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Oberlandesgericht Köln·2 U 13/08·22.04.2008

Berufung: Verurteilung zur ergänzenden Auskunft über Zahlungen aus Verträgen zugunsten Dritter

ZivilrechtSchuldrechtErbrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte Berufung gegen ein Teilanerkenntnisurteil eingelegt. Das OLG Köln änderte das Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagte, der Klägerin ein Verzeichnis über Zahlungen aus Verträgen zugunsten Dritter des Verstorbenen vorzulegen, inklusive namentlicher Nennung der auszuzahlenden Institute, Kontonummern und Beträge. Die Kostenentscheidung wurde dem Schlußurteil vorbehalten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur ergänzenden Auskunft über Zahlungen aus Verträgen zugunsten Dritter verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Berufung kann ein Teilanerkenntnisurteil dahin abgeändert werden, daß der Beklagte zu ergänzenden Auskunfts- und Darlegungspflichten verurteilt wird.

2

Ansprüche auf Auskunft können die namentliche Benennung der auszuzahlenden Institute, Angabe der Versicherungs- bzw. Kontonummern und die jeweils ausgezahlten Beträge umfassen, soweit dies zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlich ist.

3

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens kann dem Schlußurteil der Vorinstanz vorbehalten werden.

4

Ein Urteil kann hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16 O 571/06

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Dezember 2007 verkündete Teilanerkenntnisurteil und Teilurteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 571/06 - teilweise, nämlich dahin abgeändert, daß die Beklagte über die Verurteilung durch das Urteil vom 18. Dezember 2007 hinaus weiter verurteilt wird, der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses auch Auskunft zu erteilen über die Zahlungen, die sie, die Beklagte, aufgrund von Verträgen zu Gunsten Dritter des am 24. Au-gust 2005 verstorbenen Herrn Dr. T. U., wie z.B. Lebensversicherungen erhalten hat, unter namentlicher Benennung der auszahlenden Institute, Angabe der Versicherungs- bzw. Kontonummer und des jeweils ausgezahlten Betrages.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert : € 1.000,--