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Oberlandesgericht Köln·2 U 152/91·17.03.1992

Unterlassung wegen Diebstahlsverdacht: Verdachtsäußerung gegenüber Eltern gerechtfertigt

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Unterlassung der Behauptung, er habe einen Werkzeugkasten entwendet; der Beklagte hatte den Vorwurf unmittelbar nach dem Abhandenkommen gegenüber den Kindern und deren Müttern erhoben. Das OLG änderte das landgerichtliche Urteil ab, hob das Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab. Die Äußerung sei als Verdachtsäußerung aufgrund konkreter Anknüpfungstatsachen zu verstehen und nach § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) gerechtfertigt. Zudem habe es bei Klageerhebung an einer (vermuteten) Wiederholungsgefahr gefehlt, weil der Beklagte den Verdacht nicht weiter verbreitet oder verfolgt habe.

Ausgang: Auf die Berufung wurde das Urteil abgeändert, das Versäumnisurteil aufgehoben und die Unterlassungsklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Äußerung, die nach ihrem Kontext als Verdachtsäußerung erkennbar ist und auf tatsächlichen Anknüpfungstatsachen beruht, kann auch dann zulässig sein, wenn die behauptete Tat nicht bewiesen ist.

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Verdachtsäußerungen zur Aufklärung des Verbleibs eigenen Eigentums können in Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB gerechtfertigt sein, sofern sie erforderlich und angemessen sind und sich an den Kreis der unmittelbar Betroffenen richten.

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Ist die Unwahrheit einer rufbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptung nicht festgestellt, ist für die Prüfung der Rechtfertigung nach § 193 StGB zugunsten des Äußernden von der Wahrheit der Behauptung auszugehen.

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Ein Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender Äußerungen setzt Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus; fehlt ein rechtswidriger Eingriff, besteht keine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr, sondern der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast.

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Die Zulässigkeit einer durch § 193 StGB gedeckten Äußerung hängt nicht davon ab, ob der Vorwurf besonders zurückhaltend oder sprachlich gewandt formuliert wird, solange die materiellen Voraussetzungen der Interessenwahrnehmung vorliegen.

Relevante Normen
§ 193 StGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 186 StGB§ 269 Abs. 3 ZPO§ 344 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3 0 131/91

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. September 1991 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 0 131/91- dahingehend abgeändert, daß das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 31. Mai 1991 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten, die diesem auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger hat den Beklagten in dem vorliegenden - inzwischen einseitig für erledigt erklärten - Rechtsstreit auf Unterlassung der Behauptung in Anspruch genommen, er, der Kläger, habe dem Beklagten einen Werkzeugkasten entwendet. Der Beklagte hatte eine in diese Richtung zielende Behauptung im Juli 1990 gegenüber dem damals siebenjährigen Kläger und einem gleichaltrigen Freund und gegenüber deren Müttern aufgestellt, nachdem er während Ausbesserungsarbeiten an seinem Haus das Abhandenkommen von Material und des Werkzeugkastens festgestellt und die Kinder in der Nähe des Hauses mit einem Teil des Materials angetroffen hatte. Der Werkzeugkasten ist nicht wiedergefunden worden. Die Parteien haben über die Einzelheiten des Hergangs der Ereignisse und über den Wortlaut der von dem Beklagten gemachten Äußerungen gestritten. Das Landgericht hat insoweit Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen; es hat ferner die Parteien persönlich gehört. Es hat sodann die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Es stehe fest, daß der Beklagte die Entwendung des Werkzeugkastens gegenüber der Mutter des Freundes des Klägers behauptet habe. Die Behauptung gegenüber dieser dritten Person begründe die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Den Wahrheitsbeweis für seine ehrenrührige Behauptung habe er nicht erbringen können. Dies gehe zu seinen Lasten. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet.

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Die Klage ist abzuweisen. Sie war von Anfang an unbegründet, so daß die Feststellung der Erledigung nicht in Betracht kommt.

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1.) Der Beklagte durfte in der gegebenen Situation die Vermutung äußern, die Kinder hätten den Werkzeugkasten entwendet; er durfte auch äußern, die Kinder hätten den Werkzeugkasten entwendet, soweit dies in Anbetracht der Umstände als Verdachtsäußerung zu erkennen war.

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a) Der Senat geht davon aus, daß der Beklagte eine Behauptung mit dem Sinngehalt, wie ihn der Kläger behauptet, aufgestellt hat. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, er habe gesagt, die Kinder hätten ihm den Werkzeugkasten "geklaut". Der Begriff "klauen" kennzeichnet im der Umgangssprache durchaus die Wegnahme fremder Sachen, wenn er auch nicht die dem strafrechtlichen Diebstahlbegriff eigene Zueignungsabsicht zwingend beinhaltet und zudem kriminologisch eher weniger schwerwiegend ins Gewicht fallende Tatbestände, insbesondere aus dem Bereich der Jugendverfehlungen (z.B. "Äpfelklauen"), kennzeichnet. Weitergehende Äußerungen des Beklagten hat auch die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Zeugin G hat bekundet, der Beklagte habe geäußert, die Kinder hätten etwas entwendet, hinsichtlich des Werkzeugkastens sei jedenfalls von einem Abhandenkommen die Rede gewesen. Eine dahingehende Äußerung war nicht ohne jede tatsächliche Grundlage. Die Kinder haben eingeräumt, die Bretter vom Grundstück des Beklagten genommen zu haben. Daß der Beklagte dies erlaubt hatte, ist trotz der gegenteiligen Aussagen der Jungen nicht bewiesen; vielmehr steht nach Auffassung des Senats das Gegenteil fest. Nach den Zeugenaussagen der Helfer des Beklagten waren die Bretter gerade erst für die Reparaturarbeiten zugeschnitten worden und nach der Mittagspause dann plötzlich verschwunden. Die Annahme, der Beklagte habe gerade diese für die Fortsetzung der Arbeit benötigten Bretter den Kindern zum Spielen überlassen, erscheint so abwegig, daß den Aussagen der Jungen insoweit nicht geglaubt werden kann. Daß der Werkzeugkasten nicht mehr vorhanden war, steht nach den Zeugenaussagen der Helfer des Klägers ebenfalls fest. Bei dieser Sachlage war die Vermutung, die Kinder könnten auch den Werkzeugkasten mitgenommen haben, nicht abwegig. Nur im Sinne einer Vermutung des Beklagten mußten die Kinder und ihre Mütter die Äußerungen des Beklagten verstehen. Der Beklagte behauptete nicht etwa, er habe gesehen, daß die Kinder den Werkzeugkasten genommen hätten. Seinen Äußerungen war zu entnehmen, daß der Kasten verschwunden und sein Verbleib unbekannt war, und daß er die Kinder aufgrund der Umstände für die Täter hielt.

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b) Die Äußerung erfolgte in Wahrnehmung berechtigter Interessen und war daher gerechtfertigt, vgl. § 193 StGB.

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Der Beklagte war berechtigt, nach dem Verbleib seines Eigentums zu forschen und dabei einen naheliegenden Verdacht über die Person des Täters zumindest gegenüber den unmittelbar Betroffenen zu äußern. Die Äußerung gegenüber den Eltern der Kinder war erforderlich und angemessen und im übrigen das am wenigsten beeinträchtigende Mittel, um dem Verdacht nachzugehen. Zweifellos wäre der Beklagte berechtigt gewesen, die Polizei oder einen Rechtsanwalt einzuschalten, diesen gegenüber einen naheliegenden Verdacht zu äußern und diese zu Ermittlungen bzw. zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die vermeintlichen Täter zu veranlassen (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vgl. etwa Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 24.Aufl., § 193 Rn. 8 ff., insb. 10, 20). Gegen Verdachtsäußerungen, die der Beklagte im Rahmen derart eingeleiteter rechtlich ausgestalteter Verfahren zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung ausgesprochen hätte, hätte der Kläger Abwehransprüche nicht mit Erfolg geltend machen können (vgl. etwa BGH NJW 1971, 284 f.; 1978, 751, 753; 1986, 2502 f.; 1987, 3138; VersR 1977, 836; 1984, 267, 269; ZIP 1987, 1081). Daß ein solches Vorgehen des Beklagten indes die Angelegenheit eher aufgebauscht hätte und gegenüber der persönlichen Ansprache der Eltern der schwerwiegendere Eingriff gewesen wäre, versteht sich von selbst. Zudem muß die persönliche Ansprache der Betroffenen ohne Einschaltung von Behörden und Rechtsvertretern zum Zwecke der Rechtsverfolgung oder zur Ausräumung von Streitigkeiten und Konflikten möglich sein, ohne daß daraus von den Angesprochenen sogleich gerichtlich verfolgbare Abwehransprüche hergeleitet werden können. Solche sind in der Regel ernsthaft erst in Betracht zu ziehen, wenn erhobene Vorwürfe und damit verbundene ehrverletzende Äußerungen über den Kreis der unmittelbar Betroffenen hinaus getragen und gegenüber außenstehenden Dritten geäußert werden. Daß die Zeugin G als Mutter eines der als Täter in Betracht kommenden offensichtlich zusammen spielenden und handelnden Kinder nicht als außenstehende Dritte anzusehen ist, der gegenüber der Verdacht ohne berechtigten Grund geäußert wurde, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

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c)           Die Empörung des Klägers bzw. seiner Eltern, die zur Klageerhebung führte, mag verständlich sein, wenn es, wie sie behaupten, so war, daß der Beklagte den Vorwurf recht ungehobelt erhob und sogleich mit Ersatzforderungen verband, anstatt zunächst höflich nachzufragen und um Aufklärung des Sachverhalts zu bitten. Der Senat hält es nach dem von den Parteien bzw. den Eltern des Klägers in der Sitzung gewonnenen Eindruck für durchaus möglich, daß die eher ungeschliffene direkte Art des Beklagten auf die Eltern des Klägers verletzend gewirkt hat. Ob eine Äußerung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessengerechtfertigt ist, darf indes nicht davon abhängen, ob derjenige, der sich äußert, aufgrund seiner Bildung oder gar seiner Rechtskenntnisse seine Worte besonderszurückhaltend oder abwägend wählt. Auch ein, sei es persönlichkeitsbedingt oder in Erregung, unverblümt oder gar überzogen geäußerter Vorwurf kann - soweit die Voraussetzungen im übrigen vorliegen - durch dieWahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein. So liegt es hier.

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d)                  Der Beklagte durfte den Verdacht auch bei pflichtgemäßer Prüfung der Umstände äußern. Wie ausgeführt waren die Kinder zumindest im Besitz der frischzugeschnittenen Bretter des Beklagten (möglicherweise auch des diesem abhandengekommenen Styropors und der Schrauben sowie des Hammers; die insoweit nicht ganz eindeutige Beweislage mag aber auf sich beruhen). Der Verdacht, sie hätten auch andere, gleichzeitig abhanden gekommene, Sachen an sich genommen, lag nicht fern.

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e) Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, daß bei dieser Sachlage die Nichterweislichkeit der Entwendung des Werkzeugkastens durch die Kinder zu Lasten des Beklagten geht. Zu berücksichtigen ist, daß die Entwendung durch die Kinder nicht bewiesen, aber - bis heute - auch nicht widerlegt ist. Zwar kann nach der - über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten - Beweisregel des § 186 StGB im Grundsatz auch die Unterlassung einer den Ruf einer Person beeinträchtigenden Behauptung verlangt werden, wenn zwar deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht. In diesem Fall ist Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch aber, daß sich der in Anspruch genommene nicht auf ein Recht zu seiner Äußerung berufen kann, etwa ein solches aus § 193 StGB (BGH VersR 1987, 1016, 1017). Fehlt es an einer Feststellung der Unwahrheit der aufgestellten Behauptung, so ist zugunsten des Mitteilenden davon auszugehen, daß seine Aussage wahr ist; von dieser Unterstellung aus ist dann zu fragen, ob er die Äußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten durfte (BGH a.a.O.). Dies ist - wie ausgeführt - im Streitfall zu bejahen.

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2.) Der Unterlassungsanspruch ist auch deshalb zu verneinen, weil bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung die Wiederholungsgefahr fehlte.

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Dies ergibt sich zum einen aus den bisherigen Ausführungen. Fehlt ein rechtswidriger Eingriff, dann ist die Wiederholungsgefahr (oder richtiger die Erstbegehungsgefahr für einen jetzt möglicherweise rechtswidrigen Eingriff) anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vom Kläger darzulegen und notfalls zu beweisen; eine Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht dann nicht (BGH VersR 1986, 1075, 1078; 1987, 1016, 1018). Hier ist eine Wiederholungsgefahr auch nicht ansatzweise dargelegt. Der Beklagte hat die ihm vorgeworfene Äußerung nur unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber den Eltern der in Verdacht geratenen Kinder getan. Danach hat er die Sache in den etwa 8 Monaten bis zur Klageerhebung auf sich beruhen lassen. Anhaltspunkte für eine beabsichtigte. Weiterverfolgung der Sache sind nicht erkennbar.

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In Anbetracht dieser Umstände spricht - ohne daß dies hier letztlich entschieden werden muß - viel dafür, eine Wiederholungsgefahr im Streitfall auch für den Fall zu verneinen, daß man von einer ursprünglich rechtswidrigen Äußerung auszugehen hat. Zwar trifft es zu , daß nach vorangegangenem rechtswidrigen Eingriff oft eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr besteht, an deren Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. z.B. BGH NJW 1980, 2801, 2805; Soergel/Mühl, 12.Aufl., § 1004 Rn. 166 f.; Palandt/Bassenge, 51.Aufl., § 1004 Rn. 29; eingehend: Hirtz MDR 1988, 182 ff. jew. m.w.N.). Im Streitfall erscheint die Annahme einer solchen Vermutung indes durchaus als zweifelhaft. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß derjenige, der in der ersten Erregung über die Wegnahme eines ihm gehörenden Gegenstandes gegenüber den Eltern verdächtigter kleiner Kinder den Verdacht ausspricht, um sein Eigentum zurückzuerhalten, die dabei ausgesprochene Verdächtigung später wiederholen wird, wenn sich der Verdacht nicht erhärten läßt und der Betroffene von jeder Weiterverfolgung der Sache offensichtlich Abstand genommen hat.

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3) Auf die Berufung muß die Klage mithin unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils abgeändert werde. Die Kostenentscheidung beruht auf den 55 91, 269 Abs. 3, 344 ZPO. Die Säumniskosten muß der Beklagte tragen, weil dasVersäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist. Er ist dem Vortrag des Klägers, er sei unter der Anschrift, bei der zunächst zugestellt worden ist, nicht nur polizeilich gemeldet, sondern halte sich dort auch regelmäßig auf, nicht substantiiert entgegengetreten. Danach ist davon auszugehen, daß die Zustellung bei seiner Wohnung im Sinne der Vorschriften über die Zustellung wirksam erfolgte.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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4) Den Streitwert für den Unterlassungsanspruch setzt der Senat für beide Instanzen, für die erste Instanz insoweit unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 18. Juni 1991, auf 1.000,- DM fest. Eine höhere Bewertung des Interesses des Klägers ist nicht gerechtfertigt. Es handelt sich um einen vielleicht nicht alltäglichen aber auch nicht außergewöhnlichen Vorfall aus dem Alltag, wie er normalerweise weder persönliche noch juristische Konsequenzen nach sich zieht. Die in der Berufungsbegründung angesprochenen Schwierigkeiten des Klägers bei der Verarbeitung des Vorfalls erscheinen ohne sachliche Grundlage und sind bei einem offensichtlich gesunden Jungen, der sich bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung zudem kaum noch an den Vorfall erinnern konnte, auch nicht vorstellbar. Die auf der Grundlage dieses Streitwertes errechneten Kosten erster Instanz zuzüglich der Auslagen für die Zeugen, welche das Interesse des Beklagten bestimmen, übersteigen 1.000,- DM, so daß der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren ebenfalls auf diesen Betrag festzusetzen ist (§ 14 Abs. 1, 2 GKG).

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Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt nicht 60.000,- DM.