auch die oben zitierten Entscheidungen zum "Berliner Modell" nennen solche Werte nicht. Daß auch ein Dieb, der unbeabsichtigt einen Unfall erleidet, das von ihm entwendete Fahrzeug auch dann an der Unfallstelle zurückläßt, wenn es noch fahrfähig ist, ist jedenfalls nicht unplausibel. Denn mit dem Unfall ist der Tatplan eines solchen Diebes zunächst gescheitert. Wenn er das Fahrzeug gestohlen hat, um es zu veräußern, macht es jedenfalls bei nicht nur ganz geringfügiger Beschädigung aus seiner Sicht wenig Sinn, es weiter zu behalten. Eine Veräußerung im unfallbeschädigten Zustand wird kaum im Betracht kommen. Aus seiner Sicht wird es dann regelmäßig näher liegen, statt dessen alsbald ein anderes Fahrzeug zu entwenden. Auch zu einer Vergnügungsfahrt taugt - schon wegen des erhöhten Risikos aufzufallen - ein beschädigtes Fahrzeug weit weniger als ein unbeschädigtes. Aus der Sicht eines solchen Diebes kann es sich daher lediglich anbieten, das gestohlene und anschließend in einen echten Unfall verwickelte Fahrzeug dann, wenn es trotz des Unfalls noch fahrbereit ist, zur Flucht von der Unfallstelle zu nutzen. Gerade dann, wenn sich der Unfall - wie hier (Verständigung der Polizei um 2.57 Uhr) - zur Nachtzeit ereignet hat und wenn sich keine Zuschauer auf der Straße befinden, die eine Flucht des Täters zu Fuß hindern könnten, so daß ihm aus diesem Grunde eine Flucht mit dem Fahrzeug ratsam erschiene, kann es jedoch aus der Sicht des Diebes zweckmäßig sein, zu Fuß zu fliehen. Während er im Falle einer Flucht mit dem unfallbeschädigten Fahrzeug Gefahr läuft, allein durch den Zustand dieses Fahrzeugs aufzufallen, ist er bei einer Flucht zu Fuß, sofern er nicht sogleich verfolgt wird, schon hinter den nächsten Straßenecke von einem harmlosen nächtlichen Heimkehrer nicht zu unterscheiden und deshalb mit dem Diebstahl und dem Unfall kaum noch in Verbindung zu bringen.

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Als Indiz für einen gestellten Unfall nach dem Berliner Modell angesehen wird, daß ein älterer Opel, z.B. ein Kadett, entwendet wurde, weil sich die Diebstahlssicherungen eines solchen Fahrzeuges leichter überwinden lassen sollen als die anderer Fahrzeugtypen. Zwar könnte eine leichter als bei anderen Fahrzeugtypen zu überwindende Sicherung auch einen Anreiz dafür bieten, daß dieses Fahrzeug überhaupt gestohlen wird. Beweiswert hat der genannte Umstand indes deshalb, weil sich für einen Dieb, der das Fahrzeug selbst nutzen oder veräußern möchte, geeignetere, komfortablere und wertvollere Fahrzeuge finden, während dann, wenn der einzige Zweck des Diebstahls die Verwendung des Wagens für einen gestellten Unfall ist, der geringere Wert und Komfort des Fahrzeugs gegenüber seiner besonders leichten Zugänglichkeit für den Täter zurücktritt. Im Streitfall ist der Schaden aber nicht durch einen älteren VW oder Opel verursacht worden, sondern durch einen Mercedes 200, der erfahrungsgemäß auch als Objekt eines zum Zwecke der Veräußerung oder einer Spritztour begangenen Diebstahls in Betracht kommt. Der Einwand der Berufung, daß sich auch mit einem solchen Fahrzeug ein Unfall vortäuschen lasse, ist zwar im Ausgangspunkt richtig, übersieht indes, daß mit dem Hinweis, letztlich könne jedes Fahrzeug für einen gestellten Unfall Verwendung finden, gerade kein Indiz aufgezeigt wird, das für das Vorliegen eines gestellten Unfalls - etwa nach dem Berliner Modell - im Streitfall spricht.

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Auch die übrigen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen nicht den Schluß darauf, daß der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs einverstanden war. Zwar bedarf es hierfür keiner mathematischen Gewißheit. Ausreichend ist vielmehr, wenn aufgrund von Indizien zur Überzeugung des Gerichts ein Hergang feststeht, der nur auf eine vorsätzliche Schädigung hindeutet (vgl. BGH VersR 1989, 637 [638]; OLG Köln, VersR 1966, 1252 f; OLG Köln, VersR 1993, 1373 f; OLG Köln, VersR 1998, 315 f). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

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Für einen gestellten Unfall könnte es allerdings sprechen, wenn der Diebstahl des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) nur vorgetäuscht worden sein sollte, wenngleich auch ein Fahrzeug, dessen Entwendung vorgetäuscht wird, um einen Fahrzeugversicherer zu schädigen, in einen echten Unfall verwickelt sein kann. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte zu 1) - entgegen dem übereinstimmenden Vorbringen der Beklagten im ersten Rechtszug - den Diebstahl ihres Wagens nur vorgetäuscht haben sollte, vermag der Senat indes nicht festzustellen. Daß auf der Straße vor dem Haus der Beklagten zu 1) ein größeres Splitterfeld zu finden war, spricht nicht notwendig dafür, das Aufbrechen des Fensters sei nur vorgetäuscht gewesen. Zwar fallen die Splitter einer Scheibe, die von außen eingeschlagen wird, überwiegend nach innen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Dieb zunächst lediglich ein kleines Loch geschlagen und die Scheibe dann mittels eines als Hebels eingesetzten Werkzeugs nach außen herausgebrochen hat, um bei der anschließenden Fahrt nicht zu viele Scherben im Wagen zu haben. Aus demselben Grunde kann die Behauptung der Beklagten zu 2), in dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) hätten sich "so gut wie keine Glassplitter" befunden, als wahr unterstellt werden und veranlaßt unabhängig davon keine Beweisaufnahme, daß der von ihr - auf Seite 16 der Berufungsbegründung vom 12. April 1999 - benannte Polizeibeamte (Polizeimeister K.) nach dem Inhalt der Ermittlungsakte lediglich damit beauftragt worden war, das Splitterfeld vor dem von der Beklagten zu 1) bewohnten Hause in Augenschein zu nehmen, das Fahrzeug der Beklagten zu 1) dagegen nicht gesehen haben dürfte. Auch daß - nach den Feststellungen in einem Vermerk des Polizeikommissars J. vom 22. Januar 1997 (Blatt 10 der Ermittlungsakte) - ein Durchgreifen durch das eingeschlagene Fenster zum Türgriff der Beifahrertür bewirkt hätte, daß sich die Scheibenkrümel am Rahmen gelöst hätten, und daß sich diese Tür wegen einer Kindersicherung nicht von innen hätte öffnen lassen, spricht nicht notwendig gegen einen Diebstahl durch einen unbekannten Dritten, da auch - mittels eines Werkzeuges (Drahtschlinge) - die Fahrertür geöffnet worden sein kann. Daß das Lenkradschloß hätte einrasten müssen, wenn ein Dieb mit dem Mercedes der Beklagten zu 1) weggefahren wäre, trifft nicht zu, da sich auch Lenkradschlösser überwinden lassen.

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Aus dem Fahrverhalten des Fahrers des Mercedes der Beklagten zu 1) ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gestellten Unfalls. Zwar muß, wenn die Kollisionsgeschwindigkeit, mit der dieses Fahrzeug auf den Wagen des Klägers aufgefahren ist, noch rund 45 km/h betragen hat, der Mercedes der Beklagten zu 1) aber nach vorne geneigt, da stark eingebremst aufgefahren ist, die Fahrgeschwindigkeit dieses Wagens vor dem Zusammenstoß deutlich höher gelegen haben als bei 45 km/h. Die Behauptung der Beklagten zu 2), nur derjenige, der einen Unfall provozieren wolle, fahre unter den hier gegebenen Umständen - in der A. B. Straße - mit einer solchen, 45 km/h deutlich übersteigenden Geschwindigkeit, ist indes unzutreffend, wie der Senat auch ohne Einholung des hierzu von der Beklagten zu 2) angebotenen Gutachtens oder einer Auskunft der Polizei aus eigener Sachkunde beurteilen können. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, daß eine Vielzahl von Kraftfahrern, auch und gerade zur Nachtzeit, wenn die Straßen vermeintlich frei sind, mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit fährt. Es kann nicht einmal ausgeschlossen werden, daß das Fahrzeug von einem Täter entwendet worden ist, der zuvor Alkohol getrunken hatte und auch aus diesem Grunde gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat. Daß Verkehrsvorschriften mißachtet werden, ist gerade kein Indiz für das Vorliegen eines gestellten Unfalls, sondern auch Ursache (nahezu) jedes echten Unfalls. Aus demselben Grunde läßt sich auch aus der Fahrlinie des Mercedes der Beklagten zu 1) unmittelbar vor dem Anstoß nichts herleiten. Daß sein Fahrer nach links gegen den Mercedes des Klägers lenken wollte, ist nur eine von mehreren möglichen Erklärungen für diese Fahrlinie. Andere sind Unachtsamkeit oder eine alkoholbedingte Fehlleistung des Fahrers. Daß sich der Unfall zur Nachtzeit ereignet hat, ist zwar ein Umstand, der (auch) für gestellte Unfälle typisch ist. Andererseits werden auch Fahrzeuge weit häufiger zur Nachtzeit aufgebrochen und entwendet als dann, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Dieb beobachtet wird. Der Zeitpunkt des Unfalls ist deshalb hier kein Indiz, das einen gestellten Unfall wahrscheinlicher erscheinen läßt als einen unfreiwilligen Unfall des Diebes des Fahrzeuges der Beklagten zu 1).

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Vorschäden am Fahrzeug des Klägers, die ein Motiv für die Verabredung eines Unfalls bilden könnten, lassen sich nach dem oben Gesagten nicht feststellen. Daß eine von ihm in einem früheren Fall wegen eines behaupteten Unfalls erhobene Klage von dem Landgericht Köln (in einem Rechtsstreit Türk ./. Allianz, 2 O 172/92) abgewiesen worden ist, weil ihn das Landgericht seinerzeit als beweisfällig angesehen und der seinen Sachvortrag bestätigenden Darstellung seines damaligen tatsächlichen oder angeblichen Unfallgegners nicht geglaubt hat, reicht weder für sich genommen noch in Verbindung mit den übrigen Umständen des Falles, auch unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aus, um die Überzeugung des Senats zu begründen, der Unfall vom 21. Januar 1997 sei verabredet worden und der Kläger habe in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt. Da somit auch bei einer Gesamtschau aller Umstände des Falles keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Überzeugung gegeben sind, hat die Beklagte zu 2) den ihr obliegenden Nachweis eines gestellten Unfalls nicht geführt.

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Das Schadensersatzverlangen des Klägers ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang auch der Höhe nach begründet. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur Begründung auch seiner Entscheidung auf die von ihm geteilten Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und bemerkt lediglich ergänzend folgendes: Daß der Heckschaden am Fahrzeug des Klägers in vollem Umfang auf den Unfall vom 21. Januar 1997 zurückzuführen ist, ergibt sich aus dem oben zum Grunde der Haftung Gesagten. Fehl geht der Einwand der Berufung, der vom Landgericht zuerkannte Fahrzeugschaden von DM 22.500,--, der sich aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert von DM 27.000,-- und dem Restwert von DM 4.500,-- errechne, sei deshalb übersetzt, weil der Mercedes ausweislich des vom Kläger vorgelegten Schadensgutachtens des Sachverständigen Nawroth vom 23. Januar 1997 einen reparierten Frontschaden und sichtbare Altschäden aufgewiesen habe. Die Behauptung der Beklagten zu 2), dies sei vom Landgericht nicht berücksichtigt worden, ist aktenwidrig. Die Berufung übersieht, daß eben wegen dieser Vor- und Altschäden der Sachverständige F. in seinem Gutachten vom 11. Dezember 1997 die Schadensschätzung des Sachverständigen N. korrigiert und wegen der reparierten und unreparierten Vorschäden statt des vom Sachverständigen N. angegebenen Wiederbeschaffungswertes von DM 29.000,-- lediglich einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von DM 27.000,-- als angemessen bezeichnet hat. Dem hat sich das Landgericht angeschlossen. Die genannten Vorschäden sind somit bereits bei der Schätzung des Fahrzeugschadens durch das Landgericht zutreffend berücksichtigt und können deshalb - entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) - nicht durch einen Abschlag von dieser Schätzung ein zweites Mal in Ansatz gebracht werden. Daß der Kläger auf der Basis eines Totalschadens abrechnet und somit nicht Ersatz der - höheren - Reparaturkosten verlangt, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) auch den Ansatz der An- und Abmeldekosten in der vom Landgericht zutreffend gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geschätzten Höhe von DM 80,--. Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der durch die Einschaltung des Sachverständigen N. verursachten Kosten. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten zu 2) beruht auf der - nach dem oben Gesagten unzutreffenden - Annahme, der in dem Gutachten des Sachverständigen N. festgestellte Fahrzeugschaden des Klägers sei nur zum Teil auf das Auffahren des Mercedes der Beklagten zu 1) zurückzuführen.

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Die Berufung muß daher zurückgewiesen werden. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten), auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) und auf § 546 Abs. 2 ZPO (Festsetzung des Wertes der Beschwer).

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Berufungsstreitwert : DM 23.865,45