Insolvenzanfechtung: Zahlung nach Androhung eines Insolvenzantrags als inkongruente Deckung
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte vom Anleihegläubiger die Rückgewähr einer kurz vor Insolvenzantrag geleisteten Rückzahlung samt Zinsen und Anwaltskosten. Streitpunkt war, ob die Zahlung nach anwaltlicher Mahnung mit angekündigtem Insolvenzantrag als inkongruente Deckung anfechtbar ist und ob der Gläubiger die erforderliche Kenntnis hatte. Das OLG Köln gab der Berufung statt und verurteilte zur Rückzahlung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO, weil aus Schuldnersicht eine ernsthafte Drucksituation durch die Ankündigung eines Insolvenzantrags geschaffen wurde und die Zahlung zeitnah erfolgte. Hilfsweise bejahte es auch die Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO; Verjährung lag nicht vor.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Beklagter zur Rückgewähr der angefochtenen Zahlung (inkl. Zinsen und RA-Kosten) verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine inkongruente Deckung i.S.d. § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt vor, wenn der Schuldner innerhalb der kritischen Frist zur Abwendung eines aus objektiver Schuldnersicht alsbald drohenden Insolvenzantrags zahlt.
Für die Annahme einer zur Inkongruenz führenden Drucksituation genügt es, dass der Hinweis auf ein mögliches Insolvenzverfahren nicht unverbindlich bleibt, sondern gezielt als Mittel der persönlichen Anspruchsdurchsetzung eingesetzt wird; auf innere Vorbehalte des Gläubigers kommt es nicht an.
Der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Androhung und Zahlung entfällt nicht allein durch den Ablauf einer im Mahnschreiben gesetzten Frist, solange die Drohwirkung aus objektiver Sicht fortwirkt.
Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 131 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO liegt vor, wenn dem Gläubiger Umstände bekannt sind, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung zwingend ergibt, dass der Schuldner in absehbarer Zeit nicht alle Gläubiger vollständig befriedigen kann.
Kenntnisse des zur Geltendmachung der Forderung eingeschalteten Rechtsanwalts sind dem Gläubiger in entsprechender Anwendung des § 166 BGB zuzurechnen, soweit sie nicht ausschließlich aus der Bearbeitung eines fremden Mandats stammen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10 O 302/10
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Dezember 2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 10 O 302/10 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.220,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)
I.
Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 1. September 2006 (405 IN 2046/06) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Wohnungsbaugesellschaft M. AG (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Mit diesem Beschluss wurde auf (Eigen-)Antrag des alleinvertretungsberechtigten Vorstandes der Schuldnerin, des Zeugen L., vom 19. Juni 2006 zugleich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Gegenstand der Klage sind Rückzahlungsansprüche nach erfolgter Insolvenzanfechtung.
Geschäftszweck der Schuldnerin mit Sitz in N. war insbesondere die Verwaltung umfangreichen Immobilienbestandes sowie das Beteiligungsmanagement. Mit der K. Immobilien Beteiligungen e.K. als beherrschendem Unternehmen, dessen Inhaber der Zeuge T. war, bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, wonach der Organträger zum Verlustausgleich verpflichtet war. Ab dem Jahr 1999 begann die Schuldnerin auf dem sogenannten "grauen Kapitalmarkt" Inhaberteilschuldverschreibungen (im Folgendem: IHS) in insgesamt 25 Tranchen mit unterschiedlichen Laufzeiten und Zinssätzen zwischen 5,25 % und 7 % an Kleinkapitalanleger herauszugeben. Hierdurch erhielt die Schuldnerin bis 2006 546 Mio. € an Anlegergeldern. Die fällig werdenden Zinsen konnten von den Gläubigern nach Eintritt der Fälligkeit und gegen Vorlage entsprechender Zinscoupons eingelöst werden. Die Stückelung belief sich zuletzt auf Nennbeträge von 500 € bis 10.000 €. Teilweise wurden die ursprünglich gezeichneten Anleihen von den Gläubigern in andere Anleihen umgetauscht, im Ergebnis also verlängert. Neue Anlegergelder wurden zum Teil offen zur Rückzahlung älterer eingesetzt.
Nachdem die Schuldnerin bis zum 1. Dezember 2005 unstreitig ihren Zahlungsverpflichtungen aus den Anleihen nachgekommen war, kam es hinsichtlich der am 1. Dezember 2005 fälligen Anleihe (IHS 2) im Volumen von gut 30 Mio. € zumindest teilweise zu Rückständen. Dies führte zu Spekulationen in der Presse über Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin ab Dezember 2005, so zum Beispiel in der U. Zeitung vom 13. Dezember 2005, der U. Zeitung vom 11. Januar 2006, der N. Volkszeitung vom 14. Dezember 2005, der I. Allgemeinen Zeitung vom 13. März 2006.
Anfang 2006 versandte die Schuldnerin daraufhin ein standardisiertes Rundschreiben an sämtliche Gläubiger, in welchem unter Bezugnahme auf technische Probleme bei der Auszahlung um Geduld gebeten wurde. Entsprechend wurden auch telefonische Nachfragen beantwortet. Gleichzeitig wurden an tausende Anleger Kaufanträge für neue Anleihen versandt. So wurde die Tranche Nr. 24 in einem Gesamtvolumen von rund 21,5 Mio. € für eine Laufzeit vom 10. Januar 2006 bis 5. Januar 2007 zu einem Zinssatz von 5,5 % aufgelegt sowie die - letzte - Tranche im Volumen von gut 7 Mio. € für eine Laufzeit vom 30. April 2006 bis 29. April 2011 zu einem Zinssatz von 7 %.
In Fällen, in denen der Schuldnerin hinsichtlich ausstehender Rückzahlungen mit Strafantrag, Insolvenzantrag oder Veröffentlichung in den Medien gedroht wurde, und/oder eine Rechtsanwaltskanzlei, wie diejenige der Beklagtenvertreter, mit der Durchsetzung der fälligen Zahlungsansprüche beauftragt wurde, erfolgten - jedenfalls teilweise - entsprechende Auszahlungen, nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers sonst allerdings nicht.
Der Beklagte hatte Anfang März 2005 aus der Tranche 18 (IHS 18), die ein Gesamtvolumen von knapp 20 Mio. € aufwies, eine Anleihe in Höhe von 10.000 € gezeichnet, welche am 11. Januar 2006 einschließlich Zinsen zur Rückzahlung fällig war, wobei sich der Zinsanspruch auf 464,44 € belief. Nachdem der Beklagte, trotz rechtzeitiger Hereinreichung der Unterlagen am 4. Januar 2006, zunächst keine Zahlung erhielt, mahnte er diese nach wiederholten erfolglosen telefonischen Nachfragen mit Schreiben vom 31. März 2006 unter Fristsetzung zum 7. April 2006 bei der Schuldnerin schriftlich an. Da auch dies ohne Erfolg blieb, wandte er sich an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, die die Schuldnerin unter dem 10. April 2006 unter Fristsetzung zum 18. April 2006 erneut, diesmal anwaltlich, anmahnten und als Vollzugsschaden über die Rückzahlung des Kapitals sowie der Zinsen hinaus auch die durch ihre Inanspruchnahme entstandenen Kosten, die sie auf 756,09 € bezifferten, verlangten. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
"...
Ich fordere Sie dringend auf, nunmehr umgehend den meinem Mandanten zustehenden Gesamtbetrag in Höhe von 10.000,- € zzgl. der vereinbarten Zinsen, auf unser unter angegebenes Konto ... zu begleichen
Wir erwarten den Eingang der Zahlung bis spätestens
Dienstag, den 18.04.2006.
Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, bin ich beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um die Forderung meines Mandanten durchzusetzen, d.h., wir werden ohne weitere Mahnung Klage erheben. Mein Mandant kann sich nicht den Eindrucks erwehren, dass die Wohnungsbaugesellschaft M. AG nicht in der Lage ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (wofür in der Tat einiges spricht).
Sollte sich dieser Verdacht erhärten und wir keinen Zahlungseingang für unseren Mandanten innerhalb der vorgegebenen Frist verzeichnen können, so behalten wir uns ausdrücklich vor, Insolvenzantrag zu stellen.
..."
Die Beklagtenvertreter, eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Anlegerschutzkanzlei, welche auch Vertrauensanwaltskanzlei des "Bundes für Soziales und Ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (im Folgenden BSZ®) ist, hatten bereits zuvor im Namen anderer Gläubiger bei der Schuldnerin Zahlungen angemahnt, teilweise mit demselben oder ähnlichem Wortlaut wie in Schreiben vom 10. April 2006.
In Schreiben des BSZ® vom 11. Januar 2006, vom 25. Februar 2006 und vom 8. April 2006, von deren Inhalt die Beklagtenvertreter unwidersprochen Kenntnis hatten, hieß es u.a.:
"... Es ist deshalb nicht verwunderlich, wenn die Firma Schwierigkeiten haben sollte, die Anleihe zurück zu bezahlen, es mehren sich bei Verbraucherschutzorganisationen Anrufe besorgter Anleger, die berichten, dass die Geldzahlungen ausgeblieben seien.
Verbraucherzentrale warnen bereits seit Jahren davor, dass Inhaberschuldverschreibungen allenfalls für besonders risikofreudige Anleger in Betracht kommen. So steht auch die Angeboten der "Wohnungsbaugesellschaft N." seit etlichen Jahren auf den Warnlisten der Stiftung Warentest sowie der Verbraucherzentrale Berlin. Auch die Zeitschrift "Finanztest Spezial" hat die Firma erneut auf ihre Warnliste gesetzt und schreibt wortwörtlich: "Das Wachstum der Firma ist ausschließlich auf Pump finanziert. Uns erscheint ein Investment höchst riskant"
.... höchste Vorsicht angebracht, da völlig im dunkeln bleibt, wie das Geld denn nun angelegt werden soll, auch ist die Befürchtung angebracht, dass ein "Schnellballsystem" nicht ausgeschlossen werden kann...." (so das Schreiben vom 11. Januar 2006)
".... Wohnungsbaugesellschaft M." die in Zahlungsschwierigkeiten zu stecken scheint....
Ist die Gesellschaft von Insolvenz bedroht? Dies ist nicht ausgeschlossen....
...Könnte es sein, dass dies die Liquiditätsprobleme des Unternehmens verstärkt...
...Eine Insolvenz ist zumindest nicht auszuschließen" (so das Schreiben vom 25. Februar 2006).
.. Die Eigenkapitalquote der Wohnungsbaugesellschaft liegt jedoch bei unter 5 %, ein Wert, der zumindestens bedenklich stimmen sollte. ....
Weiterhin heißt es in den Schreiben der BSZ®:
"Betroffene sollten durch die Anwälte der BSZ® ... prüfen lassen, ob Ihnen eventuell Ansprüche gegen die Beteiligten zustehen oder wie sie sonst ihre Einlage "retten" können ......"
Gegenüber der Presse äußerte sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Juli 2006 zu den Schreiben der Schuldnerin:
"All diese Angaben hatten den Zweck, den Anlegern eine Sicherheit vorzugaukeln, von der wenige Monate oder Wochen vor der Insolvenz wohl keinesfalls mehr gesprochen werden kann. Spätestens im April 2006 musste der Unternehmensleitung die desolate Lage des Unternehmens bekannt gewesen sein. ..."
Am 19. April 2006 zahlte die Schuldnerin an den Beklagten den mit Anwaltsschreiben vom 10. April 2006 angemahnten Betrag in Höhe der nunmehrigen Klageforderung (10.000 € Kapital zzgl. 464,44 € Zinsen für die Laufzeit der Schuldverschreibung zzgl. 756,09 € Anwaltskosten).
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldeten eine Vielzahl von Gläubigern Forderungen zur Tabelle an. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung der vorgenannten Zahlungen.
Am 30. Dezember 2009 ist beim Amtsgericht Aschersleben ein Antrag des Klägers auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten in Höhe der streitgegenständlichen Forderung eingegangen. Dieser ist am 14. Januar 2010 antragsgemäß erlassen und am 20. Januar 2010 dem Beklagten zugestellt worden. Auf den am 22. Januar 2010 eingegangenen Widerspruch des Beklagten sowie die unter diesem Datum erfolgte Anforderung des restlichen Kostenvorschusses ist die das vorliegende streitige Verfahren einleitende Anspruchsbegründung des Klägers per Fax vorab am 22. Juli 2010 beim Amtsgericht Aschersleben eingegangen. Der angeforderte weitere Vorschuss ist am 26. Juli 2010 eingezahlt und die Sache daraufhin antragsgemäß an das Landgericht Bonn abgegeben worden.
Der Kläger hat behauptet, gestützt auf ein in seinem Auftrag erstelltes Gutachten der HTG Wirtschaftsprüfung GmbH vom 5. November 2009, die Schuldnerin sei spätestens zum 1. Oktober 2005 zahlungsunfähig gewesen. Die Herausgabe der Inhaberteilschuldverschreibungen habe seit 1999 eine wesentliche Finanzierungsgrundlage für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin dargestellt. Diese habe lediglich ein Mittel dargestellt, schon seit 2001 auftretende Liquiditätsschwierigkeiten der Schuldnerin nach außen hin zu überdecken. Die Schuldnerin habe die Einlagen von Neukunden hierfür in der Art eines "Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden eingesetzt. Jedenfalls ab dem 1. Oktober 2005 hätten die für die fällige Rückzahlung notwendigen liquiden Mittel bei weitem nicht ausgereicht. Seit dem 1. Dezember 2005 habe eine permanente Unterdeckung von mehr als 10% bestanden. Auch ergebe sich die objektive Zahlungsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt anhand der zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen von über 350 Anlegern im Volumen von über 2 Mio. €, die schon seit dem 11. Januar 2006 fällig gewesen seien.
Zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen am 19. April 2006 habe der Beklagte, jedenfalls durch seine Prozessbevollmächtigten, deren Kenntnis ihm nach § 166 BGB zuzurechnen sei, auch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt, zumindest von Umständen, die zwingend auf deren Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Dies ergebe sich bereits aus den von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten verfassten Schreiben ab Februar 2006. Daher sei der geltend gemachte Anspruch nach § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO i.V.m. § 143 InsO begründet. Die Klage könne aber auch mit Erfolg auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 2 InsO i.V.m. § 143 InsO gestützt werden. Vorliegend sei von einer inkongruenten Deckung auszugehen, da die Beklagtenvertreter in dem Mahnschreiben vom 10. April 2006 mit einem Insolvenzantrag gedroht hätten, falls die Zahlung nicht fristgemäß bei ihnen eingehen sollte. Die Schuldnerin habe die Zahlung zur Abwendung eines solchen Insolvenzantrages geleistet. Die Zinszahlung in Höhe von 464,44 € sei zudem nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, da es sich aufgrund des Schneeballsystems um Scheingewinne gehandelt habe, die als objektiv unentgeltliche Leistung entsprechend anfechtbar seien. Hinsichtlich der beklagtenseits erhobenen Verjährungseinrede verweist der Kläger auf § 204 Abs. 2 BGB.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.220,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat zunächst die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, der hier geltend gemachte Anspruch sei nach §§ 146 InsO, 195 BGB Ende 2009 verjährt gewesen. Zwar sei die Verjährung durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zunächst gehemmt worden, es fehle jedoch an einer alsbaldigen Abgabe der Sache nach Erhebung des Widerspruchs im Sinne von § 696 Abs. 3 ZPO.
Der Beklagte bestreitet eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum 19. April 2006. Er verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf eine pünktliche Zahlung der Gehälter seitens der Schuldnerin, auf die Begleichung von Forderungen - nicht nur der Forderung des Beklagten - einschließlich Zinsen und außergerichtlicher Anwaltskosten, auf die teilweise geleisteten Zahlungen vor Fälligkeit, auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einschließlich der Verlustausgleichsverpflichtung des herrschenden Unternehmens, auf die Bereitschaft einer Reihe von Anlegern, fällige Anleihen gegen solche mit längerer Laufzeit einzutauschen, auf die noch im Jahr 2006 getätigten Immobilienverkäufe in Millionenhöhe sowie auf die fehlenden äußeren Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit.
Jedenfalls habe er weder in eigener Person noch über seine Prozessbevollmächtigten Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hätten schließen lassen. Die Prozessbevollmächtigten hätten keine Kenntnis von den Presseveröffentlichungen besessen. Es sei auch zu berücksichtigten, dass es sich um mindestens 27.000 Anleger gehandelt habe, wobei keinerlei Kenntnis darüber bestanden habe, wie viele dieser Anleger offene Forderungen gehabt hätten. Nicht zuletzt sprächen auch die Schreiben der Klägerin, mit denen hinsichtlich der ausstehenden Forderung auf die EDV-Probleme verwiesen worden sei, gegen eine Kenntnis im Sinne des Anfechtungsrechts. Eine hierfür erforderliche Kenntnis bzw. eine solche von dafür sprechenden Umständen, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei, habe es nicht gegeben. Die "Befürchtung", dass die Schuldnerin die Forderung des Beklagten nicht mehr werde begleichen können, reiche zur Annahme einer entsprechenden Kenntnis nicht aus.
Auch könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf § 131 InsO stützen. Zwar treffe es zu, dass nach ständiger Rechtsprechung auch eine Leistung des Schuldners, die dieser zur Abwendung einer angedrohten Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erbringe, inkongruent sei; eine solche Ankündigung müsse jedoch unbedingt und die Zahlung des Schuldners kausal aufgrund der Androhung des Insolvenzantrages erfolgt sein. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Im Mahnschreiben vom 10. April 2006 sei ein Insolvenzantrag lediglich vorbehalten worden; dies unter zwei Voraussetzungen, zum einen einer ausbleibenden Zahlung in der vorgegebenen Frist und zum anderen, dass sich der Verdacht erhärten werde, dass die Schuldnerin nicht mehr in der Lage sei, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Daneben fehle es auch an einer Kausalität der Androhung eines Insolvenzantrages für die angefochtenen Zahlungen. Dies zeige sich daran, dass – unbestritten – auch andere anwaltlich vertretene Anleger ausbezahlt worden seien, auch wenn diese auf die Androhung eines Insolvenzantrages verzichtet hatten.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 21. Dezember 2010 die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Zudem macht er umfangreiche Ausführungen zu einer Reihe von Entscheidungen anderer Gerichte, die nach seiner Auffassung für bzw. gegen die von ihm vertretenen Rechtsauffassungen sprechen. Das Landgericht habe nur unzureichend begründet, weshalb es den Zurechnungszusammenhang zwischen der Drohung mit dem Insolvenzantrag sowie die Zahlung als Voraussetzung einer Anfechtung nach § 131 InsO nicht als gegeben ansehe. Vorliegend habe der Beklagte in dem Aufforderungsschreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten mit einem Insolvenzverfahren gedroht. Die Schuldnerin habe den angegebenen Wortlaut nur so verstehen können, dass mit Ablauf der Frist ein Insolvenzantrag bei dem zuständigen Gericht eingereicht werde. Die Kammer überspanne die Anforderungen an die Darlegung hinsichtlich des Nachweises der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 130 InsO, wie er näher ausführt. So belege das Gutachten der HTG Wirtschaftsprüfung GmbH, von dem der Kläger mit der Berufung nunmehr auch Teil II vorlegt, dass die Schuldnerin bereits am 1. Oktober 2005 zahlungsunfähig gewesen sei. Es habe eine permanente Unterdeckung von mehr als 10 % vorgelegen, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr geschlossen worden sei. Beispielsweise ergebe sich aus dem Gutachten auch, dass die IHS 17 (fällig zum 1. Oktober 2005), die IHS 2 (fällig zum 1. Dezember 2005), die IHS 18 (fällig zum 11. Januar 2006 sowie die IHS 20 (fällig zum 21. April 2006) bei Fälligkeit nicht mehr zurückgezahlt werden konnten. Am 1. Dezember 2005 seien Beträge in Höhe von 30.669.332,00 € zur Rückzahlung fällig geworden. Demgegenüber hätten liquide Mittel der Schuldnerin in Höhe von nur 2.139.751,66 € gegenübergestanden.
Zudem habe der Beklagte positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin oder zumindest von Umständen besessen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Dass der Beklagte möglicherweise aus den ihm bekannten Umständen die erforderlichen Schlüsse nicht gezogen habe, sei unerheblich. Weiterhin habe das Landgericht unzureichend die bestehende Kenntnis der von dem Beklagten mandatierten Rechtsanwälte berücksichtigt. Schließlich sei fehlerhaft ein Anfechtungsanspruch nach § 133 Abs. 1 InsO bzw. § 134 InsO nicht geprüft worden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 21. Dezember 2010 verkündeten Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 10 O 302/10, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.220,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 837,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen. Zudem macht er umfangreiche Ausführungen zu Entscheidungen anderer Gerichte, die nach seiner Auffassung für bzw. gegen die von ihm vertretenen Rechtsstandpunkte sprechen. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegen hätten. Auch habe der Beklagte keine Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit oder von entsprechenden Umständen besessen. Aus den Veröffentlichungen des BSZ® könne, wie er näher ausführt, keine Kenntnis von Umständen im Sinne des § 130 Abs. 2 InsO entnommen werden. Zudem sei dem Beklagten ausschließlich die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, die dieser in Ausübung gerade dieses Mandats erlangt habe. Die Voraussetzungen einer auf § 131 InsO gestützten Anfechtung seien nicht gegeben. Ein unverbindlicher Hinweis auf ein mögliches Insolvenzverfahren reiche für die Annahme einer Inkongruenz nicht aus.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den umfangreichen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
1.
Dem klagenden Insolvenzverwalter steht, wie der Senat eingehend mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert hat, gegen den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 143 Abs.1 InsO i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu.
Die angefochtene Zahlung der Schuldnerin vom 19. April 2006 erfolgte innerhalb des maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraums vor dem Insolvenzantrag, der am 19. Juni 2006 bei dem Amtsgericht Leipzig einging.
Zudem gewährte die Rechtshandlung dem Beklagten als Insolvenzgläubiger eine inkongruente Befriedigung im Sinne dieser Vorschrift. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, stellt eine während der sogenannten kritischen Zeit, nämlich 3 Monate vor dem Insolvenzeröffnungsantrag, erlangte Sicherung oder Befriedigung eine inkongruente Deckung dar, wenn der Empfänger diese zur Abwendung eines angedrohten Insolvenzverfahrens erhalten hat (BGHZ 157, 242 = NZI 2004, 201; BGH, GWR 2009, 156). Denn die Androhung mit einem entsprechenden Antrag kann bei dem Schuldner eine ähnliche – eher noch stärkere - Drucksituation erzeugen wie ein in Aussicht gestellter Akt der Einzelzwangsvollstreckung. Wer die Ankündigung eines Insolvenzantrages anstelle der gesetzlich vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme einsetzt, kann anfechtungsrechtlich nicht besser stehen, wenn er auf letztere Weise Zahlung erhält (BGHZ 157, 242 = NZI 2004, 201). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger gesetzlich verpflichtet ist, einen Insolvenzantrag zu stellen oder nicht. Inkongruenz wird vielmehr allein durch den zumindest unmittelbar bevorstehenden hoheitlichen Zwang begründet (BGHZ 136, 309 [311]; BGHZ 157, 242 [248]; BGH, ZInsO 2010, 1324). Für die Annahme eines zur Inkongruenz führenden Druckes ist nur maßgebend, ob der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald dieses Mittel einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle. Dies beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners (BGH, NZI 2007, 161; ZInsO 2010, 1324; NZI 2011, 140). Dabei ist eine die Inkongruenz begründende Drucksituation jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die mit der Mahnung verbundenen Hinweise auf ein mögliches Insolvenzverfahren nicht im Unverbindlichen erschöpfen, sondern gezielt als Mittel der persönlichen Anspruchsdurchsetzung verwendet werden (BGHZ 157, 242 = NZI 2004, 201).
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Gläubiger bei der Würdigung der Umstände des streitbegangenen Einzelfalls aus der maßgeblichen objektivierten Sicht der Schuldnerin durch den Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 10. April 2006 nicht nur eine unbedenkliche Mahnung, sondern eine im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung die Inkongruenz begründende Drohung ausgesprochen. Denn der Beklagte sann der Schuldnerin nach dem Inhalt des übermittelten Mahnschreibens ein Verhalten an, welches auf die eigene Bevorzugung auf Kosten der übrigen Gläubiger hinauslief und damit dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger widersprach. Die Schuldnerin musste aufgrund des Inhalts des Mahnschreibens vom 10. April 2006 damit rechnen, dass der Beklagte, sofern sie dessen Forderung nicht erfüllte, nach Ablauf der letzten Zahlungsfrist einen Insolvenzantrag stellen würde. Die streitbefangene Zahlungsaufforderung ging über ein erstes Mahnschreiben, das regelmäßig noch keine Inkongruenz bewirken kann, hinaus. Der Beklagte als Gläubiger hatte bereits zuvor persönlich über Monate hinweg die Schuldnerin mehrfach telefonisch und mit Schreiben vom 31. März 2006 unter Fristsetzung vergeblich zur Zahlung angefordert. Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte die Schuldnerin den Hinweis nicht nur als eine (unnötige) anwaltliche Floskel oder als unverbindlichen Hinweis auffassen. Dass es dem Beklagten mit der Stellung eines Insolvenzantrages "ernst" war, ergibt sich bereits aus dem Kontext des Schriftsatzes. Denn der Beklagte verfügte noch über keinen Vollstreckungstitel, so dass er nicht allein aufgrund einer weiteren Mahnung davon ausgehen konnte, die Schuldnerin werde nunmehr entsprechende Zahlungen leisten, obwohl seine bisherigen telefonischen bzw. schriftlichen Mahnungen erfolglos geblieben. Daher diente der in dem Schriftsatz zusätzlich aufgenommene Hinweis auf die Folgen eines fruchtlosen Verstreichens der erneut gesetzten Zahlungsfrist, nämlich die Stellung des ausdrücklich vorbehaltenen Insolvenzantrages, der Schaffung einer zusätzlichen Drucksituation. Dabei wurde nicht nur auf die abstrakte Möglichkeit eines Insolvenzantrages hingewiesen; vielmehr erfolgte der gezielte Einsatz dieses Druckmittels. Denn der Beklagte weist in dem Schriftsatz zunächst darauf hin, dass er den Eindruck gewonnen habe, die Schuldnerin sei nicht mehr in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Anschließend nennt er dann die Voraussetzungen, unter denen er in die Prüfung eines Insolvenzantrages eintreten werde, nämlich im Falle der Erhärtung dieses Verdachts und eine fehlenden Zahlungseingangs.
Entgegen der Vorstellung des Beklagten begründen diese beiden Voraussetzungen auch nicht die Annahme einer Unverbindlichkeit. Wenn der Beklagte bereits den Eindruck besaß, die Schuldnerin sei nicht mehr in der Lage zu zahlen, dann wäre dieser "Verdacht" gerade durch das Ausbleiben der seit langer Zeit fälligen Zahlung trotz erneuter Mahnung erhärtet worden und hätte damit – jedenfalls aus der objektiven Sicht der Schuldnerin – die ausdrücklich in Aussicht gestellte Folge, nämlich die Stellung eines Insolvenzantrages, ausgelöst. Ob der Beklagte dann tatsächlich im Falle einer Nichtzahlung einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, ist unerheblich. Entscheidend ist das tatsächliche, nach außen erkennbare Verhalten des Gläubigers. Innere Vorbehalte oder interne Abläufe beim Gläubiger sind unerheblich (vgl. Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand Mai 2011, § 131 Rn. 127).
Unzutreffend ist die von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in dem Termin vor dem Senat sowie in dem nachgelassenen Schriftsatz vertretene Auffassung, es fehle an der Kausalität zwischen der ausgesprochenen Drohung und der anschließend erfolgten Zahlung. Insoweit ist ein enger, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang erforderlich zwischen der Drohung und der erlangten Deckung. Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Zahlung im Anschluss an eine Androhung erfolgte. Vorliegend besteht dieser Zusammenhang, auch wenn die Zahlung erst am Tag nach Ablauf der in dem Mahnschreiben gesetzten Frist erfolgte. Der notwendige Zusammenhang endet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zwingend mit dem Ablauf der in einem Androhungsschreiben gesetzten Zahlungsfrist, sondern hängt wesentlich vom Inhalt der Drohung und der von ihr aus objektiver Sicht ausgehenden Wirkung ab (vgl. BGHZ 157, 242 = NZI 2004, 201; vgl. auch OLG Hamburg, ZInsO 2007, 1350). So kann sich diese Drohwirkung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über einen Zeitraum von drei Monaten erstrecken, wenn vom Schuldner ein Dauerverhalten erwartet wird (BGHZ 157, 242 [248]; vgl. auch Schoppmeyer, aaO, § 131 Rn. 132). Vorliegend erfolgte auf jeden Fall die am Tag nach Ablauf der gesetzten Frist eingegangene Zahlung noch unter dem nachwirkenden Eindruck des durch den Schriftsatz vom 10. April 2006 aufgebauten Druckpotentials. Die Schuldnerin konnte nicht davon ausgehen, der Gläubiger werde im Falle eines Ausbleibens der Zahlung nach Ablauf der Frist keine weiteren Maßnahmen ergreifen; vielmehr musste sie befürchten, dass der Beklagte nunmehr den angekündigten Insolvenzantrag stellen werde.
Der von dem Beklagten hervorgehobene Umstand, dass auch in anderen Fällen, in denen hinsichtlich ausstehender Rückzahlungen statt mit einem Insolvenzantrag mit der Stellung eines Strafantrages oder der Veröffentlichung in den Medien gedroht bzw. in denen eine Rechtsanwaltskanzlei, wie diejenige der Beklagtenvertreter, mit der Durchsetzung der fälligen Zahlungsansprüche beauftragt wurden, seitens der Schuldnerin Zahlungen erfolgten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insoweit beruft sich der Beklagte letztlich darauf, die Schuldnerin hätte (möglicherweise) auch ohne die tatsächlich im konkreten Fall ausgesprochene Drohung eine Zahlung erbracht. Im Rahmen des Anfechtungsrechts ist indes für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe kein Raum (vgl. Kreft, InsO, 5. Auflage 2008, § 129 Rn. 66); maßgeblich ist vielmehr das reale Geschehen.
Die weiterhin für die Bejahung des Tatbestandes erforderliche Kenntnis des Beklagten von der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist ebenfalls gegeben. Kenntnis hat der Gläubiger, der weiß, dass der Schuldner wegen seiner finanziell beengten Lage in absehbarer Zeit nicht mehr fähig ist, sämtliche Insolvenzgläubiger zu befriedigen (BGHZ 157, 242 = NZI 2004, 201). Nach § 131 Abs. 2 S. 1 InsO steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Der Gläubiger muss solche Tatsachen kennen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zweifelsfrei ergibt, dass der Schuldner infolge seiner Liquiditäts- und Vermögenslage in absehbarer Zeit seine Zahlungspflichten nicht mehr in vollem Umfang erfüllen kann und dass dann Insolvenzgläubiger wenigstens teilweise leer ausgehen (vgl. BGHZ 128, 196 [202 f.] = NJW 1995, 1090; BGHZ 157, 242 = NZI 2004, 201; BGH, ZIP 1998, 248 [251]; BGH, ZIP 1999, 406 [408]; BGH, ZIP 2003, 128 [129]).
Dies ist hier der Fall. Zwar reicht allein die hier gegebene Inkongruenz der Zahlung für eine Bejahung der Beweislastregel nicht aus, da diese bereits tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 131 InsO ist und sie daher nicht zugleich als selbstständige, zusätzliche Beweislastregel innerhalb der Norm dienen kann (vgl. BGHZ 157, 242 = NZI 2004, 201). Es ist indes nicht ausgeschlossen, der Inkongruenz – wie bei § 133 Abs. 1 InsO - gemäß § 286 ZPO die Bedeutung eines Beweisanzeichens für die Kenntnis des Gläubiger beizumessen, nämlich wenn dieser bei Vornahme der Handlung wusste, dass sich der Schuldner in einer finanziell beengten Lage befand (BGHZ 157, 242 = NZI 2004, 201 mit weiteren Nachweisen).
Unter Beachtung dieser vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besaß der Beklagte die erforderliche Kenntnis. Wer – wie hier der Anfechtungsgegner – über Monate hinweg vergeblich die Rückzahlung der fälligen Beträge telefonisch und schriftlich anmahnt und sich sogar veranlasst sieht, einen Insolvenzantrag anzudrohen, kennt Umstände, die auf eine beengte finanzielle Situation schließen lassen. Dies gilt umso mehr, da es sich im Verhältnis zu dem gesamten Geschäftsvolumen der Schuldnerin um einen geringen Betrag handelte, der zudem von der Schuldnerin nicht bestritten worden ist. Somit bestand für den Beklagten Anlass, an der Liquidität der Schuldnerin zu zweifeln. Entsprechend hat der Anfechtungsgegner in dem Aufforderungsschriftsatz vom 10. April 2006 auch zum Ausdruck gebracht, dass er den Eindruck gewonnen habe, die Schuldnerin sei nicht in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Daneben muss sich der Beklagte aber auch die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten als sachbearbeitenden Anwalts in entsprechender Anwendung des § 166 BGB zurechnen lassen, soweit dieser seine Kenntnis nicht ausschließlich aufgrund der Bearbeitung eines anderen von einem Dritten übertragenen Mandates erlangt hat (vgl. BGH, NJW 1991, 980; OLG Köln [24. Zivilsenat], ZIP 2004, 919; Schmidt/Rogge, InsO, 3. Auflage 2009, § 131 Rn. 40 i.V.m. § 130 Rn. 29). Der bereits vorprozessual beauftragte jetzige Prozessbevollmächtigt hatte entsprechende Kenntnisse von Umständen, die auf eine finanziell beengte Lage und auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten. Diese Kenntnisse hatte der Bevollmächtigte nicht aufgrund der Bearbeitung weiterer Mandate, sondern bereits als Vertrauensanwalt der BSZ ® aufgrund von veröffentlichen Beiträgen erworben. Diese Interessenvereinigung hatte bereits ab Januar 2006 auf Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin hingewiesen und vor der Zeichnung neuer Anleihen gewarnt. So erfolgte in der Internetveröffentlichung vom 11. Januar 2006 ein Hinweis darauf, dass das Eigenkapital nach Angaben der Zeitschrift "Finanztest" auf "kümmerlichen 6,7 Millionen Euro" betragen sollte, was einer Quote von 2,5 % am Gesamtkapital entsprochen hätte. Im Anschluss daran wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jedem Buchhalter bekannt sei, dass eine gesunde Eigenkapitalquote eines Unternehmens bei ca. 20 bis 30 % läge. Folglich sei es nicht verwunderlich, dass die Firma Schwierigkeiten mit der Zurückzahlung der Anleihe hätte. Abschließend erfolgte eine zusammenfassende Wertung, dass "die Befürchtung angebracht sei, dass ein "Schneeballsystem" nicht ausgeschlossen werden könne." In einer weiteren Erklärung der BSZ ® vom 25. Februar 2006 wurde eine mögliche Insolvenz der Schuldnerin nicht mehr ausgeschlossen, indes noch die Erwartung geäußert, diese würde in den nächsten Wochen nicht eintreten. Die Eigenkapital- zu Fremdkapitalquote des Unternehmens würde zumindest bedenklich stimmen; es sei ungewiss, ob die Gesellschaft daher in der Zukunft, also in einigen Monaten oder Jahren, ihre Verpflichtungen noch erfüllen könne. Gegenwärtig könne niemand mit Sicherheit sagen, wie lange die Anleger noch Zeit zum Handeln hätten. Weiterhin wurde empfohlen, sich zu beeilen, da das Rückforderungsverlangen vieler Anleger und die ausgesprochenen Kündigungen die Liquiditätsprobleme des Unternehmens noch verstärken würden.
2.
Zudem kann der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch auch auf § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 133 Abs. 1 InsO stützen. Gemäß dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Vorliegend kann auf der Grundlage der fehlerfrei von dem Landgericht getroffenen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 ZPO) davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin die Zahlungen an den Antragsgegner mit dem Vorsatz vornahm, diesen Gläubiger zu bevorzugen und zugleich eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kauf zu nehmen. Insoweit stellt die durch die Androhung des Insolvenzantrages bewirkte inkongruente Deckung bei einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon dar (BGHZ 157, 242 [250 ff.]; BGH, ZIP 2009, 1434; vgl. auch BGH, ZIP 2003, 1799; ZIP 2004, 1160 [1161]). Aber auch ohne die Inkongruenz rechtfertigt eine Gesamtschau aller Umstände die Annahme, dass es der Schuldnerin mit der Zahlung nicht entscheidend auf die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten ankam. Vielmehr wollte sie einen "lästigen Gläubiger" befriedigen und nahm damit zugleich eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kauf. So sind ausweislich des Tatbestands der landgerichtlichen Entscheidung (§ 314 ZPO) seitens der Schuldnerin in den Fällen Zahlungen auf die bereits fälligen Inhaberschuldverschreibungen erfolgt, in denen der Schuldnerin mit Strafantrag, Insolvenzantrag oder Veröffentlichung in den Medien gedroht wurde, und/eine Rechtsanwaltskanzlei, wie diejenige der Beklagtenvertreter, mit der Durchsetzung der fälligen Zahlungsansprüche beauftragt wurden. Schließlich sprachen auch die sonstigen Umstände dafür, dass die Schuldnerin spätestens ab dem 11. Januar 2006 zahlungsunfähig war bzw. ihre Zahlungsunfähigkeit drohte. Zu diesem Zeitpunkt bestanden ausweislich der vorgelegten Forderungsanmeldungen mindestens folgende fällige und einredefreie Forderungen, die dann bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ausgeglichen wurden; nämlich die Rechnung der Firma O. P. GmbH für Dienstleistungen in Höhe von 112.510,72 € (Bl. 35 ff d.GA.), der Rückzahlungsanspruch einer Frau Q. aus W. IHS 18 in Höhe von 25.008,33 € (Bl. 39 d.GA.) sowie der Rückzahlungsanspruch eines Herrn R. V. aus W. IHS 2 in Höhe von 61.355,03 €. Zudem war, wie das Landgericht in dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, die Schuldnerin mit der Rückzahlung der am 1. Dezember 2005 fälligen Anleihe IHS 2 im Volumen von rund 30.000.000,00 € zumindest teilweise im Rückstand. So sind ausweislich der als Anlage K 15 zu den Akten gereichten Insolvenztabelle von einer Vielzahl von Gläubigern entsprechende Forderungen angemeldet worden.
Der Beklagte hatte auch – unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen - Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Auch insoweit stellt die Inkongruenz ein starkes Beweisanzeichen dar. Zudem wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Diese Voraussetzungen können schon dann gegeben sein, wenn – wie hier - die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg – hier mehrer Monate – nicht ausgeglichen wurden und jenem den Umständen nach bewusst war, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gab (BGH, ZIP 2004, 1512 [1514]).
Beides ist hier gegeben. Die bestehende fällige Forderung ist über mehrere Monate hinweg trotz mehrfacher Mahnungen nicht ausgeglichen worden. Zudem hatte sich der Beklagte gerade an einen Rechtsanwalt gewandt, der auf Kapitalanlagerecht spezialisiert und als Vertrauensanwalt der BSZ® tätig ist. Diese Interessengemeinschaft hatte – wie vorstehend näher erörtert - bereits im Januar und Februar 2006 in ihren Internetveröffentlichungen darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Anlegern auf fällige Geldzahlungen seitens der Schuldnerin wartete. Aber auch die von dem Beklagten bzw. seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten in dem Mahnschreiben vom 10. April 2006 verwendete Formulierung "Mein Mandant kann sich nicht des Eindrucks erwehren, dass die Wohnungsbaugesellschaft M. AG nicht in der Lage ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen" und den verwendeten Zusatz "wofür in der Tat einiges spricht" impliziert das Wissen der dahinter stehenden Person. Insoweit hat der Beklagte die nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO bestehende Vermutung auch nicht entkräftet.
3.
a)
Zurückzugewähren sind mithin die erfolgte Rückzahlung in Höhe von 10.000,00 €, die erstatteten Zinsen in Höhe von 464,44 € sowie die erstatteten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 756,09 €. Die Entscheidung über die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat ihre Anspruchsgrundlage in § 286 Abs. 1 BGB.
b)
Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung (10.000,00 €) sowie der erstatteten Rechtsanwaltskosten ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung folgt aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. auch BGHZ 171, 38 = NZI 2007, 230). Ebenfalls sind Zinsen auf den erstatteten Betrag in Höhe von 464,44 € (= Zinsen für die Geldanlage) zuzusprechen. Insoweit verlangt der Kläger nicht in verbotener Weise Zinseszinsen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht der Anfechtungsanspruch und es wird der Rückgewähranspruch fällig. Zurückzugewähren ist das anfechtbar Erlangte. Rückgewähr bedeutet grundsätzlich, dass der betroffene Gegenstand im vollen Umfang seiner Veräußerung, Weg- oder Aufgabe in Natur in die Insolvenzmasse zurückgelangen muss. Die Insolvenzmasse ist in die Lage zu versetzen, in der sie sich befinden würden, wenn das anfechtbare Verhalten unterblieben wäre (MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2008, § 143 Rn. 24). Ohne die Rechtshandlung der Schuldnerin befände sich in der Insolvenzmasse zusätzlich ein Betrag von 10.464,44 € (= Kapital zzgl. ausgezahlte Zinsen). Von diesem Rückgewährbetrag stehen dem Insolvenzverwalter Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
c)
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die von ihm geteilten zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung. Seitens der Berufungserwiderung werden hiergegen keine konkreten Einwendungen erhoben. Vielmehr beruft sich der Beklagte gerade darauf, dass die landgerichtliche Entscheidung "in keinerlei Hinsicht Rechtsfehler" aufweise.
4.
Der neue streitige Tatsachenvortrag der Parteien sowie die neuen Beweisangebote der Parteien in der Berufungsinstanz kann der Senat nicht berücksichtigen, da die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht aufgezeigt werden (§§ 529, 531 ZPO). Daher kann es dahinstehen, ob der Beklagte überhaupt in der Lage ist, entsprechend seinem jetzigen Beweisangebot "Vorlage der entsprechenden Akten" die angebotenen Gerichtsakten vorzulegen. Im Übrigen genügt nicht die generelle Bezugnahme auf die nicht von dem erkennenden Gericht geführten Akten. Vielmehr sind – jeweils im Einzelfall – die Urkunden, auf die der Beweisführer sich stützt, unter genauer Bezeichnung der Fundstelle durch Angabe des Aktenzeichens und der Blattzahl der jeweiligen Akten, die jeweilige konkrete Tatsache, die durch die einzelne Urkunde bewiesen werden soll, und der Inhalt dieser Urkunde anzugeben.
Fehl geht schließlich die Stellungnahme des Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz zu der Auffassung des Senats zu einem möglichen Anfechtungsrecht nach § 130 Abs. 2 InsO. Der Senat hat im Rahmen seiner Erörterungen mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung zu diesem Anfechtungsgrund überhaupt nicht Stellung genommen, was indes der Verfasser des jetzigen Schriftsatzes übersieht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die mit der Stellungnahme vom 27. Juni 2011 beantragte Zulassung der Revision sind nicht gegeben, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Die hier maßgeblichen Fragen des Anfechtungsrechts sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung abschließend geklärt. Dies gilt auch für die vorliegend streitbefangene Frage, ob eine die Inkongruenz begründende Drucksituation anzunehmen ist, wenn der Hinweis auf ein mögliches Insolvenzverfahren gezielt als Mittel der persönlichen Anspruchsdurchsetzung verwendet wird. Soweit der Senat vorliegend auf der Grundlage der vom Landgericht fehlerfrei getroffenen Feststellungen diese Voraussetzungen hier bejaht hat, handelt es sich um eine Würdigung des Einzelfalls.
Auch der Umstand, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin rund 180 Anfechtungsprozesse führt, die teilweise von den Gerichten unterschiedlich entschieden worden sind, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Unzutreffend ist bereits die von dem Beklagten vertretene Auffassung, es handele sich jeweils um "identische Sachverhalte". Die von den Parteien vorgelegten Entscheidungen beruhen – soweit ersichtlich - nicht auf einer Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sondern darauf, dass für den jeweils zur Entscheidung anstehenden Einzelfall eine andere Tatsachengrundlage zu beurteilen war oder auch einzelne tatsächliche Elemente anders gewürdigt wurden als in dem von dem Senat zu entscheidenden Fall. Hierdurch entsteht nicht die Gefahr einer Rechtsunsicherheit wegen einer unterschiedlichen Entwicklung der Rechtsprechung.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.220,53 €