Jagdverpachtung: Schadensersatz wegen Störung der Hirschjagd durch Kälkungsarbeiten
KI-Zusammenfassung
Die Jagdgenossenschaft verlangte restliche Jagdpacht, nachdem der Pächter 1.200 DM wegen Aufrechnung einbehalten hatte. Streitpunkt war, ob Kälkungsarbeiten zur Brunftzeit nahe einem Hochsitz die vertragsgemäße Jagdausübung verletzten und einen ersatzfähigen Schaden begründen. Das OLG bejahte eine schuldhafte positive Vertragsverletzung und rechnete dem Verpächter das Verhalten des Revierförsters als Erfüllungsgehilfen zu. Der vereitelte Abschuss eines I-a-Hirsches stelle einen Vermögensschaden dar, weil das Jagdausübungsrecht als entgeltlich erworbenes Ausschließlichkeitsrecht eine geldwerte Genussmöglichkeit vermittelt. Die Klageforderung erlosch durch Aufrechnung; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage wegen wirksamer Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Jagdpachtvertrag folgt nach Treu und Glauben die Pflicht des Verpächters, vermeidbare forstwirtschaftliche Arbeiten zu unterlassen oder zu verlegen, wenn sie die Jagdausübung zur maßgeblichen Zeit erheblich beeinträchtigen können.
Verletzt der Verpächter die Pflicht zur Gewährung ungestörter Jagdausübung schuldhaft, kann der Jagdpächter wegen positiver Vertragsverletzung Schadensersatz verlangen.
Der Verpächter hat sich das Verhalten des mit der Anordnung und Durchführung von Waldarbeiten betrauten Revierförsters als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zurechnen zu lassen, soweit dessen Tätigkeit die Erfüllung jagdpachtvertraglicher Pflichten berührt.
Die Beeinträchtigung einer entgeltlich erworbenen Genussmöglichkeit bzw. eines gegen Entgelt eingeräumten Ausschließlichkeitsrechts kann einen Vermögensschaden darstellen, der nach dem Wert der verlorenen Nutzungsmöglichkeit zu bemessen ist.
Ist die Jagdausübung an jahresbezogene, zahlenmäßig beschränkte Abschussfreigaben gebunden, ist für den Schaden entscheidend, ob der Pächter die Freigabe im betroffenen Jagdjahr infolge der Störung nicht nutzen konnte.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 96/60
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Oktober 1960 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Aachen - 1 O 96/60 - wie folgt abgeändert und neugefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Gemeinden I., E. und S. bilden den gemeinschaftlichen Waldjagdbezirk der Klägerin. Der Be-klagte ist seit 1915 Pächter dieses Jagdbezirks. Laut § 4 des zur Zeit gültigen Vertrages beträgt der Pachtpreis jährlich 1.600,-- DM. Auf Grund ei-ner besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien hat der Beklagte außerdem für die Kälkungskosten einen jährlichen Pauschalbetrag von 300,-- DM zu-sammen mit dem Pachtpreis jeweils im voraus bis zum 3. Werktage eines jeden Pachtjahres (1. April bis 31. März) an die Gemeindekasse E. in I. zu entrichten. Nach § 7 des Pachtvertrages muß der Beklagte den Wildschaden, der jährlich etwa 800,-- bis 1.000,-- DM beträgt, in vollem Umfange ersetzen. Zudem hat der Beklagte im Jahre 1951 den Betrag von 1.000,-- DM zur Errichtung von Krieger-denkmälern in I. und E. und im Jahre 1955 den Be-trag von 2.000,-- DM für den Bau einer Kapelle zur Verfügung gestellt.
Vor Beginn der Hirschbrunft 1959 hatte der Jagd-aufseher der Beklag ten in der Nähe eines Kahl-schlages einen Hochsitz errichtet. An dieser Stel-le des Reviers "z.S." hatte ein I a-Hirsch seinen Einstand. Als sich der Beklagte am Tage nach sei-ner Ankunft zur Hirschjagd zum Abschuß dieses Hir-sches auf dem Hochsitz befand, begann die Klägerin damit, in der Nähe des Kahlschlages die Kulturen kälken zu lassen. Der Hirsch wurde durch die Kälker beunruhigt und verscheucht. Er kam leicht flüchtig über den Kahlschlag, so daß es dem Beklagten nicht gelang, ihn abzuschießen.
Am 1. April 1960 überwies der Beklagte an die Kläger 700,-- DM für Kälkungskosten und Jagdpacht 1960. Gleichzeitig teilte er mit, daß er im Wege der Aufrechnung 1.200,-- DM abgezogen habe, weil ihm in dieser Höhe ein Schadensersatzanspruch wegen der Störung der Jagdausübung durch die Kälker zustehe.
Die Klägerin hält die Auffassung des Beklagten für verfehlt, und hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1.200,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Mai 1960 zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, die Kälkungsarbeiten an dem fraglichen Morgen in der Nähe des Kahlschlages seien als Schikane anzusehen. Der ihm durch die Behinderung seines Jagdrechtes entstandene Schaden betrage mindestens 1.200,-- DM. Nach einem Erlaß des Landwirtschaftsministers des Landes Nordrhein-Westfalen koste der Abschuß eines guten Hirsches mit Kopfschmuck mindestens 1.700,-- DM.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 18. Oktober 1960 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.200,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Mai 1960 zu zahlen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei zur Zahlung der Restpachtsumme verpflichtet, da ihm mangels Schadens kein zur Aufrechnung verwendbarer Ersatzanspruch zustehe. Die Annahme eines Vermögensschadens scheitere daran, daß dem Beklagten bis zum Ende des Jagdpachtvertrages am 31. März 1964 das Aneignungsrecht an dem betref-fenden Hirsch zustehe. Daß der Hirsch das Revier gewechselt habe, sei nicht vorgetragen. Wenn der Hirsch infolge der zeitweiligen Störung erst in einem späteren Jagdjahr abgeschossen werden könne, begründe dies ebenfalls keinen Vermögensschaden, da nicht mit einem Preisrückgang Wildbret zu rechnen sei. Für die bloße Störung des Jagdvergnügens dürfe der Beklagten wegen § 253 BGB keinen Schadensersatz verlangen.
Gegen dieses am 25. Oktober 1960 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25. November 1960 Beru-fung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist am 5. Januar 1961 begründet.
Er wiederholt sein Vorbringen des ersten Rechtszu-ges und trägt weiter vor, bei der Verpachtung ei-ner Jagd habe der Verpächter nicht nur die Aneignung von Wildbret als Vermögenswert zu gestatten, sondern vielmehr die ungestörte Ausübung des Weid-werks in allen Richtungen einschließlich des Ab-schusses von Wild nach dem Abschußplan. Die ungestörte Ausübung als solche ohne Rücksicht auf den Geldwert des Wildbrets sei das Ausschlaggebende.
Die Verpflichtung der Klägerin, ihm diese ungestörte Jagdausübung zu gestatten, sei noch beson-ders in einem Briefwechsel zwischen den Parteien im Jahre 1932/33 zum Ausdruck gekommen, als man dem Beklagten Schwierigkeiten bei der Jagdausübung gemacht habe. Die Klägerin habe ihm damals ausdrücklich zugesichert, in Zukunft werde er die Jagd im ganzen Revier ungestört ausüben können. Diese Verpflichtung habe die Klägerin durch das Kälken der Bäume gröblichst verletzt. In früheren Jahren seien zur Brunftzeit im gesamten Revier keine störenden Waldarbeiten ausgeführt worden.
Der Revierförster Kr. der Klägerin, der das Kälken angeordnet habe, habe Kenntnis sowohl von der Errichtung des Hochsitzes wie von dem Einstand des I a-Hirsches gehabt. Wenn Kr. gleichwohl zur Brunftzeit habe kälken lassen, so nur als Schikane, weil er, der Beklagte, sich geweigert habe, Kr. das kleine Jagdrecht einzuräumen. Infolge dieser Störung habe der Hirsch in der damaligen Brunftzeit nicht mehr erlegt werden können. Ein einmal vergrämter Hirsch kehre nicht mehr an seinen Standplatz zurück. Er selbst habe keine Zeit gehabt, nochmals einen längeren Aufenthalt im Jagdrevier nehmen zu können, um eine weitere Abschußmöglichkeit zu erkunden. Auch in einem spä-teren Jagdjahr habe er den Hirsch nicht zusätzlich erlegen können. Die ihm erlaubten Abschußzahlen würden von der Jagdbehörde festgesetzt; da jedes Jahr nur drei Hirsche bestimmter Klasse zum Ab-schuß freigegeben würden, sei der Abschuß eines nicht erlegten Hirsches zum Ende des Jagdjahres verfallen.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klägerin mit ihrer Klage abzuweisen; ihm not-falls Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Unter Wiederholung ihres Vorbringens in erster Instanz hält sie das angefochtene Urteil für zu-treffend. Sie trägt weiter vor, dem Beklagten sei schon deshalb durch die Störung der Jagdausübung kein Schaden entstanden, weil er nur die viel zu geringe Jahrespacht von 1.600,-- DM zahle. Nach heutigen Pachtpreisen sei die Jagd 10.000,-- bis 15.000,-- DM jährlich wert. Außerdem übersteige der Wildbret- und Trophäenwert des jährlich vom Beklagten erlegbaren Wildes die gezahlte Jahres-pacht um ein Vielfaches. Nach den für den Jagd-bezirk des Beklagten geltenden Abschußplänen des Kreisjagdamtes M. seien dem Beklagten jährlich bis zu 5 Hirsche, bis 18 Stück Kahlwild, bis 9 Rehbök-ke und bis 15 Stück weiblichen Rehwildes zum Abschuß freigegeben worden. Hinzu komme noch der Ab-schuß von Schwarzwild, Hasen, Füchsen und Dachsen.
Dem Beklagten sei schon 1956 ein I a-Hirsch zum Abschuß freigegeben worden. Da er ihn nicht geschossen habe, sei diese Freigabe jeweils auf das nächste Jahr übertragen worden. Somit habe der Beklagte 4 Jahre Zeit gehabt, den I a-Hirsch zu schießen. Wenn es dem Beklagten einmal nicht gelänge, die zum Abschuß freigegebenen Tiere zu erlegen, wachse dadurch der Bestand an. Infol-gedessen würden im nächsten Jahr entsprechend dem größeren Wildbestand auch die Abschußziffern erhöht. Im übrigen sei es eine bekannte Tatsache, daß sich gerade Rotwild durch Waldarbeiten nur sehr schwer vergrämen lasse. Kälkungsarbeiten, die an jungen Kulturen zur Verhütung von Verbißschäden durchgeführt würden, könnten auch nur im Herbst ausgeführt werden, um die jungen Pflanzen während des Winters zu schützen, es sei allgemein üblich, daß der Jagdpächter sich deshalb mit dem Revier-förster ins Benehmen setze, damit dieser auf die Wünsche des Pächters Rücksicht nehmen könne, wenn der Pächter zu einem bestimmten Zeitpunkt die Jagd ausüben wolle. Hätte der Beklagte dies getan, so hätte man sich leicht über die Durchführung der Kälkungsarbeiten zu einem anderen Termin einigen können.
Wegen aller Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begrün-det worden. Ihr konnte der Erfolg nicht versagt bleiben.
Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht für begründet erachtet, denn dem Beklagten stand ge-genüber der Restpachtforderung der Klägerin eine aufrechenbare Schadensersatzforderung in Höhe von 1.200,-- DM zu. Hiermit hat der Beklagte der Klä-gerin gegenüber die Aufrechnug unstreitig erklärt. Die Klägerin ist dem Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung in entsprechender Anwendung der §§ 325, 326 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie durch die von ihr angeordneten Waldarbei-ten dem Beklagten die vertragsgemäße Ausübung der Jagd vereitelt hat.
Aufgrund des Jagdpachtvertrages war die Klägerin gemäß §§ 581, 536 BGB in Verbindung mit § 1 Bundesjagdgesetz verpflichtet, dem Beklagten die Ausübung des Jagdrechts in dem verpachteten Gebiet zu gewähren. Das hatte nach dem alle und auch Jagd-pachtverträge beherrschenden Grundsatz der Vertragserfüllungsflucht gemäß Treu und Glauben auch zum Inhalt, daß die Klägerin als Verpächterin alle Waldarbeiten zu unterlassen hatte, die zu einer Vergrämung des Wildes und damit zu einer Beein-trächtigung der Jagdausübung führen konnten, so-fern solche Arbeiten auf eine andere Zeit verschoben werden konnten.
Die durch den Revierförster Kr. handelnde Klägerin hat ohne triftigen Grund und zur Unzeit im Jagdre-vier kälken lassen, so daß dem Beklagten der Abschuß eines I a-Hirsches unmöglich wurde.
Für Handlungen des Revierförsters Kr. hat die Klägerin einzustehen. Der Förster Kr. ist Revierför-ster der die klagende Jagdgenossenschaft bildenden Gemeinden, die ihrerseits Gebietskörperschaften und damit juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Ob der Gemeindeförster in Angelegen-heiten der der Gemeinde gehörenden Waldparzellen verfassungsgemäßer Vertreter der Klägerin ist, weil ihm eine mehr oder weniger umfassende Ver-tretungsmacht auf einem größeren sachlichen und örtlichen Geschäftsbereich übertragen ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn keine verfassungs-mäßige Vertretung gegeben wäre, würde der Revier-förster als Erfüllungsgehilfe der Jagdgenossenschaft zu gelten haben. Aufgrund der durch den Anstellungsvertrag mit dem die Jagdgenossenschaft bildenden Gemeinden begründeten Dienststellung ist ein Revierförster beauftragt, Waldarbeiten für die Gemeinde anzuordnen, vornehmen zu lassen und zu beaufsichtigen. In diesem Rahmen hängt von seiner Tätigkeit weitgehend ab, ob und wie die aus den Gemeinden bestehende Jagdgenossenschaft die sich aus dem Jagdpachtvertrag ergebenden Un-terlassungspflichten erfüllt. Es ist gerade Sache des die Waldarbeiten leitenden Revierförsters, diese Arbeiten mit den vertraglichen Jagdgestaltungspflichten der Jagdgenossenschaft in einer den Interessen des Waldeigentümers und des Jagdberech-tigten gerecht werdenden und Treu und Glauben entsprechender Weise abzustimmen. Die Jagdgenossenschaft bedient sich somit hinsichtlich ihrer Unterlassungspflichten dem Jagdpächter gegenüber ihres Revierförsters als eines Erfüllungsgehilfen i.S. von § 278 BGB, dessen Handlungsweise und Verschulden demgemäß ihr selbst angerechnet werden.
Das Verhalten des Revierförsters Kr. ist aber eine schuldhafte Vertragsverletzung. Infolge seiner Reviergänge war dem Revierförster die Errichtung des Hochsitzes in der Nähe des Kahlschlages bekannt. Auf Grund seiner Stellung und Tätigkeit kannte er auch die Gewohnheiten des Wildes, wie auch dessen Stand und Wechsel. Er wußte somit auch, daß sich auf dem Kahlschlag und in der Nähe des Hochsitzes Wild aufzuhalten pflegte, möglicherweise auch Hirsche. Er wußte auch, daß durch Waldarbeiten Hir-sche vergrämt werden konnten.
Die Klägerin behauptet zwar, Rotwild lasse sich durch Waldarbeiten nur sehr schwer vergrämen; es ist aber eine Erfahrungstatsache, daß Wild nicht austritt, wenn an der Austrittsstelle Waldarbeiten vorgenommen werden. Deshalb hatte der Revierför-ster während der Hirschbrunft in der Nähe des Hochsitzes die Waldarbeiten zu unterlassen. Es bestand auch keine Notwendigkeit, gerade jetzt und dort zu kälken. Die Kälkungsarbeiten hätten auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach Beendigung der verhältnismäßig kurzen Hirschbrunft bis zum Eintritt des Winters durchgeführt werden können.
Es war nicht etwa Sache des Beklagten, der Kläge-rin mitzuteilen, daß und wann er zur Hirschjagd eintreffen werde, zumal die Hirschbrunft sich auf eine verhältnismäßig kurze überschaubare Zeit er-streckt. Kr. als Organ bzw. Erfüllungsgehilfe der Klägerin war darüber, daß der Beklagte möglicher-weise - hier mit Rücksicht auf die Hirschbrunft - zur Jagd erscheinen würde, auf Grund seiner Sach-kunde als Förster unterrichtet. Der Klägerin mag dahin gefolgt werden müssen, daß sie nicht immer auf die Bejagung aller Wildarten Rücksicht zu nehmen braucht. Anders aber ist es, wenn es um die Jagd auf das im großen und ganzen größte hier heimische Wild, um die Hirschjagd geht. Die Durch-führung der Kälkungsarbeiten zur Brunftzeit in der Nähe des Hochsitzes bedeutet somit eine mindestens fahrlässige Vertragsverletzung. Sie verpflichtet schon zum Schadensersatz, ohne daß es darauf ankommt, ob diese Vertragsverletzung vorsätzlich begangen wurde, um dem Beklagten die Jagd zu ver-leiden. Ebenfalls ist es aber auch unerheblich, ob der Beklagte den Hirsch zu einem anderen Zeitpunkt im Jagdjahr 1959/60 hätte schießen können. Es muß dem Jagdpächter überlassen bleiben, welchen Tag er zur Jagd auswählt, sofern er nicht einen ungewöhn-lichen Zeitpunkt bestimmt. Ein solcher Vorwurf ist aber nicht zu erheben, da die Hirschbrunft un-streitig eingesetzt hatte. Daß der Hirsch vergrämt worden ist, hat die Klägerin nicht bestritten.
Zu Unrecht hat das Landgericht das Vorliegen eines Vermögensschadens verneint. Auch die Verletzung eines immateriellen Gutes kann einen Vermögens-schaden bewirken, nämlich bei Beeinträchtigung von Genußmöglichkeiten und Ausschließlichkeitsrechten, die nur gegen Entgelt zu erlangen sind und bei de-ren Fortfall die entgeltlichen Aufwendungen gegen-standslos werden. Bei Schädigungen dieser Art ist daher derjenige Geldwert auszugleichen, der für die Genußmöglichkeit oder den anderweitigen Erwerb des Rechts auf Ausübung des Ausschließlichkeits-rechtes aufzuwenden ist. Dieser Grundsatz ist vom Reichsgericht insbesondere für die Verletzung von Urheber- und Patentrechten entwickelt worden (vgl. RGZ 95, 223; 130, 108).
Der Bundesgerichtshof spricht diesem Prinzip der Schadensberechnung gewohnheitsrechtlichen Rang zu, da es der Interessenlage bei allen Eingriffen in Ausschließlichkeitsrechte, die üblicherweise nur gegen Entgelt gestattet werden, entspricht (vgl. BGHZ 20, 345 ff). Zu den Ausschließlichkeitsrech-ten gehört aber auch das Jagdrecht, d.h. das Recht, in einem bestimmten Gebiet die Jagd auszuüben.
In Geld berechenbarer und deshalb zu ersetzender Vermögensnachteil ist auch hier der Schaden, der durch die Verletzung des nur gegen Entgelt erworbenen immateriellen Güter, hier der Freude des Klägers an der Ausübung der Jagd, entstanden ist. Ist hierfür aber Ersatz zu leisten, so hat der Schädiger den Betrag zu zahlen, mit dessen Hilfe allein der Jagdpächter den verloren gegange-nen Genuß hätte wieder beschaffen können. Dieser Betrag ist auf 1.200,-- DM zu veranschlagen. Er-fahrungsgemäß werden in der Eifel für das Recht, einen I a-Hirsch d.h. einen Hirsch bester Quali-tät abschießen zu dürfen, bis 1.500,-- DM oder sogar noch mehr gezahlt. Nach einem Runderlaß des Minster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10. Mai 1960 (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1960, Seite 1 479/80) hat der Jagdgast für die Erlaubnis, in den Staatsforsten einen Hirsch abschießen zu dürfen, je nach der Qualität des geschossenen Hirsches bis zu 1.700,-- DM an Jagdbetriebskostenbeitrag zu zah-len. Dieser Betrag wird auf Grund eines Punktesy-stems berechnet.
Der Beklagte hat für das Recht, die Jagd auszu-üben, nicht unerhebliche Vermögensaufwendungen ge-macht. So zahlt er jährlich neben den 1.600,- DM Pacht und den 300,-- DM für Kälkungskosten noch etwa 800,-- DM bis 1.000,-- DM an Ersatz für Wild-schäden. Außerdem hat er im Jahre 1951 den Betrag von 1.000,-- DM von Errichtung von Kriegerdenkmä-lern in I. und E. und im Jahre 1955 2.000,-- DM für den Bau einer Kapelle zur Verfügung gestellt, Beträge deren Leistung ihren wirtschaftlichen Grund allein in der Anpachtung des Jagdbezirks der Klägerin durch den Beklagten findet, wie die Klägerin selbst nicht verkennt. Diese Vermögens-aufwendungen sind für den Beklagten aber nutzlos vertan, wenn ihm nicht die entsprechende Gegen-leistung, nämlich das Recht, die Jagd ungestört ausüben zu können, gewährt wird. Bei diesem Recht, ungestört dem Jagdvergnügen nachgehen zu können, handelt es sich nicht um einen rein immateriellen, ideellen Wert im Sinne des § 253 BGB. Vielmehr ist ein solches Vergnügen angesichts dessen, daß es in der Regel durch entsprechende Vermögensauf-wendungen erkauft werden kann und hier tatsächlich auch erkauft worden ist, in gewissem Umfang Ge-genstand des Geschäftsverkehrs, so daß eine Beein-trächtigung dieses Genusses auch eine Beeinträch-tigung des mit den gemachten Vermögensaufwendungen erstrebten Vermögenswerten Gegenwertes darstellt (vgl. BGH in NJW 1956, 1235). Der erstrebte ver-mögensrechtliche Gegenwert war der Abschuß eines Hirsches und die damit verbundene Freude an der Ausübung der Jagd.
Der Betrag von 1.200,-- DM wird auch nicht deshalb gemindert, weil wie die Klägerin behauptet, im Jagdjahr 1959/60 im Revier des Beklagten ein I a-Hirsch als Fallwild gefunden worden ist. Ein-mal steht schon nicht fest, wann der Hirsch gefun-den worden ist und welche näheren Umstände zu dem Verenden des Hirsches geführt haben. Entscheidend aber ist, daß dem Beklagten durch den Beauftragten der Klägerin im Jagdjahr 1959/60 der Abschuß eines festgestellten Hirsches und damit die Jagd als solche vereitelt worden ist. Dieser Abschuß ist mit dem oben festgestellten Betrag von 1.200,-- DM zu veranschlagen. Dahinstehen kann auch, ob der Jagdhüter des Beklagten im Jagdjahr 1960/61 einen Zwölfender erlegt hat. Diese Jagdbeute entfällt auf ein hier nicht interessierendes Jagdjahr, in welchem die Klägerin demnach die ungestörte Jagd-ausübung gewährt hat. Es ist unerheblich, ob der vom Jagdhüter erlegte Hirsch sich auch bereits im Jagdjahr 1959/60 im Revier des Beklagten aufgehal-ten hat. Ist der Jagdpächter nach geltendem Recht auf die nur für das jeweilige Jagdjahr erteilte, zahlenmäßig bestimmte Abschußerlaubnis angewiesen, so kommt es allein darauf an, ob er sie in dem fraglichen Jahr hat ausnutzen können. Dies ist in-folge des Vorgehens des Beauftragten der Klägerin im Jagdjahr 1959/60 nicht der Fall gewesen.
Abweichend von dem angefochtenen Urteil war dem Beklagten nach alledem ein aufrechenbarer Ersatz-anspruch zuzubilligen. Die Klageforderung ist in-folge der Aufrechnungserklärung erloschen, so daß die Klage abzuweisen war. Die Berufung hat mithin Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 7 ZPO.