Berufung wegen Leitungswasserschaden: Zurückweisung mangels Erfolgsaussicht (§ 522 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger führten Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen in einem Streit um Versicherungsschutz nach einem Leitungswasserschaden. Zentral war, ob der Beklagte bereits vor Schadenseintritt positive Kenntnis vom Wegfall des Versicherungsschutzes hatte. Der Senat hielt die Berufung für aussichtslos und wies sie nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da die Kläger keine entsprechende Beweisführung vorlegten. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.
Ausgang: Berufung der Kläger nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Kosten je zur Hälfte
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweisen, wenn die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine positive Kenntnis vom fehlenden Versicherungsschutz liegt beim Anspruchsteller; berufsspezifische Kenntnisse des Gegners rechtfertigen ohne weitere Anhaltspunkte keine positive Vermutung.
Ob und in welchem Umfang eine Hinweispflicht des Versicherers bei Irrtümern des Versicherungsnehmers besteht, ist anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen und nicht generell anzunehmen.
Nachträgliche Stellungnahmen der Berufungspartei verhindern die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 nur, wenn sie konkrete, entscheidungserhebliche Umstände neu und substantiiert vortragen.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Berufung richtet sich nach §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO; das Gericht kann die Kostenverteilung dem Ausgang des Verfahrens anpassen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 164/04
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 30. November 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 164/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.
Gründe
Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück.
1. Dass und warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), ist durch den Senat im einzelnen in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 9. Mai 2005 dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Senat hält hieran auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kläger vom 27. Mai 2005 fest. Diese veranlasst keine abweichende Beurteilung.
a) Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass der Beklagte positive Kenntnis von dem fehlenden Versicherungsschutz für die Kläger frühestens ab dem 15. Mai 2005 und damit erst nach dem Eintritt des Leitungswasserschadens hatte. Eine frühere Kenntnis haben die Kläger nicht zu beweisen vermocht. Auch wenn der Beklagte Rechtsanwalt ist, kann nicht „ohne weiteren Beweis unterstellt werden“, wie die Kläger meinen, dass er „bereits kraft seiner berufsspezifischen Kenntnisse positiv wusste, in welcher Weise er bzw. die Schuldnerin für eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes Sorge tragen konnte“. Vielmehr ist aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen vor dem Hintergrund der zumindest anteiligen Zahlung der Versicherungsprämie und des Ausbleibens einer Reaktion der Versicherung ein Irrtum des Beklagten nicht ausgeschlossen.
b) Der Senat hat im übrigen in dem Hinweisbeschluss nicht die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall die Grundsätze der in der NJW 1963, 1054 zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs konkret anwendbar sind. Vielmehr wurde die Entscheidung nur als Beleg für „mögliche Hinweispflichten des Versicherers bei Irrtümern des Versicherungsnehmers“ aufgeführt. Es geht deshalb an der Sache vorbei, wenn in dem Stellungnahme der Kläger eingewandt wird, die Entscheidung sei „nicht einschlägig“.
2. Die Annahme der Berufung ist auch nicht trotz fehlender Erfolgsaussicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst, wie der Senat ebenfalls in dem Hinweisbeschluss vom 9. Mai 2005 dargelegt hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 35.805,72 €