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Oberlandesgericht Köln·2 U 146/93·22.04.1994

Berufung: Architekt haftet im Innenverhältnis voll – Interventionswirkung schadet Klägerin nicht

ZivilrechtSchuldrecht (Vertrag/Architektenrecht)SchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Wasserschaden; im Vorprozess war die ausführende Firma teilweise verantwortlich und die Klägerin mit 2/3 beteiligt worden. Streitverkündet war der Architekt (Beklagter). Das OLG Köln gab der Berufung teilweise statt: Die Interventionswirkung des Vorprozesses begründet kein zuungunsten der Klägerin wirkendes Mitverschulden; der Beklagte trägt nach seiner Darlegungs- und Beweislast die volle Verantwortung. Kosten und Zinsen wurden dem Beklagten auferlegt.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagter im Innenverhältnis vollständig haftbar und Zahlungsanspruch der Klägerin erhöht

Abstrakte Rechtssätze

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Die Interventionswirkung eines Vorprozesses wirkt zugunsten, nicht zuungunsten der streitverkündenden Partei.

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Die Bindungswirkung erstreckt sich nur auf die für die Erstentscheidung hinreichenden und notwendigen Feststellungen (Entscheidungselemente), nicht auf inhaltlich unbestimmte oder nicht erheblich geklärte Feststellungen.

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Unteilbarkeit der Interventionswirkung verhindert, dass sich der Streitverkünder selektiv nur auf einzelne ihm günstige Feststellungen des Vorprozesses beruft.

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Die Darlegungs- und Beweislast, dass dem Auftraggeber ein Mitverschulden an der Schadensentstehung trifft, obliegt dem bauleitenden Architekten.

Relevante Normen
§ ZPO § 68§ ZPO § 74 III§ 543 Abs. 1 ZPO§ 68 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18 O 43/93

Leitsatz

1. Die Interventionswirkung besteht nur zugunsten, nicht zu ungunsten der streitverkündenden Partei. 2. Unteilbarkeit der Interventionswirkung bedeutet nur, daß der Streitverkünder sich nicht auf einzelne ihm günstige Feststellungen des Vorprozesses berufen kann, auf die die Interventionswirkung sich bezieht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgericht Bonn vom 7. September 1993 (18 O 43/93) teilweise wie folgt abgeändert und neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 16.332,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1992 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Urteilsbeschwer für den Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenser-satz wegen fehlerhafter Architektenleistungen bei Planung und Bauleitung eines Neu- und Umbaus ihrer Geschäftsgebäude in Anspruch. Im Rahmen dieser Arbeiten beschädigte die - vom Beklagten im Rah-men seiner Bauleitung beauftragte - bauausführende Firma Z. GmbH bei Ausheben eines Grabens eine Was-serleitung, was zu einem erheblichen Wasserschaden in den Gebäuden der Klägerin führte.

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Die Klägerin hat im Rechtsstreit 18 O 446/90 Land-gericht Bonn die Firma Z. auf Schadensersatz in Höhe von 46.098,00 DM in Anspruch genommen. Dabei hat die Klägerin dem Beklagten den Streit verkün-det. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zu 1/3 für begründet gehalten und im folgenden Schlußurteil 13.269,43 DM zugesprochen (1/3 von 46.098,00 DM - 6.289,70 DM Architektenkosten für die Leitung der Sanierungsarbeiten, da der Be-klagte wegen seiner Mitverantwortlichkeit für den Schaden keine Vergütung für seine Tätigkeit ver-langen könne).

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Die 2/3 Eigenverantwortung der Klägerin hat das Landgericht dem Vorprozeß damit begründet, daß der Beklagte die Fa. Z. vor Ausführung der Arbeiten über die Lage der Wasserleitung hätte informieren müssen und auch der Geschäftsführer der Klägerin die Lage der Wasserleitung gekannt habe und die Firma Z. nicht ausreichend informiert habe. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat nach Abschluß des Rechtsstreites die Hälfte des noch offenen Schadens in Höhe von 32.664,20 DM = 16.342,10 DM an die Klägerin gezahlt.

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Mit der Klage verlangt die Klägerin den restlichen Schadensbetrag, da sie die Auffassung vertritt, im Innenverhältnis sei der Beklagte in vollem Umfang für den Schaden verantwortlich.

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Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, auf-grund der Interventionswirkung des Rechtsstreits 18 O 446/90 stehe fest, daß nicht nur er, sondern auch der Geschäftsführer der Klägerin für die Entstehung des Schadens verantwortlich sei, so daß die Klägerin nur die Hälfte ihres Schadens verlan-gen könne.

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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage in Höhe von 8.392,60 DM stattgegeben und die Auffassung vertreten, aufgrund der Interven-tionswirkung des Urteils in der Sache 18 O 446/90 müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden ihres Geschäftsführers anrechnen lassen. In Abwägung der beiderseitigen Mitverursachung ergebe sich, daß der Beklagte insoweit 75 % des Schadens zu tragen habe, so daß er nicht nur die Hälfte, sondern 3/4 des Restschadens tragen müsse.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin.

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Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streit-standes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist in der Sache begründet. 1.

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Der Beklagte haftet der Klägerin auf Ersatz des Schadens wegen positiver Vertragsverletzung des Architektenvertrages, denn der Klägerin ist ein Schaden dadurch entstanden, daß der Beklagte als Architekt die bauausführende Firma nicht hinrei-chend über den Leitungsverlauf informiert hat, obwohl ihm dieser aus den ihm vorliegenden Unter-lagen bekannt war oder bekannt sein mußte. Der Be-klagte hat in diesem Rechtsstreit nicht dargelegt und bewiesen, daß die Klägerin sich ein Mitver-schulden an der Entstehung des Schadens zurechnen lassen muß, weil ihr Geschäftsführer den genauen Verlauf der Wasserleitung kannte und es gleich-falls versäumt hat, die bauausführende Firma auf diesen Leitungsverlauf hinzuweisen.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus der Interventionswirkung des Vorprozesses nicht, daß die Klägerin sich ein Mitverschulden ihres Geschäftsführers zurechnen lassen muß. Rich-tig ist allerdings, daß sich die Bindungswirkung nicht nur auf den Entscheidungssatz, sondern auch auf die tragenden Feststellungen des Ersturteils, die sog. Entscheidungselemente, bezieht. Tragende Feststellungen sind insoweit jedoch nur die hin-reichenden und notwendigen Bedingungen zur Erst-entscheidung. Keine Bindungswirkung kommt solchen Feststellungen zu, die im Erstprozeß nicht erheb-lich und daher beim korrekten Verfahren im Erst-prozeß garnicht zu klären waren (vgl. Zöller-Voll-kommer, ZPO, 18. Aufl., (1993) § 68 Rn. 9, 10).

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Hier war im Vorprozeß nur zu klären - und ist auch nur geklärt worden - in welchem Verhältnis sich die Klägerin gegenüber der bauausführenden Firma ein Verschulden ihres Architekten, des Beklagten, oder ihres Geschäftsführers zurechnen lassen müs-se. Nicht zu klären war im Vorprozeß, in welchem Verhältnis die Mitverschuldensbeiträge des Archi-tekten bzw. des Geschäftsführers der Klägerin im Innenverhältnis zu bemessen waren. Die Interven-tionswirkung des Vorprozesses kann sich auch nicht darauf erstrecken, daß "irgendein" Mitverschulden des Geschäftsführers der Klägerin zu berücksich-tigen sei. Insoweit scheidet eine Bindungswirkung schon wegen der inhaltlichen Unbestimmtheit eines solchen Entscheidungselements aus.

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Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann daher dahinstehen, ob die Interventionswirkung auch des-halb ausscheidet, weil sie sich stets nur gegen den Streitverkündeten richten kann, nicht aber auch gegen die Partei, die ihm im Vorprozeß den Streit verkündet hat (so BGH NJW 1987, 1894).

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Als bauleitender Architekt ist der Beklagte, der den Auftrag an die bauausführende Firma erteilt hat, dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß auch seinen Auftraggeber ein Mitverschulden an der Schadensentstehung trifft.

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Darauf hat der Senat den Beklagten ausdrücklich hingewiesen. Der Beklagte hat aber nicht dar-gelegt, wann und bei welcher Gelegenheit der Geschäftsführer der Klägerin es versäumt haben sollte, auf die Existenz der Wasserleitung hinzu-weisen.

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Im Innenverhältnis trifft daher den Beklagten die volle Verantwortung für den entstandenen Schaden, so daß das angefochtene Urteil entsprechend abzu-ändern war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.939,50 DM