Berufung: Keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters wegen fehlendem Versicherungsschutz
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Abweisung ihrer Zahlungsklage und machen eine persönliche Haftung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nach § 60 InsO wegen eines ausgefallenen Versicherungsschutzes geltend. Der Senat hält die Berufung für aussichtslos und beabsichtigt, sie nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. § 60 InsO verlangt eine insolvenzspezifische Pflichtverletzung sowie positive Kenntnis des Verwalters; liegt ein Gesamtschaden vor, steht der Anspruch nur dem neu bestellten Insolvenzverwalter zu.
Ausgang: Berufung der Kläger wegen fehlender Erfolgsaussicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Abweisung der Klage bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 InsO begründet die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nur bei Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht, nicht bei allgemeinen Vertreterrechten gegenüber Dritten.
Führt die Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters zu einem Gesamtschaden der Masse, kann ein einzelner Gläubiger keinen eigenen Anspruch geltend machen; der Anspruch ist nach § 92 InsO dem (neu)bestellten Insolvenzverwalter vorbehalten.
Für einen Schadensersatzanspruch nach § 60 InsO ist eine ursächliche positive Kenntnis des Insolvenzverwalters von der Gefährdung (z. B. Wegfall von Versicherungsschutz) erforderlich; bloße Kenntnis von Mahnungen oder Teilzahlungen genügt nicht ohne weiteren Beweis.
Die Entscheidung über die Haftung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Würdigung der konkreten Tatsachenlage; bei fehlender Erfolgsaussicht ist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 164/04
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 30. November 2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 164/04 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Kläger erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 30. Mai 2005 Stellung zu nehmen. Mit einer Verlängerung der Frist kann nicht gerechnet werden.
Gründe
1. Die Berufung der Kläger hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zutreffend (§ 513 Abs. 1 ZPO) abgewiesen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO dem Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Kläger können den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 35.805,72 € weder auf § 60 InsO, noch auf sonstige Anspruchsgrundlagen stützen.
a) Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nicht bei jeglicher Pflichtverletzung zu bejahen ist, vielmehr ist die Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht erforderlich. § 60 InsO sanktioniert deshalb nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung obliegen (so ausdrücklich jüngst BGH ZInsO 2005, 146 [147]; vgl. auch bereits zum Recht nach der Konkursordnung BGHZ 148, 175 [178]; siehe aus der Literatur nur Kübler/Prütting/Lüke, InsO, Stand: 7. EGL, 8/00, § 60 Rdn. 12). Verletzt er demgegenüber Pflichten, die ihm wie jedem Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten obliegen, kommt eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nach der zitierten Vorschrift nicht in Betracht (vgl. in diesem Sinne auch schon BGHZ 148, 175 [178] zu der persönlichen Haftung des Konkursverwalters gemäß § 82 KO). Selbst wenn eine in diesem Sinne insolvenzspezifische Pflichtverletzung bejaht werden kann, steht damit nicht automatisch fest, dass nunmehr auch jeder aufgrund einer Minderung der Masse mittelbar geschädigter Gläubiger einen ihm entstandenen Schaden auch selbst gegen den Insolvenzverwalter geltend machen kann. Vielmehr sind insoweit die Vorschriften des § 92 Satz 1 und 2 InsO zu beachten. Wenn die Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters zu einer Schädigung sämtlicher Gläubiger (so genannter Gesamtschaden) geführt hat, kann der Anspruch nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der Kläger gegen den Beklagten gemäß § 60 InsO nicht vor.
aa) Der Senat ist zunächst mit dem Landgericht der Auffassung, dass sich eine etwaige Verpflichtung des Beklagten, die Kläger – deren Stellung als Insolvenzgläubiger unterstellt - auf das mögliche Erlöschen des Versicherungsschutzes für das hier in Rede stehende Gebäude hinzuweisen, keine sich aus der Insolvenzordnung ergebende Pflicht darstellt. Vielmehr oblag es der Schuldnerin, an die auch die auf § 39 VVG gestützte Mahnung der W. Versicherungs- AG vom 12. Februar 2003 gerichtet war, die Kläger auf etwaige rechtlichen Nachteile im Hinblick auf ihren Versicherungsschutz hinzuweisen. Der Beklagte hat zwar noch am selben Tag von der Mahnung Kenntnis erlangt. Zu diesem Zeitpunkt war er jedoch lediglich vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Aufgabe, die künftige Insolvenzmasse zu sichern und den Sachverhalt aufzuklären (vgl. Beschlusses des Amtsgerichts Aachen vom 30. Januar 2003 - 19 IN 102/03 -). Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO hatte das Insolvenzgericht lediglich einen Zustimmungsvorbehalt angeordnet, so dass die allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der Schuldnerin verblieb.
bb) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht dann bejaht werden könnte, wenn der Beklagte positive Kenntnis von dem fehlenden Versicherungsschutz für die Kläger gehabt und diese Kenntnis gleichwohl nicht an die Kläger weitergegeben hätte. Von einer solch positiven Kenntnis des Beklagten kann nämlich frühestens ab dem 15. Mai 2003 ausgegangen werden. Unter diesem Datum hat die W. Versicherungs AG unter Bezug auf das Mahnschreiben vom 12. Februar 2003 den Versicherungsvertrag gekündigt. Der hier in Rede stehende Leitungswasserschaden der Kläger ist jedoch bereits Ende April 2003 eingetreten. Ein etwaig pflichtwidrig unterbliebener Hinweis ist deshalb für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden.
(1) Als der Beklagte am 12. Februar 2003 Kenntnis von der Mahnung der W. Versicherungs AG erhielt, wusste er noch nicht, dass diese Mahnung möglicherweise auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz der Kläger hatte. Jedenfalls haben die Kläger eine Kenntnis des Beklagten bereits zu diesem frühen Zeitpunkt nicht bewiesen. Nicht bestritten hat der Beklagte allerdings das Gespräch, das Herr E. im März 2003 mit den Klägern geführt habe. In diesem Gespräch sollen die Kläger Herrn E. auf die bestehenden Rechtsverhältnisse hingewiesen haben. Wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, dass dem Beklagten eine Kenntnis des Herrn E. zuzurechnen ist, kannte der Beklagte frühestens im März 2003 die möglichen Auswirkungen der Mahnung vom 12. Februar 2003 auf die versicherungsrechtliche Situation bei den Klägern.
(2) Damit steht aber nicht zugleich fest, dass der Beklagte im März 2003 positive Kenntnis davon hatte, dass die Kläger aufgrund der von der Schuldnerin nicht vollständig entrichteten Prämie keinen Versicherungsschutz für die von ihnen bewohnte Eigentumswohnung hatten. Unstreitig hat die Schuldnerin nämlich bereits am 20. Februar 2003 mit Zustimmung des Beklagten die anteilige Versicherungsprämie für die Monate Februar und März 2003 in Höhe eines Betrages von 2.163,85 € gezahlt. Aufgrund dieser Zahlung ging der Beklagte unwiderlegt davon aus, dass Versicherungsschutz bestand. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu Recht die Auffassung vertreten hat, es bestehe aufgrund der Zahlung dieser Prämien Versicherungsschutz (vgl. zu möglichen Hinweispflichten des Versicherers bei Irrtümern des Versicherungsnehmers BGH NJW 1963, 1054 [1056]). Die Kläger haben jedenfalls nicht bewiesen, dass der Beklagte positiv wusste, dass die Teilzahlung möglicherweise nicht genügte, entsprechenden Versicherungsschutz herbeizuführen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten ist auf die Zahlung vom 20. Februar 2003 zunächst keinerlei Reaktion der Versicherung erfolgt. Vielmehr hat die Versicherung erst am 15. Mai 2003 die Rückstände zum Anlass für eine Kündigung genommen. Zu diesem Zeitpunkt war der hier in Rede stehende Schadensfall jedoch bereits eingetreten.
(3) Entgegen der Auffassung der Kläger war der Beklagte auch nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. April 2003 zu entsprechenden Hinweisen ihnen gegenüber verpflichtet. Wie oben bereits ausgeführt worden ist, hatte der Beklagte auch zu diesem Zeitpunkt noch keine positive Kenntnis von dem etwaig fehlenden Versicherungsschutz für die Kläger.
c) Es verhilft der Klage auch nicht zum Erfolg, dass der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Versicherung gegen Diebstahl, Feuer, Wasser etc. –im Interesse einer bestmöglichen Nutzung und Verwertung der Insolvenzmasse - grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung durch den (auch vorläufigen) Insolvenzverwalter gehört, falls die Kosten der Versicherung aus der Masse erbracht werden können (vgl. hierzu nur Brandes in MünchKomm zur InsO, Bd. 1, 2001, § 60, 61, Rdn. 15 unter Hinweis auf BGHZ 105, 230 [237]). Hätte der Beklagte vorliegend gegen diese – insolvenzspezifische - Verpflichtung verstoßen, würde es sich aber um einen Gesamtschaden im Sinne des § 92 InsO handeln. Wie oben bereits ausgeführt worden ist, ist dem durch Minderung der Masse mittelbar geschädigten Gläubiger die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs aus eigenem Recht nicht möglich (vgl. hierzu auch Brandes, a.a.O., § 60, 61 Rdn. 116).
d) Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich in dem angegriffenen Urteil nur mit einem möglichen Anspruch der Kläger aus § 60 InsO auseinandergesetzt hat. Entgegen der von den Klägern in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung scheiden sonstige Ansprüche auf eine persönliche Schadensersatzverpflichtung des Beklagten erkennbar aus. Die von Klägern zitierten Entscheidungen, in denen von der Rechtsprechung eine Eigenhaftung eines Vertreters bejaht worden ist, betreffen Fallgestaltungen, die mit dem vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind.
2. Die Annahme der Berufung ist auch nicht trotz fehlender Erfolgsaussicht aus den Gründen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Dass jedenfalls bei den hier konkret in Rede stehenden Umständen keine Verletzung einer etwaig gebotenen Hinweispflicht des Insolvenzverwalters besteht, ist nach Auffassung des Senats eindeutig und insoweit nicht höchstrichterlich klärungsbedürftig. Insbesondere bietet der vorliegende Fall keinen Anlass, grundsätzliche Ausführungen zu Hinweispflichten des Insolvenzverwalters bei dem möglichen Erlöschen des Versicherungsschutzes zu machen. Vielmehr beruht die Beurteilung des Streitfalles nur auf einer Würdigung des Vorbringens zu den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalles, so dass sich der Senat der von den Klägern in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung, im Falle ihres Unterliegens sei die Revision zuzulassen, nicht anzuschließen vermag.
3. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt der Senat den Klägern unter Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung und die hierfür maßgeblichen Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist.